B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7276/2018
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass Abklärungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass
der Beschwerdeführer am 2. Juni 2018 in Italien illegal in das Hoheitsge-
biet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das SEM ihn am 10. September 2018 zu Personalien und Ausweis-
papieren sowie zum Reiseweg befragte (Befragung zur Person, BzP, vgl.
SEM-act. A11),
dass er dabei zu Protokoll gab, er sei in Italien während dreier Monate in
Haft gewesen und nach der Entlassung mit dem Zug am 1. September
2018 von Mailand in die Schweiz gereist,
dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährte,
dass er vorbrachte, man habe ihm in Italien gesagt, er könne einen Asyl-
antrag stellen, was er aber verweigert habe, weil Italien ein Mafialand sei,
dass er ferner auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand angab, es
gehe ihm gesundheitlich gut, er habe lediglich einen Termin beim Zahnarzt,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 – eröffnet am
19. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht aus der Haft Beschwer-
de erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung
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sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und ein nationales Verfahren durchzuführen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (sinngemäss) beantragte, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
21. Dezember 2018 einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
vorbrachte, er sei nicht einverstanden, dass sein Asylgesuch in der
Schweiz nicht einmal geprüft werde,
dass er um eine erneute Befragung ersuchte, um seine Asylgründe deutli-
cher aufzuzeigen als an der BzP, an welcher er psychisch sehr angeschla-
gen gewesen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche
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handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
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Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in dem Zeit-
punkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass das SEM aufgrund diese Sachlage die italienischen Behörden am
2. Oktober 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde gemachten Vor-
bringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass aufgrund seiner Angaben an der BzP vielmehr davon auszugehen ist,
dass er die Möglichkeit hatte, in Italien um Asyl zu ersuchen, er jedoch dort
kein Asylgesuch stellen wollte,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass Italien durch Verfristung für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist,
dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in Italien wird vorbringen
können und auf sein Begehren, er sei vom SEM erneut zu befragen, nicht
einzugehen ist,
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dass sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei während der BzP
psychisch sehr angeschlagen gewesen, mit seiner Aussage an der BzP, es
gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. act. A11 S. 10), nicht zu vereinbaren ist,
dass anlässlich eines Besuches des Beschwerdeführers in der Sucht-
sprechstunde im Spital B._______ vom 6. September 2018 eine rezidivie-
rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert
wurde,
dass ihm bei dieser Gelegenheit ein Antidepressivum verschrieben wurde,
welches das Medikament gegen innere Unruhe, das er offenbar seit vielen
Jahren einnimmt, ersetzen sollte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat,
dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Zugang zu
notwendiger medizinischer Behandlung zu gewährleisten, und keine Hin-
weise vorliegen, wonach dieser Staat dem Beschwerdeführer eine solche
verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, und er dies auch nicht
geltend macht,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbei-
ständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: