Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7278/2009
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A_______, geboren (…),
deren Ehemann
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend als
Beschwerdeführerin bezeichnet) verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 21. Januar 2008 zusammen mit der Tochter
C._______. Sie gelangten am 23. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um
Asyl nachsuchten. Nach dem Transfer ins F._______ wurde die
Beschwerdeführerin am 5. März 2008 zum Reiseweg sowie –
summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Mit Verfügung des BFM vom
6. März 2008 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem
Kanton G._______ zugewiesen. Am 16. Juli 2009 und am 6. Oktober
2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen
angehört.
A.b. Der Beschwerdeführer B._______ (nachfolgend als
Beschwerdeführer bezeichnet) reiste am 2. August 2008 in die Schweiz
ein, wo er am darauffolgenden Tag im EVZ E._______ um Asyl
nachsuchte. Am 13. August 2008 erfolgte die Kurzbefragung im EVZ, mit
Verfügung des BFM vom 14. August 2008 wurde er ebenfalls dem
Kanton G._______ zugewiesen. Am 16. Juli 2009 und am 6. Oktober
2009 erfolgten die Anhörungen des Beschwerdeführers durch das
Bundesamt.
A.c. Im Rahmen ihrer Anhörungen legten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen dar, sie seien als Cousin und Cousine in H._______
geboren. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod seines Vaters von
dessen Bruder, dem Vater der Beschwerdeführerin, aufgenommen
worden und entsprechend in der Familie der Beschwerdeführerin
aufgewachsen. Seit anfangs (…) seien die Beschwerdeführenden
verheiratet. Am (…) 2007 sei der Vater beziehungsweise Schwiegervater
der Beschwerdeführenden von Regierungstruppen festgenommen
worden und seither fehle jegliche Nachricht von ihm. Man habe ihm
schon früher die Unterstützung der islamischen Gerichte (Anmerkung des
Gerichts: Union of Islamic Courts [UIC]) vorgehalten. Fünf Tage später
seien die beiden Brüder der Beschwerdeführerin sowie der damals (…)
Sohn der Beschwerdeführenden im Laden der Familie von
Regierungssoldaten erschossen worden. Der Beschwerdeführer, welcher
sich zufällig nicht im Laden aufgehalten habe, sei in der Folge gesucht
worden und deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern
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habe umgehend die Ausreise organisiert. Soldaten der
Übergangsregierung sowie äthiopische Soldaten seien in den
darauffolgenden Tagen zweimal bei der Beschwerdeführerin zu Hause
erschienen, hätten das Haus nach Waffen und Geld durchsucht und es
sei zu Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin und eines
Hausmädchens gekommen.
B.
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, in der
Schweiz zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 – eröffnet am 22. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das
BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung des Entscheides führte das BFM hauptsächlich aus, die
Beschwerdeführenden hätten sich bei ihren Schilderungen in erhebliche
Widersprüche verstrickt, insbesondere stimmten die Angaben des
Beschwerdeführers zu den Umständen der Verhaftung des
Schwiegervaters nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin überein.
Überdies hätten sich die Beschwerdeführenden auch je in ihren eigenen
Aussagen widersprochen. Die geltend gemachten Fluchtgründe müssten
insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden, weshalb die Aussagen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügten.
D.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und es sei den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden
das Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (in Kopie) sowie
zwei Haftbefehle in somalischer Sprache ein.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Am 25. November 2009 ging die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
für die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 teilte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid
befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
G.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom
30. November 2009 zwei Originalhaftbefehle (in Kopie bereits mit der
Beschwerdeschrift zugestellt) zu den Akten.
H.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zudem hielt das BFM fest,
angesichts des ohne weiteres möglichen unrechtmässigen Erwerbs von
Dokumenten sei der Beweiswert der eingereichten Haftbefehle als
äusserst gering einzustufen.
I.
Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge mit Verfügung vom
16. Dezember 2009 Frist zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung eingeräumt. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 teilte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Onkel
beziehungsweise Schwiegervater am (…) 2009 auf Anordnung der
somalischen Regierung erhängt worden sei sowie dessen Läden
konfisziert worden seien und reichte dazu ein Dokument ein. Gleichzeitig
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reichte er ein DHLKuvert, mit welchem ihm die Haftbefehle von einem
Bekannten zugestellt worden seien, zu den Akten. Ebenfalls mit Eingabe
vom 11. Januar 2010 äusserte sich die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung.
J.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 wies die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sehr
unter der Ungewissheit des hängigen Beschwerdeverfahrens leide und
sie sehr beunruhigt sei hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihrer
halbseitig gelähmten Mutter. Diese befinde sich derzeit in medizinischer
Behandlung in I._______, mangels finanzieller Mittel könne diese
Behandlung jedoch bald nicht mehr weitergeführt werden. Der Eingabe
lagen verschiedene Dokumente zum Gesundheitszustand der Mutter der
Beschwerdeführerin sowie zu diesbezüglichen
Finanzierungsmöglichkeiten bei. Aus diesen Gründen bat die
Beschwerdeführerin um baldigen Beschwerdeentscheid.
K.
Mit Schreiben vom 18. April 2011 erinnerte die Rechtsvertreterin
nochmals an die schwierige Situation der Beschwerdeführerin, zumal es
ihr angesichts des hängigen Verfahrens nicht möglich sei, ihre Mutter in
I._______ zu besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
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Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem BFM
zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.
4.1. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass sich die
Angaben der Beschwerdeführenden zu den konkreten Umständen der
Verhaftung des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters – und damit
dem fluchtauslösenden und zentralen Verfolgungsereignis – nicht in
Einklang bringen lassen. Während die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Anhörung vom 16. Juli 2009 lediglich allgemein ausführte, ihr Vater
sei eines Nachts von zu Hause verschleppt worden (vgl. A 19/9 S. 5),
wurde sie am 6. Oktober 2009 konkret nach dem Ablauf der Festnahme
gefragt. Dabei führte sie aus, die Männer seien um zirka 6 Uhr morgens
gekommen, sie seien alle bewaffnet gewesen, sie wisse nicht, wie viele
es gewesen seien, es seien mehrere gewesen. Sie seien mit dem Auto
gekommen und hätten, als sie ins Haus gekommen seien, nach ihrem
Vater gefragt. Er sei zu ihnen gegangen. Sie hätten nur gesagt, dass er
mitkommen solle. Als er gefragt habe, weshalb, hätten sie ihn
mitgenommen (vgl. A 24/9 S. 3). Auf Aufforderung, die ganze Festnahme
zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, es sei am frühen
Morgen gewesen und sie hätten geschlafen. Sie hätten plötzlich starkes
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Klopfen an der Tür gehört. Sie seien wach geworden und Richtung Türe
gegangen. Als sie aufgemacht hätten, seien alle diese Soldaten
hereingekommen und hätten angefangen, das Haus zu durchsuchen. Ihr
Vater habe versucht, mit den Soldaten zu sprechen, sie hätten ihm
gesagt, er solle warten. Die Soldaten hätten nichts gefunden und ihm
gesagt, er solle mitkommen. Er habe gefragt warum, sie hätten ihm keine
Antwort gegeben und ihn mitgenommen. Als ihr Bruder versuchte habe,
laut zu reden, habe der Vater gesagt, er solle den Mund halten.
Wahrscheinlich habe er Angst bekommen, die Soldaten könnten den
Bruder auch mitnehmen (vgl. a.a.O.). Demgegenüber gab der
Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung an, sein
Schwiegervater beziehungsweise Onkel sei vor dem Haus verhaftet
worden (vgl. A 4/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2009
führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel sei am (…) 2007, nach dem
Morgengebet auf dem Weg nach Hause, von Polizisten/Soldaten
festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden (vgl. A 12/9 S. 5).
Konkretere Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung seines
Onkels sind sodann dem Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2009 zu
entnehmen. Damals gab er an, sein Onkel sei am (…) 2007, in der
Moschee, früh am Morgen, zirka um 6 Uhr, verhaftet worden. Er und
seine Ehefrau hätten sich zu Hause aufgehalten und es sei ihnen etwa
um 7 Uhr von ein paar Männern, die auch in der Moschee gewesen
seien, von der Verhaftung erzählt worden. Sie hätten gesagt, dass sein
Onkel auf dem Nachhauseweg von der Moschee gewesen sei, er sei
unterwegs verhaftet worden. Die Männer, die ihn verhaftet hätten, seien
Truppen der Übergangsregierung gewesen, sie seien mit dem Auto
gekommen (vgl. A 16/11 S. 3). Auf den Widerspruch zu den Aussagen
der Beschwerdeführerin angesprochen gab der Beschwerdeführer an, die
Festnahme sei erfolgt, als sein Onkel unterwegs nach Hause gewesen
sei (vgl. A 16/11 S. 10). Bereits diese vorstehenden Schilderungen zeigen
den Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführenden deutlich auf.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sodann nicht geeignet,
die Unvereinbarkeit der Schilderungen zu beseitigen. Vielmehr wird eine
weitere Version der Vorkommnisse geltend gemacht, dass nämlich der
Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden beim
Betreten des Hauses verhaftet worden sei (Beschwerde S. 3). Diese
Version findet jedoch weder in den Angaben des Beschwerdeführers
noch in denjenigen der Beschwerdeführerin ein Stütze, sondern ist eher
geeignet, die Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu
verstärken. Hinzuzufügen ist zudem, dass nicht nur der Ort der
Verhaftung unklar blieb, sondern dass der Beschwerdeführer etwa die
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von der Beschwerdeführerin geschilderte Hausdurchsuchung vor der
Verhaftung überhaupt nicht erwähnte. Anzufügen bleibt, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche ja die Festnahme
unmittelbar miterlebt haben will, auch nicht den Eindruck zu erwecken
vermögen, es handle sich um tatsächlich erlebte Vorkommnisse.
Vielmehr wirken ihre Angaben detailarm und konstruiert. Insgesamt
gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, dasjenige Ereignis, welches
die nachfolgenden Verfolgungshandlungen überhaupt ausgelöst haben
soll, glaubhaft darzulegen. Daran vermögen – aus den von der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegten Gründen – die
eingereichten Haftbefehle beziehungsweise Dokumente nichts zu ändern.
Dasselbe gilt für das Vorbringen, zwischenzeitlich sei über den Vater
beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden die
Todesstrafe verhängt und vollzogen worden. Sodann ist im Weiteren
dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Identitätspapiere ins Recht gereicht haben. Folglich steht deren Identität
nicht mit Sicherheit fest, weshalb auch nicht feststeht, dass sich die als
Beweismittel eingereichten Dokumente tatsächlich auf sie beziehen.
4.2. Die vorerwähnten Zweifel werden durch die vom Bundesamt
zutreffend aufgeführten Umstände noch verstärkt. Nicht zugestimmt
werden kann dagegen dem auf Beschwerdeebene vorgetragenen
Einwand, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
Eindringens in das Geschäft auf dem J._______ Markt und der dortigen
Schiesserei sei für den Beschwerdeführer ein unwichtiges
Sachverhaltselement. Nach dessen Angaben war es einzig dem Zufall zu
verdanken, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt nicht im Laden, sondern
an einem anderen Ort aufhielt und demzufolge dem sicheren Tod
entging. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort kann deshalb keinesfalls als
unwichtiges Sachverhaltselement betrachtet werden, weshalb sich ihm
die genauen Umstände umso präziser hätten einprägen müssen. Dass
der Beschwerdeführer zudem abweichende Angaben für seinen
Aufenthaltsort während der beiden folgenden Nächte angab, erweist sich
zwar nicht als zentraler Widerspruch, es rundet jedoch das Bild der
fehlenden Glaubhaftigkeit ab.
4.3. Im Hinblick auf die eigenständigen Asylgründe der
Beschwerdeführerin ist vorauszuschicken, dass diesen Vorkommnissen
durch die als unglaubhaft erachtete Verhaftung des Vaters der
Beschwerdeführerin bereits die Grundlage entzogen ist. Darüber hinaus
ist anzumerken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
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beiden Übergriffen in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen.
Mit Ausnahme der Datumsangaben sowie (beschränkten) Aussagen zu
den Tätern, dass es sich beim ersten Mal um zwei Äthiopier und einen
Somalier und beim zweiten Mal um zwei somalische Soldaten der
Übergangsregierung gehandelt habe, diese Uniform getragen und Kat
gekaut hätten, finden sich kaum konkrete Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den Übergriffen. Selbst wenn zu berücksichtigen
ist, dass es sich um sehr einschneidende Ereignisse handelte, wären
doch detaillierte Schilderungen zu erwarten, etwa zum konkreten Ablauf
der Vergewaltigungen, wo sich die anderen Familienangehörigen (Mutter,
Grossmutter, Tochter) im fraglichen Zeitpunkt aufgehalten und wie sich
diese verhalten haben, wie sich die Beschwerdeführerin selber verhalten
und was sie danach gemacht hat, um nur einige zu nennen. Die
Schilderungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht den Eindruck zu
erwecken, sie habe diese (schlimmen) Ereignisse tatsächlich selbst
erlebt. Die Notizen der Hilfswerkvertretung, deren Aufgaben nicht in der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gehörten Aussagen besteht,
vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern.
4.4. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren
Vorbringen in der Beschwerdeschrift (insbesondere der geltend
gemachten Gehörsverletzung [Beschwerde S. 4; vgl. dazu EMARK 1994
Nr. 13]), da diese zu keinem anderen Ergebnis führen.
4.5. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das BFM hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird
abgewiesen.
4.6. Der Vollständigkeit halber bleibt abschliessend festzuhalten, dass der
Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin zwar
bedauerlich, jedoch für das Asylverfahren und die vorliegend
vorgenommene Prüfung ohne Belang ist, weshalb sich weitere
Ausführungen hiezu erübrigen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen, weshalb sich
Erörterungen dazu erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen,
dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
27. November 2009 in den Endentscheid verlegt wurde. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Da die Beschwerdebegehren
– wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: