B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7269/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Bosnien und Herzegowina gemäss eigenen
Angaben im Frühjahr 2015 verliess und am 12. April 2015 legal in die
Schweiz gelangte, wo er in der Folge am 15. Juli 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. August 2015
sowie der Anhörung vom 12. August 2015 und deren Fortsetzung vom
26. August 2015 im Wesentlichen geltend machte, bosniakischer Ethnie zu
sein und seit dem 13. Lebensjahr auf der Strasse in B._______ gelebt zu
haben,
dass er straffällig geworden und in der Haft mit einem Gefängnisinsassen
in Kontakt geraten sei, welcher ihn zu einem Scharia-konformen Leben
aufgefordert habe,
dass er später einen weiteren einflussreichen Insassen – C._______ – ken-
nen gelernt habe und von diesem anfänglich unterstützt worden, aber auch
Opfer körperlicher Gewalt geworden sei,
dass er – auch nach der Haftentlassung – zur Begehung von Straftaten
genötigt worden sei, in der Folge aber versucht habe, sich zu widersetzen,
dass er aufgefordert worden sei, sich nach Syrien zu begeben, um dort zu
kämpfen,
dass er dies nicht getan habe und durch Personen aus dem erwähnten
Umfeld gesucht worden sei,
dass er sich an die Polizei gewendet, dadurch aber noch mehr Probleme
bekommen habe, und die Kontaktierung einer höheren polizeilichen In-
stanz ebenfalls erfolglos geblieben sei,
dass C._______ offensichtlich Beziehungen zu Behörden der Sicherheits-
kräfte pflege und man ihm schutzlos ausgeliefert sei,
dass die Sicherheitskräfte mit den Djihadisten zusammenarbeiten würden
und ihm ein Polizist empfohlen habe, in der Schweiz Schutz zu suchen,
dass ihm Bekannte mitgeteilt hätten, die genannte Person würde ihn um-
bringen, und vor zwei Jahren bereits (…) getötet worden sei, ohne dass die
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Behörden anschliessend hinreichend gegen die Täterschaft vorgegangen
wären,
dass er auch telefonisch bedroht worden und aus Angst vor Repressalien
zu seiner Verlobten in der Schweiz geflüchtet sei,
dass nach der Ausreise nach ihm gesucht worden sei,
dass er sich seit 2013 abwechslungsweise in Bosnien und in der Schweiz
aufgehalten und in Bosnien jeweils versucht habe, Kontakte mit dem Um-
feld des C._______ zu vermeiden,
dass seine Verlobte schwanger sei (…),
dass er erstmals im August 2013 zu ihr in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2015
mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 6. November 2015 –
abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Be-
schwerdeführer erwähnten Vorfälle und Drohungen gingen von Drittperso-
nen aus,
dass der bosnische Staat – ein safe country – grundsätzlich schutzwillig
und schutzfähig sei, da die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten die genannten Delikte verfolgen und ahnden würden,
dass ein allfälliges Fehlverhalten einer Behörde bei der vorgesetzten Stelle
gerügt werden könne,
dass der Beschwerdeführer vorbringe, eine Bekannte habe für ihn bei einer
höheren Polizeidienststelle vorgesprochen, er aber nicht wisse, was dort
genau geschehen sei, und ihm die Bekannte nicht habe helfen können,
dass ihm bei dieser Sachlage aber zuzumuten gewesen wäre, in eigenem
Namen vorstellig zu werden, was indes offenbar unterblieben sei,
dass er im Übrigen seit der geltend gemachten Bedrohung gemäss den
Passstempeln dreimal ins Heimatland zurückgekehrt sei und sich dort wäh-
rend Monaten unbehelligt habe aufhalten können,
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dass er nach dem Gesagten die Möglichkeit habe, im Falle einer erneuten
Bedrohung nach der Rückkehr an die zuständigen Behörden zu gelangen,
dass den Akten insgesamt keine asylrelevanten Gründe, welche gegen
eine Rückkehr nach Bosnien sprechen würden, entnommen werden könn-
ten,
dass das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung bejahte,
dass der Beschwerdeführer über eine Aus- und Berufsbildung verfüge, So-
zialhilfe erhalten und vor der Ausreise in einem Haus zur Miete gelebt habe,
dass vor diesem Hintergrund keine individuellen Vollzugshindernisse er-
sichtlich seien,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Bosnien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a und Art. 40 AsylG (SR 142.31) fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er mit vorformulierten Rechtsbegehren die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung beantragte,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewäh-
ren sei,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchte,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige Behörde an-
zuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu un-
terlassen,
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dass über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separa-
ten Verfügung zu informieren sei,
dass er zur Begründung vorab auf seine Aussagen in den Protokollen ver-
wies,
dass er ferner geltend machte, seine Verlobte (…)
dass er mit seinen Angehörigen in der Schweiz zusammenleben möchte
und die Heirat geplant sei,
dass der Eingabe ein Beweismittel für die aktuelle Situation der Verlobten
(…) beilag,
dass das Gericht den Eingang des Rechtsmittels am 13. November 2015
bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsge-
setz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er seine
Eingabe vom 11. November 2015 innert der vorliegend zu beachtenden
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen einreichte (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art.
