Abtei lung IV
D-7278/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7278/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
gemäss am 24. Mai 2008 und reiste am 4. Juni 2008 in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 13. Juni 2008 sagte sie aus, sie sei bei ihrem Vater in
einem Gendarmerie-Camp aufgewachsen. Seit 1998 habe sie mit
B._______, einem Rebellen, zusammengelebt und keinen Kontakt
mehr zu ihrem Vater gehabt. Dieser habe ihr im Jahr 2008 gesagt, er
könne nicht mehr in der Elfenbeinküste leben, da er gesucht werde. Er
habe gefragt, ob sie mit ihm gehe, man wisse ja, dass sie mit ihm zu-
sammengelebt habe. Sie seien nach Mali gereist, wo er ihr gesagt
habe, sie könne nicht mehr bei ihm bleiben. Sie habe nicht zu ihrem
Vater zurückkehren können und ihr Freund habe ihr gesagt, er kenne
einen Mann, der sie nach Europa bringen werde.
A.b Am 23. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs-
zentrum zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen
geltend, sie habe seit 1998 in C._______ gelebt, weil ihr Vater, der bei
der Gendarmerie arbeite, dort hingeschickt worden sei. Sie sei auch
nach dessen Weiterversetzung im Jahr 2000 dort geblieben, um die
Schule zu beenden. Als sie im Jahr 2002 zu ihrem Vater habe zu-
rückkehren wollen, sei der Krieg ausgebrochen. Im September 2002
habe sie ihren Freund, einen Rebellenchef, kennengelernt. Als sie
Ende 2004 letztmals telefonischen Kontakt mit ihrem Vater gehabt
habe, habe er ihr gesagt, sie solle ihn nicht mehr anrufen; sie wisse
nicht, wie er von ihrer Freundschaft mit einem Rebellen erfahren habe.
Nachdem ihr Freund C._______ verlassen habe, habe sie weder dort
bleiben noch nach Abidjan zurückkehren können. Sie habe ihre Heimat
verlassen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, und verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
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C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. November
2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks
neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kosenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 20. November
2008 den Anträgen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Ver-
nehmlassung an das BFM überwiesen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2008, der ein Zivilstandsre-
gisterauszug beilag, liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
festhalten.
G.
G.a Der Instruktionsrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 4. März 2009 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu
dem von ihr eingereichten Zivilstandsregisterauszug.
G.b Am 20. März 2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stel-
lungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Frage zu prüfen, ob
die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, wo-
bei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und von Wegwei-
sungsvollzughindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1). Im Wegweisungspunkt hat das Gericht volle Kognition, da sich
die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
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derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hatte.
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es sich beim
von der Beschwerdeführerin eingereichten Zivilstandsregisterauszug
nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1 Bstn. b und c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) handle. Sie habe geltend gemacht, sie habe nur
eine befristete Identitätsbescheinigung gehabt, die sie während den
Ereignissen von 2002 verloren habe. Dieses Vorbringen sei stereotyp
und selbst, wenn sie die Bescheinigung verloren hätte, hätte sie sich
über den Polizeiposten oder die Sous-Préfécture eine neue ausstellen
lassen können. Sie habe weiter geltend gemacht, ihr Heimatland, ohne
im Besitz von Ausweispapieren gewesen zu sein, verlassen zu haben.
Von Mali aus sei sie mit einem Reisepass eines ihr unbekannten Lan-
des über Libyen nach Italien geflogen. Derartige Behauptungen in Be-
zug auf die Organisation und die Umstände der Reise seien realitäts-
fremd und unglaubhaft, zumal bekannt sei, wie streng Ausweiskontrol-
len innerhalb der Elfenbeinküste und an den internationalen Flughäfen
seien. Gerade an Flughäfen würden die Reisepässe besonders genau
überprüft, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sie mit einem
Pass, welcher die Fotografie einer anderen Person beinhaltet habe,
problemlos durch alle Kontrollen gekommen sei. Ebenso wenig könne
geglaubt werden, dass sie nicht wisse, von welchem Land der Pass
ausgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie zur Ver-
schleierung ihres wahren Reisewegs beziehungsweise ihrer wahren
Identität keine Ausweis- oder Reisepapiere eingereicht habe.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe keine konkrete Auskunft zur Funk-
tion oder Aufgabe, welche ihr Freund bei den Rebellen gehabt habe,
geben können. Ebenso vage seien ihre Erklärungen zur Verhaftung ih-
res Freundes und den Organisationsstrukturen der Rebellen ausgefal-
len. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei sie doch von 2002 bis 2008 mit
einem Rebellenchef zusammen gewesen. Somit könne nicht geglaubt
werden, dass sie die vergangenen Jahre im Norden der Elfenbeinküste
mit einem Chef der Rebellen zusammengelebt habe. Folglich könne
auch das Vorbringen, ihr Vater wolle nichts mehr mit ihr zu tun zu ha-
ben, nicht geglaubt werden. Es könne auch nicht geglaubt werden,
dass sie all die Jahre gezwungenermassen beim Rebellenführer ge-
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blieben sei, zumal sie ihren Vater, der Gendarm sei, schon im Jahr
2002 um Hilfe hätte bitten können. Spätestens nach der Festnahme ih-
res Freundes im Dezember 2007 hätte sie ihn verlassen können. Sie
habe zudem erklärt, sie habe zwischen 2002 und Ende 2004, als es
zum Bruch mit ihrem Vater gekommen sei, nie versucht, nach Abidjan
zurückzukehren. Die von ihr gemachten Vorbringen seien somit haltlos.
Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass sie bei einer Rückkehr
nach Abidjan oder in den Süden der Elfenbeinküste Probleme bekom-
men hätte, da sie selber bei den Rebellen nicht aktiv gewesen sei und
als Bété und Christin dort nicht in Verdacht gekommen wäre, bei den
Rebellen gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe sich bemüht, ihre Identität zu belegen, und habe erklärt, weshalb
sie nicht in der Lage sei, ein Reisedokument einzureichen. Aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen und der Erwägungen in den Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2008 vom 28. Januar 2008
und E-6476/2006 vom 14. August 2008 hätte in der vorliegenden An-
gelegenheit kein Nichteintretensentscheid gefällt werden können. Für
die Anordnung des Vollzugs in den Süden der Elfenbeinküste wären
weitere Abklärungen notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe ihren letzten Wohnsitz im Norden des Landes gehabt. Sie verfü-
ge über kein festes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen könne.
Sie habe sich letztmals im Jahr 2002 in Abidjan aufgehalten und der
Norden gelte noch immer als unsicher.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die von der Be-
schwerdeführerin genannten Gründe für das Nichteinreichen von Iden-
titätspapieren könnten nicht überzeugen. In der angefochtenen Verfü-
gung werde mit der nötigen Transparenz und der geforderten Begrün-
dungsdichte dargelegt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Die Formulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lasse keinen
Spielraum offen, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht durchzu-
führen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erachte
das BFM den Sachvortrag der Beschwerdeführerin als haltlos. Sie
habe nicht glaubhaft machen können, sich in den letzten Jahren im
Norden der Elfenbeinküste aufgehalten bzw. im Süden des Landes
kein Beziehungsnetz zu haben. Da es nicht Aufgabe des BFM sei, her-
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auszufinden, wo sie sich in den letzten Jahren tatsächlich aufgehalten
habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich an einem si-
cheren Ort aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne. Sie
könne auch zu ihrem Vater in Gendarmeriecamp bei D._______
zurückkehren, wo sie durch die Präsenz der Gendarmerie in Sicherheit
wäre.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der angefochtenen Verfü-
gung sei die Flüchtlingseigenschaft mit einem einzigen Satz verneint
worden. Die Vorinstanz schreibe, die Beschwerdeführerin hätte bei ei-
ner Rückkehr nach Abidjan oder den Süden der Elfenbeinküste auch
dann keine Probleme bekommen, wenn man ihre Vorbringen für glaub-
haft hielte. Von der nötigen Transparenz und der geforderten Begrün-
dungsdichte könne keine Rede sein. Es stelle sich die Frage, ob die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von staatlicher, quasistaatlicher oder
privater Verfolgung bestehe. Die Beschwerdeführerin habe alles gel-
tend gemacht. Das BFM sei nach einer ausführlichen Glaubhaftigkeits-
analyse zum Schluss gelangt, dass ihre Aussagen unglaubhaft seien,
weshalb keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien. Bei
einer jungen Frau, die angebe, die meiste Zeit im Norden des Landes
verbracht zu haben, hätten die Umstände aber genau abgeklärt wer-
den müssen.
5.
5.1
5.1.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon
ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichte Kopie eines Zivilstandsregisterauszugs
vom 31. Mai 2000 nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6).
Diese Auffassung wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.
Ebenso wenig kann der nunmehr im Original eingereichte Zivilstands-
registerauszug vom 6. Juni 2007 als im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier gewertet
werden. Damit stehen weder der Reiseweg noch die Identität der Be-
schwerdeführerin fest.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte bei ihren Befragungen geltend,
sie besitze nur die Fotokopie eines vom 31. Mai 2000 datierenden Zi-
vilstandsregisterauszugs (act. A1/10 S. 5) und habe alles abgegeben,
was sie an Dokumenten besitze (act. A10/15 S. 1). Im Jahr 2002 habe
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sie sich eine Identitätsbescheinigung ausstellen lassen, die sechs Mo-
nate lang gültig gewesen sei, diese habe sie verloren (act. A10/15
S. 5). Sie erwähnte mit keinem Wort, dass sie eine Freundin mit der
Anforderung eines neuen Zivilstandsregisterauszugs beauftragte bzw.
sich über diese einen solchen (datierend vom 6. Juni 2007 und in
E._______ ausgestellt) ausstellen liess, obwohl dieser beinahe ein
Jahr vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste ausgestellt worden war.
Ihre Angaben in der Stellungnahme vom 20. März 2009 zur
Ausstellung und zum Erhalt des Dokuments sind denn auch sehr vage
und vermögen nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht
bezweifelt aufgrund der gesamten Umstände, dass sie das Dokument
über eine Freundin ausstellen liess und es ihr von jemandem in die
Schweiz gebracht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin habe sich den Registerauszug persönlich
ausstellen lassen und sich demnach bereits im Juni 2007 nicht (mehr)
im Norden der Elfenbeinküste aufgehalten.
Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg nicht zu
überzeugen vermögen. Es erscheint in der Tat überwiegend unwahr-
scheinlich, dass es ihr mit einem nicht mit ihrer Fotografie versehenen
Reisepass eines ihr nicht bekannten Landes gelungen ist, die strengen
Kontrollen an mehreren Flughäfen problemlos zu passieren. Ange-
sichts des Umstandes, dass sie auf der Reise in die Schweiz verschie-
dene Kontrollen durchlief und damit rechnen musste, Auskunft über
ihre Identität erteilen zu müssen, ist ihre Angabe, sie wisse nicht, wel-
ches Land den Pass ausgestellt habe und welches Geburtsdatum im
Pass vermerkt gewesen sei, realitätsfremd. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland mit einem
auf ihre wahre Identität ausgestellten, echten Reisepass legal verliess.
Das Reisepapier reichte sie jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden
und bis heute nicht ein. Ihre Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig,
weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- und Reisepapieren vorliegen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des
BFM, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Flucht-
gründe unglaubhaft sind, an. Wie bereits vorstehend festgestellt, geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, sie mache unzutreffende
Angaben zu ihrer Biographie und damit auch zu ihren Ausreisegrün-
den. Bei den Befragungen sagte sie, ihre Mutter heisse F._______;
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dem eingereichten Zivilstandsregisterauszug ist zu entnehmen, dass
ihre Mutter G._______ heisst. Ihre Erklärung in der Stellungnahme
vom 20. März 2009, sie habe den Namen ihrer Mutter vom
Kindermädchen erfahren und mit ihrem Vater nicht über die Mutter
sprechen können, ist nicht stichhaltig. Ihren Aussagen gemäss pflegte
ihr Vater wechselnde Frauenbekanntschaften, so dass nicht plausibel
erscheint, weshalb die angeblich in die Brüche gegangene Beziehung
zu ihrer Mutter, mit der er offenbar nicht verheiratet war, ein Tabu-
Thema hätte sein sollen. Auch die spontane Aussage, sie hoffe, eines
Tages zurückkehren zu können und ihre Eltern wiederzusehen (vgl.
act. A10/15 S. 8), legt nahe, dass ihre Angaben zu den familiären
Verhältnissen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in seiner Schlussfolgerung,
die Beschwerdeführerin versuche ihre persönlichen Lebensumstände
zu verschleiern, bestätigt. Die vagen und ausweichenden Antworten,
welche sie zu ihrer Beziehung zu einem Rebellenchef und dessen
Rolle bei den Rebellen machte (vgl. act. A10/15 S. 7 ff.), bestärken
diese Auffassung ebenso. Zusammenfassend geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen
unglaubhaft sind. Ihr Vorbringen, sie habe die letzten Jahre vor der
Ausreise aus der Elfenbeinküste im Norden des Landes gelebt,
vermag insgesamt gesehen nicht zu überzeugen. Damit erweisen sich
die von ihr genannten Ausreisegründe als hinfällig.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM
aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 23. Juni 2008 das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt -
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
chermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die
Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Er-
kenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklä-
rungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht
auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass
zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da die-
se an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM
ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
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Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 10
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8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Elfenbeinküste ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen offenkundig nicht gelungen ist.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Heimat-
staat der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bür-
gerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt
herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet
wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3
S. 10 ff.). Insbesondere der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan wird
für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor
ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz ver-
fügen, als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15).
8.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. die Erwägungen unter
5), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht nur unzu-
treffende Angaben zu ihren Ausreisegründen, sondern auch zu ihrer
Biographie gemacht. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten ist
davon auszugehen, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Heimat wäh-
rend längerer Zeit (wieder) im Süden des Landes gelebt und sei dort
nicht auf sich alleine gestellt gewesen.
Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen, die entsprechende Untersuchungspflicht findet je-
doch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt. Es
ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen
Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn die Angaben der asylsu-
chenden Person zu ihrer Biographie und ihrem persönlichen Umfeld
nicht glaubhaft erscheinen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die
Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung
ihrer wahren Lebensumstände insofern zu tragen, als vermutungswei-
se davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in die Elfen-
beinküste keine Hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Verfü-
gung vom 20. November 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-7278/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie, Beilage: Zivilstandsregisterauszug vom 6. Juni
2007)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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