B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7272/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und das gemeinsame Kind,
C._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit iranischer Staatsangehörig-
keit und ihr minderjähriges Kind – mit letztem Wohnsitz in Z._______,
reisten eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2011 in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______
ein Asylgesuch stellten.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen vor, er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund seiner ge-
werkschaftlichen Tätigkeit in seiner Firma bedroht worden und habe eine
Festnahme befürchten müssen. Im November 2011 sei ein Freund, wel-
cher in derselben Firma gearbeitet und sich gewerkschaftlich betätigt ha-
be, entführt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) Z._______ ver-
lassen habe. Als ihr Haus von Beamten durchsucht worden sei, habe
auch die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind Z._______ ver-
lassen. Wenig später hätten sie zusammen den Iran verlassen. Zudem
habe er im Jahr 2008 vom Islam zum Buddhismus konvertiert, sei nun in
der Schweiz im Verein für politische Flüchtlinge exilpolitisch aktiv und
nehme an Demonstrationen teil.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 26. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 30. April 2012 dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2344/
2012 vom 4. Dezember 2012 abgewiesen.
B.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – ein zweites Asylgesuch ein und
beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Am 25. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
zum ersten Mal eingehend zu seinen neuen Asylvorbringen angehört.
Diese Anhörung musste jedoch aufgrund einer ungenügenden Überset-
zung abgebrochen werden. Am 15. November 2013 wurde die Anhörung
wiederholt und auch die Beschwerdeführerin angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er enga-
giere sich in der Schweiz intensiv exilpolitisch. Er sei seit Anfang März
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2012 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Im
September 2012 sei er aufgrund seiner profunden Kenntnisse der politi-
schen Situation im Iran und seiner Tätigkeit als (…) zum Kantonsverant-
wortlichen der DVF des Kantons X._______ gewählt worden und sei so-
mit für die exilpolitischen Aktionen in diesem Kanton zuständig. Zudem
sei er im erweiterten Führungsgremium der DVF aktiv. (…) Er habe auch
(…) ein Schreiben (…) unterzeichnet, in welchem eine Interessengruppe
von Exil-Iranern auf die massiven Menschenrechtsverletzungen im Iran
sowie auf die Überwachung und Verfolgung der Opposition aufmerksam
gemacht habe sowie die Schliessung der iranischen Botschaft gefordert
worden sei. Ferner habe er an zahlreichen Demonstrationen gegen das
iranische Regime teilgenommen, wobei er unzählige Male fotografiert
worden sei. Die Fotos seien auch im Internet veröffentlicht worden. Im
Mai respektive im Juni 2012 habe er zwei Artikel geschrieben, (…). Fer-
ner habe er auch einen Webblog geführt, welcher jedoch von der irani-
schen Internetpolizei geschlossen worden sei. Die Menschenrechtslage
habe sich im Iran massiv verschlechtert. Das Vorgehen der iranischen
Behörden gegenüber Regimekritikern habe sich im Laufe der letzten Mo-
nate drastisch verschärft. Dies sei von verschiedenen Nichtregierungsor-
ganisationen (NGO) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt worden. Auch das Upper Tribunal des Vereinig-
ten Königreichs sei in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass die ira-
nischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer
Kundgebungen zu identifizieren suchten. Zusammenfassend lebe er seit
mehr als vier Jahren im Exil und sei seit Jahren politisch aktiv. Seine poli-
tischen Einstellungen seien auch bereits vor seiner Flucht aus dem Iran
im Jahr 2008 zugrunde gelegen. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer
langjährigen Haft, verbunden mit Folter, oder gar mit der Todesstrafe
rechnen. Es bestehe im Iran ein Urteil gegen ihn beziehungsweise der
Geheimdienst benötige kein Urteil. Auch das BFM, der Ausschuss gegen
Folter (CAT) und das Bundesverwaltungsgericht seien schon verschie-
dentlich zum Schluss gekommen, dass Kantonsverantwortlichen der DVF
im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohe.
Die Beschwerdeführerin verwies ihrerseits in ihrer Anhörung vollumfäng-
lich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein
Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft bei der DVF, welches die Auf-
gabe des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher bestätigt, di-
verse Ausgaben der Zeitschrift (…) sowie zwei vom Beschwerdeführer
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verfasste Artikel, mehrere Flugblätter und Fotos von Demonstrationen,
ein vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetes Schreiben (…), einen Arti-
kel aus dem Internet, eine Liste aus dem Internet, welche Internetseiten
durch die iranische Regierung gelöscht worden seien und eine Liste der
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von Juni bis September
2013 zu den Akten.
C.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 25. November 2013 – eröffnet am 29. November 2013 – ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchten sie um Beizug ver-
schiedener Verfahrensdossiers zwecks einer Vereinheitlichung der ge-
richtlichen Praxis.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Ausgaben (…) der Zeit-
schrift (…), mehrere Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen, mehrere
schriftliche öffentliche Aufrufe der DVF, ein Schreiben der DVF, welches
die Aufgabe des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher und (…)
bestätigt, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vor-
aussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte
die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzubezahlen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen.
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Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
8. Januar 2014 zu den Akten gereicht.
G.
Am 31. Januar 2014 reichte das BFM – nach entsprechender Aufforde-
rung des Bundesverwaltungsgerichts – eine Vernehmlassung ein, wobei
es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
H.
Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und reichten Ausdrucke des Blogs
des Beschwerdeführers (in Persisch und Deutsch), fünf Flugblätter und
ein Foto einer Demonstration, einen Medienbericht (…) sowie einen ärzt-
licher Untersuchungsbericht der Beschwerdeführerin zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Flugblätter (in Deutsch und Persisch), Fotos von Demonstratio-
nen, einen Verweis auf ein Video einer Demonstration auf YouTube (inkl.
Printscreen) sowie die Ausgabe (der Zeitschrift) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaub-
haft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der DVF
vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den
Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Akten könnten
keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden
von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar irgend-
welche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Auch in sei-
ner Funktion als Kantonsverantwortlicher sei er nicht markant in Erschei-
nung getreten. Der Umstand, dass er für die Organisation verschiedener
Veranstaltungen der DVF mitverantwortlich gewesen sei und sich regel-
mässig mit den exekutiven Mitgliedern der DVF treffen würde, lasse nicht
auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Gerade
die Beweismitteleingaben, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich doku-
mentierte Eingaben, zeigten, dass alleine in der Schweiz innert weniger
Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen an-
schliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insge-
samt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publi-
ziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte,
all diese, oftmals schlecht erkennbaren, Gesichter konkreten Namen zu-
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zuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie
angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsan-
gehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zu-
dem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele irani-
sche Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten,
sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres
Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch
die Publikation von Presseartikeln mit Namen und Foto in bestimmten
exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert
und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den
entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden
hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen,
wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die
regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von
Flugblättern oder Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Ver-
halten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernst-
haftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine An-
haltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen den Be-
schwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten Massnah-
men eingeleitet worden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
beigelegten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden könne, weiter darauf einzugehen. Im Übrigen werde auch auf die
Erwägungen des BFM in der negativen Verfügung vom 26. März 2012
sowie diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2344/2012
vom 4. Dezember 2013 verwiesen, denen nach wie vor uneingeschränkte
Gültigkeit zukomme und in denen das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen ebenfalls geprüft und verneint werde. Die Beschwerdefüh-
renden hätten auch eine Vorverfolgung durch die iranischen Behörden
nicht glaubhaft zu machen vermocht, wodurch feststehe, dass sie vor
dem Verlassen des Irans auch nicht als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien. Es sei somit zusammen-
fassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über kein
politisches Profil verfügten, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, er
(der Beschwerdeführer) sei seit (…) 2013 zusätzlich zu seiner Aufgabe
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als Kantonsverantwortlicher für den Kanton X._______ Mitglied der fünf-
köpfigen Gruppe, welche an Kundgebungen der DVF (…) verantwortlich
sei. (…) Er nehme nach wie vor an Kundgebungen der DVF teil und sei
(…) namentlich genannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
BVGE 2009/28 zur Lage im Iran festgestellt, dass die Menschenrechtssi-
tuation zunehmend schlechter geworden sei. Es sei zudem auch zu be-
rücksichtigen, dass sich das Vorgehen der iranischen Behörden gegen-
über Regimekritikern im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien
verschärft habe. Unabhängige Organisationen würden von einer massi-
ven Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran berichten. Die ira-
nischen Behörden würden viel Energie darauf verwenden, mittels mo-
dernster Methoden ihre Staatsangehörigen im In- und Ausland zu über-
wachen. So habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber police
unit" geschaffen, die dazu eingesetzt werde, die Verbreitung von Spiona-
ge und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Es sei somit sehr wahr-
scheinlich, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen politischen
Aktivitäten hätten. Wenn man als Oppositioneller der Regierung bekannt
sei, habe dies oft tödliche Folgen. So gebe es im Iran viele Hinrichtungen.
Zudem seien Folter und Misshandlungen in den Gefängnissen an der Ta-
gesordnung. Selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische
Demonstrationsteilnehmer würden nun ein Ziel staatlicher Überwa-
chungs- und Repressionsmassnahmen darstellen. Auch der EGMR habe
festgestellt, dass nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem
Profil mit Verhaftungen oder Misshandlungen – bis hin zur Folter – rech-
nen müssten, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime
wenden würden. Es sei für eine Verfolgung oft bereits ausreichend, an
mehreren Demonstrationen fotografiert zu werden, sofern diese Bilder ins
Internet gelangten. Bereits die illegale Ausreise und das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland gelte als Verbreitung falscher Propaganda und
werde bestraft. Abgewiesene Asylsuchende würden bei der Rückkehr be-
fragt und einige Tage festgehalten, egal ob diese im Ausland politisch ak-
tiv gewesen seien oder nicht. Die Behandlung von Rückkehrenden sei
insgesamt als willkürlich und unvorhersehbar einzustufen. Verschiedene
Entscheide sowohl des BFM als auch des Bundesverwaltungsgerichts
oder des CAT hätten die Gefährdung von Kantonsverantwortlichen der
DVF untersucht und bejaht. Eine objektive Betrachtungsweise müsse
zum Schluss gelangen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein
Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen
der heimatlichen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das exilpolitische Enga-
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gement des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht, das ihn als Oppo-
sitioneller für die Regierung identifizierbar mache. Die drohende Inhaftie-
rung sei politisch motiviert und gefährde ihn konkret an Leib und Leben.
Angesicht der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die irani-
schen Behörden vor allem gegenüber Oppositionellen sei dies nicht zu
bezweifeln. Es gebe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
4.3 Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vollumfänglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und präzisierte, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Den
neu eingereichten Beweismitteln könnten keine neuen relevanten Sach-
verhaltselemente entnommen werden. Es sei auch keine massgebende
Schärfung des politischen Profils des Beschwerdeführers ersichtlich.
4.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam,
dass er (der Beschwerdeführer) unter (…) einen neuen Webblog betreibe,
in welchem er weiterhin und regelmässig auf die Menschenrechtsverstös-
se im Iran aufmerksam mache. Er habe sodann am (…) an einer von ei-
nem überparteilichen Komitee namens D._______ organisierten De-
monstration in W._______ teilgenommen. Die Beschwerdeführenden hät-
ten ausserdem ohne ihr Kind (…) teilgenommen, um (…) zu protestieren.
Auf den in Online-Medien publizierten Fotos seien die Beschwerdefüh-
renden jeweils zu sehen gewesen.
4.5 In der Beweismitteleingabe vom 28. Oktober 2014 machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer ha-
be am (…) und am (…) 2014 in V._______ respektive in W._______ an
organisationsübergreifenden Demonstrationen teilgenommen. Die Be-
schwerdeführerin habe am (…) 2014 ebenfalls an einer Demonstration
teilgenommen, wobei ein Foto in einem Video auf YouTube veröffentlicht
worden sei. Schliesslich würden sie auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3083/2014 vom 24. September 2014 hinweisen, wonach
es nicht zu bemängeln sei, wenn das BFM insbesondere aufgrund der
Teilnahme an Kundgebungen der DVF und des Engagements als Kan-
tonsverantwortlicher in dieser Vereinigung der betroffenen Person die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe. Er sei nach wie vor Kantons-
verantwortlicher der DVF für den Kanton X._______. Dieser Umstand sei
gebührend zu berücksichtigen.
D-7272/2013
Seite 11
5.
5.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil D-2344/2012
vom 4. Dezember 2012 bereits auf das Engagement des Beschwerdefüh-
rers für die DVF eingegangen ist, vermag sich im vorliegenden Verfahren
lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des Beschwerdefüh-
rers seither verändert hat.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befand in diesem Urteil D-2344/2012
vom 4. Dezember 2012 (E. 7.4 f.) übereinstimmend mit dem BFM, dass
mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des EGMR, die vom Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie im Inter-
net vorgetragene Kritik aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht
geeignet sei, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen
Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Ge-
fahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die
durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime
weise demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um
bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer
Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde.
6.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2
AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Ak-
tivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Ver-
folgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrecht-
lich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
D-7272/2013
Seite 12
würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich
von einer schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Miserabel
sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 vor allem
bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Repu-
blik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über
politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen
Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusse-
rungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren,
und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur
Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten
Halbjahr von 2013 – und somit nach der Wahl im Juni 2013 – mehr Per-
sonen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfangs 2014 fortge-
setzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Dro-
gendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von
Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran auch nach den
Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie
vor seine Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1, Human Rights Counsil,
Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Is-
lamic Republic of Iran, A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).
7.2 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisatio-
nen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom
9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende,
welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen
Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen
staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entspre-
chenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbe-
hörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Ira-
nern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es
D-7272/2013
Seite 13
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen,
zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organi-
sationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen,
sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie
Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagan-
damaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemei-
nen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die mas-
sentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten entwi-
ckelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen he-
rausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Um-
stände zu erfolgen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde explizit auf
zwei Entscheide des CAT vom 1. Juli 2011 (Communication No.
357/2008) respektive vom 17. Januar 2014 (Communication No.
381/2009), welche Ähnlichkeiten zum vorliegenden Verfahren aufweisen
würden. In beiden Fällen handelte es sich um iranische Staatsangehöri-
ge, welche in der Schweiz um Asyl ersucht hatten. Sie brachten beide un-
ter anderem – und hier im vorliegenden Verfahren entscheidend – vor, sie
hätten sich für die DVF engagiert. Insbesondere waren die beiden Be-
schwerdeführer zur Hauptsache Kantonsverantwortliche der DVF und
nahmen an verschiedenen Treffen, Veranstaltungen sowie Demonstratio-
nen teil. Zudem veröffentlichten sie Artikel (…), wobei auch ihr Name und
ihre Telefonnummer genannt wurden. Ihre Asylgesuche wurden jeweils
vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der CAT
hiess beide Beschwerden gut. Er führte begründend aus, dass unter die-
sen Umständen davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwer-
deführer jeweils die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich
gezogen hätten und diese ihre Identität hätten herausfinden können. Zu-
dem verweist es unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6849/2006 vom 26. August 2008, in welchem dieses das BFM
anwies, den Beschwerdeführer und Kantonsverantwortlichen der DVF als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Somit seien erhebliche Gründe gege-
ben, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr jeweils mit Folter rechnen müssten. In beiden Fällen
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wurden die Beschwerdeführenden im Anschluss an den Entscheid des
CAT vom BFM als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
8.2 Auch der EGMR befasste sich eingehend mit der Situation exilpoli-
tisch aktiver Personen. Er stellte fest, dass die iranischen Behörden ge-
genwärtig auch Personen festnehmen oder misshandelten, welche im ei-
genen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Füh-
rungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten. Zudem
würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regime-
kritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können,
insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn
auch bei der Einreise vertieft überprüft (vgl. EGMR, S.F. und andere ge-
gen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde 52077/10, Ziff.
