B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7268/2018
law/fes
Ur t e i l vom 8 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, sein Ar-
beitsweg von B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______, Pro-
vinz Ghazni) nach Kabul sei für ihn als Hazara extrem gefährlich gewesen,
da auf dieser Strecke Hazara festgenommen, entführt und getötet würden,
dass er eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise durch seinen älteren Bruder
E._______, der sich durch das Tragen einer Halskette mit einem Kreuz im
Dorf exponiert habe, erstmals mit dem Christentum in Berührung gekom-
men sei,
dass er ungefähr im Februar 2015 über Bekanntschaften zu einem Treffen
gekommen sei, wo über das Christentum geredet und zusammen gebetet
worden sei, und er ab diesem Zeitpunkt, wenn er sich in Kabul aufgehalten
habe, an solchen Treffen teilgenommen habe, insgesamt drei bis vier Mal,
dass sein Onkel F._______, ein Geistlicher, von seiner Konversion zum
Christentum erfahren und ihn zuhause aufgesucht habe, er aber nicht zu-
hause gewesen sei, ihn seine Mutter angerufen und mitgeteilt habe, er
solle nicht nach Hause kommen, und er noch am gleichen Tag ungefähr im
Mai 2015 ausgereist sei,
dass nach seiner Ausreise seine Familie vom Onkel unter Druck gesetzt
und von anderen Leuten bedroht worden sei, die von seiner Konversion
erfahren hätten, weshalb seine Angehörigen nach Pakistan hätten fliehen
müssen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am
22. November 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. August 2015 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des SEM in den Dis-
positivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
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ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie einer Afghan Registration Card sei-
ner Familienmitglieder aus G._______ (Pakistan) einen Medienbericht
über seine künstlerischen Aktivitäten in der Schweiz und eine Fürsorgebe-
stätigung vom 17. Dezember 2018 einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Ja-
nuar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis zum 24. Ja-
nuar 2019 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 21. Januar 2019 ersuchte, wiedererwägungsweise auf seine Zwi-
schenverfügung vom 9. Januar 2019 zurückzukommen beziehungsweise
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er der Eingabe eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Herrn
H._______ (Psychologe FSP) beilegte, welcher die Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Vorinstanz anzweifelt und für die Erstellung eines Glaubwürdig-
keitsgutachtens und eine erneute Befragung plädiert,
dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 verlangte Kostenvor-
schuss innert angesetzter Frist am 22. Januar 2019 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt
wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, dass der Be-
schwerdeführer die Inhalte des Christentums und teilweise auch die Erleb-
nisse im Zusammenhang mit seiner Konversion relativ differenziert und mit
persönlichen Erlebnissen habe wiedergeben können,
dass aber die Aussagen zur Bedrohung, die sich aus seiner Konversion
ergeben habe, vage seien und kaum Details enthielten, er an keiner Stelle
eine tatsächlich erfolgte Bedrohung seitens seines Onkels weder direkt ihm
gegenüber noch via seine Mutter geltend gemacht habe,
dass er keine persönlichen Gedanken anlässlich des Anrufs seiner Mutter
habe wiedergeben können, wobei anzunehmen wäre, dass er Überlegun-
gen zu seiner Situation und seinen Möglichkeiten oder Rückfragen an
seine Mutter hätte widergeben können,
dass er auch nicht gewusst habe, wo er sich befunden habe, als ihn seine
Mutter angerufen habe,
dass er auch nicht habe angeben können, wie sein Onkel überhaupt von
seiner Konversion hätte erfahren haben können, obwohl er niemanden in
seiner Familie darüber informiert habe, und der Beschwerdeführer weiter
angegeben habe, es sei ein Bauchgefühl von ihm gewesen, dass sein On-
kel Verdacht geschöpft habe,
dass er sich widersprochen habe, indem er sich bezüglich des Ausreise-
zeitpunkts an der Erstbefragung und der Anhörung nicht übereinstimmend
geäussert habe und hierfür keine überzeugende Erklärung habe machen
können,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Familie des Beschwer-
deführers habe wegen des Drucks des Onkels nach Pakistan fliehen müs-
sen und hierfür Kopien von Registerkarten der Angehörigen aus
G._______ eingereicht wurden,
dass die Familie des Beschwerdeführers jedoch auch aus anderen Grün-
den Afghanistan verlassen haben könnte, weshalb dieser Umstand nicht
zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen
vermag,
dass die Anhörung, wie in der Beschwerde erwähnt wird, zwar einen gan-
zen Tag gedauert hat, jedoch immer wieder Pausen eingelegt worden sind,
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dass aus dem Protokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegen
Ende der Anhörung Konzentrationsschwierigkeiten und Ermüdungser-
scheinungen gehabt hat (vgl. Akte A14/29 F168, F191-197, F232 ff.),
dass der Beschwerdeführer jedoch noch vor der Mittagspause zu seinen
Asylgründen befragt wurde und bereits seine freie Schilderung der Asyl-
gründe undetailiert und ohne Realkennzeichen bezüglich der Bedrohung
ausgefallen ist, weshalb die Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Bedro-
hung auch nicht mit der Dauer der Anhörung oder – wie von Herrn
H._______ in seiner Einschätzung geltend gemacht – mit der Unklarheit
über den Detaillierungsgrad erklärt werden können,
dass in der Einschätzung von Herrn H._______ weiter eingewendet wird,
die Befragung müsste sich auf mehrere Episoden beziehen, um zu klären,
ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom Onkel bedroht worden sei, und
nicht nur auf die Telefongeschichte,
dass der Beschwerdeführer unzweideutig beschreibe, dass der Onkel ihn
gegenüber der Mutter im Telefonat als Abtrünnigen bezeichnet habe und
dass er davon ausgehe, dass eine Fatwa des Onkels vielleicht nicht zu
einem Lynchen durch die Dorfbewohner führen müsse, aber könne,
dass die Kraft einer Bedrohung auch in ihrer Ungewissheit und unkalkulier-
baren Dynamik liege, weshalb die nie konkretisierte Drohung für Mutter und
Sohn Anlass genug gewesen seien, das eigene Zuhause als unsicheren
Ort zu sehen, und alle Handlungsalternativen, welche sich der Befrager
erhofft habe, bereits in der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers be-
antwortet gewesen seien,
dass Abweichungen und Ungenauigkeiten in Aussagen bei den vorliegen-
den Zeithorizonten zwischen den Befragungen eher ein Glaubwürdig-
keitsindiz seien, da konstruierte Geschichten eher mit auswendiggelernten
harten Daten ausgeschmückt würden, und die Schlussfolgerung der Be-
hörden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien wegen kleiner Abwei-
chungen unglaubhaft, deshalb nicht stichhaltig sei,
dass die Antworten des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung der
Flucht ein kohärentes Bild ergäben, wenn man beachte, dass es nicht nur
zwei sondern drei Eskalationsstufen in seinem Verhalten gebe,
dass auch diese Überlegungen nicht zu einer von derjenigen des SEM ab-
weichenden Einschätzung führen,
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dass vorweg in Erinnerung zu rufen ist, dass wer um Asyl nachsucht, die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen muss und nach der
gesetzlichen Konzeption Geschehnisse nicht schon deshalb als glaubhaft
zu beurteilen sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich
wie behauptet zugetragen haben könnten, sondern diese nur dann glaub-
haft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2010/57 E. 2.3),
dass hinsichtlich der angeblichen Unklarheiten bezüglich des Detaillie-
rungsgrad, einerseits festzustellen ist, dass bereits die freie Schilderung
der Asylvorbringen nicht viele Details aufweist, was auf eine unglaubhafte
Schilderung hinweist, und der Beschwerdeführer, als die Sachbearbeiterin
deswegen konkret nach Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Telefon-
gespräch mit seiner Mutter fragte, wieder nur oberflächlich anzugeben ver-
mochte, was genau geschah (vgl. Akte A14/29 F212 ff.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum angegeben hat, die vier Onkel väterlicherseits hätten
sich je nach Arbeit in Afghanistan und im Iran aufgehalten, sie hätten nicht
viel Kontakt miteinander; ihre Häuser hätten sie in Kabul und D._______
gehabt (vgl. Akte A7/13 Ziff. 3.01, Akte A14/29 F173),
dass sich bei dergestalt losen Beziehungen die Frage aufwirft, wie insbe-
sondere jener Onkel, der Geistlicher sei und den Beschwerdeführer wegen
seiner Konversion zu Hause aufgesucht habe, von der Konversion des Be-
schwerdeführers erfahren hat,
dass der Beschwerdeführer aber nicht erklären konnte, wie und wann sein
Onkel von seiner Konversion erfahren hat (vgl. Akte A14/29 F177) und aus-
führte, er wisse aber, dass sein Onkel definitiv seit ungefähr vier Monaten
von seiner Konversion wisse (vgl. Akte A7/13 Ziff. 7.02), ohne aber zu be-
gründen, wie er zu dieser Gewissheit gelangte,
dass sich aus diesen oberflächlichen und wenig einleuchtenden Angaben
kein schlüssiges Bild darüber ergibt, wie der Onkel von seiner Konversion
erfahren haben könnte,
dass auch nicht ersichtlich ist, warum das besondere Augenmerk des On-
kels ausgerechnet dem Beschwerdeführer gegolten haben könnte, obwohl
sein älterer Bruder in der Öffentlichkeit ein Kreuz als Halskette getragen
hat, seine Eltern die Moschee nicht regelmässig besuchten und sein Vater
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– so der Beschwerdeführer – kein gläubiger Muslim gewesen sei (vgl. Ak-
ten A14/29 F179 ff.),
dass sodann seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er noch am
selben Abend, nachdem seine Mutter ihn angerufen und ihm gesagt habe,
er werde vom Onkel zu Hause gesucht und er solle sich nicht blicken las-
sen, von I._______ nach J._______ und weiter in den Iran gereist sei (vgl.
Akte A14/29 F93 und F172), in Widerspruch steht zu seiner Aussage, er
habe seine Familienmitglieder das allerletzte Mal gesehen, als er sich von
ihnen zu Hause verabschiedet habe (vgl. Akte A14/29 F23 f.),
dass vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist, dass die Konversion des
Beschwerdeführers über seine Kernfamilie hinaus bekannt geworden und
der Beschwerdeführer – wie behauptet – wegen Drohungen seitens eines
Onkels aus Afghanistan ausgereist ist,
dass es sich demnach erübrigt, ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag
zu geben oder eine weitere Anhörung durchzuführen,
dass übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass die Konversion
des Beschwerdeführers zum Christentum für sich allein auch im Kontext
mit Afghanistan nicht genügt, um einen Anspruch auf Asyl zu begründen,
dass das SEM ferner zutreffend festhält, den Angaben des Beschwerde-
führers sei zu entnehmen, dass er in religiöser, sozialer beruflicher oder
politischer Hinsicht nicht exponiert habe, er niemandem in Kabul gesagt
habe, dass er an das Christentum glaube, er auch sonst nirgendwo jeman-
dem erzählt habe, dass er Christ geworden sei und seine Familie nicht be-
sonders religiös sei,
dass somit selbst wenn seine Familie von seiner Konversion erfahren
sollte, nicht davon auszugehen ist, dass sie ihm deswegen Probleme be-
reite, was dadurch bestätigt werde, dass er keine Probleme erwähnt habe,
die sein älterer Bruder wegen seiner Konversion mit der Familie gehabt
hätte,
dass somit kein begründeter Anlass für eine Verfolgung des Beschwerde-
führers wegen seiner Konversion bestehe,
dass den Erwägungen des SEM anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer
angesichts dessen, dass seine Familie nicht religiös ist und sein älterer
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Bruder sich bereits dem Christentum zugewendet hat, auch keinem uner-
träglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre,
dass das SEM sodann in der Verfügung zutreffend dargelegt hat, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Nachteile für Hazara auf seinem Arbeits-
weg, keine persönlichen Probleme geltend gemacht hat und im aktuellen
Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Kollektivverfolgung der Hazara in Af-
ghanistan vorlägen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch vom 21. Januar 2019 um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 9. Januar 2019 mit den Begehren, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch die Bezahlung des
Beschwerdeführers des Kostenvorschusses am 22. Januar 2018 gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 22. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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