Abtei lung IV
D-7268/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Montenegro,
vertreten durch Josef Kaufmann, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienasyl; Verfügung des BFF vom 10. Dezem-
ber 1999 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7268/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der aus C._______, aus der zum
damaligen Jugoslawien gehörenden Provinz Montenegro stammende
Beschwerdeführer muslimischer Ethnie seinen Heimatstaat am
12. April 1994 auf dem Landweg. Über Italien sei er am 14. April 1994
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am
gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 20. April 1994 wurde er mit
Verfügung vom 21. April 1994 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 11. Mai 1994 wurde
der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde
angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer anläss-
lich der beiden Befragungen im Wesentlichen aus, er sei am 19. März
respektive 19. Mai 1991 in die Kaserne der jugoslawischen Volksar-
mee in D._______ (Kroatien) eingerückt und habe insgesamt während
sechseinhalb Monaten Militärdienst geleistet. Im Herbst 1991 habe die
kroatische Armee ihre Kaserne erobert und die Soldaten gefangen ge-
nommen. Sie hätten sich ergeben und sämtliche Soldaten seien dar-
aufhin während eines Tages festgehalten worden. Nachdem man sie
freigelassen und ihnen eine entsprechende Bestätigung ausgehändigt
gehabt habe, sei er über E._______ nach Hause zurückgekehrt und
habe sich bei den Militärbehörden nicht mehr gemeldet. Daraufhin sei
er nach fünf bis sechs Tagen von der serbischen Polizei gesucht
worden, da er den Militärdienst nicht beendet habe. In der Folge habe
ihn die Polizei alle zwei bis drei Wochen erfolglos zu Hause gesucht.
Während dieser Zeit habe er sich bei Verwandten und im Wald
versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 1994 lehnte das BFF das Asylbegehren ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Vom Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund
des Beschlusses des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgesehen und der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz
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begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügten, weil keine Anhaltspunkte bestünden, einer
möglichen Bestrafung wegen Desertion liege eine asylbeachtliche Mo-
tivation zugrunde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Be-
schluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 gestützt auf
Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) be-
treffend die vorläufige Aufnahme von Refraktären und Deserteuren
aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens mit Ausnahme von
Kroatien, Slowenien und Mazedonien, als unzumutbar zu erachten.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Urteil des F._______ vom Y._______ wurde der Beschwerdeführer
wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum
Gebrauch und Versuchs dazu sowie mehrfachen widerrechtlichen
Aneignens und Missbrauchs von Kontrollschildern zu einer Ge-
fängnisstrafe von 14 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von zwei
Jahren, verurteilt.
D.
Mit Verfügung des BFF vom 27. Februar 1997 wurde die mit Verfügung
vom 5. Juli 1994 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers aufgehoben, die zuständige Fremdenpolizeibehörde mit der
Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist beauftragt und einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer
gefährde durch sein Verhalten - dieser sei am Z._______ wegen Ver-
gewaltigung verhaftet worden und vorgängig wiederholt wegen ver-
schiedener Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.0] in
Polizei- und Untersuchungshaft gewesen - die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, so dass der Bundesratsbeschluss keine Anwendung
mehr finde und die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6
ANAG aufzuheben sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
E.
Am V._______ heiratete der Beschwerdeführer eine bosnisch-herze-
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gowinische Staatsangehörige, welcher mit Verfügung des Bundesam-
tes vom W._______ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und gleich-
zeitig Asyl gewährt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 1998 - unterzeichnet von der Ehefrau des
Beschwerdeführers - ersuchte dieser um Einbezug in den Flüchtlings-
status seiner Ehefrau gemäss Art. 3 AsylG.
G.
Mit Urteil des G._______ vom X._______ wurde der
Beschwerdeführer der Vergewaltigung, des Diebstahls und der
Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch schuldig gespro-
chen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Ge-
fängnis verurteilt. Die vom F._______ mit Urteil vom Y._______ bedingt
ausgesprochene Strafe von 14 Monaten Gefängnis wurde mit dem
erwähnten Urteil des Kreisgerichts widerrufen.
H.
Am 1. November 1998 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers
H._______ zur Welt.
I.
Mit Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 wurde das Gesuch
um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft sei-
ner Ehefrau in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt.
J.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2000 an die ARK beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung
des BFF vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und dem Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau stattzugeben.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 4. Febru-
ar 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Febru-
ar 2000 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezah-
len, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
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L.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
10. Februar 2000 wies dieser auf die Mittellosigkeit seines Mandanten
und daraus folgend auf dessen objektive Unmöglichkeit, der Forderung
betreffend Zahlung eines Kostenvorschusses nachzukommen, hin. Er
(der Rechtsvertreter) sei daher gezwungen, der Forderung aus seiner
privaten Kasse nachzukommen.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2000 einbezahlt.
M.
Am 12. Januar 2001 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers
I._______ und am 14. März 2003 J._______ zur Welt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wurde die Vorinstanz zu ei-
nem Schriftenwechsel eingeladen.
O.
In seinem Schreiben vom 22. April 2007 ersuchte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einerseits um Zustellung der vorinstanzlichen
Vernehmlassung unter Einräumung eines Rechts zur Stellungnahme,
sobald diese vorliege, und andererseits um die Möglichkeit zur Einrei-
chung einer umfassenden Stellungnahme zur Situation der Familie des
Beschwerdeführers.
P.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 (Datum Poststempel) reichte die Frem-
denpolizei der Stadt Biel Kopien von vier provisorischen
Stellenantrittsbewilligungen des Beschwerdeführers zu den Akten.
Q.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007
die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und
dieser gleichzeitig aufgefordert, bis zum 18. Mai 2007 eine Stellung-
nahme zur heutigen Situation der Familie einzureichen.
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S.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme - unter Beilage diverser Beweismittel - ins Recht. Auf den
Inhalt dieser Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlin-
gen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es lägen
vorliegend besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
vor, welche dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingsei-
genschaft seiner Ehefrau entgegenstehen würden. Die Begehung ei-
nes mit Zuchthaus bedrohten Delikts (Verbrechen) ziehe in der Regel
die Asylunwürdigkeit nach sich. Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, schliesse die
Asylunwürdigkeit jedoch nicht aus. Vorliegend seien insbesondere die
Schwere der Tat (Vergewaltigung) zu berücksichtigen sowie der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal in schwerwiegen-
der Weise delinquiert habe. Selbst die bedingte Vorstrafe habe den Be-
schwerdeführer nicht davon abgebracht, weiter zu delinquieren. Aus
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Probezeit und dann
darauf folgend erst noch während des hängigen Verfahrens erneut
straffällig geworden sei, ergebe sich zudem das Problem der Wieder-
holungsgefahr. Das Familienleben sei auch im Heimatland (Monteneg-
ro) des Beschwerdeführers realisierbar, zumal er eine andere Staats-
angehörigkeit als seine Frau (Bosnien und Herzegowina) besitze. Der
Beschwerdeführer stamme aus C._______, einem mehrheitlich
muslimisch besiedelten Gebiet; die Ehefrau sei bosnische
Staatsangehörige muslimischer Ethnie.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Rechts-
mitteleingabe sowie seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2007 entge-
gen, er sei wegen in den Jahren 1995 bis 1997 begangener Delikte
(u.a. Vergewaltigung, Diebstahl und Entwendung eines PW's zum Ge-
brauch, jedoch keine Drogendelikte) zu insgesamt 38 Monaten Ge-
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fängnis (abzüglich 318 Tage Untersuchungshaft) verurteilt worden.
Vom Q._______ bis R._______ sei er in Haft gewesen. Er habe sich in
der Haft anständig und unauffällig verhalten, weshalb er denn auch am
S._______ vorzeitig aus dem Vollzug entlassen worden sei und nun
bei seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern wohne. Die
Beziehung zu seiner Ehefrau, welche er am V._______ geehelicht
habe, habe sein Leben grundsätzlich verändert. Trotz der psychisch
starken Belastung (Angst vor drohender Ausschaffung; keine
Möglichkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen) habe er sich seit der
Haftentlassung vollumfänglich korrekt verhalten, seine Frau beim
Führen des Haushaltes und der Betreuung der Kinder unterstützt und
mancherlei Kontakte geknüpft - nicht zuletzt auch durch die freiwillige
Übernahme von Hauswartdiensten im Wohnblock -, habe im Jahre
2003 einen Intensiv-Deutschkurs besucht und auf Alkoholkonsum
völlig verzichtet. Die Familie habe seit der Haftentlassung keine
Schulden gemacht und er werde die noch ausstehenden Gerichts-
gebühren bezahlen, sobald er einer geregelten Arbeit nachgehen kön-
ne. Ohne seine Delikte bagatellisieren zu wollen, sei festzustellen,
dass er seine Strafe ohne Widerstände verbüsst habe, einsichtig sei
und sich aufgrund der Beziehung zu seiner Frau und den Kindern po-
sitiv entwickelt und unter schwierigsten sozialen Bedingungen bewährt
habe.
Weiter sei anzuführen, dass er in seiner Heimat wegen der seinerzeiti-
gen Desertion nach wie vor polizeilich gesucht werde und bei einer
Ausweisung mit Sanktionen unbestimmter Härte rechnen müsste. Sei-
ne Ehefrau sei wegen ihrer traumatischen Kriegserfahrungen nicht im-
stande, im ehemaligen Kriegsgebiet zu leben, dem sie habe entfliehen
können. Zudem sei keineswegs sicher, ob seine Ehefrau als muslimi-
sche Bosnierin von den Behörden in Montenegro überhaupt ins Land
hinein- und im Falle einer tatsächlichen Einreise dann auch in Ruhe
gelassen würde. Unter diesen Umständen sei die Chance einer Reso-
zialisierung seiner Person in Montenegro nicht gegeben und ein Fami-
lienleben in seinem Heimatland sei weder als realisierbar noch als zu-
mutbar zu erachten.
4.
Der Beschwerdeführer heiratete nach seiner Einreise in die Schweiz
eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, welche mit Verfü-
gung des BFF vom W._______ als Flüchtling anerkannt worden war.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt mittlerweile in der
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Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung.
Massgebend für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehe-
frau ist die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das am 1. Oktober
1999 in Kraft getretene revidierte Asylrecht sieht zusätzlich vor, dass
ein solcher Einbezug erst nach der Feststellung erfolgen kann, dass
der Einzubeziehende die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig -
beziehungsweise originär - erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 5. Juli 1994 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers rechtskräftig ab. Damit steht fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt.
5.
5.1 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 re-
gelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachver-
halte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 aAsylG (Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wur-
den.
5.2 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtssta-
tus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines
Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern er dieselbe Nationalität wie der
Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da da-
von ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter
der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin mitgelit-
ten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist da-
her die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden haben muss. Ein automatischer Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Gatten oder der Gattin und die anschlies-
sende Gewährung von Asyl sind demnach nur in den Fällen möglich,
in denen die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 vorliegen und eine
Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden hat. Jedoch ist insbe-
sondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings
mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein automatischer Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft mehr möglich. In diesen Fällen steht den
Betroffenen die Möglichkeit offen, entweder selbst befürchtete Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen oder sich um eine
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ordentliche fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.
Gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht
in diesen Fällen ohnehin Anspruch auf eine Anwesenheitsregelung
des Ehegatten des Flüchtlings und ihrer minderjährigen Kinder (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 68 ff.).
5.3 Materiellrechtlich haben mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts
die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Verände-
rung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erbli-
cken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings
und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die
Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen
des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und
4 AsylG). Halten sich somit die das Familienasyl beantragenden
Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in
der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht
weg. Jedoch bleibt es für eine Gewährung des Familienasyls erforder-
lich, dass der Ehegatte mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling
zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig un-
entbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000
Nr. 11 E. 3a und 3b S. 88 f.).
6.
6.1 Vorliegend ist in Anwendung der oben in E. 5.2 und 5.3 darge-
legten Regelung festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Flucht mit seiner Ehefrau nicht in einem gemeinsamen
Haushalt lebte, zumal er diese den Akten zufolge erst in der Schweiz
kennenlernte und am 5. März 1998 heiratete, somit eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft in der Schweiz folgerichtig auch nicht
angestrebt werden konnte.
Daher bestand vorliegend - gemäss dem dem Familienasyl zugrunde
liegenden Kerngedanken - zum Zeitpunkt der Flucht keine Familienge-
meinschaft, weshalb es an den Voraussetzungen zum Einbezug des
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Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau man-
gelt.
6.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, können weder die Bestimmungen von
Art. 8 EMRK noch jene von Art. 17 und 23 des Internationalen Pakts
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR
0.103.2) im Asylverfahren ergänzend angewandt werden; die Frage
nach einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug ist gestützt auf
die vorerwähnten Bestimmungen von der zuständigen kantonalen Aus-
länderbehörde zu prüfen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Niederlas-
sungsbewilligung und verfügt demnach über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz. Somit hat der Beschwerdeführer grund-
sätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), welcher von den zuständigen fremdenpolizeili-
chen Behörden zu prüfen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,
auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Do-
kumente im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Beurtei-
lung zu führen vermögen.
6.3 Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit
etwas anderer Begründung (für den Umfang der rechtlichen Regelung
ist jedoch allein das Dispositiv massgebend), das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese sind mit dem am 17. Februar 2000 geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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