B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7271/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2014 / N (…).
D-7271/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 24. März 2012 hatte der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone
stammende Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ge-
stellt. Er reichte keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten. Auf
dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte eine Ausreise-
frist an. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Be-
hörden über seine Identität getäuscht, seine Herkunft aus Sierra Leone
könne ihm nicht geglaubt werden. Im Rahmen einer Lingua-Analyse sei
der Sachverständige nach Auswertung des Abklärungsgesprächs eindeu-
tig zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sierra Le-
one sozialisiert worden sei, da er über keinerlei Kenntnisse über dieses
Land verfüge. Auch die Sprachanalyse habe ergeben, dass der Beschwer-
deführer zwar in Westafrika sozialisiert worden sei, sicher jedoch nicht in
Sierra Leone. Da die Vorinstanz mangels gesicherter Angaben über den
Herkunftsstaat keine Prüfung des Vorliegens allfälliger Vollzugshindernisse
vornehmen konnte, hielt sie den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
In der Folge unternahm das zuständige kantonale Migrationsamt mit Un-
terstützung der Vorinstanz im Rahmen der Vorbereitung des Wegwei-
sungsvollzugs verschiedene Anstrengungen, um die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers festzustellen. Auch ein weiterer Herkunftsspezia-
list für Sierra Leone schloss im Januar 2014 nach einem Gespräch mit dem
Beschwerdeführer dessen Herkunft aus Sierra Leone aus (vgl. act. V4/1).
Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit einem Experten zu Guinea-
Conakry im Februar 2014, kam dieser Experte zum Schluss, der Be-
schwerdeführer stamme sicher nicht aus Sierra Leone, wahrscheinlich sei
er aus Guinea-Conakry oder Gambia (vgl. act. V6/1). Anlässlich einer Vor-
führung vor einer Delegation aus Sierra Leone am 29. Juli 2014 anerkann-
ten die Delegierten den Beschwerdeführer nicht als Staatsangehörigen
Sierra Leones (vgl. Act. V11/1). Auch bei einer Vorführung vor einer Dele-
gation aus Gambia am 9. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer
nicht anerkannt, da er nach Meinung der Delegierten eher aus Guinea oder
Sierra Leone stamme (vgl. Vollzugsakten).
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Seite 3
C.
Am 4. September 2014 reichte der Hausarzt des Beschwerdeführers ein
Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter im Asylverfahren beim BFM
ein, in dem er ausführte, er habe vom Beschwerdeführer erfahren, dass
seine Ausreise bevorstehe und bitte um Absehen vom Vollzug. Der Be-
schwerdeführer habe ihm offenbart, dass er homosexuell sei. Diese Nei-
gung sei ihm schon seit Jahren bewusst, er habe sie aber noch nie gezeigt.
Sowohl in Sierra Leone als auch anderswo in Afrika sei er als homosexu-
eller Mann seines Lebens nicht mehr sicher. Das BFM beantwortete dieses
Schreiben am 8. September 2014 und legte dar, das Verfahren sei bereits
abgeschlossen, es sei am Beschwerdeführer, allfällige neue Asylgründe
geltend zu machen.
D.
Am 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als "zweites
Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe beim
BFM ein. Er beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten und es seien die
kantonalen Behörden anzuweisen, im Sinne vorsorglicher Massnahmen
bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch von Vollzugshand-
lungen abzusehen. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf
seine Homosexualität. Er habe inzwischen in der Schweiz auch sexuelle
Kontakte mit einem Mann gehabt, weshalb er seine Neigung nicht mehr
länger verheimlichen könne und wolle. In seinem Heimatland Sierra Leone
stehe Homosexualität unter Strafe, es drohten ihm zehn Jahre Gefängnis
oder lebenslänglich. Er verwies auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europä-
ischen Union vom 7. November 2013, wonach Homosexuelle eine be-
stimmte soziale Gruppe bilden könnten und sie unter gewissen Vorausset-
zungen als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Diese Vor-aussetzungen lä-
gen in seinem Fall vor: Ihm drohe in Sierra Leone eine gravierende Men-
schenrechtsverletzung, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E.
Mit Schreiben vom 26. September 2014 orientierte das BFM die zuständige
kantonale Behörde über den Eingang des zweiten Asylgesuchs und er-
suchte um einstweilige Sistierung des Vollzugs der Wegweisung.
F.
Am 10. November 2014 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab. Bereits
im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht aus Sierra Leone stamme. Er habe in seinem weiteren Asylgesuch
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keine Argumente vorgebracht, oder Dokumente eingereicht, welche diese
Feststellung in Frage stellen könnten. Vor diesem Hintergrund vermöchte
die geltend gemachte Homosexualität in Bezug auf Sierra Leone keine
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Vor-
bringen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Daran ändere auch das
eingereichte Schreiben des behandelnden Arztes nichts. Hinsichtlich der
Wegweisung verwies die Vorinstanz erneut darauf, dass die amtliche Un-
tersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstel-
lenden finde. Da der Beschwerdeführer keinerlei weitere Angaben zu sei-
ner Herkunft gemacht habe, gehe das BFM von der Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Vollzugs aus. Diese Verfügung wurde am 12.
November 2014 eröffnet.
G.
Am 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde
ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2014
und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Subeventualiter beantragte er die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der
Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einherge-
hend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
die amtliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung verwies er auf die im
zweiten Asylgesuch geltend gemachte Homosexualität und die damit ver-
bundene Gefährdung im seinem Heimatland Sierra Leone. Da ihm auf-
grund seines kulturellen Hintergrundes und seiner Religion stets vermittelt
worden sei, Homosexualität sei eine schwere Sünde, habe er sich erst in
der Schweiz zu seiner sexuellen Identität bekennen und diese ausleben
können.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrich-
terin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbei-
ständung wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, im vorliegenden
Verfahren stellten sich keine komplizierten Rechtsfragen, vielmehr kon-
zentriere es sich auf die Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 5
I.
In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2015 hielt das SEM an der Abwei-
sung der Beschwerde fest und führte aus, der Beschwerdeführer habe
noch immer keine Schritte unternommen, seine Identität zu belegen.
J.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 räumte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer das Replikrecht ein und forderte ihn zur Eingabe weite-
rer Beweismittel auf.
K.
In seiner Eingabe vom 27. Januar 2015 kündigte der Beschwerdeführer an,
er habe sich intensiv um die Beschaffung von Papieren bemüht. In den
nächsten Tagen werde seine Geburtsurkunde aus Sierra Leone per Post
eintreffen. Er habe auch einen Freund kontaktiert und gebeten, dass dieser
ihm vorab eine Kopie der Urkunde per E-Mail schicke.
L.
Am 3. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Farbkopie einer eng-
lischsprachigen, ihn betreffenden Geburtsurkunde aus Sierra Leone ein,
die er von seinem Freund per E-Mail erhalten habe. Im Begleitschreiben
gab er den Inhalt der Urkunde wieder.
M.
Am 16. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende eng-
lischsprachige Geburtsurkunde aus Sierra Leone im Original sowie das
entsprechende Briefcouvert zu den Akten. Das eingereichte Dokument ent-
sprach jedoch nicht der am 3. Februar 2015 eingereichten Kopie. Der Be-
schwerdeführer erklärte diesen Umstand in seiner Eingabe damit, er habe
bisher keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weshalb er einen Nach-
barn gebeten habe, ihm bei der Beschaffung der Urkunde zu helfen. Dieser
sei jedoch in Senegal und habe daher den Auftrag an seinen Bruder wei-
tergegeben. Inzwischen habe er aber auch wieder Kontakt mit seiner Fa-
milie und sein Vater habe sich bemüht, ihm endlich die echte Geburtsur-
kunde zuzustellen. Er könne sich das Missverständnis mit der falschen Ko-
pie nicht erklären. Das zuletzt eingereichte Dokument sei aber das richtige
und bezeuge seine Herkunft aus Sierra Leone.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Aus-
länderrechts richten sich Kognition und Beschwerdegründe nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM glaubt die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus
Sierra Leone nach wie vor nicht. Aus diesem Grund hält es auch die gel-
tend gemachten Asylvorbringen bezüglich einer drohenden Verfolgung in
Sierra Leone wegen Homosexualität des Beschwerdeführers nicht für
glaubhaft gemacht.
4.2 Der Beschwerdeführer hält an seiner Herkunft aus Sierra Leone fest
und bringt vor, er sei als schwuler Mann dort äusserst gefährdet, da Homo-
sexualität in diesem Land schwer bestraft würde.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel, welche die Identität des Beschwerdeführers belegen
sollen, nicht für geeignet, um die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen, respektive an der geltend gemachten Identität und Herkunft, aus-
zuräumen.
Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer während zwei
Verfahren vor der Vorinstanz versäumte, ein Dokument zu beschaffen, wel-
ches seine Identität zu belegen vermochte. Erst auf Beschwerdestufe ist er
dieser Aufforderung nachgekommen. Er hat dem Gericht als Beweismittel
zunächst eine Farb-Kopie einer Geburtsurkunde aus Sierra Leone einge-
reicht, und diese als Kopie des Originals bezeichnet. Kurze Zeit später hat
er ein anderes Dokument als "Original" bezeichnet, ebenfalls eine Geburts-
urkunde aus Sierra Leone, und behauptet, das zuerst eingereichte Doku-
ment sei versehentlich geschickt worden, es sei nur die zweite Geburtsur-
kunde gültig. Die beiden Dokumenten weisen Abweichungen hinsichtlich
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des Geburtsortes auf. Auf der Kopie wird als Geburtsort C._______ ge-
nannt, auf dem "Original" lautet der Geburtsort D._______. Die Geburtsur-
kunden sind auch jeweils in anderen Registern verzeichnet und tragen an-
dere Registernummern. Es ist daher kaum möglich, dass die erste Kopie
beispielsweise eine Abschrift des Originals darstellt. Auch der Beschwer-
deführer selbst räumt ein, versehentlich ein falsches Dokument eingereicht
zu haben. Das letztere Originaldokument habe gemäss seinen Angaben
jedoch sein Vater für ihn beschafft, zu dem er erst kürzlich wieder habe
Kontakt aufnehmen können. Dies sei die einzig gültige Urkunde.
Diese Vorbringen werfen mehrere Fragen auf. Es ist einerseits wenig plau-
sibel, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit mehreren Jahren im
Schweizer Asylverfahren befindet, die ganze Dauer des Verfahrens keinen
Kontakt mit seiner Familie gehabt haben soll. Der Beschwerdeführer hat
für diesen Umstand auch keine Erklärung geliefert. Es ist zudem nicht
nachvollziehbar, dass er zwar im Austausch mit einem Freund stand, je-
doch nicht in der Lage war, seine Familienangehörigen zu erreichen. Der
Beschwerdeführer hat andererseits aber auch nicht erklären können, wa-
rum es ihm jetzt auf einmal möglich war, mit seinem Vater Kontakt aufzu-
nehmen und von diesem eine Geburtsurkunde zu erhalten. Schliesslich
konnte der Beschwerdeführer auch nicht erklären, warum er zunächst eine
Kopie eines zwar ihn betreffenden, aber gemäss seinen späteren Angaben
"falschen" Dokumentes eingereicht habe.
Zusätzlich zu diesen Ungereimtheiten, für die der Beschwerdeführer keine
stimmige Erklärung liefern konnte, ist festzuhalten, dass die Geburtsurkun-
den Sierra Leones nicht fälschungssicher sind und diese Dokumente käuf-
lich erworben werden können. Das vom Beschwerdeführer eingereichte
Dokument sieht aus wie eine echte Geburtsurkunde aus Sierra Leone. Al-
lerdings spricht aus Sicht des Gerichts – angesichts des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie einreichte, die inhaltliche Ab-
weichungen aufwies, – viel dafür, dass der Beschwerdeführer zwar eine
echte Urkunde bestellt hat, diese aber käuflich erworben hat, ohne dass
seine Angaben tatsächlich von der zuständigen Behörde auf ihre Richtig-
keit hin überprüft worden sind.
An dieser Einschätzungen vermögen auch die im Urteil vom 18. November
2014 niedergelegten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte im Fall M.A. gegen die Schweiz (Application 52589/13)
nichts zu ändern. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass
im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung von Asylvorbringen das Argument
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der Behörden, nur in Kopie eingereichten Beweismitteln komme kein oder
nur ein geringer Beweiswert zu, auch könnten Dokumente im Herkunfts-
staat gekauft werden, nicht per se überzeuge, sondern die eingereichten
Beweismittel, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen,
auf ihre Plausibilität hin geprüft werden müssten (vgl. Urteil M.A. gegen die
Schweiz, E. 63 – 64). Zudem dürften die Behörden die Echtheit von einge-
reichten Dokumenten nicht pauschal und ohne weitere Abklärungen ihrer-
seits anzweifeln (ebenda E. 66 – 67).
Vorliegend liegen jedoch wie ausgeführt – zusätzlich zur Tatsache, dass
wiederholt Experten eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Le-
one als unwahrscheinlich bezeichnet haben (vgl. oben Bst. A und B) –
starke Abweichungen inhaltlicher Art zwischen den eingereichten Doku-
menten vor, diese werden vom Beschwerdeführer selbst auch nicht bestrit-
ten, er konnte diese aber nicht erklären. Der Beschwerdeführer konnte
auch nicht schlüssig erklären, warum er die Geburtsurkunde gerade jetzt
und nicht schon in den vorangegangenen Asylverfahren habe einreichen
können. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um eine Fäl-
schung handelt, beziehungsweise um eine Urkunde, die dem Beschwer-
deführer auf Bestellung und nach seinen Angaben ausgestellt wurde. Aus
diesem Grund ist die eingereichte Geburtsurkunde nicht geeignet, um die
Herkunft des Beschwerdeführers zu klären.
Aus diesen Erwägungen hält es auch das Bundesverwaltungsgericht – wie
die Vorinstanz – für wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Sierra
Leone stammt. Zumindest sind die von ihm eingereichten Dokumente nicht
geeignet, diesen Beweis zu erbringen und die Zweifel an seiner Herkunft
auszuräumen.
4.4 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass Homosexualität in vielen
afrikanischen Staaten mit Strafe bedroht ist, oder zumindest gesellschaft-
lich nicht toleriert wird und die Betroffenen geächtet oder diskriminiert wer-
den (vgl. dazu die Übersicht der International lesbian, gay, bisexual, trans
and intersex association, ILGA, LUCAS PAOLI ITABORAHY/ JINGSHU ZHU,
State Sponsored Homophobia, A world survey of laws: Criminalisation, pro-
tection and recognition of same-sex love, Mai 2014,
, besucht
am 24.04.2015). Jedoch kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand
nichts für sich ableiten. Da er nicht offenlegt, aus welchem Land er stammt,
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die Asylbehörden jedoch auch nicht davon überzeugen konnte, ein Staats-
angehöriger von Sierra Leone zu sein, ist es dem Gericht nicht möglich,
eine mögliche asylrelevante Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr in
sein Heimatland zu überprüfen. Das Gericht trifft keine Verpflichtung, vor-
sorglich die potentiellen Gefährdungsszenarien in anderen westafrikani-
schen Staaten abzuklären, aus denen der Beschwerdeführer möglicher-
weise auch noch stammen könnte; vielmehr hat der Beschwerdeführer
eine Gefährdung glaubhaft zu machen, was vorliegend nicht gelingt.
Da der Beschwerdeführer auch in seinem zweiten Asylgesuch an seiner
nicht glaubhaft gemachten Herkunft aus Sierra Leone festhält und eine Ver-
folgung wegen der dortigen Bestrafung aufgrund seiner Homosexualität
befürchtet, hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine Rückkehr dorthin
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sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sa-
che des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu
ergehen, können seine Vorbringen keine weitere Berücksichtigung finden,
weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten
ist.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Erhebung der
Kosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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