B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7271/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) und ihre vier Kinder ersuchten mit an die
schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 3. Novem-
ber 2010 (Eingang Botschaft: 23. November 2010) sinngemäss um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In
ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr
Ehemann sei nach einem Einkauf am 2. Dezember 2005 nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt. Später habe sie erfahren, dass er in einem weissen
Van entführt worden sei. Sie habe in der Folge eine Beschwerde an eine
gewaltfreie Organisation und die Polizeistation von F._______ gerichtet.
Aus Angst sei sie nach G._______ gegangen. Am 10. Oktober 2010 habe
sie sich wieder nach F._______ begeben und am gleichen Tag die Todes-
urkunde des Ehemanns und den Polizeirapport abgeholt. Als sie bei der
Schwiegermutter gewesen sei, seien unbekannte Männer auf Motorrädern
vorbeigekommen, welche ihnen Angst gemacht und gedroht hätten, nicht
zur Polizei zu gehen, andernfalls sie erschossen würden. Sie habe dies
dem H._______ (Dorfvorsteher) gemeldet. Aufgrund dieser Situation ersu-
che sie, in die Schweiz kommen zu dürfen. Auch sei die Ausbildung ihrer
Kinder zum jetzigen Zeitpunkt in Frage gestellt.
Die schweizerische Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 24. November 2010 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen
schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichts-
punkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen. Ferner
seien allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien
von Identitätspapieren einzureichen.
Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer an die schweizerische Bot-
schaft gerichteten Stellungnahme vom 19. Dezember 2010 (Eingang Bot-
schaft: 23. Dezember 2010) grundsätzlich den geltend gemachten Sach-
verhalt und ergänzte, das militärische Personal im I._______ habe von ihr
im Jahre 2005 eine hohe Summe für die Freilassung ihres Ehemannes ver-
langt. Auch sei sie gewarnt worden, dies weder der Polizei noch irgendei-
ner anderen aktiven Gruppierung zu melden, ansonsten ihr Ehemann ge-
tötet und ihr und den Kindern Leid zugefügt würde. Später habe sie ver-
nommen, dass ihr Ehemann noch am Tag seiner Entführung erschossen
worden sei. Im Jahre 2007 sei sie mit den Kindern nach G._______ gezo-
gen. Am 23. April 2009 sei sie von Angehörigen des CID (Criminal Investi-
gation Department) aufgesucht und um Geld erpresst worden. Im Juni
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2010 habe man in K._______ versucht, sie zu entführen. In den letzten
zwei Jahren sei sie ungefähr zehnmal von Angehörigen des CID aufge-
sucht worden, was grosse Unsicherheit bei ihr und den Kindern hervorge-
rufen habe. Unter solchen Umständen bestehe keine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative.
Mit den Eingaben fanden diverse Dokumente in Kopie Eingang in die Ak-
ten, welche Angaben zu den Personalien und zum geltend gemachten
Sachverhalt enthalten (u.a. Pass mit eingetragenen Kindern, Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin, Geburtszertifikate, Heiratsurkunde, diverse
den Sachverhalt betreffende Unterlagen wie Bestätigungsschreiben, ärzt-
liches Zeugnis betreffend eine sechsmonatige Behandlung der Beschwer-
deführerin im Jahre 2006).
Am 16. Juni 2011, am 1. März und 24. Juli 2012 sowie am 9. Oktober 2013
reichten die Beschwerdeführenden weitere Eingaben bei der schweizeri-
schen Botschaft ein.
B.
Am 10. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin
der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Dabei
wiederholte sie den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte un-
ter anderem präzisierend aus, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tami-
lischer Ethnie aus L._______. Entgegen dem Willen der Familie habe sie
ihren Ehemann geheiratet und sich im Jahre 1998 in F._______ niederge-
lassen. Sie habe keinen Kontakt mehr zur Familie. Angehörige des CID
hätten in G._______ vor ihrem Wegzug nach K._______ zweimal versucht,
sie sexuell zu missbrauchen. Beim dritten Mal habe man ihr mit der Tötung
der Kinder gedroht, falls sie sich weigere. Nach ihrer Rückkehr von
K._______ nach G._______ habe sie keine Schwierigkeiten mehr gehabt.
Am 23. Juli 2015 wurden die beiden ältesten Kinder (B._______ und
C._______) der Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Schwei-
zer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Dort beriefen sie
sich grundsätzlich auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Sachverhalt und erklärten, die Familie habe letztmals Probleme im Jahr
2010 respektive vor zwei bis drei Jahren gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 wies das SEM die Einreise- und
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Asylgesuche ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh-
lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerde-
führenden in ihrem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer
asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend
sei. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, als sie noch andauere
oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden.
Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sowie der
erlebten Drohungen und Schikanen habe das SEM Verständnis dafür, dass
die Beschwerdeführerin um ihre Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren
staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Eine sol-
che Furcht müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als un-
begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Eine Bewilligung
zur Einreise könne erst dann erteilt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden
müsse. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund des Todes ihres Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters bis ungefähr ins Jahr 2012 diverse
Schwierigkeiten mit dem sri-lankischen Militär, der Karuna-Gruppe, dem
CID sowie unbekannten Personen zu gewärtigen gehabt. Seit den letzten
zwei bis drei Jahren seien sie keinen weiteren Drohungen und Behelligun-
gen ausgesetzt gewesen. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte, dass
sie aufgrund dieser vergangenen Schwierigkeiten in absehbarer Zeit er-
neut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Die
versuchten sexuellen Übergriffe und die versuchte Entführung an der Be-
schwerdeführerin lägen überdies – wie auch alle weiteren Behelligungen
und Nachstellungen – mehrere Jahre zurück. Demnach seien die früheren
Probleme mit diversen staatlichen wie auch nichtstaatlichen Gruppierun-
gen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Es treffe zwar
durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der
kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiederer-
starken der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu verhindern, und
deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes unter Beobachtung der
sri-lankischen Behörden gestanden habe und in diesem Zusammenhang
wiederholt aufgesucht und befragt worden sei. Derartige Massnahmen
seien im Rahmen mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE zu sehen, weshalb ihnen mangels Intensität kein Verfolgungscharak-
ter im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zukomme. Auch soll nicht in Ab-
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rede gestellt werden, dass die geltend gemachten Nachstellungen und Be-
helligungen unangenehm gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hät-
ten jedoch zu Protokoll gegeben, seit den letzten Jahren ohne asylrele-
vante Schwierigkeiten in Sri Lanka gelebt zu haben. Demnach seien sie
keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewe-
sen. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern,
stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend
nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylge-
setzes seien. Daher seien die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in
die Schweiz nicht zu bewilligen.
Den Beschwerdeführenden wurde die Verfügung vom 22. September 2015
durch die schweizerische Botschaft weitergeleitet und am 10. Oktober
2015 eröffnet.
D.
Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 4. November 2015 (Eingang
Botschaft: 5. November 2015) beantragten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht unter grundsätzlicher Wiederholung des
bereits geltend gemachten Sachverhalts sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen be-
treffend ihre Gefährdungssituation bei (u.a. Bestätigungsschreiben des
Parlamentsmitglieds S.Y., des Divisional Secretariat, G._______, sowie
von Nachbarn und Freunden; Affidavit; Kopien von Internetauszügen über
die Verhaftung von S.C., des angeblichen Mörders des Ehemannes/Vaters
der Beschwerdeführenden), worauf, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden
werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachli-
chen Mangel – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
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Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden ältesten Kinder wurden am
10. April respektive am 23. Juli 2015 durch eine Mitarbeiterin der Schwei-
zer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihnen geschil-
derte Verfolgungssituation durch die sri-lankischen Behörden und unbe-
kannte, nichtstaatliche Gruppierungen erweist sich als nicht relevant, um
daraus auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen,
denen sie in Sri Lanka ausgesetzt wären. Den im Zusammenhang mit dem
Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung bei-
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zumessen, da in casu den Vorbringen der Beschwerdeführenden die asyl-
rechtliche Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Zum Vorbringen, wo-
nach die Beschwerdeführenden – entgegen der vorinstanzlichen Sicht-
weise – auch nach dem Jahr 2010 Drohungen und Beschimpfungen aus-
gesetzt gewesen seien, ist zunächst festzuhalten, dass das SEM von ei-
nem Zeitpunkt ungefähr im Jahr 2012 ausgeht, als die geltend gemachten
Schwierigkeiten durch staatliche und nichtstaatliche Gruppierungen weg-
gefallen sind. Diese zeitliche Einordnung geht denn auch aus der ange-
fochtenen Verfügung wiederholt hervor (S. 4). Ferner finden die Angaben
hinsichtlich dieses Zeitraums, welcher als Begründung zur Verneinung ei-
ner akuten Gefährdung – da mehrere Jahre zurückliegend – erheblich ist,
Stütze in den Akten (vgl. Befragungsprotokolle [A._______: S. 4, 8, und 9,
B._______: S. 3, C._______: S. 4]; Bst. B hiervor). Die nicht näher sub-
stanziierten Ausführungen in der Beschwerde (Drohungen und Beschimp-
fungen auch während der letzten paar Jahre; Unsicherheit hinsichtlich der
Lebensführung irgendwo in Sri Lanka), bei denen mit Ausnahme des gel-
tend gemachten Zeitraums ansonsten keine nennenswerten Divergenzen
zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszumachen sind,
müssen letztlich als unbelegte Behauptungen respektive sachverhaltsan-
passende Nachschübe gewertet werden. Zu keiner zugunsten der Be-
schwerdeführenden ausfallenden Beurteilung vermögen die auf Beschwer-
destufe eingereichten Beweismittel zu führen. So ist vorab festzustellen,
dass sämtlichen Dokumenten der Charakter von Bestätigungsschreiben
zukommt, da diese lediglich die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Gefährdungssituation teils in äusserst allgemeiner Form festhal-
ten, indes aber keine massgebenden neuen Erkenntnisse oder aufschluss-
reichen Details zu allfälligen sich zwischenzeitlich zugetragenen Vorkomm-
nissen enthalten (Schreiben des Divisional Secretariat, G._______
[26.10.2015]; Schreiben von Nachbarn und Freunden [1., 2. oder
3.11.2015]; Affidavit [29.10.2015]). Nicht anders verhält es sich mit dem
Schreiben des Parlamentsmitglieds S.Y. (Confirmation of insecure situation
[29.10.2015]). Zwar erweist sich dieses bedeutend umfangreicher als die
zuvor genannten Unterlagen. Vom Aussagegehalt her unterscheidet es
sich jedoch bloss darin, dass der am 11. Oktober 2015 verhaftete S.C. (Ali-
asname, Amtsinhaber), der Mörder des Ehemanns der Beschwerdeführe-
rin gewesen sein soll und sie aufgrund dieser neuen Gegebenheit nun von
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Anhängern S.C. und seinen Verbündeten bedroht und bedrängt werde.
Demnach sollen diese Drittpersonen allfällig von ihr zu Lasten S.C. einge-
leitete Vorkehrungen in Erfahrung bringen respektive solche unterbinden.
Unter anderem geht aus diesem Schreiben auch hervor, dass das Parla-
mentsmitglied S.Y. die Information über den angeblichen Mörder S.C. von
einer Person namens P.M. alias E.S.K. erhalten haben soll, der als Orga-
nisator der (Parteiname), der gleichen Partei, deren (Funktion) S.C. sei,
angehören soll. In den vorgenannten Bestätigungen von Freunden und
Nachbarn ist von diesen angeblichen neuen Erkenntnissen jedoch mit kei-
nem Wort die Rede. In den eingereichten Zeitungsberichten wird der Name
des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
S.C. nicht erwähnt. Vielmehr wird laut den Zeitungsartikeln S.C. für die Er-
mordung des Parlamentsmitgliedes J.P am 25. Dezember 2005 verant-
wortlich gemacht. Gemäss den Zeitungsartikeln soll P.M. alias E.S.K. als
Verdächtigter im Zusammenhang mit dem Mord an J.P. ebenfalls verhaftet
worden sein. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Bedrohungen
durch S.C.-Anhänger vor wenigen Monaten; Belästigungen und Befragun-
gen der Beschwerdeführenden und der Nachbarn durch das CID zu S.C.
nach dessen Verhaftung) zeigen nach dem Gesagten auf, dass dem vom
Parlamentsmitglied S.Y. stammenden Schreiben lediglich Gefälligkeitsch-
arakter zu attestieren ist. Insgesamt wird sogar der Eindruck erweckt, es
werde nunmehr versucht, eine von der Person S.C. ausgehende einreise-
respektive asylrelevante Gefährdungssituation zu konstruieren. Davon ist
auch auszugehen, weil in der Bestätigung von S.Y. aufgeführt ist, der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin sei nach langer Haft und erfolgloser Forde-
rung eines grossen Lösegeldes erschossen worden. Gemäss gegensätzli-
cher Darstellung der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann noch am Tag
seiner Entführung getötet worden, wie ihr berichtet worden sei (vgl. Befra-
gungsprotokoll Beschwerdeführerin S. 7).
Was die als schwierig und widrig empfundenen Lebensumstände anbe-
langt (alleinige Bestreitung des Lebensunterhalts, Verantwortung für vier
Kinder und deren Ausbildung, Angst um Töchter vor sexuellen Übergriffen),
so wird damit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgeset-
zes dargetan. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörte-
rungen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochten. Das SEM
hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die
Asylgesuche abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: