Abtei lung IV
D-7265/2006
teb/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______,
sowie
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______,geboren _______,
alle Bosnien und Herzegowina,
alle wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. September 2003 i.S. Asyl und
Wegweisung / N _______
sowie
Verfügung vom 4. Dezember 2000 i.S. Asyl und
Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer die Eheleute A._______ und B._______,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, bosnisch-muslimi-
scher Herkunft mit letztem Wohnsitz in Mostar ersuchten am 28. Ok-
tober 1993 für sich und ihre Kinder im Alter von damals knapp 9 Jah-
ren (die Tochter C._______) respektive 2½ Jahren (der Sohn
D._______) in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung ihres Gesuches machten sie zur Hauptsache geltend,
sie hätten ihre Heimat aufgrund des Krieges wegen der Granatan-
griffe, der Gefährdung durch Heckenschützen, des Mangels an Nah-
rungsmitteln und der kriegsbedingten Isolation verlassen. Ein Ver-
bleib an ihrem Wohnort in Mostar wäre für sie unmöglich gewesen, da
sie als Muslime im Gebiet der Kroaten gewohnt hätten. Zu Anfang des
Krieges von _______ 1992 bis _______ 1993 sei der Beschwerde-
führer von der kroatischen HVO (der damalige kroatische Verteidi-
gungsrat) als Soldat mobilisiert worden, da die Muslimen und Kroaten
damals noch gemeinsam gegen die Serben gekämpft hätten. Als es
zum Bruch zwischen den Kroaten und den Muslimen gekommen sei,
habe er seine Waffe abgeben können. Dann sei ihr Stadtteil (am rech-
ten Ufer der Neretva) unter die Kontrolle der HVO geraten und als
Muslime hätten sie sich vor Übergriffen von Seiten der Kroaten zu
fürchten gehabt. Der Beschwerdeführer sei zweimal von der Polizei der
HVO verhaftet worden, habe sich aber beide Male wieder absetzen
können. Seine Eltern hingegen seien am _______ 2003 von der HVO
in den muslimischen Teil der Stadt (ans linke Ufer der Neretva) depor-
tiert worden. Am _______ 2003 hätten die Beschwerdeführer erfahren,
dass die Mutter des Beschwerdeführers am Tag der Deportation von
einem Heckenschützen erschossen worden sei. Vier Tage später seien
sie mit ihren Kindern aus ihrer Heimat ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 1994 wies das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig ordnete es jedoch gestützt auf
den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 21. April 1993 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 2
C.
Mit Schreiben vom 28. November 1997 setzte die zuständige kantona-
le Fremdenpolizei (heute: Amt für Justiz) den Beschwerdeführern ge-
stützt auf den BRB vom 3. April 1996 sowie entsprechende Weisungen
und Kreisschreiben des EJPD (betreffend die Aufhebung der kollekti-
ven vorläufigen Aufnahme bestimmter Personengruppen aus Bosnien-
Herzegowina) eine Ausreisefrist auf den 20. Juli 1998 an.
D.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 ersuchten die Beschwerdeführer bei
der kantonalen Fremdenpolizei um die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Mit
Verfügung vom 30. Juni 1998 lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch
ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch in nämlicher Sache vom 9. Juli
1998 trat die kantonale Behörde am 10. Juli 1998 nicht ein.
E.
Am 15. Juli 1998 reichten die Beschwerdeführer beim BFF be-
schränkt auf den Punkt des Wegweisungsvollzuges ein erstes Wie-
dererwägungsgesuch ein. Zur Begründung des Gesuches führten sie
im Wesentlichen an, sie befänden sich in einer persönlichen Notlage
und könnten nicht nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren. Der Be-
schwerdeführer sei als Soldat der HVO engagiert gewesen, obwohl er
Moslem sei, und die Beschwerdeführerin habe als Beamtin für die Re-
gierung der kroatischen Republik Herzeg-Bosna gearbeitet. Der Be-
schwerdeführer sei im Mai 1993 aus der HVO desertiert. Ferner wurde
geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund eines
erlittenen Kriegstraumas in ärztlicher Behandlung. Schliesslich absol-
vierten die Kinder der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Ausbil-
dung und seien in sprachlicher und schulischer Hinsicht voll integriert.
Dieses erste Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFF mit Verfügung
vom 12. Mai 1999 abgewiesen, wobei das BFF seinen ursprünglichen
Entscheid vom 21. Januar 1994 als rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer am
7. Juni 1999 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde von der
ARK soweit darauf einzutreten war mit Urteil vom 17. Dezember
1999 abgewiesen. Dabei wurde die geltend gemachte Desertion aus
der HVO als unglaubhaft erkannt.
Seite 3
F.
Am 19. Januar 2000 reichten die Beschwerdeführer handelnd durch
ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFF ein zweites Wiedererwä-
gungsgesuch ein, in welchem sie die wiedererwägungsweise Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
subeventualiter die Erstreckung der Ausreisefrist beantragten. Im Rah-
men ihres Gesuches ersuchten sie insbesondere um Gewährung von
Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zu er-
gänzenden Begründung, sowie um Anordnung vorsorglicher Massnah-
men respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzuges.
Zur Begründung ihres zweiten Wiedererwägungsgesuches machten
die Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, sowohl A._______ als
auch B._______ Seien Angehörige der kroatischen Armee gewesen.
Dabei habe der Beschwerdeführer einen Offiziersgrad inne gehabt und
sei Zeuge grausamster Kriegsverbrechen geworden. Er habe dem
Druck nicht standhalten können und sei eines Tages desertiert. Heute
werde er sowohl von den Kroaten als auch den Muslimen verfolgt. Un-
ter das Amnestiegesetz vom 25. März 1996 falle er nicht, da er wenn
auch nur indirekt in Kriegsverbrechen verwickelt gewesen sei. Er
habe mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen und erfül-
le daher die Flüchtlingseigenschaft. Als Beweismittel reichten die Be-
schwerdeführer unter anderem den Militärausweis von A._______,
eine Bestätigung zu ihrer Wohnung, eine Bestätigung über den Selbst-
mord der Mutter von B._______ am _______ 1995 sowie einen ärztli-
chen Bericht betreffen A._______ vom 13. Januar 2000 zu den Akten.
G.
Nach wiederholten Ersuchen um eine Behandlung ihrer Eingabe vom
19. Januar 2000, verbunden mit Hinweisen auf einen drohenden Weg-
weisungsvollzug, welche auf Seiten des BFF jedoch keine Folge zeitig-
ten, wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2000 (ohne seine Fa-
milienangehörigen) von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizei
zwangsweise in seine Heimat zurückgeführt. Am folgenden Tag am
28. Januar 2000 teilte das BFF mit, aufgrund der gesamten Aktenla-
ge bestehe keine Veranlassung, die Eingabe vom 19. Januar 2000 zu
prüfen und es würden keine Gründe vorgebracht, welche eine Verlän-
gerung der angesetzten Ausreisefrist unumgänglich machen würden.
Als Folge dieser Mitteilung gelangten die Beschwerdeführer wieder-
um handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 1. März
Seite 4
2000 mit einer als "Rechtsverweigerungsbeschwerde/Aufsichtsbe-
schwerde" bezeichnete Eingabe an die ARK. Nachdem sich der Be-
schwerdedienst des EJPD als zur Behandlung der Sache nicht zustän-
dig erklärt und die Akten an die ARK retourniert hatte, wurde das Sch-
reiben des BFF vom 28. Januar 2000 von der ARK als Entscheid über
ein Wiedererwägungsgesuch und damit als anfechtbare Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG erkannt.
In der Folge hob die ARK mit Urteil vom 29. August 2000 die Verfü-
gung des BFF vom 28. Januar 2000 aufgrund schwerwiegender Ver-
fahrensmängel auf und wies die Vorinstanz an, die Sache zwecks Ge-
währung von Akteneinsicht und anschliessender Behandlung des Wie-
dererwägungsgesuches wieder aufzunehmen. Für den Inhalt dieses
Verfahrens im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
H.
Nach erhaltener Akteneinsicht liessen die Beschwerdeführer am 2. No-
vember 2000 beim BFF eine ergänzende Eingabe einreichen, in wel-
cher sie um Bewilligung der Wiedereinreise des Beschwerdeführers
ersuchten und die Durchführung einer ergänzende Bundesanhörung
beantragten. Dabei machten sie unter Verweis auf die in anderen Ver-
fahren angewendete Rechtspraxis geltend, nach Aufhebung der kollek-
tiven vorläufigen Aufnahme hätten sie Anspruch auf Prüfung individu-
eller Vollzugshindernisse und gegebenenfalls Anordnung einer indivi-
duellen vorläufigen Aufnahme.
I.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 wies das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 19. Januar 2000 ab, wobei es seinen ursprünglichen
Entscheid vom 21. Januar 1994 als rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte. Das Gesuch um Bewilligung der Wiedereinreise des Beschwer-
deführers wurde vom BFF ebenfalls abgewiesen. Auf die Entscheidbe-
gründung wird soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
J.
Gegen den Entscheid des BFF vom 4. Dezember 2000 reichten die
Beschwerdeführer handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter
am 6. Dezember 2000 bei der damals zuständigen ARK Beschwerde
ein. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks wei-
terer Abklärungen, das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch und
Seite 5
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sube-
ventualiter um die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme im Rahmen
der Humanitären Aktion 2000 . Daneben ersuchten sie um die Anord-
nung vollzugshemmender Massnahmen respektive ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges.
In ihrer Beschwerdebegründung wiederholten sie zur Hauptsache die
Ausführung im Rahmen ihres zweiten Wiedererwägungsgesuchs, na-
mentlich die Vorbringen betreffend Desertion und die Gefahr der Ver-
wicklung in ein Strafverfahren, die Besetzung ihres Hauses durch
Kroaten (vgl. oben, Bst. F [zweiter Absatz]) sowie das Vorbringen be-
treffend Anspruch auf Prüfung individueller Vollzugshindernisse (vgl.
oben, Bst. H). Zusätzlich machten die Beschwerdeführer geltend,
B._______ leide an schwersten Depressionen und sei akut suizidge-
fährdet. Weiter führten sie an, die Kinder der Beschwerdeführer seien
mittlerweile nach 8-jähriger Schulintergration vollständig in der
Schweiz verwurzelt.
K.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Dezember 2000 wurde
nach vorgängig erfolgter Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
(Telefax vom 7. Dezember 2000) dem Gesuch um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 Abs. 4 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) entsprochen. Gleichzeitig
forderte die ARK die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen einlässli-
chen ärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachte Erkrankung
von B._______ nachzureichen. Das Gesuch um Beizug eines verfah-
rensfremden Dossiers wurde mangels sachlichem Zusammenhang ab-
gewiesen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses (im Sinne von
Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde verzichtet.
L.
Am 3. Januar 2001 reichte Dr. med. X._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin, einen Bericht zu den Akten, worin betreffend B._______
über das Entstehen einer schweren depressiven Störung mit vielfälti-
gen Körperbeschwerden und deren Behandlung berichtet wurde.
M.
Mit Eingabe vom 23. August 2001 machte der damalige Rechtsvertre-
ter zur Hauptsache geltend, nachdem sich die Beschwerdeführer seit
Seite 6
nunmehr 9 Jahren in der Schweiz aufhalten würden, seien insbeson-
dere ihre Kinder in der Schweiz sozialisiert und integriert. Damit sei
ein Härtefallkriterium (im Sinne von Art. 13 Bst. f der Verordnung über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [BVO, SF
823.21]) erfüllt und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
N.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. November 2001 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, substanziierte Angaben zum Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers seit dessen Rückführung in den Hei-
matstaat, respektive zu dessen Wohnsitz zu machen.
Nach einmalig erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführer am
10. Dezember 2001 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme
einreichen. Im Wesentlichen wurde an den bereits bekannten Vorbrin-
gen festgehalten, wobei geltend gemacht wurde, A._______ müsse
sich in Mostar versteckt halten und in ständiger Angst leben; er müsse
dauernd seinen Aufenthaltsort wechseln und von Almosen leben. Das
Haus der Beschwerdeführer sei von Kroaten sei besetzt. Im Weiteren
befinde sich die Beschwerdeführerin in fortdauernder ärztlicher Be-
handlung. Die Kinder der Beschwerdeführer seien mittlerweile vollstän-
dig in der Schweiz verwurzelt.
O.
Am 10. März 2003 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein und reichte in der damaligen Empfangsstelle des BFF in Basel
(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein zweites Asyl-
gesuch ein. Am 20. März 2003 wurde er in der Empfangsstelle kurz be-
fragt und am 23. April 2003 in Bern-Wabern vom BFF direkt zu den
Gründen für sein zweites Asylgesuch angehört.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei in
Mostar schwierig gewesen, eine Wohnmöglichkeit und eine Arbeits-
stelle zu finden. Überall sei bekannt gewesen, dass er als Muslime bei
der HVO Soldat gewesen sei und seine Frau während des Krieges für
die Verwaltung von Herzeg Bosna gearbeitet habe. Zwar sei er in
Mostar nicht physisch misshandelt worden, man habe ihn aber überall
schlecht angesehen. Er sei mehrmals verhört bzw. von den Gemeinde-
behörden zu sog. informativen Gesprächen vorgeladen worden, weil er
Soldat bei der HVO gewesen sei. Er sei dabei nicht physisch misshan-
delt, aber psychisch gequält worden. Konkrete Probleme mit den bos-
nischen Behörden habe er ansonsten nicht gehabt. Weil er in seiner
Seite 7
Heimat für sich und seine Familie keine Perspektive mehr gesehen
habe, sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Kinder seien in der
Schweiz integriert und würden im Falle einer Rückkehr grosse Prob-
leme haben.
P.
Am 6. Mai 2003 beauftragte das BFF die Schweizerische Botschaft in
Sarajevo mit Abklärungen betreffend den Aufenthaltsort und die per-
sönlichen Umstände des Beschwerdeführers während seines Aufent-
halts in Bosnien-Herzegowina vom 27. Januar 2000 bis zum 10. März
2003. Die Botschaft erstattete dem BFF am 19. Mai 2003 Bericht.
Am 22. Mai 2003 sowie mit Ergänzung vom 16. Juni 2003 setzte das
BFF den Beschwerdeführer über die erfolgten Abklärungen in Kennt-
nis, wobei es diesbezüglich im Wesentlichen ausführte, nach Auskunft
der Botschaft sei der Beschwerdeführer der DEZA bekannt, da er von
dieser Seite als Einzelperson eine zu grosse Wohnung erhalten und
diese unter Hinterlassung diverser Schäden abgegeben habe. Auch
habe er nie Miete für die Wohnung bezahlt. Sein Reisepass sei in Ver-
wahrung, weil gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Sodann habe er sei-
ne Wohnung in Mostar zurückerhalten, was auch öffentlich zugängli-
chen Informationsquellen zu entnehmen sei.
In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2003 bestritt der Beschwerde-
führer das Abklärungsergebnis.
Q.
Am 17. Juli 2003 gelangte das BFF mit einer ergänzenden Nachfrage
an die Schweizerische Botschaft in Sarajevo, mit welcher das BFF um
nähere Auskunft zu dem von der Botschaft erwähnten Strafverfahren
ersuchte. Zusätzlich ersuchte es um Auskunft betreffend die Lage von
Deserteuren aus der ehemaligen kroatischen Armee.
Am 13. August 2003 liess die Botschaft dem BFF den Bericht einer
Vertrauensperson zukommen. Darin wurde ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe seine Wohnung in Mostar zurückerhalten und diese sei
nach deren Renovation weitervermietet worden. Die ursprünglich von
der DEZA erhaltene Einzimmerwohnung - welcher er nach Freigabe
seiner eigenen Wohnung habe verlassen müssen - habe er in einem
nicht ordentlichen Zustand zurückgegeben. Es treffe zu, dass der Be-
schwerdeführer arbeitslos gewesen sei. Er sei vom _______ 2001 bis
zum _______ 2002 beim Arbeitslosenamt gemeldet gewesen, wobei er
Seite 8
in dieser Zeit kein Entgelt bekommen habe. Hätte der Be-
schwerdeführer auf Seiten der HVO gekämpft, so müsse er in der
Lage sein, einen Militärausweis vorzulegen. Im Übrigen treffe es nicht
zu, dass ehemalige Mitglieder der HVO Nachteile zu gewärtigen
hätten. Das Gerichtsverfahren beziehe sich auf eine Ersatzforderung
respektive eine Strafanzeige in Zusammenhang mit der Rückgabe der
ehemaligen DEZA-Wohnung.
In seiner Stellungnahme vom 29. August 2003 zum ergänzenden Bot-
schaftsbericht bestritt der Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis.
R.
Mit Verfügung vom 16. September 2003 wies das BFF das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung
seines Entscheides führte das BFF im Wesentlichen aus, die geltend
gemachte Verfolgungssituation in West-Mostar als ehemaliger HVO
Deserteur sei nicht glaubhaft, das gegen den Beschwerdeführer lau-
fende Strafverfahren weise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hin-
tergrund auf und es bestehe kein hinreichender Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner HVO-Vergangenheit mit
rechtserheblichen Nachteilen zu rechnen. Den Wegweisungsvollzug
erkannte das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
S.
Gegen den Entscheid des BFF vom 16. September 2003 reichte der
Beschwerdeführer handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter
am 18. Oktober 2003 bei der damals zuständigen ARK Beschwerde
ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme. Im Rahmen der Beschwerdebegründung
wurde dabei zur Hauptsache ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Desertion mit einer krassen respektive menschen-
rechtswidrigen Bestrafung zu rechnen. Daneben wurde auf den langen
Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz verwie-
sen und um eine abschliessende Schutzgewährung respektive die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht.
T.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. November 2003 wurde auf das
Erheben eines Kostenvorschusses (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG)
verzichtet.
Seite 9
U.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2005 hielt das BFM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an den Verfügungen vom
4. Dezember 2000 und vom 16. September 2003 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerden.
V.
Mit Eingaben vom 17. Juli bzw. 5. Dezember 2005 wandten sich die
Tochter C._______ und der Sohn D._______ der Beschwerdeführer an
die ARK und ersuchten sinngemäss um einen baldigen positiven Ent-
scheid. Sie legten dabei ihre Situation dar und verwiesen auf ihre fort-
geschrittene Integration in der Schweiz, sowie auf schwache Kenntnis-
se der bosnischen Sprache von C._______ und praktisch ganz fehlen-
de Sprachkenntnisse von D._______.
W.
Mit Eingabe vom 7. März 2006 teilten die Beschwerdeführer mit, dass
das Vertretungsverhältnis zu ihrem vormaligen Rechtsvertreter been-
det worden sei.
X.
Mit Aufhebung der ARK per Ende 2006 gingen die vorliegenden Be-
schwerdeverfahren per Anfang 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
über (vgl. nachfolgend, E 1.2).
Y.
Am 29. Juni 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das
Y._______ um Auskunft, ob von Seiten der zuständigen kantonalen
Behörde in absehbarer Zeit ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG in Betracht gezogen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
Seite 10
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführer haben zum einen den Wiedererwägungs-
entscheid des BFF vom 4. Dezember 2000 angefochten, zum andern
hat A._______ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Asyl- und
Wegweisungsentscheid des BFF vom 16. September 2003 eingereicht.
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist
über die zwei separaten Beschwerden in einem vereinigten Verfahren
zu befinden.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Seite 11
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 In der Verfügung vom 16. September 2003 gelangte die Vorinstanz
zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgungssituation in West-
Mostar als ehemaliger HVO Deserteur sei nicht glaubhaft, das gegen
den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren weise keinen flücht-
lingsrechtlich relevanten Hintergrund auf und es bestehe kein hinrei-
chender Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund
seiner HVO-Vergangenheit mit rechtserheblichen Nachteilen zu rech-
nen. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens, in seiner Verfügung
vom 4. Dezember 2000, hatte das BFF die behauptete Gefährdung
aufgrund der HVO-Vergangenheit der Beschwerdeführer als bereits
beurteilt (von der ARK im Rahmen des Urteils vom 17. Dezember
1999) und daher wiedererwägungsrechtlich nicht relevant erkannt.
Die Beschwerdeführer liessen demgegenüber insbesondere in der
Beschwerde vom 18. Oktober 2003 durch ihren vormaligen Be-
schwerdeführer geltend machen, der Beschwerdeführer habe aufgrund
seiner Desertion aus der HVO mit einer krassen und menschenrechs-
widrigen Bestrafung zu rechnen und erfülle daher die Flüchtlingseigen-
schaft. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsent-
scheid vom 4. Dezember 2000 hatten die Beschwerdeführer ebenfalls
zur Hauptsache die Gefahr der Verwicklung in ein Strafverfahren auf-
grund ihrer HVO-Vergangenheit geltend gemacht.
2.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage insbesondere unter Berück-
sichtigung der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers im
Rahmen seines zweiten Asylgesuches (vgl. oben, Bst. O) sowie den
Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft ist festzustellen,
dass vorliegend keine Gründe zur Annahme der geltend gemachten,
angeblich flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage bestehen.
Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen, respektive sie ist zu Recht im Rahmen des Wieder-
erwägungsverfahrens im Asylpunkt nicht auf ihre ursprüngliche Verfü-
gung zurückgekommen.
Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er
sich während seines Aufenthalts in Mostar von Ende Januar 2000 bis
Anfang März 2003 nicht mit Nachstellungen von flüchtlingsrechtlich re-
Seite 12
levanter Intensität konfrontiert sah. Zwar wurde er eigenen Angaben
zufolge von den bosnischen Behörden während rund vierzehn Tagen
befragt und im Verlauf dieser Anhörungen mutmasslich aufgrund sei-
ner HVO-Vergangenheit schikaniert. Zu Übergriffen auf den Beschwer-
deführer ist es jedoch seinen eigenen Angaben zufolge nicht ge-
kommen und seine Ausführungen lassen nicht schliessen, dass er im
Jahre 2003 seine Heimat aus Furcht vor allfälligen zukünftigen Nach-
stellungen verlassen hätte. In Mostar sah er sich aufgrund seiner Ver-
gangenheit als HVO-Kämpfer einzig mit einer allgemeinen Ablehnung
seiner Person und mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kon-
frontiert. Alleine von daher lässt sich jedoch nicht auf eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdungslage schliessen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, im Asylpunkt auf die weiter-
gehenden Beschwerdevorbringen einzugehen. Die vom Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen, wonach der
Beschwerdeführer massiv gefährdet sei, erweisen sich mithin als halt-
los.
2.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Ab-
weisung des Asylgesuches des Beschwerdeführers (Verfügung vom
13. September 2003) respektive die Abweisung des Wiedererwä-
gungsgesuches im Asylpunkt (Verfügung vom 4. Dezember 2000) ist
daher zu bestätigen.
3.
Da die Ablehnung des Asylgesuches (gemäss Verfügung vom 16. Sep-
tember 2003) zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer abgese-
hen vom bisherigen Asylbewerberstatus keinen ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anord-
nung der Wegweisung (gemäss Verfügung vom 16. September 2003)
zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Im Falle seiner Angehörigen die Ehefrau B._______, die Tochter
C._______ und der Sohn D._______ ist aufgrund der Akten kein
Grund ersichtlich, welcher ein Rückkommen auf die vom BFF im Rah-
men seines ursprünglichen Entscheides (der Verfügung vom 21. Janu-
ar 1994) angeordneten und rechtskräftig gewordenen Wegweisung
rechtfertigen könnte.
Seite 13
4.
Nachdem die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen respektive
nicht darauf zurückzukommen ist, verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob
auch der Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist. Dabei ist insbesonde-
re der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44
Abs. 1 AsylG [am Ende]):
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR
142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welche das Bundesverwal-
tungsgericht weiterführt, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die
vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben
worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse zu prüfen.
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4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht,
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine
konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Bot-
schaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Neben einer konkreten Gefährdung
können indes auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat
dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären
Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Entsprechend kommt
den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 4
ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S.
123 m.w.H.).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus ei-
ner völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes; Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107); (vgl. dazu EMARK
2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
4.4 Vorliegend ist mit Blick auf die vom Wiedererwägungsgesuch er-
fassten Kinder namentlich bezogen auf den noch minderjährigen
Sohn D._______, aber auch bezogen auf die heute volljährige Tochter
C._______ zu beurteilen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit Erlass der sie betreffenden Verfügung vom 21. Januar 1994 derge-
stalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als
unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer anzuordnen wäre.
In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf D._______ festzuhal-
ten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegwei-
sungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumstän-
den ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser
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gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer (Re-) Integration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten,
da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs-
psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld
des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs insofern auswirken, als eine starke Assimilierung
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2
S. 57 f.).
Hinsichtlich der Situation des Kindes D._______ (geboren am 6. Feb-
ruar 1991) ergibt sich, dass dieser seine Heimat bereits im Alter von
2½-Jahren verlassen hat und demzufolge zu Bosnien-Herzegowina
keine Beziehung aufbauen konnte. Da der mittlerweile 16½-jährige
D._______ seit mehr als vierzehn Jahren in der Schweiz lebt, hat er
nicht nur keinerlei persönliche Beziehung zu seinem Heimatstaat und
kaum heimatliche Sprachkenntnisse, sondern seine gesamte Soziali-
sation in der Schweiz erfahren und dürfte daher weitestgehend an die
schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert sein. Über seine
gute Integration wird beispielsweise im vorinstanzlichen Akten befindli-
chen Bericht seiner Klassenlehrerin vom 9. März 2007 berichtet (Wahl
zum Klassenvertreter durch seine Mitschüler). Vor diesem Hintergrund
bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass ihm unter dem Aspekt des
Kindeswohls ein Wegweisungsvollzug nach Bosnien-Herzegowina
nicht zuzumuten wäre.
Zwar kommt im Falle der heute volljährige Tochter C._______ (gebo-
ren am 19. November 1984) bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die Frage des Kindeswohls nicht mehr zum
tragen. Indes ist auch in ihrem Fall festzustellen, dass sie ihre gesamte
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Sozialisation in der Schweiz erfahren hat. Aus den Akten geht hervor,
dass sie nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine
Ausbildung zur Pflegefachfrau durchlaufen hat und seit mehr als 2½-
Jahren beim Kantonsspital Luzern tätig ist. Auch in ihrem Falle ist
davon auszugehen, dass die Basis für eine Reintegration in Bosnien-
Herzegowina nicht besteht.
Hinzu treten die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
(vgl. vorstehend, Sachverhalt Bst. L). Ob diese offensichtlich nicht
unerheblichen medizinischen Elemente für sich allein ausreichen
würden, den Weigweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, ist
fraglich, kann aber im Hinblick auf nachstehende Erwägungen offen
bleiben. Sie bilden indessen ein Beurteilungselement, welches in die
vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und
zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a in fine und 5b S. 157 f.).
4.5 In einer Gesamtwürdigung der Umstände insbesondere unter
Berücksichtigung der Situation der Kinder der Beschwerdeführer ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herze-
gowina als nicht zumutbar im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG er-
weist, mithin sich die Situation der Beschwerdeführer seit Erlass des
sie betreffenden ursprünglichen Entscheides (Verfügung des BFF vom
11. Februar 1994) in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Da der minderjährige D._______ zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist, sind unter
Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie auch seine El-
tern A._______ und B._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Erwägungen betreffend die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Falle von
A._______ und B._______ verzichtet werden, da sie im Ergebnis
nichts zu ändern vermöchten.
4.6 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise darauf,
dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG
aufgrund der Klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG auszuschliessen wäre.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen
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sind, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffen. Die
vorinstanzlichen Verfügungen vom 16. September 2003 und vom
4. Dezember 2000 werden demnach soweit die Frage des Wegwei-
sungsvollzuges betreffend aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Soweit weiterge-
hend sind die Beschwerden abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Unterliegens im
Asylpunkt sind den Beschwerdeführern praxisgemäss um die Hälfte
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
6.2 Nachdem die Beschwerdeführer teilweise hinsichtlich der Frage
Wegweisungsvollzuges mit ihren Beschwerden durchgedrungen
sind, ist den vormals vertretenen Beschwerdeführern für die ihnen er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Vom vormaligen
Rechtsvertreter wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfor-
dern einer solchen kann indes verzichtet werden , da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung
welche vom BFM zu entrichten ist auf Fr. 900.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die vereinigten Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen in-
soweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
beantragt wid. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.
Die Verfügungen vom 16. September 2003 und vom 4. Dezember 2000
werden soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer
Versand:
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