Abtei lung IV
D-7272/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Suso Bühlmann.
A._______, geboren _______, gestorben _______,
dessen Ehefrau B._______, _______, und deren Kinder
C._______, geboren _______, sowie D._______,
geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Denise Graf,
_______(Rechtsvertreterin 1), und
Edith Hofmann, _______, (Rechtsvertreterin 2),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 20. Oktober
2000 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7272/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen die Türkei laut ihren Angaben am
2. September 1996 und reisten am 15. September 1996 in die Schweiz
ein, wo sie am nächsten Tag um Asyl ersuchten. Der Beschwerdefüh-
rer, ein alevitischer Kurde aus E._______ in der Provinz F._______,
machte zur Begründung des Asylgesuchs Probleme mit den türkischen
Untersuchungsbehörden geltend. Er sei Teppichhändler gewesen und
habe auch Einkäufe für die Guerilla gemacht. Verschiedene Cousins
seien bei diesen aktiv gewesen und einer sei umgekommen. Auch der
Onkel P. H. sei im August 1993 getötet worden. Wegen der Cousins sei
er 1996 von den Sicherheitskräften dreimal festgenommen und zu
Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Er habe die Mitarbeit in Aus-
sicht gestellt, weil er befürchtet habe, es könne ihm wie seinem Onkel
ergehen. Am 10. August 1996 sei er nach Istanbul gereist, wo er zwan-
zig Tage geblieben sei. Während dieser Zeit sei zu Hause nach ihm
gesucht und seine Frau geschlagen worden. Er habe diese nach
G._______ kommen lassen. Mit ihr zusammen sei er über H._______,
I._______, J._______ und K._______ in die Schweiz gereist. Die Be-
schwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen ihres Mannes in die
Schweiz gereist. Kurz vor ihrer Ausreise sei sie zweimal nach ihm
gefragt und geschlagen worden.
B.
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 27. August 1997 die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom
22. Mai 2000 die am 27. September 1997 gegen die Verfügung des
BFF eingereichte Beschwerde ab. Zur Begründung führte die ARK an,
die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Betref-
fend den Vollzug der Wegweisung argumentierte sie unter anderem,
die im ärztlichem Zeugnis vom 12. Juni 1998 erwähnte Krankheit des
Beschwerdeführers könne auch in der Türkei behandelt werden.
Das Bundesamt setzte den Beschwerdeführern in der Folge eine Aus-
reisefrist bis am 24. August 2000 an.
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D-7272/2006
D.
Mit dem durch die Rechtsvertreterin 1 der Beschwerdeführer einge-
reichten Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2000 wurde be-
antragt, die Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesam-
tes vom 27. August 1987 (recte: 1997) seien aufzuheben. Es sei fest-
zustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer unzumutbar
sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren wur-
de beantragt, die Wegweisung sei vorläufig nicht zu vollziehen. Zur Be-
gründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kurz nach
Kenntnisnahme des Urteils der ARK und der bevorstehenden Wegwei-
sung in eine psychische Krise (Depression) gefallen und befinde sich
seit dem 12. Juni 2000 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die
Hospitalisierung sei zur Zeit des ordentlichen Verfahren noch nicht be-
kannt gewesen, hätte aber dessen Ausgang entscheidend beeinflus-
sen können. Der psychische Zusammenbruch des Beschwerdeführers
infolge des negativen Asylentscheides sei ein Wiedererwägungsgrund
erheblicher Natur. Ein ärztlicher Bericht wurde in Aussicht gestellt.
E.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 teilte das BFF der Rechtsvertrete-
rin 1 mit, die Vorbringen seien nicht geeignet, den Vollzug der Wegwei-
sung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, zumal
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Urteil der
ARK vom 22. Mai 2000 gewürdigt worden seien und die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bestätigt worden sei. Zudem seien, da die
asylrelevante Verfolgung verneint worden sei, die psychischen Proble-
me wohl auf andere als auf asylrechtlich relevante Umstände zurück-
zuführen. Nachdem der Beschwerdeführer sich seit dem 12. Juni 2000
in stationärer Behandlung befinde, hätte er genügend Zeit für das Ein-
reichen eines Arztzeugnisses gehabt; da dies nicht geschehen sei,
gebe es keine Veranlassung zur Anordnung vorsorglicher Massnah-
men. Der Rechtsvertreterin werde empfohlen, bis am 16. Oktober 2000
ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis beizubringen, andernfalls auf-
grund der vorliegenden Akten entschieden werde.
F.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 wies das Bundesamt das Wieder-
erwägungsgesuch vom 24. September 2000 ab, erklärte die Verfügung
vom 27. August 1997 als rechtskräftig sowie vollziehbar und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, das
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Wiedererwägungsgesuch dürfe nicht dazu führen, dass allgemein und
ständig Verwaltungsentscheide in Frage gestellt würden. Mit einem
Wiedererwägungsgesuch dürften auch nicht die Bestimmungen über
die Rechtsmittel und deren Fristen unterlaufen werden. Es wäre
Aufgabe der Rechtsvertreterin beziehungsweise der Beschwerdeführer
gewesen, die für nützlich erachteten Beweismittel beizubringen, um
den geltend gemachten Sachverhalt zu stützen. Dies sei jedoch
unterlassen worden. Zwar sei die Reisefähigkeit zumindest während
der stationären Behandlung des Beschwerdeführers nicht gegeben,
daraus könne aber nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges geschlossen werden. Den Akten sei zu entnehmen, dass die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil,
wenn nicht gar ausschliesslich, mit seiner Anwesenheit in der Schweiz
in Zusammenhang stünden. Die ARK habe die gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers im Urteil vom 22. Mai 2000 gewürdigt
und die Zumutbarkeit sowie die Zulässigkeit des Vollzuges der Weg-
weisung bestätigt. Es erübrige sich daher, ein entsprechendes Gut-
achten anzuordnen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundes-
amtes und der ARK sei eine allfällig notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland des Beschwerdeführers möglich, weshalb keine
Gefährdung im Sinne der zum damaligen Zeitpunkt geltenden
Bestimmung von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) vorliege. Es sei nicht aussergewöhnlich, wenn Ausländer, deren
Wegweisung bevorstehe, Zukunftsängste entwickelten und depressive
Verstimmungen entstehen könnten. Es könne aber nicht hingenommen
werden, dass weggewiesene Ausländer sich durch Berufung auf tat-
sächliche oder vermeintliche psychische Probleme ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz sicherten. Es sei dem Beschwerdeführer ohne
weiteres zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, da er dort in einem
Verwandtenkreis mit Unterstützung rechnen dürfe. Zusammenfassend
wurde festgestellt, dass die angeführten Wiedererwägungsgründe zu
keinem anderen Entscheid geführt hätten, falls sie bei Erlass der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung bekannt gewesen wären.
G.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2000 stellte die Rechtsvertreterin 1 dem
Bundesamt einen vom 29. September 2000 datierten ärztlichen Bericht
zu und hielt fest, dem Bericht sei zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
Depression leide und zur Zeit nicht reisefähig sei. Mit Schreiben vom
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30. Oktober 2000 bestätigte das Bundesamt der Rechtsvertreterin 1
den verspäteten Eingang des ärztlichen Berichtes. Eine Prüfung der
Eingabe ergebe, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht worden seien, welche zu einem anderen
Entscheid geführt hätten, falls sie bei Erlass der Verfügung vom 20.
Oktober 2000 bekannt gewesen wären. Ein im Vergleich zur Schweiz
schlechterer medizinischer Standard für die Betreuung der Beschwer-
deführer stelle kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2000 reichten die Beschwerdeführer
durch ihre Rechtsvertreterin 1 gegen die Verfügung des Bundesamtes
vom 20. Oktober 2000 eine Beschwerde ein und beantragten, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, die Rückschaffung des Beschwerde-
führers in seine Heimat sei als unzumutbar zu erklären und die Vorins-
tanz sei anzuweisen, dessen Aufenthalt in der Schweiz durch eine vor-
läufige Aufnahme zu regeln, eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine humanitäre F-Bewilligung zu erteilen, die Familie des Beschwer-
deführers sei in dessen vorläufige Aufnahme einzuschliessen und an-
gesichts der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. (recte vom 24.)
September 2000 sowie auf das ärztliche Zeugnis vom 29. September
2000 verwiesen und mitgeteilt, am 2. November 2000 habe in der Kli-
nik L._______ ein Treffen stattgefunden, an welchem die
Rechtsvertreterin 1, die behandelnde Psychologin, eine Mitarbeiterin
der L._______, ein Verwandter der Familie M._______ sowie der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilgenommen hätten. Der
Beschwerdeführer habe seine Ehefrau seit seiner Klinikaufnahme vom
16. Juni 2000 erstmals wieder gesehen. Bereits vorher sei er kaum
mehr zu Hause gewesen. Wenn er nach Hause gegangen sei, habe er
ungeheure Aggressionen gegen seine Frau entwickelt, wobei er diese
für den negativen Asylentscheid verantwortlich gemacht habe, weil sie
ihre Erlebnisse nicht habe kohärent wiedergeben können. Der
Beschwerdeführer befürchte zudem, seinem Sohn etwas anzutun. Es
sei vorgesehen, die Familie mit Hilfe der Verwandten wieder
zusammenzubringen. Es sei nicht verantwortbar, die
Beschwerdeführerin mit dem Kleinkind gemeinsam mit dem
aggressiven Ehemann in die Türkei zu schicken. Viele Bezugsperso-
nen befänden sich in Europa und eine Rückkehr ins Heimatdorf sei
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aufgrund der Familiengeschichte nicht denkbar. Somit wären die Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr völlig auf sich allein gestellt. Der Be-
schwerdeführer sei wegen seiner schlechten psychischen Verfassung
nicht in der Lage, für seine Familie aufzukommen. Daher sei aufgrund
von Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) oder allenfalls angesichts des über vierjährigen Aufenthaltes
der Beschwerdeführer in der Schweiz in Anerkennung einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer anzuordnen. Das verspätete Einreichen des ärztlichen
Berichtes sei auf Ferienabwesenheiten der Rechtsvertreterin 1 und
der Ärztin sowie einen Wechsel der zuständigen Ärztin zurückzufüh-
ren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2000 teilte der Instruktions-
richter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass der Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ohne Präju-
diz auf den Endentscheid ausgesetzt werde und sie somit den Ent-
scheid in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. November 2000 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, da sie die Bedürftigkeit nicht be-
legt hätten. Mit Eingabe vom 22. November 2000 wurde eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer nachgereicht.
Daraufhin verzichtete der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 27. November 2000 wiedererwägungsweise auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
J.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai
2001 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 13. November 2001 wies die Rechtsvertreterin 1 auf
die Anerkennung von mehreren Verwandten des Beschwerdeführers
als Flüchtlinge hin und brachte vor, damit sei die Zahl der Mitglieder
der Familie M._______ erneut angestiegen. Ausser dem
Beschwerdeführer sei bisher keinem Familienmitglied in der Schweiz
die Flüchtlingseigenschaft verweigert worden.
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L.
Am 22. Mai 2003 wurde die Tochter O._______ der Beschwerdeführer
geboren.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 wurde die Rechtsver-
treterin 1 ersucht, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den einzelnen
aufgelisteten Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 (Poststempel) reichte die
Rechtsvertreterin ärztliche Berichte vom 21. Dezember 2006, 7. Juni
2007 und 13. Juni 2007 ein. Aus diesen Berichten ging hervor, dass
der Beschwerdeführer am 16. November 2006 wegen akuter Leukämie
habe hospitalisiert werden müssen.
N.
Der Beschwerdeführer ist am P._______gestorben.
O.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2007 wies sich die Rechtsvertreterin 2
mit einer von der Beschwerdeführerin am 7. November 2007 unter-
zeichneten Vollmacht aus, reichte ein ärztliches Zeugnis vom 25. Okto-
ber 2007, einen ärztlichen Bericht vom 12. November 2007 über den
gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in psychischer und
physischer Hinsicht sowie über die familiäre Situation ein. Im Weiteren
gab sie eine Bestätigung des Schulheims Q._______ vom
7. November 2007 betreffend den dortigen Aufenthalt des Sohnes
C._______, den Bericht einer Katechetin vom 31. Oktober 2007, ein
Empfehlungsschreiben einer freiwilligen Mitarbeiterin der
Asylantenbetreuungsstelle vom 28. Oktober 2007, einen Auszug aus
dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes R._______ vom 25.
Oktober 2007 sowie einen Bericht über das Dorf S._______im Bezirk
E._______ und eine Liste von Dorfbewohnern, die in der Schweiz und
in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien, zu den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. De-
zember 2007 wurde den beiden Rechtsvertreterinnen Gelegenheit ge-
geben, bis am 17. Dezember 2007 eine gemeinsame Zustelladresse
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen, mit der Androhung,
bei unbenütztem Fristablauf würden die Mitteilungen der Rechtsvertre-
terin 1 zugestellt. Es wurde keine gemeinsame Zustelladresse ange-
zeigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die am 22. Mai 2003 geborene Tochter O._______ wird in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
3.2 Wie vorstehend angeführt, verstarb der Beschwerdeführer am
P._______. Deshalb ist dessen Beschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben.
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4.
Gestützt auf die Anträge in der Beschwerde vom 3. November 2000 ist
vorliegend zu beurteilen, ob das BFF das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführer vom 24. September 2000 betreffend Vollzug der
Wegweisung zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 27. August
1997 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte oder ob allenfalls die
vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre. Die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls sowie der Wegweisung sind nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens. Bei dieser Sachlage ist auf die in
Bezug auf die Familie M._______ geltend gemachte Reflexverfolgung
der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.
5.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c,
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG
zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unange-
fochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig
ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der in der vorste-
hend erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Die diesbezügliche
Aufzählung für eine konkrete Gefährdung ist nicht abschliessend. Im
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Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994
Nr. 20 S. 155 ff., 1994 Nr. 19 S. 145 ff., 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
6.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der
ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260
f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
6.5 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage in der Türkei
kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da auch heute nicht von ei-
ner dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg
gesprochen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 8 S. 54 ff.).
6.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten individuellen Wegweisungsvoll-
zugshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten
ist.
6.6.1 In der Eingabe vom 2. Dezember 2007 wurde vorgebracht, dass
unter Hinweis auf die einzelnen Asyldossiers diverse Verwandte der
Familie M._______ aus S._______in der Türkei im Verlaufe des
vergangenen Jahres in der Schweiz positive Asylentscheide erhalten
hätten. Von der Herkunftsfamilie lebten nur noch die Eltern in
E._______. Demnach könnte die verwitwete, allein stehende
Beschwerdeführerin mit zwei Kindern kaum tatkräftige Unterstützung
bei der Integration erwarten. Aus den ärztlichen Berichten geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes seit
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dem 19. Oktober 2007 in psychiatrischer Behandlung sei und unter
Schlafstörungen, Unruhe sowie Angstgefühlen leide. Sie sei bedrückt,
verzweifelt und hoffnungslos.
6.6.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist vor allem die Situation der Beschwerdeführe-
rin massgebend. Im Urteil der ARK wurde davon ausgegangen, der
Wegweisungsvollzug sei der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Ehemann zumutbar. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt
seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz und hatte ein rund fünfein-
halbjähriges Kind zu betreuen. Seither haben sich die Verhältnisse ge-
genüber der damaligen Situation wesentlich verändert: Die Beschwer-
deführerin lebt seit mehr als elf Jahren in der Schweiz, wo sich zudem
diverse ihrer Verwandten befinden. Am 22. Mai 2003 gebar sie eine
Tochter. Ihr Ehemann ist an Leukämie erkrankt und am gestorben. Im
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht nicht mehr mit jener im
Jahre 2000 vergleichbar ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann nach
dem Verlust des Ehemannes alleine für ihre beiden Kinder
verantwortlich. Es ist zwar davon auszugehen, dass sie auf die Hilfe
von in der Schweiz lebenden Verwandten zählen kann. Diese
verwandtschaftliche Hilfe könnte jedoch bei einer Rückkehr in die
Türkei nicht mehr im gleichen Ausmass in Anspruch genommen
werden. Eine Rückkehr für sie als alleinstehende Frau mit ihren beiden
grossenteils in der Schweiz sozialisierten Kindern wäre zudem mit be-
sonderen Schwierigkeiten der Reintegration verbunden, zumal - wie
erwähnt - viele ihrer Familienangehörigen in Westeuropa leben und sie
sich somit nicht auf ein umfassendes soziales Beziehungsnetz stützen
könnte. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage
auszugehen und ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdefüh-
rerin nicht zumutbar ist.
6.6.3 Im Weiteren ist bezüglich des Aspekts des Kindeswohls zu be-
rücksichtigen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, C._______ als
Kleinkind im Alter von weniger als zwei Jahren in die Schweiz kam und
seine gesamte bisherige Schulzeit hier verbrachte. Der Be-
schwerdeführerin wird attestiert, dass sie sich sehr um eine gute
Erziehung der Kinder bemühe und dadurch auch Kontakt zu Schweizer
Familien finde. Die Tochter O._______ ist in der Schweiz geboren. Sie
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besucht die Kindergruppe und spricht schon sehr gut Deutsch. Somit
haben die Kinder der Beschwerdeführerin ihre gesamte bisherige
Sozialisation in der Schweiz erfahren und zumindest beim älteren
Sohn Ali kann davon ausgegangen werden, dass eine weitgehende
Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt
ist. Demgegenüber wird insbesondere C._______kaum über jene - na-
mentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen, wel-
che für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schul- und Berufsbildungs-
system in der Heimat vorauszusetzen wären. Es besteht bei dieser
Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete
Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Ent-
wurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im
Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Ent-
wicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht zu vereinbaren wären.
6.6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der geschilderten
Umstände und der wesentlich veränderten Sachlage im vorliegenden
Einzelfall der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder sind daher vorläufig aufzunehmen, zumal
keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des Bundesamtes vom 20. Oktober 2000 und die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 1997 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz nach den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende
Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
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senen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (Art. 8
VGKE). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren
durchgedrungen. Die Rechtsvertreterin 1 reichte am 17. Juni 2007
eine - als angemessen zu erachtende - Kostennote im Betrag von
Fr. 1482.40 ein, umfassend einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden
à Fr. 100.-- und Spesen im Betrag von Fr. 82.40. Die Rechtsvertreterin
2 reichte keine Kostennote zu den Akten. Aufgrund der Aktenlage lässt
sich der notwendige Vertretungsaufwand jedoch hinreichend zuverläs-
sig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung für
die Rechtsvertreterin 2 auf Fr. 500.-- festzusetzen. Insgesamt ist somit
die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'982.40.--
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde von A._______ wird als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
2.
Die Beschwerde von B._______ und deren Kinder wird gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des BFF vom 20. Oktober 2000 und die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 27. August 1997 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und
deren Kinder vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'982.40 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin 1 der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- T._______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
Versand:
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