40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Eingabe den formellen Anfor-
derungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
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richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49
VwVG anwendbar ist,
dass vorliegend ein Endentscheid ergeht, wodurch das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass auch die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos werden, zumal eine Datenweitergabe
aus den Akten nicht ersichtlich ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM vorliegend darauf verzichtete, die Aussagen des Beschwer-
deführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers aber insbesondere in zeitlicher
Hinsicht mit Ungereimtheiten behaftet sind und nur bedingt Realkennzei-
chen aufweisen,
dass er ferner angab, seit dem 13. Lebensjahr auf der Strasse gelebt zu
haben, aber anderseits darlegte, während der letzten Jahre bei den Auf-
enthalten in Bosnien als Mieter in einem Haus wohnhaft gewesen zu sein,
und er ferner zu Protokoll gab, die (…) abgeschlossen zu haben und als
(…) ausgebildet worden zu sein,
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dass vor diesem Hintergrund auch sein soziales Profil möglicherweise an-
ders als geltend gemacht zu beurteilen wäre, auf eine abschliessende Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen indes verzichtet werden kann,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid nämlich ausführlich und nach-
vollziehbar darlegt, weshalb vorliegend nicht von einem asylrelevanten Be-
drohungsszenarium auszugehen ist, und auf diese Erwägungen verwiesen
werden kann,
dass gemäss Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wo-
bei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn ein
Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bie-
ten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
dass der bosnisch-herzegowinische Staat (ein sogenanntes safe country)
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionie-
rende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Jus-
tizsystem verfügt,
dass sich der Beschwerdeführer daher, soweit er strafrechtlich relevanten
Behelligungen Dritter ausgesetzt sein sollte, an die zuständigen Instanzen
im Heimatstaat wenden könnte und ihm entsprechender Schutz auch ge-
währt würde,
dass zwar – wie von ihm behauptet – in Einzelfällen Behördenvertreter mit
niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wie-
derholter Intervention nicht einleiten, aber die Möglichkeit besteht, gegen
fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, und dass der bosnisch-herze-
gowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten
zu ahnden,
dass allein der Umstand, wonach sich eine Bekannte des Beschwerdefüh-
rers erfolglos für ihn bei einer solchen Stelle eingesetzt haben soll, noch
keine andere Sichtweise rechtfertigt, zumal das SEM zu Recht auf seine
Möglichkeit, persönlich vorzusprechen, verweist, und es ihm auch nach
Auffassung des Gerichts zuzumuten wäre, allenfalls mit Hilfe einer Rechts-
vertretung ein eigentliches Verfahren gegen säumige Polizeibeamte anzu-
strengen,
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dass den Vorbringen des Beschwerdeführers mithin auch bei angenomme-
ner Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukäme und es ihm entgegen den
pauschalen Beschwerdevorbringen offen stünde und ihm zuzumuten wäre,
im Bedarfsfall die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen,
dass das SEM im Übrigen zurecht darauf hinweist, der Beschwerdeführer,
welcher offenbar seit 2013 wiederholt aus Bosnien in die Schweiz und wie-
der zurück reiste, sei vor Ort während Monaten unbehelligt geblieben,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Regelvermutung
umzustossen, wonach in Bosnien-Herzegowina Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist,
dass er entsprechend die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das SEM das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die Wegweisung zwar unter anderem nicht verfügt wird, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend ma-
chen kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.),
dass eine asylsuchende Person bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Voll-
zug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe-
willigung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Ertei-
lung (Art. 14 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, mit (…) verlobt zu sein,
dass damit aber noch nicht ein Anspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG
(SR 142.20) zu bejahen ist,
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dass gemäss Aktenlage im aktuellen Zeitpunkt nämlich nicht hinreichend
klar ist, ob der Beschwerdeführer und seine Freundin in absehbarer Zeit
die Ehe schliessen werden oder nicht (A 4/23 Antworten 19 ff. [erster Teil]
und 72 [zweiter Teil]), und insoweit auch keine Anspruchsgrundlage auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Ehevorbe-
reitungsverfahrens im Sinne Art. 14 BV und Art. 12 EMRK besteht (vgl.
dazu das Urteil E-3434/2013 vom 27. August 2013),
dass es dem Beschwerdeführer und seiner Freundin unbenommen ist,
nach einer allfälligen Verheiratung mit entsprechendem Gesuch an die zu-
ständige Behörde zu gelangen,
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss
auf Art. 8 EMRK, welcher die Achtung des Familienlebens garantiert, be-
ruft,
dass aber auch in diesem Zusammenhang auf die obenstehenden Aussa-
gen des Beschwerdeführers, wonach konkrete Pläne des Paares, zukünf-
tig zusammen mit dem Kind als Familie in der Schweiz zu leben, offenbar
noch fehlen, hinzuweisen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer und seiner Freundin unbenommen ist,
nach Konkretisierung der Zukunftsperspektiven bewilligungshalber an die
kantonale Behörde zu gelangen,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina klarerweise nicht durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätz-
lich als zumutbar erweist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Schul-
und Berufsbildung handelt, welcher vor Ort über eine Wohngelegenheit
verfügte und diverse soziale Anknüpfungspunkte hat,
dass er in seinem Heimatland mithin offensichtlich nicht in eine existenz-
gefährdende Situation geraten wird,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da er über einen gültigen Reisepass verfügt,
dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung mithin zu bestätigen
ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und
es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG fehlt, weshalb die entspre-
chenden Gesuche abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: