Abtei lung IV
D-7277/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7277/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, am 6. Mai 2005 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei regelmässig von
Maoisten gedrängt worden, sie zu beherbergen und mit Geld und Nah-
rungsmitteln zu unterstützen,
dass die Maoisten einmal mehrere Säcke voller Bomben, Gewehre
und Zubehör bei ihm hinterlassen hätten und die nepalesische Armee
diese gefunden habe,
dass die Armee bei ihm zuhause ausserdem Spendengeld-Quittungen
entdeckt habe,
dass er daraufhin festgenommen und mehrere Monate inhaftiert und
dabei geschlagen worden sei,
dass nach seiner Freilassung erneut Maoisten zu ihm nach Hause ge-
kommen und ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten,
dass er in der Folge von den Maoisten festgenommen und in ein Camp
gebracht worden sei,
dass ihm die Flucht aus dem Camp gelungen sei und er daraufhin im
Februar 2005 sein Heimatland in Richtung Schweiz verlassen habe,
dass das Bundesamt das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni
2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de vom 20. Juli 2006 mit Urteil vom 8. Dezember 2008 vollumfänglich
abwies,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die entsprechenden
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer ab dem 7. Mai 2009 als untergetaucht galt,
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dass er am 19. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und
dort am 31. August 2009 summarisch befragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2009 im Hin-
blick auf den Asylentscheid das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs geltend machte, er sei seit dem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens nicht ins Heimatland zurückgekehrt,
dass er nicht wie im ersten Asylgesuch angegeben im Februar 2005,
sondern bereits im März 2004 aus Nepal ausgereist sei,
dass er zuerst nach Holland gegangen sei und dort ein Jahr lang im
Gefängnis verbracht habe, weil er unter einem falschen Namen um
Asyl ersucht habe,
dass er danach in Belgien ein Asylgesuch gestellt habe, ihm jedoch
dort die Rückschaffung nach Holland in Aussicht gestellt worden sei,
weshalb er in die Schweiz gekommen sei,
dass er nach der definitiven Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in
der Schweiz im Februar 2009 nach Frankreich gegangen sei, wo er
sich bis am 19. August 2009 illegal bei Landsleuten aufgehalten habe,
dass er am 19. August 2009 erneut in die Schweiz eingereist sei,
dass er auf die bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachten Asylgrün-
de verwies,
dass er ausserdem erklärte, die Maoisten betrachteten ihn als Ver-
räter, weil er geflüchtet und im Ausland um Asyl ersucht habe,
dass sie halbjährlich seine Mutter bedrohten und zu ihr gesagt hätten,
wenn er zurückkehre, würden sie ihn umbringen,
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dass die Maoisten seinen Vater im Jahr 2008 befragt und geschlagen
hätten und dieser ihnen schliesslich gesagt habe, er (der Beschwerde-
führer) befinde sich in der Schweiz,
dass er von diesen neuen Ereignissen erfahren habe, als er im Januar
2009 mit seinem Vater telefoniert habe,
dass auch seine in Nepal verbliebene Ehefrau von den Maoisten be-
helligt worden sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nepal von den Maoisten
der Young Communist League (YCL) umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am
17. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen
worden,
dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien,
dass sich die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit nicht wieder verschlechtert habe,
dass somit keine Hinweise auf seit dem letzten Verfahren eingetretene
Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 20. November 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
20. November 2009 beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht ein-
zutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
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gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten, neuen Verfolgungsvor-
bringen als offensichtlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Eltern seien von
Maoisten bedroht und sein Vater überdies geschlagen worden,
dass die Maoisten seinen Eltern gesagt hätten, sie würden ihn umbrin-
gen, wenn er nach Nepal zurückkehre,
dass sich der Beschwerdeführer indessen in Bezug auf die Frage,
wann sein Vater von den Maoisten geschlagen worden sei, wider-
sprochen hat,
dass er in der Erstbefragung erklärte, dieser sei im September oder
Oktober 2008 geschlagen worden (vgl. B1 S. 9),
dass er demgegenüber im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
22. Oktober 2009 vorbrachte, dies sei im August 2008 geschehen (vgl.
B16 S. 2),
dass er in der Beschwerdeeingabe – im Sinne einer dritten Version –
von August oder September 2008 sprach,
dass er die angeblichen Behelligungen seiner Eltern überdies äusserst
vage und unsubstanziiert schilderte,
dass er im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 8. Dezember 2008 ab-
geschlossen wurde, nicht geltend gemacht hatte, seine Eltern würden
von den Maoisten bedroht, obwohl er angeblich bereits im Jahr 2007
mit seinen Eltern telefoniert hat (vgl. B11 S. 9) und diese angeblich seit
seiner Ausreise im Jahr 2004 halbjährlich von Maoisten aufgesucht
und bedroht worden seien (vgl. B1, S. 9),
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dass die vom Beschwerdeführer behauptete, anhaltende Behelligung
seiner Eltern durch unbekannte Maoisten sowie die indirekt gegen ihn
ausgesprochenen Todesdrohungen schliesslich auch mit Blick auf die
bereits im Beschwerdeurteil vom 8. Dezember 2008 festgestellte und
weiterhin zu beobachtende, wesentliche und kontinuierliche Verbesse-
rung und Stabilisierung der Lage in Nepal als unwahrscheinlich zu er-
achten ist,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers daher insgesamt
keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu ent-
nehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeeingabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
weshalb an dieser Stelle nicht mehr näher darauf einzugehen ist,
dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen überdies darauf ver-
zichtet wird, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigungs-
schreiben der Eltern des Beschwerdeführers abzuwarten,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), die dem Beschwerdeführer in Nepal droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Schweizerische Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 31
ausführlich die allgemeine Situation in Nepal beurteilte und zum
Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht als gene-
rell unzumutbar zu erachten,
dass sich die allgemeine Lage in Nepal seither nicht verschlechtert,
sondern vielmehr verbessert hat (vgl. dazu bereits die im Rahmen des
ersten Asylverfahrens gemachten Ausführungen im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008),
dass in Nepal nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher der Beschwerde-
führer im Falle seiner Rückkehr konkret gefährdet wäre,
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dass einem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Unzumut-
barkeitsaspekte entgegenstehen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine
10-jährige Schulbildung verfügt und vor der Ausreise aus dem Heimat-
staat im elterlichen Geschäft sowie in der Landwirtschaft gearbeitet
hat,
dass es ihm bei dieser Sachlage zugemutet werden kann, bei einer
Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass sodann gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern
sowie seine Ehefrau und Kinder nach wie vor in Nepal leben und er
somit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nepal in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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