63 ff.).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz im De-
zember 2011 exilpoltisch tätig und führte sein Engagement bis heute kon-
stant fort. Im Verfahren des ersten Asylgesuch wurden diese exilpoliti-
schen Tätigkeiten weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwal-
tungsgericht bestritten. Subjektive Nachfluchtgründe wurden jedoch auf-
grund seines niedrigen Profils verneint, unter anderem auch, da sein da-
maliger Blog geschlossen und somit nicht aktuell war. Seither engagierte
sich der Beschwerdeführer jedoch weiter, dabei insbesondere für die
DVF. Durch seine Aufgabe als Kantonsverantwortlicher erscheint er re-
gelmässig namentlich und mit Telefonnummer in den (…) Ausgaben des
Magazins (…), weshalb es ein leichtes sein dürfte, bei gegebenen Inte-
resse, den Beschwerdeführer als Oppositioneller und Regimegegner zu
erkennen. Als Kantonsverantwortlicher nimmt der Beschwerdeführer ver-
schiedentlich an Treffen und Sitzungen des Exekutivkomitees des DVF
teil und ist somit zum exponierten Kern der DVF zu zählen. Zudem nahm
der Beschwerdeführer auch seit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 4. Dezember 2012 gemäss den Vorbringen in der Beschwerde
an gut zehn Demonstrationen in der ganzen Schweiz teil. Insbesondere
nahmen beide Beschwerdeführende (…) 2014 (an einer Aktion teil). Da
es sich bei diesem (…) um eine kleine und somit leicht identifizierbare
Personengruppe handelte, welche in den Fokus der Medien rückte, muss
davon ausgegangen werden, dass diese somit auch von den iranischen
Behörden als Personen mit einem gewissen exilpolitischen Profil wahrge-
nommen wurden. Darüber hinaus betreibt der Beschwerdeführer einen
Blog, in welchem er pro Monat einige Artikel veröffentlicht (vgl. […] letzter
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Eintrag […]) Zudem schrieb er auch selber Artikel (…). Diese waren dem
Bundesverwaltungsgericht zwar bereits zum Zeitpunkt des Urteils
D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 bekannt, müssen jetzt aber den-
noch für die Gesamteinschätzung des exilpolitischen Profils des Be-
schwerdeführers, welches alle dessen diesbezüglichen Tätigkeiten um-
fasst, berücksichtigt werden.
9.2 Insbesondere im Hinblick auf die ähnlich gelagerten Entscheide des
CAT kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der
Beschwerdeführer auf mehreren Ebenen und durch verschiedene Mittel
exilpolitisch betätigt. Durch diese fortdauernde exilpolitische Tätigkeit ist
im Gegensatz zum Zeitpunkt des Urteils D-2344/2012 vom 4. Dezember
2012 nun davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst iden-
tifiziert und überwacht sein dürfte. Somit hätte der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flücht-
lingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfol-
gung zuzusprechen.
9.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran (vgl. Art. 54 AsylG)
grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG erfüllen. Zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall die Aus-
schlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG anwendbar ist. Diesbezüglich ist
aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits
vor seiner Ausreise aus dem Iran, zwar nur in sehr beschränktem Um-
fang, in einer Gewerkschaft politisch aktiv war und an Streiks teilnahm.
Zudem wurde auch glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer
schon seit langem regimekritische Texte schrieb (vgl. Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012). Daraus folgt,
dass zumindest der Beschwerdeführer der iranischen Regierung respek-
tive dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System gegen-
über bereits vor seiner Ausreise kritisch und ablehnend eingestellt war
und diese Überzeugung durchaus auch zum Ausdruck brachte, allerdings
nur in sehr eingeschränktem Rahmen und nicht – wie jetzt in der Schweiz
– in öffentlicher Art und Weise. Sein exilpolitisches Engagement in der
Schweiz muss somit als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im
Heimatland bestehenden regimekritischen Haltung qualifiziert werden.
Bereits aus diesem Grund ist die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4
AsylG vorliegend nicht anwendbar, und er ist als Flüchtling im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1A Ziff. 2 FK anzuerkennen.
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9.4 Aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie dem länder-
spezifischen Kontext besteht auch für die Beschwerdeführerin, welche
zudem ebenfalls an einigen exilpolitischen Kundgebungen, (…), teilge-
nommen hat, eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass
sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt.
9.5 Das gemeinsame Kind ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft seiner Eltern einzubeziehen.
9.6 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten gelungen, sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu ma-
chen. Sie sind daher als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen (Art. 83
Abs. 8 AuG [SR 142.20]).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. Novem-
ber 2013 sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu
anerkennen und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten
gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet wer-
den, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hin-
reichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerde-
führenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
3.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 25. Novem-
ber 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführenden vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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