B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7273/2009
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N […].
D-7273/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat anfangs Mai 2009 und gelangten am 2. Mai 2009 in die
Schweiz, wo sie zwei Tage später um Asyl nachsuchten. Nach einer
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
vom 8. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 11. September 2009
wurden sie vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesent-
lichen machten sie bei den Befragungen geltend, er (der Beschwerdefüh-
rer/Ehemann/Vater) sei Roma aus H._______ und habe vor der Ausreise
mit seiner Familie in I._______ gelebt. Er habe als (Berufsbezeichnung)
gearbeitet und habe Probleme mit denjenigen Leuten (Mafia) bekommen,
bei denen er die Ware eingekauft habe. Er habe sich immer mehr und
mehr verschuldet. Infolge der Schulden hätten besagte Personen seinen
LKW beschlagnahmt sowie ihn und seine Familie bedroht. Ein befreunde-
ter Polizist habe ihm von einer Meldung dieser Vorkommnisse abgeraten,
da es enge Kontakte zwischen der Mafia und der Polizei gebe. Sie (die
Beschwerdeführerin/Ehefrau/Mutter) führte aus, eine Roma aus
J._______ und der von ihrem Ehemann geschilderten Verfolgungssituati-
on ausgesetzt gewesen zu sein. Aus finanziellen Gründen habe sie die
Kinder nicht zur Schule schicken können. Als Roma würden sie in Ser-
bien als Menschen zweiter Klasse behandelt und keine staatliche Unter-
stützung erhalten. Vor diesem Hintergrund hätten sie (die Beschwerde-
führenden Serbien verlassen Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 – eröffnet am
23. Oktober 2009 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter An-
gabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen im Wesentlichen aus-
geführt, die geltend gemachte Verfolgung durch die Mafia sei nicht glaub-
haft, weshalb auf ein Eingehen von allfälligen Unstimmigkeiten zwischen
den Aussagen der Beschwerdeführenden in Bezug auf den vorgebrach-
ten Sachverhalt oder auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
verzichtet werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
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widersprüchlich und ungenau ausgefallen (Angaben zum Zeitpunkt und
Ort der Beschlagnahme des LKW durch die Mafia, zum Zeitpunkt der
Kontaktaufnahme mit einem ihm bekannten Polizisten, zum letzten Auf-
enthaltsort im Heimatstaat). Die Berufung auf die psychische Verfassung
hinsichtlich der ungenauen Angaben beim Bundesamt müsse in Berück-
sichtigung der genauen zeitlichen Angaben bei der vorhergehenden Be-
fragung (EVZ) als Vorwand betrachtet werden. Weitere Abklärungen be-
züglich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers – wie vom
Hilfswerkvertreter am Schluss der direkten Bundesanhörung angeregt –
würden sich nicht aufdrängen. Was die geltend gemachten Benachteili-
gungen als Roma betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Krankenkassenkarten auf sich getragen haben,
womit davon auszugehen sei, dass sie im Heimatstaat medizinisch be-
treut worden seien, was wiederum gegen eine fehlende staatliche Unter-
stützung spreche. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar.
Die im Heimatstaat herrschende politische Situation spreche nicht gegen
die Zumutbarkeit der Rückkehr. Zudem bestünden aufgrund der Un-
glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden Zweifel an den von ihnen ge-
schilderten persönlichen Verhältnissen (familiäres Beziehungsnetz, beruf-
liche Tätigkeit etc.) und ihrer wirtschaftlichen Situation. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass serbische Roma gewissen Benachteili-
gungen von Seiten ihrer Mitbürger ausgesetzt seien. In der Regel handle
es sich dabei nicht um schwerwiegende Vorfälle, welche die Zumutbarkeit
der Wegweisung in Frage stellen würden, zumal das erfahrungsgemäss
starke familiäre Beziehungsnetz der Roma einen gewissen Schutz biete.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2009 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
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jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung wurde mit Instruktionsverfügung
vom 7. Dezember 2009 der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen, abgewiesen. Das BFM wurde
angewiesen, den Beschwerdeführenden eine eventuell bereits erfolgte
Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde
im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG offen zu legen. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bis anhin habe das BFM
noch keinen Kontakt mit den Behörden des Heimatstaats der Beschwer-
deführenden aufgenommen, wodurch auch keine Daten an die heimatli-
chen Behörden weitergegeben worden seien. Wie in der angefochtenen
Verfügung festgehalten, bestünden aufgrund der unglaubwürdigen Asyl-
vorbringen Zweifel an den von den Beschwerdeführenden geschilderten
wirtschaftlichen Verhältnissen. Es sei jedoch – wie ebenfalls in jenem
Entscheid ausgeführt – nicht Aufgabe der Asylbehörden näher nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn Asyl suchende Per-
sonen im Verlaufe des Asylverfahrens ihrer Mitwirkungs- oder Wahrheits-
pflicht nicht nachkommen und eine genaue Feststellung ihrer Situation
verunmöglichen würden. Folglich würden auch die in der Beschwerde
geltend gemachten Schwierigkeiten, medizinische Dienstleistungen zu
bezahlen, nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2009 wurde den Beschwer-
deführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt.
Auf die Stellungnahme vom 11. Januar 2010 wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2011 wurde der Beschwerde-
führer unter Fristansetzung aufgefordert, im Zusammenhang mit der in
der Replik vom 11. Januar 2010 geltend gemachten medikamentösen
Behandlung einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 21. November 2011 kam der Beschwerdeführer der Auf-
forderung nach und reichte unter anderem ein ihn betreffendes ärztliches
Attest von Dr. med. G.M. Facharzt FMH für Allgemeinmedizin vom
14. November 2011 sowie zwei die Kinder C._______ und D._______
betreffende Untersuchungsberichte der Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Dienste G._______ (KJPD) vom 17. November 2011 zu den Akten.
Ferner wies er auf einen Geburtstermin seiner Ehefrau im Dezember
2011 hin.
I.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 hielt das
BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass trotz
der medizinischen Berichte, welche die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu bestätigen scheinen, die Vorinstanz dessen Vorbringen weiterhin
als unglaubwürdig erachte. Wie in der Verfügung des BFM vom
21. Oktober 2009 dargelegt, müssten die geltend gemachten Ausreise-
gründe aufgrund verschiedener schwerwiegender Unstimmigkeiten in
Zweifel gezogen werden. Der Erklärungsversuch, wonach die erwähnten
Unstimmigkeiten auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen seien,
vermöge nicht zu überzeugen. Auch müsse in Anbetracht der vielen
schwerwiegenden Unstimmigkeiten, insbesondere in Bezug auf den gel-
tend gemachten Wohnort und die Konfiszierung des Lastwagens, nicht
nur die Glaubwürdigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Asylvorbringen sondern auch diejenige der von ihnen geschil-
derten persönlichen Verhältnisse in Frage gestellt werden, was wiederum
bewirke, dass sich das BFM nicht in Kenntnis aller relevanter Umstände
zur Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung äussern könne. Ferner wür-
den traditionelle Werte sowie die Zugehörigkeit zu einem Clan bei der
ethnischen Minderheit der Roma eine grosse Rolle spielen, weshalb sich
Roma auf ein Beziehungsnetz abstützen könnten, das weit über die Kern-
familie hinausgehe. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe
würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente wie auch all-
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Seite 6
fällige (medizinische Hilfsmittel) seien in Serbien erhältlich. Desgleichen
bestünde grundsätzlich für die Kinder die Möglichkeit, in Serbien eine
Psychotherapie oder Ergotherapie in einer öffentlichen Institution zu ma-
chen. In beiden Fällen würden die Kosten bis auf einen Selbstbehalt von
der staatlichen Krankenversicherung getragen. Auch unter dem Ge-
sichtspunkt des Kindeswohls würden sich keine Hinweise ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Serbien sprechen könn-
ten. Der zwischenzeitliche Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der
Schweiz (ca. zweieinhalb Jahre) sei nicht eine längere Zeitspanne, die
eine erneute Integration in die heimatlichen Verhältnisse ausschliessen
lasse, zumal die Kinder eine weit längere Zeit in Serbien gelebt hätten
und dort ihr kulturelles Umfeld und die Beziehungspersonen wiederfinden
würden. Im Übrigen ist hinsichtlich der Begründung im Einzelnen auf die
Akten zu verweisen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2012 wurde den Beschwerde-
führenden die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zu-
gestellt. Auf die Stellungnahme vom 26. Januar 2012 wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. E._______ ist in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Seite 8
Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann da-
her auf die zutreffenden unter Angabe der jeweiligen Fundstellen ge-
machten Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie
teilweise auf die Ausführungen in seinen Vernehmlassungen vom
18. Dezember 2008 und 10. Januar 2012 verwiesen werden (vgl. auch
Bst. B, E und I hiervor).
4.2. Keine Änderung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung bewirken
die Ausführungen in den diversen Eingaben auf Beschwerdestufe (Be-
schwerde, Stellungnahmen; Bst. C, F, H und J hiervor). Mit ihnen wird le-
diglich der bereits festgestellte Sachverhalt wiederholt. Eine Klärung der
den Beschwerdeführenden vom BFM vorgeworfenen Unstimmigkeiten
wird jedoch nicht herbeigeführt respektive überzeugende Argumente,
welche die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften oder beseitigen könn-
ten, werden nicht dargelegt. Ja, zum einen erachten die Beschwerdefüh-
renden die zahlreichen Divergenzen selbst als unverständlich und be-
fremdend, mithin werden diese explizit eingestanden. Zum anderen er-
weist sich die Berufung des Beschwerdeführers auf gesundheitliche (psy-
chische) Probleme in diesem Zusammenhang – wie die Vorinstanz wie-
derholt feststellte (vgl. Bst. B und I hiervor) – als nicht überzeugend und
muss als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden. Ebensowe-
nig kann der Einwand der Sprache anlässlich der Anhörungen ("keine
Verdolmetschung auf Roma") gehört werden. Nicht nur wird dieser erst-
mals in der Stellungnahme vom 26. Januar 2012 vorgebracht, sondern
eine Durchsicht der entsprechenden Befragungsprotokolle ergibt zudem,
dass Verständigungsprobleme aufgrund der Anhörungssprache im Falle
der Beschwerdeführenden klar zu verneinen sind. Auch bleibt die Un-
glaubhaftigkeit hinsichtlich des Sachverhaltselements im Zusammenhang
mit dem letzten Aufenthaltsort (…) der Beschwerdeführenden in Serbien
vor ihrer Ausreise bestehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver-
fügung unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung
die diesbezüglich widersprüchlichen und ungenauen Aussagen des Be-
schwerdeführers zutreffend aufgezeigt. Die Erklärung in der Rechtsmit-
teleingabe, wonach (…) liege und nicht wie im Entscheid des BFM in
I._______, ist letztlich unbedeutend. Aufgrund der in diesem Zusammen-
hang von Mal zu Mal unterschiedlich ausgefallenen, schlichtweg nicht
nachvollziehbaren und auf konkrete Nachfragen hin unbeantwortet ge-
bliebenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Bundesanhörung
drängt sich vielmehr der Schluss einer nachträglichen Sachverhaltsan-
passung auf. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt dadurch genährt, indem
in der Rechtsmitteleingabe – entgegen den Ausführungen im Protokoll
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Seite 9
der Bundesanhörung (A 32 Frage 17) – die Distanz zwischen den Örtlich-
keiten der angeblich abgebrochenen und neu erstellten Hütte bloss 200
bis 300 Meter betragen haben soll.
4.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
19 März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunfts-
staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bis-
her von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist. Sodann vermögen die Be-
schwerdeführenden mit der Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur ethni-
schen Minderheit der Roma in Serbien nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten. Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der eth-
nischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 ist das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten,
welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung bean-
sprucht, in Kraft getreten. Im Jahr 2005 ist die serbische Regierung der
"Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche so-
wohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-
Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammen-
hang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und
die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu ma-
chen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf
die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet
die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Ge-
schlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zu-
sammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche
sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit bezie-
hen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten ge-
genüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als
Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Ro-
magemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom
2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Weitere Verbesserungen im Min-
derheitenschutz konnten mit der Verabschiedung eines Anti-
Diskriminierungsgesetzes am 26. März 2009 verzeichnet werden und am
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, wel-
ches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bil-
dung und Kultur gewährt. Am 6. Juni 2010 wurden sodann die ersten
Wahlen für diese Räte durchgeführt. Vereinzelte Übergriffe durch Dritt-
personen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen wer-
den. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch
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nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig
und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Be-
zug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Ver-
besserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in
diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizei-
arbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behör-
den bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmass-nahmen
nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen
fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare
Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiter-
hin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe
gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN
ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC], Parallel submission by the European Ro-
ma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of
Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session
14 February To 11 March 2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION,
Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH,
World Report 2011, Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Re-
port on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010). Im vorliegenden
Fall hat es der Beschwerdeführer aber gar nicht erst versucht, eine An-
zeige wegen den behaupteten Nachstellungen durch Leute der Mafia bei
der Polizei zu erstatten, weil ihm ein befreundeter Polizist angeblich da-
von abgeraten habe. Vor diesem Hintergrund kann die pauschale Be-
hauptung, als Roma keine Chance auf Unterstützung durch den Staat zu
erhalten, nicht gehört werden. Trotz der Bemühungen der Behörden zur
Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach
wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Berei-
chen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre
Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minder-
heit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten
widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffen-
heit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage braucht auf
die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden.
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Seite 11
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch E. 4.3 hiervor).
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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Seite 13
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle die Be-
schwerdeführenden betreffenden Gründe lassen auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland schliessen. Vorab ist zu
erwähnen, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung und der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009 unhaltbar ist,
wonach aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente Zweifel an
der von den Beschwerdeführenden geschilderten persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen bestünden und deshalb – da eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht vorliege – nicht weiter nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen geforscht werden müsse, die gegen die Zumutbarkeit
der Rückkehr sprechen würden. Wie unter anderem auch nachstehend
aufgezeigt, vermag diese ungenügende Sachverhaltsabklärung des BFM
indes keine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da es
in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 (vgl. Bst. I.
hiervor) die zuvor in diesem Zusammenhang zu absolut zum Ausdruck
gebrachte Sichtweise respektive dargelegte Begründung insofern korri-
gierte, indem es im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zusätzliche
erforderliche Abklärungen zum geltend gemachten Sachverhalt in die
Wege leitete, die entsprechenden Ergebnisse alsdann in seine Rechts-
schrift einfliessen liess und den Beschwerdeführenden schliesslich vom
Bundesverwaltungsgericht hierzu das Replikrecht eingeräumt wurde (vgl.
Bst. J.). Die Beschwerdeführenden vermochten in ihrer Stellungnahme
vom 26. Januar 2012 den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen
und gezogenen Schlussfolgerungen aber nichts Substanzielles entgegen
zu setzen. Die diesbezüglichen Vorbringen gehen nicht über das bereits
Vorgebrachte hinaus. Entsprechend sieht das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich keine Veranlassung, von den vorinstanzlichen Ausführun-
gen in der besagten Vernehmlassung abzuweichen.
6.4.2. Gemäss Akten verneinten die Beschwerdeführenden ausdrücklich
irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden. Der über eine
achtjährige Grundschulausbildung verfügende Beschwerdeführer ging
während Jahren vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit als (Berufsbe-
zeichnung) überall auf Märkten in Serbien nach. Mit dem erzielten Ein-
kommen vermochte er die Familie durchzubringen. Die Beschwerdeführe-
rin erklärte denn auch bei der Erstbefragung, dass ihr Mann für die Fami-
lie aufgekommen sei und sie (die Familie) in bescheidenen wirtschaftli-
chen Verhältnissen gelebt hätten. Von daher gesehen dürfte es dem Be-
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schwerdeführer nicht schwerfallen, im Falle eines Vollzugs der Wegwei-
sung nach Serbien sich dort wieder zu Recht zu finden respektive für sich
und seine Familie erneut ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermögli-
chen. Weitere begünstigende Faktoren wie ein soziales Beziehungsnetz
dürften einer Reintegration der Beschwerdeführenden ebenfalls förderlich
sein. Nebst ihren familiären und verwandtschaftlichen Banden (A 1 S. 4
und 5; A 2 S. 4; A 32 S. 5) lebten sie gemäss Aussagen des Beschwerde-
führers stets mit anderen Roma in einem Quartier zusammen (A 1 S. 3; A
32 S. 4). Es kann in diesem Zusammenhang, zur Vermeidung von Wie-
derholungen, zusätzlich auf die nicht zu beanstanden Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Januar 2012
verwiesen werden (S. 3, 1. Abschnitt). Insgesamt ist nach dem Gesagten
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer
Rückkehr nach Serbien in eine existenzielle Notlage geraten würden.
Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sowie
C._______ und D._______, zwei seiner Kinder, anbelangt, so ist eben-
falls auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der eben erwähnten Ver-
nehmlassung zu verweisen (S. 3, 2. Abschnitt). In Bezug auf den Be-
schwerdeführer ist ergänzend anzumerken, dass sich dieser gemäss
ärztlichem Bericht von Dr. med. G.M., Facharzt FMH für Allgemeinmedi-
zin vom 14. November 2011 (vgl. Bst. H. hiervor) bis anhin geweigert hat,
wegen seiner psychischen Beschwerden fachärztliche Hilfe in Anspruch
zu nehmen und/oder einen betreuenden Arzt aufzusuchen (er wolle in
Ruhe gelassen werden). Wie vom BFM erwähnt sind die für den Be-
schwerdeführer und die beiden Kinder relevanten medizinischen Struktu-
ren in Serbien vorhanden und hinsichtlich des Qualitätsstandards im
Heimatland der Beschwerdeführenden kann ferner auf die Rechtspre-
chung der ARK verwiesen werden (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass
der Zugang für Angehörige der Roma erschwert sein kann, in casu aber
festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus
dem Heimatland krankenversichert waren, weshalb davon auszugehen
ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine Krankenversiche-
rung erneut beantragen könnten. Vor diesem Hintergrund erscheint – auf
den konkreten Fall bezogen – die Fortsetzung einer allfälligen medizini-
sche Behandlung in Serbien nicht als unzumutbar. Vorübergehende Eng-
pässe in der medikamentösen Versorgung des Beschwerdeführers könn-
ten zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebe-
nen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbeson-
dere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.
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6.4.3. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl
einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt
des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Auf-
enthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als ge-
wichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in
der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erschei-
nen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 ff.).
Die Beschwerdeführenden (Eltern) reisten mit ihren beiden Kindern
C._______ und D._______ vor etwas mehr als drei Jahren in die Schweiz
ein. Das Kind E._______ wurde in der Schweiz geboren. C._______ und
D._______ sind zum Zeitpunkt des Urteils etwas mehr als (…) respektive
(…) Jahre alt. Auch ist festzustellen, dass die beiden nach wie vor stark
an ihre Eltern gebundenen Geschwister den Hauptteil ihres Lebens in
Serbien verbrachten, wo sie in einem sprachlich und kulturell vertrauten
Umfeld aufwuchsen. In Anbetracht der relativ kurzen Zeitspanne ihres
Aufenthalts in der Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass sie sich
derart stark assimiliert hätten, als dass von einer Verwurzelung in der
Schweiz respektive Entwurzelung gegenüber ihrem Heimatland im Sinne
der oben zitierten Rechtsprechung gesprochen werden könnte. Unter an-
derem geht aus den C._______ und D._______ betreffenden Untersu-
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chungsberichten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste
G._______ (KJPD) vom 17. November 2011 auch hervor, dass bei ihnen
aufgrund einer ausgeprägten Wahrnehmungsproblematik, schulischen
und motorischen Schwierigkeiten eine Ergotherapie empfohlen und ver-
ordnet wurde. Diese Feststellungen sowie weitere, nicht näher aufzuzei-
gende Befunde der kinderpsychiatrischen Abklärung bestätigen letztlich
die Sichtweise einer mangelnden Verwurzelung in der Schweiz. In Be-
rücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich unter dem Ge-
sichtspunkt des Kindeswohls der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar erweist. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen in diesem
Zusammenhang auf Beschwerdestufe gemachten Ausführungen nicht
eingegangen zu werden. Insbesondere kann die von der Vorinstanz in ih-
rer Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 gezogene Schlussfolgerung
hinsichtlich der Frage, ob die psychische Belastung der Kinder durch die
Ausreise bewirkt wurde und unter Umständen eine therapeutische Be-
handlung nach der Rückkehr nicht mehr notwendig wäre, offen bleiben.
6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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