B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7277/2013
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober
2013 die Türkei mit dem Schiff verliess, nach B._______ gelangte und am
21. Oktober 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 29. Oktober 2013 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. November 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und Alevit und stamme aus
dem Dorf K. in der Provinz Kahramanmaraş,
dass er als (Berufsausübung 1) und gelegentlich als (Berufsausübung 2)
gearbeitet habe,
dass er im Jahre 2007 eine (europäische) Staatsangehörige geheiratet,
mit ihr indes nie zusammengelebt habe und mittlerweile von ihr geschie-
den sei,
dass er den Militärdienst von Februar 2009 bis Mai 2010 absolviert habe,
dass er im Wehrdienst wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schikaniert
worden sei,
dass er vor ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren von Militärs geschlagen
und am Knie verletzt worden sei,
dass er im September 2013, als er sich mit seiner Herde in den Bergen
aufgehalten habe, von der Gendarmerie aufgefordert worden sei, als
Dorfschützer tätig zu werden,
dass er dieses Ansinnen abgelehnt habe, worauf er für Ende September
2013 auf den Gendarmerieposten vorgeladen worden sei,
dass man ihn unter Druck gesetzt, beschimpft, misshandelt und mit dem
Tod bedroht habe,
dass er vor diesem Hintergrund in Absprache mit der Familie ausgereist
sei,
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dass er im Übrigen seit 2012 mit einer Schweizerbürgerin verlobt sei, de-
ren Eltern aus dem gleichen Dorf K. stammen würden,
dass er am 7. November 2013 die Identitätskarte sowie die Kopie des
Scheidungsurteils vom 9. Februar 2012 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. November 2013 – eröffnet am 2. Dezember 2013 – abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Sicherstellung des Vollzugs eine während höchstens 30 Ta-
gen dauernde Ausschaffungshaft verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekts des Wegweisungsvollzugs ausge-
führt wurde, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen eine Rückführung in den Heimatstaat spre-
chen,
dass er als gesunder Mann den Lebensunterhalt selber bestreiten könne,
über zahlreiche Geschwister in europäischen Länder verfüge und die
blosse Verlobung mit einer Schweizerbürgerin nicht gegen eine Rückkehr
sprechen würde, zumal noch keine Heiratsvorbereitungen getroffen wor-
den seien,
dass der Beschwerdeführer am 29. November 2013 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragen liess,
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dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, dementsprechend auf den Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen
sei,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom
31. Dezember 2013 mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen wurden,
dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum
27. Januar 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung der Zwischenverfügung im Wesentlichen ausge-
führt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Anga-
be der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen zu Recht die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint und die Asylre-
levanz seiner Darlegungen (Fehlen des zeitlichen und sachlichen Kausal-
zusammenhangs zwischen den erlittenen Schikanen im Militärdienst und
der Flucht; Fehlen von Anhaltspunkten für eine künftige, konkrete Bedro-
hung aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit) in Abrede
gestellt haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben
dürfte, zumal lediglich der bereits festgestellte Sachverhalt wiederholt
werde,
dass die diesbezüglichen Ausführungen als unbehelfliche Erklärungsver-
suche zu werten sein dürften,
dass die Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers zur
Aufforderung, Dorfschützer zu werden, in ihrem Kerngehalt nicht bestrit-
ten werde,
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dass den entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung vorgeworfen werde, das Bundesamt habe diesem Umstand zu
Unrecht eine unverhältnismässige Gewichtung beigemessen,
dass indes vom Beschwerdeführer, der über eine (mehrjährige Schulbil-
dung) mit Abschluss verfüge, erwartet werden dürfe, dass er im Stande
sei, eine Zeitdauer von acht bis neun Tage oder eine solche von doppelter
Dauer auseinanderzuhalten, umso mehr als dieses vorgebrachte Sach-
verhaltselement der massgebende ausreiseauslösende Grund gewesen
sein soll,
dass die divergierenden Aussagen umso schwerer nachvollziehbar sein
dürften, als zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Ausreise
aus dem Heimatland kaum ein Monat vergangen sei und die beiden Be-
fragungen (Befragung zur Person [BzP]/Bundesanhörung) gar innerhalb
von wenigen Tagen kurz nach seiner Einreise in die Schweiz erfolgt sei-
en,
dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen daher kei-
ne Klärung hinsichtlich der Frage respektive Beweggründe herbeiführen
dürften, weshalb der Beschwerdeführer die bei der Bundesanhörung ge-
schilderten Vorfälle auf dem Gendarmerieposten, welche er als einschnei-
dend empfunden haben wolle, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest
ansatzweise zu Protokoll gegeben habe,
dass die Sichtweise des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wo-
nach es sich bei den beiden vom BFM genannten Vorhalten lediglich um
unzutreffende Feststellungen beziehungsweise Fehlinterpretationen han-
deln würde, nicht geteilt werden dürfte,
dass ferner den Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung zu ent-
nehmen sein dürften, wonach die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zusätzlich durch den Umstand untermauert würde, dass
viele seiner engsten Familienangehörigen wegen erlebter politischer
Probleme die Flucht ins Ausland hätten ergreifen müssen,
dass in casu auch der Hinweis auf die Publikation der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), Update vom 20. Dezember 2010: Türkei: Die aktu-
elle Situation der Kurden, nicht zu einer zugunsten des Beschwerdefüh-
rers ausfallenden Beurteilung führen dürfte,
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dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Be-
schwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass insbesondere die Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fehlgehen dürften,
dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 27. Novem-
ber 2013 dieses keine Kenntnis von einer allfälligen Einleitung eines Ehe-
verkündverfahrens gehabt habe (Gesuch um Vorbereitung der Ehe-
schliessung: 6. Dezember 2013; Eingang des entsprechenden Schrei-
bens beim BFM am 12. Dezember 2013),
dass sich Partner, deren Eheschliessung bevorstehe, auf den Schutz von
Art. 8 EMRK bei Vorliegen einer faktischen Familiengemeinschaft berufen
könnten (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrations-
recht, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 18 Rz.17, S. 574 f. m.w.H.),
dass in der Beschwerde aber nicht näher dargelegt werde, inwiefern in
casu von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung von einer gewis-
sen Dauer gesprochen werden könne,
dass unter anderem ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe seine
Verlobte während eines Ferienaufenthalts im letzten Jahr kennengelernt
und pflege die Beziehung zu ihr seit seiner Einreise in die Schweiz am
21. Oktober 2013,
dass das Vorliegen einer faktischen Familiengemeinschaft zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt zu verneinen sein dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 22. Januar 2014 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutref-
fend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal mit einer
bloss etwas anderen Intensionsgebung der Sachverhalt wiederholt wird,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Ja-
nuar 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde
– da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu
bewirken vermögen,
dass hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich keine Ände-
rung der Sachlage eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den heimat-
lichen Behörden als unglaubhaft oder asylirrelevant erachtet wurden,
dass er anderweitige Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
darüber hinaus verneinte (vgl. A 7 S. 7),
dass der heute (Alter) und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerde-
führer über eine genügende Schulbildung verfügt und vor der Ausreise
seinen Lebensunterhalt als (Berufsausübung 1 und 2) bestritt,
dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz (Eltern, Brüder) zurückgreifen kann, was die Reintegration er-
leichtert,
dass ebenfalls davon auszugehen ist, dass die zahlreichen, sich in ver-
schiedenen europäischen Länder aufhaltenden und jeweils ferienhalber in
die Türkei zurückkehrenden Geschwister des Beschwerdeführers ihrem
Bruder finanziell zur Seite stehen dürften, um ihm im Falle von Anfangs-
schwierigkeiten ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen,
dass ferner auch auf die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 zu
verweisen ist, worin dem Beschwerdeführer dargelegt wurde, weshalb die
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Vorbringen in der Beschwerde unter dem wegweisungsrechtlichen Ge-
sichtspunkt – da aussichtslos – nicht relevant sind,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der am 22. Januar 2014 in der gleichen Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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