Abtei lung IV
D-7276/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Sierra Leone,
vertreten durch Christina von Gunten, Fürsprecherin,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Akteneinsicht; Zwischenverfügung des BFF vom 13. Juli
2000,
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 21. Juli
2000 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7275/2006
D-7276/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 1997 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 stellte das BFF fest, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Da Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Her-
kunft aus Sierra Leone bestanden, wurde diese als unbekannt be-
zeichnet und in den Erwägungen von einem Wegweisungsvollzug nach
Gambia oder Guinea oder Westafrika ausgegangen. Die Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde in C._______ am Y._______ wegen (...)
zu einer dreimonatigen bedingten Gefängnisstrafe und einer
unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt.
B.
Am 6. Februar 1999 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl.
Mit Verfügung vom 3. März 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs nach Westafrika wurde auf
die Erwägungen in der Verfügung vom 23. Oktober 1997 verwiesen.
Die Verfügung vom 3. März 1999 erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 7. Dezember 1999 aus
der Schweiz nach D._______ (E._______) ausgeschafft und von dort
am 8. Januar 2000 auf dem Landweg nach Sierra Leone zurückge-
führt.
C.
Am 31. Mai 2000 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsge-
such einreichen, worin beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFF
vom 3. März 1999 aufzuheben, es sei eine seit Erlass der ursprüngli-
chen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
der Sachlage und eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs festzustellen, es sei ihm als vorsorgliche
Massnahme die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei
die Unzumutbarkeit eventuell die Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs nach Sierra Leone festzustellen und von Amtes die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ange-
führt, er sei nach D._______ ausgeschafft worden, obwohl seine
sierraleonische Herkunft vom Honorarkonsul in der Schweiz bestätigt
worden sei. Von dort seien zwei Ausschaffungsversuche nach Sierra
Leone gescheitert. Deshalb halte er sich mittellos in der Umgebung
von Abidjan auf. Seit Erlass der ursprünglichen Verfügung habe sich
die Situation in Sierra Leone in wiedererwägungsrechtlich
massgeblicher Weise verschärft. Es liege eine konkrete Gefährdung
seiner Person vor und der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar.
D.
D.a Am 13. Juli 2000 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer auf
Antrag seiner Rechtsvertreterin Akteneinsicht. Die Einsicht in die Ak-
tenstücke A10/1, A11/2, A12/6, A13/2, A14/1, A15/1, A16/11, A17/1,
B2/3, B4/5, B5/1, B6/1, B10/5, B12/1, B13/2, B14/2, B15/1, B16/3,
B17/2, B18/2 und B19/1 wurde verweigert, mit der Begründung, es
handle sich um Akten, bei denen das öffentliche oder private Interesse
an der Geheimhaltung überwiege, oder um interne oder kantonale Ak-
ten.
D.b Mit Verwaltungsbeschwerde vom 16. August 2000 an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 13. Juli 2000 und die Gewährung der Akteneinsicht. Auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 trat das BFF auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 31. Mai 2000 nicht ein und stellte fest, dass die Ver-
fügung vom 3. März 1999 rechtskräftig und bereits vollzogen sei. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss Mit-
teilung der Schweizerischen Botschaft am 12. Dezember 1999 nach
F._______ geflogen worden und am folgenden Tag nach D._______
zurückgekehrt, jedoch am 8. Januar 2000 auf dem Landweg von
D._______ nach Sierra Leone zurückgeführt worden. Die Wegweisung
sei somit vollzogen worden; mithin bestehe die behauptete Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht, weshalb sich die Frage
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der vorläufigen Aufnahme, welche eine Ersatzmassnahme für den
Vollzug einer Wegweisung sei, nicht mehr stelle. Folglich stelle sich
auch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens in der Schweiz überhaupt auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone berufen könne, nicht.
E.b Mit Eingabe vom 24. August 2000 an die ARK liess der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und stellte fol-
gende Anträge: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei
festzustellen, dass das Bundesamt zu Unrecht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten sei und den Anspruch auf rechtliches
Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, es sei die
Sache zum materiellen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, es sei das Recht auf Beschwerdeergänzung nach Ge-
währung vollständiger Akteneinsicht einzuräumen, es sei dem Be-
schwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige
Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, es sei aus prozessöko-
nomischen Gründen das Beschwerdeverfahren i.S. Akteneinsicht mit
dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen und es sei
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
F.
Am 28. August 2000 liess der Beschwerdeführer beim BFF ein Gesuch
um Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort, auf die sich
die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2000 beziehe, einreichen.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 1. September 2000 wurde das
Gesuch an die zu diesem Zeitpunkt zuständige ARK zur Behandlung
weitergeleitet.
G.
Mit Eingabe vom 8. September 2000 wurde seitens der Rechtsvertre-
terin ein Fax des IKRK (Internationales Komitee des Roten Kreuzes)
vom 1. September 2000 betreffend ein Gespräch in D._______ mit
dem Beschwerdeführer über seine Situation eingereicht. Zudem wurde
festgestellt, dass die beim BFF geforderte Einsicht in die Anfrage an
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die Schweizer Botschaft vor Ort sowie deren Antwort noch nicht ge-
währt worden sei.
H.
Mit Verfügung vom 22. September 2000 wies die ARK das Gesuch um
Wiedereinreise in die Schweiz ab, da der Beschwerdeführer vom
G._______ des Kantons H._______ am Z._______ wegen (...)
verurteilt worden sei und somit das öffentliche Interesse an der
Verweigerung der Einreise in die Schweiz überwiege.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2000 reichte die Rechtsvertreterin ihre
Honorarnote zu den Akten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2000 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde betreffend das Wiedererwägungsge-
such. Es wurde festgehalten, es bestehe keine Veranlassung, an der
Auskunft der Schweizerischen Vertretung, wonach der Beschwerde-
führer nach Sierra Leone zurückgeführt worden sei, zu zweifeln. Mithin
sei die Wegweisung vollzogen worden und könne nicht in Wiedererwä-
gung gezogen werden. In kantonale Akten könne die Vorinstanz keine
Einsicht geben, da die verfassende Stelle als Datenherr über deren
Einsicht zu entscheiden habe. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 12. Oktober 2000 zur Kenntnis zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2000 bezog sich die Rechtsvertreterin
auf die Zwischenverfügung der ARK vom 22. September 2000, erklär-
te, der erwähnte Verstoss gegen (...) sei ihr nicht bekannt gewesen,
und ersuchte um Einsicht in die entsprechenden Akten.
L.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2001 legte die Rechtsvertreterin ein weite-
res Beweismittel (Notiz des IKRK vom 11. Dezember 2000 betreffend
die Situation des Beschwerdeführers) ins Recht. Weiter wurden die
Gesuche um Einsicht in die Akten des Kantons H._______ betreffend
(...) sowie in die Botschaftsabklärung erneuert.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Oktober 2001
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wurde die Rechtsvertreterin ersucht, innert angesetzter Frist konkrete
Angaben über den Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, an-
dernfalls ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der
Weiterführung des Verfahrens als dahingefallen erachtet werde.
N.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 reichte die Rechtsvertreterin einen
Brief ihres Mandanten vom 7. Februar 2001 ein, in dem dieser seine
derzeitige persönliche Situation schilderte sowie seinen Aufenthaltsort
(Umgebung des Flughafens D._______) sowie Adresse und
Telefonnummer seiner Kontaktperson bekanntgab.
O.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2002 wurde ein handschriftlicher Brief des
Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2001 sowie ein Foto desselben,
das ihn vor dem Flughafengebäude D._______ zeige, zu den Akten
gereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2007 wur-
de die Rechtsvertreterin aufgefordert, bis zum 28. Juni 2007 konkrete
Angaben über den Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, an-
dernfalls die Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben würden.
Q.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass an
diesem Tag völlig unerwartet der Kontakt mit einem Freund des Be-
schwerdeführers gelungen sei, welcher jedoch erst in einiger Zeit per-
sönlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten könne, da sich
dieser momentan ausserhalb D._______ befinde. Ferner sei der
Freund des Beschwerdeführers gebeten worden, den Beschwerdefüh-
rer aufzufordern, ihr einen Fax zu schicken, welcher nach Erhalt umge-
hend dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet würde. Unter die-
sen Umständen bestehe trotz der am Vortag abgelaufenen Frist ein
schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterfüh-
rung des Verfahrens.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 wurde die Rechtsvertreterin
- angesichts der in der Eingabe vom 29. Juni 2007 geschilderten
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Situation - aufgefordert, bis zum 30. Juli 2007 konkrete Angaben über
den Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, andernfalls die Be-
schwerden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben würden.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 wurde das Fristerstreckungs-
gesuch vom 17. Juli 2007 abgewiesen und die Rechtsvertreterin er-
neut aufgefordert, bis zum 30. Juli 2007 konkrete Angaben über den
Aufenthaltsort ihres Mandanten mitzuteilen, andernfalls die Beschwer-
den infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben würden.
T.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 (Datum Poststempel) teilte die Rechts-
vertreterin unter Beilage einer Faxkopie eines handschriftlichen Brie-
fes des Beschwerdeführers die Adresse ihres Mandanten sowie des-
sen weiterbestehendes Interesse am Beschwerdeverfahren mit.
U.
Mit Eingabe vom 8. August 2007 reichte die Rechtsvertreterin zwei
weitere Beweismittel (Faxkopien zweier Schreiben des Beschwerde-
führers) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängi-
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gen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 107 AsylG entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen selbststän-
dig anfechtbare Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend
Asyl.
2.2 Laut Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist gegen selbstständig eröffnete
Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In der bis am
31. Dezember 2006 gültigen Fassung von Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. e VwVG wurde bestimmt, dass die Verweigerung der Aktenein-
sicht (Art. 27 VwVG) eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfü-
gung darstellt, sofern die Verweigerung der Akteneinsicht für den Be-
troffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ergangene Verfügun-
gen des Bundesamtes betreffend Akteneinsicht können das selbst-
ständige Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde bilden (vgl.
EMARK 1997 Nr. 7 S. 48 f. betreffend Einsicht in Akten eines abge-
schlossenen Verfahrens im Hinblick auf die Einleitung eines Wiederer-
wägungsverfahrens).
2.3 Die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung des BFF vom
13. Juli 2000 ist nicht im Rahmen der Art. 18 bis 48 des AsylG ergan-
gen, sondern nach abgeschlossenem ordentlichem Asylverfahren, wo-
mit die einschränkende spezialgesetzliche Regelung von Art. 107 Abs.
1 AsylG nicht zur Anwendung gelangt. Dieser Auffassung war offen-
sichtlich auch die Vorinstanz, die ihre Verfügung vom 13. Juli 2000 mit
einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. unten E. 2.4) ver-
sah. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nach dem Gesagten
selbstständig anfechtbar, zumal die Verweigerung der Akteneinsicht
vorliegend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann.
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2.4 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen waren bis am 31. De-
zember 2006 innert zehn Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzurei-
chen (Art. 50 aVwVG). Die Vorinstanz führte in der Rechtsmittelbeleh-
rung ihrer Verfügung vom 13. Juli 2000 zum damaligen Zeitpunkt je-
doch fälschlicherweise die 30-tägige, statt die zehntägige Beschwer-
defrist an. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung, bei-
spielsweise in Form einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, kein
Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG), ist die am 16. August
2000 der Post übergebene Beschwerde betreffend Akteneinsicht als
rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht zu betrachten.
2.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in einer Rechtsmitteleingabe vom
16. August 2000 geltend, die Zwischenverfügung des BFF vom 13. Juli
2000 sei aufzuheben und es sei Einsicht in die Akten zu gewähren.
3.2 Die Vorinstanz bezeichnete in den Aktenverzeichnissen die Akten
A2/7, A4/4, A6/8, A7/3, B7/1, B11/2, B20/3, B 21/1 und B22/1 als "un-
wesentliche oder bekannte Akten" und die Akten A10/1, A11/2, A12/6,
A13/2, A14/1, A 15/1, A16/11, A16 (recte:17)/1, B4/5, B10/5, B15/1,
B16/3, B17/2, B18/2 und B19/1 als kantonale Akten sowie die Akten
B5/1, B13/2 und B14/2 als "interne Akten (BGE 115 V 303)". Die Akte
B2/3 wurde sowohl als "unwesentliche oder bekannte" als auch "inter-
ne Akte" bezeichnet. Die Akte B6/1 wurde mit der Bezeichnung "über-
wiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung
(Art. 27 VwVG)" versehen.
3.3 Der Beschwerdeführer verlangt keine Einsicht in die als "unwe-
sentliche oder bekannte Akten" qualifizierten Akten. Es wird hingegen
gerügt, bei den internen Akten B2/3, B5/1, B13/2 und B14/2 sei keine
einzelfallgerechte Rechtsgüterabwägung vorgenommen worden. Die
kantonalen Akten A10/1, A11/2, A12/6, A13/2, A14/1, A 15/1, A16/11,
A16 (recte:17)/1, B4/5, B10/5, B15/1, B16/3, B17/2, B18/2 und B19/1
seien durch die Aufnahme in die Aktenverzeichnisse des Bundesamtes
Gegenstand des Verfahrens geworden, weshalb in diese Einsicht zu
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gewähren sei. Die Akten betreffend den Vollzug seien von grosser
Relevanz. Die Einsicht in die Akte B6/1 sei ohne nähere Begründung
vollständig verwehrt worden.
3.4 Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in
die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben
von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröff-
neter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen
unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen.
Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch
durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen
beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine
konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehen-
den Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 4 und 5). Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen
Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt
sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu
und stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Die Ein-
sicht in diese Unterlagen kann nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorlie-
gen von etwelchen überwiegenden Interessen -, sondern, weil sie gar
nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche
Begründung verweigert werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8).
3.5 Bei den Akten B2/3 (Zuweisung der Personenkategorie), B5/1
(Resultat AFIS-Fingerabdruckvergleich), B13/2 (AUPER-Ausdruck,
Feststellung der Rechtskraft), B14/2 (Zustellung der BFF-Verfügung
vom 3. März 1999 an die kantonalen Behörden) und B15/1 (Nachtrag
zu einer Transfermeldung) handelt es sich um interne Notizen bezie-
hungsweise Akten ohne entscheidrelevante Bedeutung. Sie sind als
behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter zu qualifizieren und un-
terstehen damit nicht dem Einsichtsrecht. Nur bei dem Einsichtsrecht
unterstehenden Akten sind bei einer eventuellen Beschränkung des
Einsichtsrechts die gegensätzlichen Interessen abzuwägen. Folglich
ist dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, es sei keine
Interessenabwägung vorgenommen worden, die Grundlage entzogen.
Die Einsicht in die betreffenden Akten konnten ohne Begründung
verweigert werden.
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3.6 Die Akte B6/1 ist eine interne Notiz betreffend die Registrierung
der Nationalität des Beschwerdeführers und die Bezeichnung der Be-
handlungskategorie. Auch sie ist aufgrund ihres Inhalts als behördliche
Unterlage ohne Beweischarakter zu qualifizieren und untersteht damit
nicht dem Einsichtsrecht. Zwar wurde sie im Aktenverzeichnis als Akte
mit "überwiegendem öffentlichen oder privaten Interessen an Geheim-
haltung" bezeichnet. Massgebend ist jedoch nicht die interne Bezeich-
nung der Akten durch die zuständige Behörde, sondern die objektive
Bedeutung der Aktenstücke für die verfügungswesentliche Sachver-
haltsfeststellung (vgl. BGE 115 V 303), weshalb die Frage der richtigen
Kennzeichnung der Akten durch die Vorinstanz offen gelassen werden
kann, da der Akte B6/1, wie vorgängig festgestellt, keine entscheidre-
levante Bedeutung zukommt.
3.7 Zu den kantonalen Akten, in die um Einsicht ersucht wird, ist Fol-
gendes festzustellen: Bei den Akten A10/1 und B10/5 handelt es sich
um Schreiben an den Beschwerdeführer betreffend Ausreisefrist be-
ziehungsweise Beschaffung von Papieren. Die Akten A11/2 und A13/2
betreffen die Feststellung des unbekannten Aufenthalts des Beschwer-
deführers, A14/1 und A16 (recte 17/1) betreffen die Frage der Überfüh-
rung des Beschwerdeführers in den Kanton I._______, die Akte B17/2
steht im Zusammenhang mit der Ausschaffung und der Ausschaf-
fungshaft des Beschwerdeführers, nachdem dieser die Ausreisefrist
verstreichen liess sowie sich einer behördlichen Anordnung widersetzt
und einer behördlichen Vorladung keine Folge geleistet hatte, und in
Akte B19/1 wird die durchgeführte Ausschaffung bestätigt. Die Akten
A12/6, A16/11 und B4/5 stehen im Zusammenhang mit Verstössen ge-
gen (...). B16/3 enthält eine Meldung der Stadtpolizei J._______
wegen Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer in (...) und B18/2
beinhaltet einen Antrag auf Ausgrenzung aus der Gemeinde
J._______.
Die Frage, ob diese Akten - wie in der Beschwerde behauptet wird -
durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfah-
rens wurden und dem Beschwerdeführer deshalb von den Asylbehör-
den Einsicht gewährt werden muss, kann schon deshalb offen bleiben,
weil den entsprechenden Akten ohnehin keine entscheidrelevante Be-
deutung zukommt.
Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist einzig der Urteilsauszug
(A15/1) betreffend die Verurteilung wegen Verstosses gegen das
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BetmG. Die Frage, ob dieser mit Aufnahme in das Aktenverzeichnis
Gegenstand des Verfahrens geworden ist, kann ebenfalls offen
bleiben. Das entsprechende Urteil wurde dem Beschwerdeführer eröff-
net und ist somit als ihm bekanntes Dokument zu betrachten. Die von
der Rechtsvertreterin geltend gemachte fehlende Kenntnis dieses Ur-
teils ist einem Unterlassen des Beschwerdeführers zuzuschreiben und
nicht von den Asyl- oder anderen Behörden zu verantworten. Zudem
wurde ihm beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin mit Zwischenver-
fügung vom 22. September 2000 der wesentliche Inhalt des Urteils-
auszuges bekannt gegeben. Es stand ihm beziehungsweise ihr offen,
sich an die zuständigen kantonalen Behörden zwecks weitergehender
Akteneinsicht zu wenden.
3.8 In den Akten findet sich ferner eine Mitteilung der Schweizer Bot-
schaft in D._______ vom 18. Januar 2000, wonach der
Beschwerdeführer am 12. Dezember 1999 nach F._______ flog, am
folgenden Tag zurückkehrte und schliesslich am 8. Januar 2000 auf
dem Landweg nach Sierra Leone zurückgeführt werden konnte.
Bei dieser Akte bestehen gewichtige öffentliche und private Interes-
sen, welche geeignet sind, den Grundsatz des Rechtes auf Aktenein-
sicht einzuschränken (vgl. Art. 27 VwVG, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4 und
5). Die den Beschwerdeführer betreffenden Informationen wurden die-
sem in der Verfügung vom 21. Juli 2000, mit welcher auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht eingetreten wurde, mitgeteilt. Im Weiteren ent-
hält das Schreiben der Schweizer Vertretung jedoch Informationen be-
treffend den Vollzug der Wegweisung von Personen in anderen Asyl-
verfahren. Das Schreiben konnte somit dem Beschwerdeführer nicht
vollständig offengelegt werden. Deswegen kann dem Beschwerdefüh-
rer auch keine weitergehende Akteneinsicht gewährt werden.
Nach Art. 28 VwVG darf auf ein Aktenstück, welches nicht zur Einsicht
offengelegt wurde, zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hat.
Die Vorinstanz führte den für den Beschwerdeführer massgebenden
Inhalt der Botschaftsmitteilung in ihrer Verfügung vom 21. Juli 2000 an.
Im Rahmen der am 13. Juli 2000 gewährten Akteneinsicht wurde der
Beschwerdeführer nicht über diese Akte informiert. Praxisgemäss wer-
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den Informationen über den durchgeführten Wegweisungsvollzug den
betroffenen Personen nicht weitergegeben. Es ist davon auszugehen,
dass sie vom Wegweisungsvollzug als direkt Betroffene Kenntnis ha-
ben und keine weitergehenden Informationen darüber benötigen. Dies
trifft auch vorliegend zu, da der wesentliche Inhalt bereits in seinem
Wiedererwägungsgesuch angeführt wurde. Ein Unterschied besteht
lediglich darin, dass laut Botschaftsantwort der Beschwerdeführer
nach Sierra Leone zurückgeführt wurde, währenddem im
Wiedererwägungsgesuch behauptet wird, der zweite
Ausschaffungsversuch sei bereits an der Grenze zu K._______
gescheitert. Der Beschwerdeführer hatte überdies im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zur Mitteilung betreffend den
Wegweisungsvollzug Stellung zu nehmen. Wie im Folgenden dargelegt
wird, kann aus seinen Eingaben nicht geschlossen werden, die
erwähnte Mitteilung entspreche nicht den Tatsachen. Dies ist indessen
eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und nicht
eine Frage, die im Rahmen der Akteneinsicht zu behandeln ist.
3.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 13. Juli 2000 betreffend Akteneinsicht Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die dementsprechende Be-
schwerde vom 16. August 2000 ist daher abzuweisen
4.
4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwer-
den gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von
Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer ist betreffend das Wiedererwägungsverfah-
ren legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG), zumal auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem aktuellen
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Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl.
Bst. T).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 24. August 2000 betreffend Nichteintreten auf sein Wiedererwä-
gungsgesuch im Wesentlichen, die Verfügung vom 21. Juli 2000 sei
aufzuheben und die Sache zwecks materieller Prüfung des Wiederer-
wägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu
prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt
es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Um-
stände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem
Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu
entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Ge-
such einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
5.3 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
und der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls
ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung ver-
unmöglichen würde.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich
nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm ange-
botenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen
zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrän-
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gen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte
Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Er-
mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu
EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFF vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte
und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das
BFF nahm im Rahmen einer Botschaftsanfrage Abklärungen vor Ort
vor. Dabei bestand in Anbetracht des Ergebnisses der Botschaftsan-
frage vorliegend für die Vorinstanz - auch angesichts des eingereich-
ten Wiedererwägungsgesuches - zu Recht keine Veranlassung, weite-
re Abklärungen über die Vertretung in D._______ zu tätigen. Die
Vorinstanz klärte demnach den Sachverhalt genügend ab, weshalb
von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des
rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der Antrag auf Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist
daher abzuweisen.
5.4 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zu-
mutbarkeit und eventuell Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs am
31. Mai 2000 eingereicht. Die Wegweisung nach Sierra Leone war zum
damaligen Zeitpunkt bereits vollzogen worden. Der Beschwerdeführer
machte zwar geltend, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone sei
nicht erfolgt, und reichte zum Beleg wiederholt Nachweise für seinen
Aufenthalt an E._______ ein (so letztmals mit Eingabe vom 8. August
2007). Aus seinen Vorbringen geht jedoch nichts hervor, wonach an
der Mitteilung der Schweizerischen Vertretung betreffend den
Wegweisungsvollzug zu zweifeln wäre. Dass sich der
Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt an E._______ aufhielt,
ist durchaus möglich, zumal nicht auszuschliessen ist, dass er sich
von Sierra Leone wieder an E._______ zurückbegab.
Mithin ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach die angeführte
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht besteht, da die Weg-
weisung vollzogen wurde. Weil eine vorläufige Aufnahme lediglich eine
Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Vollzug darstellt, ist sie
vorliegend ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführte,
kann somit die Frage offen gelassen werden, ob sich der Beschwerde-
führer aufgrund seines deliktischen Verhaltens in der Schweiz über-
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haupt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra
Leone berufen kann.
Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers
(Anhörung beziehungsweise Identifikation des Beschwerdeführers
durch die Schweizerische Vertretung) sowie die eingereichten
Beweismittel zur Situation in Sierra Leone und das Schreiben
betreffend einen andern Asylbewerber) abzuweisen, weil sie keine
wesentlichen Elemente zu vermitteln vermöchten (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 S. 84).
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 31. Mai 2000 nicht eingetreten.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 21. Juli 2000 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge
zu bestätigen und die Beschwerde vom 24. August 2000 abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine
Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S.
275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerde-
führer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch
nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müs-
sen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von
allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Ver-
lustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden.
Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der
Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuwei-
sen.
6.2 Einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 VwVG gewährt wird, können die Verfahrenskosten ganz oder
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teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in
der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie
ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht der Aktenlage keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Verfügung vom 21. Juli 2000 im Original, ein Foto, ein Zei-
tungsartikel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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