B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7274/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Ukraine,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde.
C.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 4. No-
vember 2013 (Poststempel vom 7. November 2013) gelangte der Be-
schwerdeführer erneut ans BFM und beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung vom 2. August 2013, verbunden mit der Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme.
Als Beweismittel wurde ein Internetartikel eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 stellte das BFM die Aussichtslo-
sigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fest und erhob einen Gebühren-
vorschuss von Fr. 600.–.
E.
Am 14. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Eingabe ein, welcher als Beweismittel eine Polizeibestätigung, ein Vertrag
der Mutter des Beschwerdeführers mit der Polizei, ein Schreiben der Mut-
ter sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers beilagen.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass die Vorinstanz auch unter Würdigung der ergänzenden
Eingabe an seinen Ausführungen in der Verfügung vom 15. November
2013 festhalte.
G.
Da der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, trat das
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BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Eröffnung am 20. Dezem-
ber 2013) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 27. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte sinngemäss, dass auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel wurde ein Arztbericht eingereicht.
I.
Am 30. Dezember 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Voll-
zug vorsorglich aus.
J.
Die Akten trafen am 31. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
K.
Am 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Ein-
gabe mit drei Briefen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
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Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nicht-
eintretensverfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 sowie die diesem
Entscheid vorangehende Verfügung vom 15. November 2013, die den
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforder-
te. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichtein-
tretensverfügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
5.2 Im Wiedererwägungsgesuch und der ergänzenden Eingabe vom
14. November 2013 wurde in Wiederholung der Fluchtgeschichte ausge-
führt, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2009 auf der schwarzen
Liste der Polizei stehe und diese ihn mit falschen Anschuldigungen zu er-
pressen versuche. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und auch
misshandelt worden.
5.3 Neu wurde vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwi-
schenzeitlich dreimal von der Polizei aufgesucht und nach ihrem Sohn
befragt worden sei, letztmals im September 2013. Dabei sei der Mutter
gesagt worden, dass man ihren Sohn gefunden habe und sie für dessen
Freilassung 20'000 Dollar zahlen müsse. Die Polizeibestätigung belege,
dass der Beschwerdeführer (…) 2012 auf dem Polizeiposten in
B._______ festgehalten worden sei. Diese Daten würden mit der bereits
im vorangehenden Verfahren eingereichten Röntgenaufnahme, welche
die Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert habe, korrelieren.
Die Mutter habe einen Vertrag mit der Polizei unterschreiben müssen,
worin sie sich verpflichtet habe, jegliche Kenntnisse über den Verbleib ih-
res Sohnes umgehend der Polizei mitzuteilen. In ihrem persönlichen
Schreiben würde die Mutter die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers
bestätigen und die zwei Fotos würden die in Polizeihaft (…) 2011 erlitte-
nen Verletzungen dokumentieren. Überdies würde sich der Beschwerde-
führer in psychiatrischer Behandlung befinden.
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5.4 Das BFM begründete die Aussichtslosigkeit des Gesuchs damit, dass
nebst den bereits rechtskräftig beurteilten Tatsachen drei Besuche der
Polizei geltend gemacht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso die-
se Tatsachen nicht bereits im vorangehenden Verfahren eingebracht und
mit Beweismitteln belegt worden seien. Der eingereichte Internetartikel
weise keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Beim Bestäti-
gungsschreiben der Polizei handle es sich um eine Kopie, der nur wenig
Beweiswert beigemessen werden könne. Der Vertrag zwischen Polizei
und Mutter datiere auf den (…) Oktober 2013 und es erstaune, dass die-
ser trotz seiner Wichtigkeit im Wiedererwägungsgesuch noch nicht er-
wähnt worden sei. Dies lege den Verdacht nahe, dass dieser eigens zur
Untermauerung des Wiedererwägungsgesuchs verfasst worden sei. Der
persönliche Brief der Mutter sei ein Gefälligkeitsschreiben und habe da-
her keinen Beweiswert. Die beiden Fotos, die den Beschwerdeführer mit
Verletzungen im Gesicht zeigen würden, seien bereits im vorangehenden
Verfahren eingereicht worden. Schliesslich mute es seltsam an, dass sich
der Beschwerdeführer nun plötzlich in psychiatrischer Behandlung befin-
de, jedoch noch kein Arztbericht vorliege, und die zeitliche Nähe der an-
geblichen psychischen Leiden zur Ausreisefrist erscheine auffällig.
5.5 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beweismittel nicht
durch Korruption erhaltene Gefälligkeitsschreiben seien. Es sei überdies
bekannt, dass die Behörden mittels falscher Anschuldigungen Erpressun-
gen begehen würden. Gemäss Arztbericht leide der Beschwerdeführer an
einer Anpassungsstörung nach einer Traumatisierung und eine ambulan-
te Behandlung erscheine sinnvoll. In der Ukraine wäre eine adäquate Be-
handlung aufgrund der Verfolgungssituation nicht möglich. Schliesslich
müsse auch die gegenwärtige politische Situation in der Ukraine Berück-
sichtigung finden. Die am 6. Januar 2014 eingereichten Dokumente seien
Schreiben der Mutter sowie zweier Nachbarinnen der Mutter, die bestäti-
gen würden, dass nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht
werde.
6.
6.1 Bei der geltend gemachten dreimaligen Suche bei der Mutter handelt
es sich um eine Tatsachenbehauptung, die sich auf den Zeitraum vor dem
Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 bezieht und somit grundsätz-
lich nicht wiedererwägungsweise geltend gemacht werden kann. Gleich
verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben der Polizei, welches auf
den (…) Oktober 2012 datiert ist, und daher ebenfalls vor Urteilszeitpunkt
entstanden ist. Diese beiden Prüfungspunkte können daher nicht Ge-
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genstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bilden. Aller-
dings erscheint es nicht sachgemäss, diese Punkte separat auf den Revi-
sionsweg zu verweisen. Vielmehr würde dies einen Leerlauf darstellen,
der aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint, zumal
auch diesen Vorbringen – aus den vom BFM in materieller Hinsicht zutref-
fenden Überlegungen – die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit
abzusprechen wäre.
6.2 Beim Vertrag, den drei Bestätigungsschreiben (der Mutter sowie der
Nachbarinnen; datiert auf den […]) als auch dem Arztbericht (…) handelt
es sich jedoch um zulässige Wiedererwägungsgründe, da sie Beweismit-
tel darstellen, die erst nach dem 15. Oktober 2013 entstanden sind. Zu
Recht kam das BFM zum Schluss, dass diese Vorbringen nicht zu einer
Wiedererwägung Anlass gäben. Dabei kann im Wesentlichen auf die vo-
rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. In Ergänzung bleibt zu
erwähnen, dass das Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 unter an-
derem festhielt, es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung
durch die Polizei um Amtsmissbrauch, gegen welchen sich der Be-
schwerdeführer mittels Anzeige zur Wehr setzen könne, was er jedoch bis
anhin nicht getan habe. Die ukrainischen Behörden seien grundsätzlich
schutzfähig und schutzwillig und dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ihm persönlich der Schutz
verweigert werde (vgl. Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1
i.V.m. C.a). Auch den neuen Vorbringen sind keine solche Anhaltspunkte
zu entnehmen, da sie lediglich die bereits bekannte Verfolgung durch die
ihr Amt missbrauchenden Beamten weiterzeichnen, ohne einen Bezug
zur dem Beschwerdeführer konkret zukommenden staatlichen Schutzbe-
reitschaft aufzuweisen.
6.3 Zu den medizinischen Problemen ist zu erwähnen, dass die medizi-
nisch psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine – insbesondere in
Kiew – grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 E. 8.5). Ergänzend kann
noch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehr-
hilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) verweisen werden.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses berechtigt war, und der Beschwerdeführer die
ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist ungenutzt verstrei-
chen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung des
BFM vom 15. November 2013 sowie die angefochtene Verfügung vom
18. Dezember 2013 Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Aufgrund obiger Erwägungen ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtlos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: