B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7278/2010
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti-Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. September 2010 / N (…).
D-7278/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 29. Dezember 2008 via Istanbul auf dem Landweg und gelangte am
31. Dezember 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 8. Januar 2009 um
Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2009 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn
summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit
Zwischenverfügung vom 23. Januar 2009 wies ihn das Bundesamt für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 24. Februar
2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer –
ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______,
D._______ in der Provinz E._______ – geltend, seit den 90-er Jahren
seien immer wieder Guerillas der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbei-
terpartei Kurdistans) in ihr Dorf gekommen und seien von seiner Familie
unterstützt worden. Als Folge hiervon sei es zu Hausdurchsuchungen,
Drohungen und Festnahmen diverser Familienmitglieder seitens der tür-
kischen Sicherheitskräfte gekommen. Auch er sei in diesem Zusammen-
hang mehrmals behördlich festgenommen worden. Er und seine Famili-
enangehörigen seien überdies wegen seiner beiden Brüder F._______
(N […]) und G._______ (N […]), welche am (…) beziehungsweise am
(…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten und hier zwischenzeit-
lich als Flüchtlinge anerkannt worden seien, wiederholt belästigt und be-
droht worden. Am 26. August 1993 sei sein Vater, welcher 16 Jahre lang
Vorsteher des Dorfes C._______ gewesen sei, von Konterguerillas um-
gebracht worden, weil man ihn verdächtigt habe, die PKK zu unterstüt-
zen. Im Verlauf des Jahres 1995 sei einmal auf sein – des Beschwerde-
führers – Haus geschossen worden. Wegen des anhaltenden behördli-
chen Drucks sei er schliesslich im Jahr 1997 zusammen mit seiner Fami-
lie von C._______ nach D._______ umgezogen, wo er ein Lebensmittel-
geschäft eröffnet habe. Ende Juni 1999 sei er unter dem Vorwurf, die
PKK zu unterstützen, festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt
worden. Während der Untersuchungshaft sei er gefoltert und gezwungen
worden, ihn belastende Aussageprotokolle zu unterzeichnen. Am
9. September 1999 sei er aus der Untersuchungshaft entlassen und spä-
ter gerichtlich freigesprochen worden. Nach dieser Entlassung sei er aber
weiterhin auf den Posten mitgenommen und über seine beiden Brüder
G._______ und F._______ befragt worden. Im Jahr 2002 sei sein Le-
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bensmittelgeschäft innerhalb eines Monats zweimal ausgeraubt worden.
Er selbst sei bedroht und wiederum aufgefordert worden, die Gegend zu
verlassen, was er indessen seiner Familie und des Geschäfts wegen
nicht gewollt habe. Im Jahr 2006 sei sein Geschäft angezündet worden,
das nur etwa 100 Meter vom Posten sowie ungefähr 200 Meter von der
Sicherheitsdirektion entfernt sei. Trotzdem seien die Urheber des Brand-
anschlags auf sein Geschäft nie strafrechtlich überführt worden. Er habe
sein Geschäft indessen wieder aufgebaut. Etwa drei Monate später hät-
ten ihn Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte als politisch misslie-
bige Person abermals aufgefordert, die Gegend zu verlassen. In der Fol-
ge sei er immer wieder behördlich mitgenommen und verhört worden, so-
bald in seiner Wohngegend etwas passiert sei, was im Jahr 2007 etwa
zwei- bis dreimal der Fall gewesen sei. Anfang März 2008 sei eine Cousi-
ne, welche bei der PKK gewesen sei, in H._______ bei einem Gefecht
getötet worden. Er selbst habe bei der Überführung der Leiche seiner
Cousine geholfen und auch an ihrer Beerdigung teilgenommen, die zu ei-
nem grossen Volksauflauf geführt habe. Drei Tage beziehungsweise ei-
nen Tag nach der Beerdigung sei die Polizei bei ihm erschienen und habe
ihn auf dem Posten mitgenommen, um ihn einen Tag später wieder freizu-
lassen. Dabei habe man ihn gemassregelt, was ihm einfalle, sich für eine
Terroristin zu verwenden. Gleichzeitig hätten ihm die Polizisten ange-
droht, er werde dasselbe Schicksal wie sein Vater erleiden, falls er nicht
verschwinde oder mit der Polizei kollaboriere. Aus diesem Grunde habe
er D._______ noch im selben Monat verlassen und sei nach Istanbul ge-
zogen, wo er bei einigen Kollegen gewohnt habe. Schliesslich habe er
sich im Dezember 2008 nach reiflicher Überlegung aus Angst um sein
Leben zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Brandprotokoll der Feuer-
wehrdirektion vom 5. April 2006, ein Zeugenaussageprotokoll der Polizei
über den Brandanschlag vom 5. April 2006, ein ebenfalls von der Polizei
aufgenommenes persönliches Aussageprotokoll des Beschwerdeführers
über den Brand vom 5. April 2006, ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts
("Devlet Güvenlik Mahkemeleri"; DGM) I._______ vom (…), worin er vom
Vorwurf der Unterstützung der PKK freigesprochen wurde, eine auf ihn
lautende Mitgliedschaftsbestätigung der DTP ("Demokratik Toplum Parti-
si"; "Demokratische Gesellschaftspartei") aus dem Jahr 2005, ein Foto
einer nach seinen Aussagen im bewaffneten Kampfe für die PKK gefalle-
nen Cousine sowie eine CD-Dokumentation über die diesbezüglichen
Trauerfeierlichkeiten, mehrere ihn betreffende Arztzeugnisse, sowie ein
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Schreiben der Finanzdirektion E._______ vom 7. März 2008, wonach er
in D._______ nicht mehr steuerpflichtig sei beziehungsweise sein bishe-
riges Steuerdomizil gekündigt habe, ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2010 – eröffnet am 21. September
2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz
hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids fest, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen erschienen zwar im Kern
als glaubhaft. Glaubhaft sei beispielsweise, dass seine Familie unter
Druck gestanden habe und zahlreichen Schikanen und Belästigungen
ausgesetzt gewesen sei. Ebenfalls sei glaubhaft, dass der Vater des Be-
schwerdeführers und Verwandte in kriegerischen Auseinandersetzungen
zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften getötet worden
seien. Ebenso glaubhaft sei das im Jahre 1999 gegen den Beschwerde-
führer eröffnete Strafverfahren und seine mehrmonatige Untersuchungs-
haft. Weiter könne ihm geglaubt werden, dass im Jahr 2006 sein Ge-
schäft angezündet worden sei, wiewohl aufgrund seiner Aussagen und
den Akten keineswegs erstellt sei, dass die Täterschaft staatlichen oder
parastaatlichen Kräften zuzurechnen sei. Gewisse Zweifel an der Glaub-
haftigkeit bestünden indessen bezüglich Ausmass und Häufigkeit der gel-
tend gemachten Belästigungen und Verhaftungen, namentlich den Zeit-
raum nach Mitte des Jahres 2005 betreffend. Eine genauere Prüfung der
Glaubhaftigkeit könne aber unterbleiben, da sich die entsprechenden
Vorbringen – wie nachstehend dargelegt – als nicht asylrelevant erweisen
würden. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Herkunftsregion ver-
schiedensten Schikanen, Festnahmen und anderen Belästigungen aus-
gesetzt gewesen, weil sich seine Familie für die PKK exponiert habe. Er
sei jedoch momentan in kein Strafverfahren verwickelt, weshalb er auch
aus Sicht der türkischen Behörden als unbescholten gelte. Zudem habe
er in J._______ zwei Brüder, die dort offensichtlich unbehelligt leben
könnten. Weiter habe er sich selber neun Monate in Istanbul aufgehalten,
ohne dass ihm dort irgendein Nachteil erwachsen wäre. Zwar mache er
geltend, dort versteckt gelebt zu haben, was aber nicht plausibel sei, da
er weder gesucht werde noch in einem Strafverfahren stehe. Er könne
sich somit in der ganzen Türkei frei bewegen. Allerdings könne nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer beispiels-
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weise auch in J._______ oder Istanbul wegen seiner Herkunft und sei-
nem Hintergrund von der Polizei bei Gelegenheit befragt werde. Da aber
nichts gegen ihn vorliege, sei zu erwarten, dass eine solche Befragung
keinerlei weitere Konsequenzen hätte und bei weitem nicht als ernsthafter
Nachteil bezeichnet werden könnte. Namentlich in den Grossstädten hiel-
ten sich die Polizeibehörden an die prozeduralen Vorschriften im Straf-
recht, welche zum Beispiel zu einem sofortigen Beizug eines Rechtsver-
treters berechtigten. Die Verdächtigen, Angeschuldigten oder Auskunfts-
personen würden auch immer über ihre Rechte belehrt. Misshandlungen
oder eigentliche Folter seien selten geworden und könnten bei den zu-
ständigen Behörden zur Anzeige gebracht werden. Zudem verfügten die
beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder des Beschwer-
deführers nicht über ein besonders hohes Profil, das die andauernden
Nachforschungen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – recht-
fertigen oder erklären würde. Es sei keineswegs plausibel, dass die Poli-
zei in Istanbul am Verbleib der beiden Brüder interessiert sei, zumal sie
sich ja schon längere Zeit ausserhalb des Landes aufhalten würden. Der
Beschwerdeführer mache somit ausschliesslich Nachteile geltend, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten würden. Da sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnah-
men durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes – bei-
spielsweise nach J._______ oder Istanbul – entziehen könne, sei er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er verfüge somit über eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative, deren Ergreifung auch zumutbar sei.
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 20. September 2010. Darin beantrag-
te er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustel-
len, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums K._______, B._______
vom 29. September 2010 bei. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter
namentlich aus, die Vorinstanz anerkenne, dass der Beschwerdeführer
aus einer politisch bekannten Familie der kurdischen Opposition stamme,
dass sein Vater von der Konterguerilla umgebracht worden sei, zwei sei-
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ner Brüder in der Schweiz Asyl genössen und dass eine seiner Cousinen
im März 2008 als Militante der PKK in einem Gefecht mit der türkischen
Armee ums Leben gekommen sei (a.a.O. S. 5 oben). Das BFM nehme
denn auch an, dass er aus diesen Gründen und wegen seinen eigenen
politischen Aktivitäten im Heimatstaat erhebliche behördliche Behelligun-
gen, unter anderem eine mehrmonatige Untersuchungshaft im Jahr 1999,
erlitten habe, auch wenn er im fraglichen Strafverfahren schliesslich straf-
los geblieben sei. Er stamme aus einer in der Provinz E._______ alt ein-
gesessenen Familie, welche seit Generationen über erheblichen wirt-
schaftlichen und politischen Einfluss verfüge und seit Jahrzehnten auf der
Seite der kurdischen Opposition stehe. Letztlich sei es wohl nur der ein-
flussreichen Stellung seiner Familie zu verdanken, dass er jahrelang nicht
noch weitergehend persönlich behelligt und vor Gericht angeklagt worden
sei. Insgesamt aber sei festzuhalten, dass er ein erhebliches politisches
Profil aufweise und dass angesichts der bereits von ihm erlittenen Behel-
ligungen von einer massiven Vorverfolgung ausgegangen werden müsse,
welche das Beweismass für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) herabsetze. Hinzu komme, dass auch die bei-
den in der Schweiz lebenden Brüder G._______ und F._______ ein ho-
hes politisches Profil aufweisen würden. So habe G._______ – neben
zahlreichen journalistischen und politischen Aktivitäten – unter anderem
ein Buch über (…) publiziert, das in der Türkei erschienen sei. Zudem sei
er längere Zeit für das in der Türkei verbotene kurdische (Satelliten-)
Fernsehen L._______ als M._______ tätig gewesen und sei Mitglied des
kurdischen und des internationalen N._______. Das BFM habe es in sei-
ner Verfügung namentlich hinsichtlich dieses Bruders des Beschwerde-
führers versäumt, das Risiko einer allfälligen Anschluss- beziehungsweise
Reflexverfolgung in ihre Erwägungen miteinzubeziehen, weshalb dieser
Fluchtgrund (auf Beschwerdeebene) eingehend zu prüfen sei. Was die
beiden in J._______ unbehelligt lebenden Brüder des Beschwerdeführers
anbelange, hätten sich diese seit Jahren aus persönlichen Sicherheits-
gründen nie mehr politisch engagiert oder kritisch geäussert. Die Annah-
me einer innerstaatlichen Fluchtalternative falle aber vor allem auch des-
wegen ausser Betracht, weil jüngste Berichte zur allgemeinen Situation in
der Türkei zeigten, dass trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis
namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend
eingestuften Organisationen besonders gefährdet seien, von den Sicher-
heitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert
zu werden. Gerade auch die von ihm erlittenen Behelligungen, nament-
lich auch die Beraubung und der Brandanschlag gegen seinen Laden,
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welche nie aufgeklärt worden seien, zeigten auf, dass er auf dem gesam-
ten Gebiet der Türkei keinen effizienten Schutz erwarten könne.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 hielt der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber
wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung mangels Erforderlichkeit ab.
E.
Mit Begleitschreiben vom 27. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter
Kopien des Entscheides des Bundesamtes für die Anerkennung auslän-
discher Flüchtlinge in O._______ vom (…) bezüglich des in der Be-
schwerde vom 8. Oktober 2010 erwähnten Onkels mütterlicherseits sei-
nes Mandanten, P._______, worin letzterer als Flüchtling anerkannt wor-
den sei, ein Urteil des türkischen Kassationshofs ("Yargitay") bezüglich
einer Person namens Q._______ vom (…), eines Zwischenentscheids
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bezüglich
Q._______ vom (…) sowie vier aktuelle Berichte über die allgemeine La-
ge der Kurden in der Türkei zu den Akten, aus denen der politische Hin-
tergrund seines Mandanten und seiner Familienangehörigen deutlich her-
vorgehe.
F.
Mit Begleitschreiben vom 29. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter
einen ausführlichen Bericht von lic. phil. R._______ (Psychologin) und
Dr. med. S._______, T._______ B._______ vom (…) ein, worin diese
bestätigen, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumati-
schen Belastungsstörung (F43.1) und an einer mittelgradigen depressi-
ven Episode (F32.1) leide. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine
von seinem Mandanten am 16. Juli 2010 unterzeichnete Entbindungser-
klärung der ihn behandelnden Ärzte von deren beruflicher Schweige-
pflicht zu den Akten.
D-7278/2010
Seite 8
G.
Mit Schreiben vom 28. März 2011 ersuchte der Rechtsvertreter das Bun-
desverwaltungsgericht unter Hinweis auf die schwierigen gesundheitli-
chen Probleme seines Mandanten um prioritäre Behandlung des Verfah-
rens.
H.
Mit Verfügung vom 11. April 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, sie halte
nach wie vor daran fest, dass der Beschwerdeführer in der Türkei, na-
mentlich in J._______ und in Istanbul, über eine wirksame und zumutbare
innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Dem BFM sei aus zahlreichen
Befragungen von Personen, die hätten glaubhaft machen können, in den
letzten Jahren in "Routineangelegenheiten" in polizeilichem Gewahrsam
gewesen zu sein, bekannt, dass eigentliche körperliche Misshandlungen
kaum mehr vorkämen. Beschimpfungen und Drohungen seien zwar nach
wie vor denkbar. Dass es im Rahmen von Verhaftungen, beispielsweise
bei der Auflösung einer gewaltsamen Demonstration, zur Gewaltanwen-
dung seitens der Polizei komme, die teilweise auch als exzessiv bezeich-
net werden müsse, sei ebenfalls möglich. Eigentliche Folterungen seien
jedoch auf Polizeiposten in Städten praktisch auszuschliessen. Zudem
könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Vorladung auf den Polizei-
posten jederzeit einen Rechtsanwalt beiziehen. Solange keine strafbaren
Handlungen vorlägen, müsse er auch nicht befürchten, länger als ein
paar Stunden dort verbleiben zu müssen. Könne er keine Informationen
über seine Verwandten liefern, sei auch nicht damit zu rechnen, dass er
regelmässigen Nachforschungen seitens der Polizei ausgesetzt würde.
Bezüglich der medizinischen und psychiatrischen Versorgung in der Tür-
kei sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in der Türkei
grundsätzlich gewährleistet sei. Neben dem staatlichen Gesundheitssys-
tem, das eine medizinische Grundversorgung garantiere, gebe es mehr
und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jegli-
cher Hinsicht EU-Standards entsprächen. Die Behandlung in staatlichen
Krankenhäusern sei für die bei der staatlichen Krankenversicherung Ver-
sicherten grundsätzlich unentgeltlich. Bei Mittellosigkeit sei die Finanzie-
rung einer medizinischen Behandlung durch das System der "Grünen
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Seite 9
Karte" möglich. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiere auch psy-
chisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Be-
ratungsstellen. Behandlungen psychischer Erkrankungen würden durch-
geführt. Im Vordergrund stehe dabei eine medikamentöse krankenhaus-
orientierte Betreuung, während differenzierte ambulante Versorgungsan-
gebote weitgehend fehlten.
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gebe es in der Türkei mehr
und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen. Diese böten
auch Behandlungen psychischer Erkrankungen nach westlichem Stan-
dard an, welche allerdings kostenpflichtig seien. Möglich sei die Behand-
lung psychisch Kranker in allen Privatkliniken mit einer psychiatrischen
Abteilung. In Istanbul seien in den letzten Jahren mehrere moderne psy-
chiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsange-
bot und ambulanter Behandlungsmöglichkeit errichtet worden.
Die medizinische Behandlung des Leidens des Beschwerdeführers sei
somit in der Türkei grundsätzlich möglich.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom 28. April 2011 am
5. Mai 2011 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme bis zum
20. Mai 2011 zu.
K.
Am 20. Mai 2011 machte der Rechtsvertreter von dem ihm eingeräumten
Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt er namentlich fest, die Vorinstanz setze
hinsichtlich der von ihr als sicher eingestuften Zufluchtsorte Istanbul wie
J._______ implizit voraus, dass sich der Beschwerdeführer dort ruhig
verhalte und insofern wie seine beiden Brüder in J._______ zu einem un-
politischen Menschen werden müsste, was von ihm indessen nicht ernst-
haft verlangt werden könne. Überdies gehörten die Zahlen der in
J._______ und Istanbul registrierten Folterbehandlungen laut der auf Sei-
te 25 publizierten Tabelle des von der Türkischen Menschenrechtsstiftung
("Türkiye Insan Haklari Vakfi"; TIHV) verfassten Berichts "Treatment and
Rehabilitation Centres Report 2009" vom August 2010 zu den höchsten
türkeiweit, was das Argument der Binnenfluchtmöglichkeit umso mehr an-
zweifeln lasse. Laut der auf Seite 36 des besagten Berichts enthaltenen
Liste der Folterorte gehörten Istanbul und J._______ nicht zu den weni-
ger gefährlichen Orten. Ausserdem habe das TIHV auch eine erhebliche
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Seite 10
Zunahme der registrierten Folterfälle vermerkt, weshalb die vom BFM (in
der Vernehmlassung) geltend gemachten Argumente den Eindruck un-
haltbarer pauschaler Behauptungen hinterliessen. Im Übrigen sei ihm ei-
ne Rückkehr zur Therapie an den Ort beziehungsweise den Staat, wo er
die Ursachen seiner Traumatisierungen erlitten habe, nicht zuzumuten.
Der Beschwerdeführer sei nebst den verschiedenen Angriffen auf seine
Geschäfte über Jahre hinweg von Angehörigen der türkischen Sicher-
heitskräfte mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei auch seine körperli-
che Integrität mehrfach angetastet worden. Aus diesem Grunde befürchte
er bis heute, nicht unbehelligt in die Türkei zurückkehren zu können, zu-
mal er sich in keiner Weise vom kurdischen Freiheitskampf distanzieren
könne. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er von den türkischen
Behörden als unbequeme Person fichiert worden sei. Nebst den bereits
belegten medizinischen Problemen (angeschlagene psychische Lage,
Bluthochdruck) leide sein Mandant zunehmend unter der Trennung von
seinen Familienangehörigen und unter der ungewissen Situation, welche
das hängige Asylverfahren mit sich bringe. Sein in der Schweiz lebender
Bruder G._______ habe angegeben, dass er ihn schon mehrmals wegen
einer drohenden Herzattacke notfallmässig ins Spital habe bringen müs-
sen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme seines Mandanten sei
das vorliegende Verfahren prioritär zu behandeln und sobald als möglich
ein Endentscheid zu fällen.
L.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 ersuchte der Rechtsvertreter abermals um
eine prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. So habe ihm der
in der Schweiz lebende asylberechtigte Bruder seines Mandanten,
G._______, vor einigen Tagen mitgeteilt, dass sich dieser in einem sehr
schlechten psychischen Zustand befinde und er deshalb um dessen Per-
son fürchte. Telefonische Nachfragen beim Hausarzt Dr. U._______ und
beim T._______ B._______ hätten keine Klärung ergeben. Er gehe des-
halb davon aus, dass sich sein Mandant zurückziehe und kaum mehr das
Haus verlasse. Die Verfahrensdauer stelle für ihn offenbar eine starke
psychische Belastung dar und er ersuche das Bundesverwaltungsgericht
deshalb um Rücksichtnahme auf dessen gesundheitliche Situation.
M.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass einer
der beiden in J._______ lebenden Brüder seines Mandanten, V._______,
der ein Aktivist der türkischen Gewerkschaftsbewegung sei beziehungs-
weise der Konföderation der Gewerkschaften im öffentlichen Dienst
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Seite 11
("Kamu Emekçileri Sendikalar Konfederasyonu", KESK) angehöre, im
Zuge der sogenannten KCK-Operationen festgenommen worden sei. Das
zuständige Gericht habe heute gegen ihn einen Haftbefehl erlassen. Auf-
grund dieser aktuellen Entwicklung müsse die vom BFM in der angefoch-
tenen Verfügung enthaltene Erwägung, der Beschwerdeführer verfüge in
Istanbul und in J._______ wegen der dort unbehelligt lebenden Verwand-
ten über Anknüpfungspunkte, welche ihm eine Integration ermöglichen
könnten, relativiert werden.
N.
Mit Schreiben vom 13. November 2012 liess sich der Rechtsvertreter da-
hingehend vernehmen, der Bruder seines Mandanten, V._______, werde
bis heute unter dem diffusen Vorwurf, Mitglied der KCK ("Koma Civakên
Kurdistan", "Union der Gemeinschaften Kurdistans") zu sein, in
J._______ in Untersuchungshaft gehalten. Es sei weder klar, welche
Straftaten ihm von der Staatsanwaltschaft konkret vorgeworfen würden,
noch wie lange die Untersuchungshaft andauern werde. Seit dem Schei-
tern der geheimen Friedensgespräche zwischen der PKK und der Regie-
rung Erdogan habe diese die gegen kurdische Aktivisten gerichtete Re-
pressionspolitik erheblich verschärft. Beide in der Schweiz lebenden Brü-
der seines Mandanten könnten bis heute nicht in die Türkei zurückkehren,
da sie bis heute asylrelevante Behelligungen befürchten müssten. Vor
diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerde-
führer zu Recht ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
müsse, falls er in die Türkei zurückkehren müsste. Diese Situation und
die mit der langen Wartezeit verbundene Ungewissheit machten ihm auch
in psychischer Hinsicht schwer zu schaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft,
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D-7278/2010
Seite 12
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
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Seite 13
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zufolge eigener
Asylgründe Asyl zu gewähren ist.
4.2 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreiseanlass gel-
tend, er sei anfangs März 2008 einen Tag (vgl. act. A14/17 S. 12 F102)
beziehungsweise drei Tage (vgl. act. A2/9 S. 5) nach einer von ihm mitor-
ganisierten und besuchten Beerdigung einer im bewaffneten Kampf für
die PKK gefallenen Cousine (vgl. Sachverhalt Bst. A S. 3 unten und
D-7278/2010
Seite 14
Bst. C S. 6 oben) behördlich festgenommen, einen Tag lang festgehalten,
misshandelt und unter Todesdrohungen vor die Alternative gestellt wor-
den, entweder als Agent mit dem Staat zu kollaborieren oder seine Hei-
matgegend zu verlassen.
4.3 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die eintägige behördliche Fest-
nahme des Beschwerdeführers wegen Teilnahme an einer – von ihm mit-
organisierten – Beerdigung einer im bewaffneten Kampf für die PKK ge-
fallenen Cousine im türkischen Kontext grundsätzlich nicht als unverhält-
nismässig erscheint, weshalb fraglich ist, ob dieser Festnahme überhaupt
ein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde
liegt. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass die heimatlichen Behörden
den Beschwerdeführer als Angehörigen einer in der engeren Heimatregi-
on als politisch bekannten Familie für seine Parteinahme zugunsten einer
gefallenen PKK-Kämpferin massregeln und hierdurch gleichzeitig davon
abhalten wollten, in eigener Person weitergehende regierungsfeindliche
Aktivitäten zu entfalten. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass
die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer bereits nach einem
Tag wieder auf freien Fuss gesetzt haben, ohne ein Verfahren gegen ihn
einzuleiten.
4.4 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die fragliche eintägige Inhaftie-
rung den Beschwerdeführer, etwa zufolge eindringlicher Todesdrohungen
während seiner kurzzeitigen Festnahme, füglich dazu veranlasst haben
könnte, seine engere Heimatgegend zu verlassen, weist sein anschlies-
sender unbehelligter Aufenthalt bei Kollegen in Istanbul darauf hin, dass
er dort keinerlei Schwierigkeiten mehr hatte. Seine Erklärung, er habe
sich dort versteckt (vgl. act. A14/17 S. 9 F69), vermag nicht zu überzeu-
gen, zumal er im fraglichen Zeitraum – wie das BFM in seiner Verfügung
vom 20. September 2010 zutreffend festgestellt hat – in kein Verfahren
verwickelt war, womit er auch aus Sicht der türkischen Behörden als un-
bescholtener Bürger galt. So besehen, weist sein neunmonatiger unbe-
helligter Aufenthalt in Istanbul darauf hin, dass er dort über eine soge-
nannte innerstaatliche Fluchtalternative beziehungsweise Schutzalterna-
tive verfügte, was die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätz-
lich ausschliesst (vgl. BVGE 2011/51 S. 1012 ff.).
4.5 Diese Sicht der Dinge wird im Ergebnis durch die Tatsache bekräftigt,
dass der Beschwerdeführer die Türkei erst am 31. Dezember 2008, also
mehr als neun Monate nach seiner letztmaligen behördlichen Festnahme
anfangs März 2008, verlassen hat. Damit fehlt es gleichzeitig an der – für
D-7278/2010
Seite 15
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unabdingbaren – hinreichend
engen zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen dem fluchtauslösen-
den Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers als solcher (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 128). Mit Blick auf das Gesagte liegt somit die Annahme nahe, dass es
letztlich nicht die eintägige Festnahme des Beschwerdeführers anfangs
März 2008, sondern andere Gründe waren, welche den Beschwerdefüh-
rer Ende des Jahres 2008 zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben.
4.6 Was die früheren Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer (bei-
spielsweise mehrmonatige Untersuchungshaft und dabei erlittene Miss-
handlungen im Jahre 1999, behördliche Vorsprachen im Zusammenhang
mit seinen beiden in der Schweiz befindlichen Brüdern, zweifacher Dieb-
stahl in seinem Lebensmittelgeschäft im Jahr 2002 und Brandanschlag
auf sein Lebensmittelgeschäft im Jahr 2006) anbelangt, kommt diesen für
die Beurteilung seines Asylgesuchs keine Bedeutung zu, da sie ihn nicht
unmittelbar zur Ausreise verhalten respektive im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se zeitlich zu weit zurückgelegen haben, um in asylrechtlicher Hinsicht re-
levant sein zu können (vgl. auch E. Ziff. 4.5 vorstehend).
4.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfol-
gungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei darzutun be-
ziehungsweise glaubhaft zu machen.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
die Türkei aufgrund der Tatsache, dass zwei seiner Brüder in der Schweiz
leben und hier als Flüchtlinge anerkannt worden sind, Verfolgungshand-
lungen asylbeachtlichen Ausmasses zu gewärtigen hat.
5.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in der Türkei auch
heute noch zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten kommen kann, die als sogenannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor
allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen
(vgl. Urteile E- 8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom
20. Januar 2012 E. 5.1, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.). Die Ge-
fahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich, wenn ein nicht
D-7278/2010
Seite 16
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für il-
legale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens
der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195
mit weiteren Hinweisen).
5.2 Einleitend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
zweifellos einer Familie angehört, deren Mitglieder sich teilweise in be-
trächtlichem Mass politisch engagiert haben und dabei erheblichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt waren.
5.2.1 G._______ (nachfolgend B.C. genannt), welcher im Jahre 1991 ein
Philosopiestudium in J._______ aufgenommen hatte, wurde laut den
Schweizer Asylverfahrensakten erstmals am 10. Juni 1992 festgenom-
men, misshandelt und vom DGM W._______ unter anderem angeklagt,
Flugblätter verteilt zu haben und ein Mitglied der PKK zu sein. Am
1. Dezember 1992 wurde er freigelassen und im Jahre 1993 freigespro-
chen. Weitere Festnahmen und Freilassungen von B.C. erfolgten zwi-
schen dem 24. November 1993 und dem 29. November 1993, zwischen
dem 7. Februar 1994 und dem 22. Februar 1994, zwischen dem
24. Januar 1995 und dem 15. Februar 1995 und zwischen dem 5. Juni
1996 und dem 12. November 1998. Seit Anfang 1994 betätigte sich B.C.
als X._______ und Y._______, zuerst für die Z._______, später für die
AA._______. Wiewohl sämtliche (…) Verfahren vor Staatssicherheitsge-
richten (mehrheitlich unter dem Vorwurf, Mitglied der PKK zu sein bezie-
hungsweise diese Organisation unterstützt zu haben) mit einem Frei-
spruch geendet haben, wurde B.C. während seiner Inhaftierungen teils
massiv misshandelt. Kurz nach seiner letzten Freilassung tauchte B.C.
unter und lebte illegal in verschiedenen Provinzen, bevor er die Türkei
Ende des Jahres 1999 verliess und in den BB._______ reiste, wo er bis
Ende des Jahres 2002 lebte, sich zeitweise in Camps der PKK aufhielt,
unter anderem mit Funktionären der PKK Interviews und Reportagen
durchführte und publizistisch für die CC._______ tätig war. Im Weiteren
gab er zusammen mit einem weiteren Mitautor ein Buch über (…) heraus.
Anschliessend lebte B.C. bis im Jahre 2005 illegal in DD._______, wo er
für die Nachrichtenagentur EE._______ tätig war. Schliesslich entschloss
sich B.C. aufgrund der veränderten Situation, anstelle eines erneuten
Aufenthalts im BB._______ nach Europa beziehungsweise in die Schweiz
zu reisen, wo er am 28. April 2005 ein Asylgesuch stellte, das vom BFM
am 4. April 2006 gutgeheissen wurde. Wie Botschaftsabklärungen im Zu-
sammenhang mit dem Asylverfahren des Bruders F._______ von B.C. er-
D-7278/2010
Seite 17
geben haben, sind gegen B.C. in den Jahren 1992 bis 1995 insgesamt
(…) politische Datenblätter angelegt worden.
5.2.2 F._______ (nachfolgend M.C. genannt) reiste am 1. März 1999 in
die Schweiz ein, stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch und erhielt mit
Urteil der ARK vom (…) Asyl. Die im Rahmen des dortigen Beschwerde-
verfahrens getätigten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in
J._______ vom (…) haben ergeben, dass gegen M.C. und dessen Bruder
B.C. vor dem DGM FF._______ im Jahr 1990 ein Verfahren wegen Teil-
nahme an einer unbewilligten Versammlung sowie wegen Besitzes illega-
ler Zeitschriften eingeleitet worden ist, wobei die Anklage in der Folge ge-
gen beide wieder fallengelassen worden ist. Ein weiteres Verfahren ge-
gen M.C. existiere nicht. Demgegenüber bestehe gegen M.C. ein im Jahr
1991 angelegtes gemeinrechtliches Datenblatt wegen (…). M.C. wurde
im Urteil der ARK vom (…) letztlich aufgrund einer zu gewärtigenden Re-
flexverfolgung wegen seines Bruders B.C. sowie eigener politischer Akti-
vitäten Asyl gewährt. Die ARK wies in letzterem Zusammenhang in ihrem
Urteil vom (…) darauf hin, dass M.C. nach eigenen Angaben zwischen
den Jahren 1990 und 1998 Kontakte zu einem Kommandanten der PKK
gepflegt und diesen dabei in diesem Zeitraum logistisch unterstützt habe,
was den heimatlichen Behörden indessen nicht bekanntgeworden sei. Im
Urteil des DGM vom (…) betreffend A._______ seien indessen Kontakt-
personen der PKK aufgeführt, bei denen es sich um dieselben Personen
handle, zu denen M.C. zwischen 1990 und 1998 Kontakte gepflegt habe.
M.C. habe überdies während seines Studiums am GG._______ (1989 bis
1996) an Podiumsgesprächen teilgenommen und sei seit 1997 Mitglied
des türkischen Menschenrechtsvereins IHD gewesen. Ausreisebestim-
mend sei für ihn letztlich gewesen, dass er am 28. Februar 1998 in den
Militärdienst hätte einrücken müssen, was er jedoch nicht gewollt habe.
5.3
5.3.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der ein-
schlägig bekannten Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber
nahen Familienangehörigen politischer Aktivisten ist glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit, beispielweise nach der Ausreise
seiner beiden Brüder aus der Türkei im Jahre 1999, seitens der heimatli-
chen Behörden über deren Aufenthalt und Aktivitäten befragt worden ist.
Denkbar erscheint auch, dass das erstmals im Jahre 1999 gegen ihn ini-
ziierte und mit einem Freispruch endende Verfahren wegen mutmassli-
cher Unterstützung der PKK nicht zufolge des Verdachts eigener politi-
scher Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgte, sondern Ausdruck ei-
D-7278/2010
Seite 18
ner Reflexverfolgung wegen seiner beiden flüchtigen Brüder war. Nichts-
destotrotz ist unter Verweis auf die Erwägungen 4.1 bis 4.7 vorstehend
festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Ge-
samtheit nicht geeignet erscheinen, plausibel beziehungsweise glaubhaft
darzutun, dass er vor seiner Ausreise Ende Dezember 2008 aktuellen
behördlichen Anständen wegen seiner beiden in der Schweiz befindlichen
Brüder ausgesetzt war. Dieser Umstand weist deutlich darauf hin, dass
die heimatlichen Behörden trotz seines familiären Hintergrundes zum
Zeitpunkt seiner Ausreise kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdefüh-
rer selbst hatten. Gleichzeitig ist gesagt, dass die vom Beschwerdeführer
in der Vergangenheit wegen seiner politischen Familienangehörigen erlit-
tenen staatlichen Verfolgungen – ungeachtet der Frage der asylrechtlich
relevanten Intensität – allein schon deshalb keinen Asylanspruch zu be-
gründen vermögen, weil sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückge-
legen haben, um noch als ausreisebestimmend und damit asylrechtlich
bedeutsam gelten zu können. Vor diesem Hintergrund ist auch eine be-
gründete Furcht vor künftiger (Reflex)-Verfolgung im Falle einer Rückkehr
der Beschwerdeführers in die Türkei zu verneinen. Wohl ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei von den dor-
tigen Behörden über allfällige politische Aktivitäten seiner beiden in der
Schweiz weilenden und als Flüchtlinge anerkannten Brüder befragt wer-
den könnte. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Brüder die Türkei
mittlerweile vor 13 beziehungsweise 14 Jahren verlassen haben und ge-
gen den Beschwerdeführer selbst nichts vorliegt, muss die Gefahr für
diesen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte behördliche An-
stände wegen seiner beiden Brüder B.C. und M.C. gewärtigen zu müs-
sen, indessen als gering bezeichnet werden. Im Weiteren ist aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Türkei erst im Alter von (…)
Jahren verlassen hat, davon auszugehen, dass er seinen Militärdienst in
der Türkei abgeleistet hat, zumal er im Gegensatz zu seinem Bruder M.C.
kein Studium aufgenommen hat, welches ihm die Möglichkeit eines Auf-
schubs des Militärdienstes eröffnet hätte. Aus diesem Grunde steht auch
nicht im Raum, dass er im Rahmen eines in der Heimat noch abzuleis-
tenden Militärdienstes asylbeachtliche Nachteile im Sinne eines Politma-
lus' wegen der politischen Vergangenheit einzelner Familienmitglieder er-
leiden könnte.
5.3.2 Ganz anders stellt sich demgegenüber die Situation für seinen in
der Schweiz wegen Reflexverfolgung in Bezug auf seinen Bruder B.C. als
Flüchtling anerkannten Bruder M.C. dar: Dieser verliess die Türkei näm-
lich bereits Ende Februar 1999, also wenige Monate, nachdem sein Bru-
D-7278/2010
Seite 19
der B.C. in der Türkei untergetaucht war (vgl. Erwägungen 5.2.1 und
5.2.2 vorstehend), was zumindest indiziell darauf hinweist, dass er seine
Heimat auch aus Angst vor einer drohenden Reflexverfolgung wegen sei-
nes Bruders B.C. verlassen hat. Darüber hinaus hatte M.C. seinen Mili-
tärdienst im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht absolviert, weshalb er fak-
tisch damit rechnen musste, im Militärdienst asylbeachtliche Nachteile
wegen der politischen Vergangenheit seines Bruders B.C. zu erleiden.
Hinzu kommt, dass M.C. im Zeitraum zwischen 1990 und 1998 einen
PKK-Kommandanten logistisch unterstützt haben soll, was angesichts
seiner Aussage, die heimatlichen Behörden hätten hiervon nichts ge-
wusst, umso glaubhafter erscheint (vgl. N (…), act. A8/19 S. 13 f.). Da
weitere frühere Kontaktleute der PKK indessen nach Darstellung in seiner
Beschwerde vom (…) (a.a.O. S. 14/15) im Urteil des DGM I._______ vom
(…) erwähnt worden sein und sich im Urteilszeitpunkt teilweise noch in
Gewahrsam der türkischen Sicherheitskräfte befunden haben sollen,
konnte in seinem Fall überdies nicht ausgeschlossen werden, dass die
heimatlichen Behörden zwischenzeitlich von dessen jahrelanger Unter-
stützung der PKK hätten Kenntnis erlangen können, was ihn im Falle ei-
ner Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit der Gefahr massiver staat-
licher Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt hätte. Der Beschwerdeführer
machte demgegenüber – vom mit Freispruch endenden Urteil des DGM
I._______ vom (…) wegen mutmasslicher Unterstützung der PKK abge-
sehen – in politischer Hinsicht einzig geltend, er sei Mitglied der prokurdi-
schen Partei DEP ("Demokrasi Parti"; "Partei der Demokratie") sowie de-
ren Nachfolgeparteien HADEP ("Halkin Demokrasi Parti"; "Partei der De-
mokratie des Volkes") und DTP gewesen (vgl. act. A14/17 S. 5 f. F43 bis
55), ohne in diesem Zusammenhang konkrete staatliche Verfolgungs-
massnahmen geltend zu machen. So besehen wiegt das politische En-
gagement des Beschwerdeführers weniger schwer wie dasjenige seines
Bruders M.C., was die Gefahr einer Reflexverfolgung in seiner Person
zusätzlich vermindert.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf weitere Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
6.
D-7278/2010
Seite 20
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandart wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-7278/2010
Seite 21
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer
Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§. 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur feh-
lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen;
zudem leben die Ehefrau, die beiden Kinder sowie zwei Brüder des Be-
schwerdeführers nach wie vor in seinem Heimatland. Auch die allgemei-
ne Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
D-7278/2010
Seite 22
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Bericht von lic. phil. R._______ (Psychologin)
und Dr. med. S._______, T._______ B._______ vom 20. Oktober 2010
an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und an
einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1). Der Patient sei seit
dem 7. Mai 2010 bei den T._______ B._______ in regelmässiger psycho-
logisch-psychiatrischer Behandlung, wobei bis anhin zehn ambulante
Konsultationen à 60 Minuten mit türkischer Übersetzung stattgefunden
hätten. Psychopathologisch lägen die Symptome (Schlafstörungen, Intru-
sionen [Wiedererleben der traumatischen Situation], Hyperarrousal
[Übererregung], Suizidgedanken) einer komplexen posttraumatischen Be-
lastungsstörung und ein depressives Zustandsbild (depressive Stimmung,
Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Gefühl von Wertlosigkeit, negative
Zukunftsperspektiven, verminderte Konzentration) vor. Eine psychothera-
peutische und medikamentöse Weiterbehandlung erscheine aus Sicht der
behandelnden Ärzteschaft derzeit als dringend notwendig. Der Patient
habe in der Sitzung vom 3. September 2010 berichtet, dass ihm während
einer Polizeikontrolle in der Schweiz die Hände festgebunden worden
seien. Seither erlebe er seine Folterungen im Rahmen von Flashbacks
wieder. Diese Situation stelle für den Patienten einen Trigger (Auslöser)
für das Wiedererleben der erlebten Folter dar und habe bei ihm eine
Retraumatisierung ausgelöst. Seither habe er auf der Strasse immer das
Gefühl, verfolgt zu werden. Vom am 19. Mai 2010 erhobenen Psychosta-
tus her sei der (…)-jährige Patient bewusstseinsklar und eine Orientie-
rung in allen vier Ebenen gegeben. Das Gespräch finde auf Türkisch mit
Hilfe eines Übersetzers statt. Der Patient sei im Gespräch offen und zu-
gewandt, der Leidensdruck sei deutlich spürbar. Im Gespräch seien keine
Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen feststellbar. Der Patient be-
richte jedoch über vermehrte Vergesslichkeit. Das Denken sei formal ko-
härent, Tendenz zum Grübeln. Es bestünden keine Anhaltspunkte für
Wahn-, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen. Affektiv sei der Patient be-
drückt, wobei er über Erinnerungen an die durchlebte Folter berichte. In-
termittierend bestünden Suizidgedanken, aber keine akute Suizidalität.
8.2.2 Wie den Verfahrensakten weiter entnommen werden kann, teilte der
Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Mai
2012 mit, der Bruder B.C. seines Mandanten habe ihm vor einigen Tagen
D-7278/2010
Seite 23
mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in einem sehr schlechten psy-
chischen Zustand befinde und er – B.C. – deshalb um ihn fürchte. Telefo-
nische Abklärungen des Rechtsvertreters beim Hausarzt Dr. U._______
und beim T._______ B._______ hätten indessen keine Klärung ergeben,
weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer zurück-
ziehe und kaum mehr das Haus verlasse (vgl. auch Sachverhalt Bst. L).
8.2.3 Der Rechtsvertreter brachte ferner im Rahmen der Replik unter an-
derem vor, B.C. habe ihm berichtet, dass er den Beschwerdeführer schon
mehrmals wegen einer drohenden Herzattacke notfallmässig ins Spital
habe bringen müssen (vgl. Sachverhalt Bst. K in fine).
8.2.4 Gemäss Praxis führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-
aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei
muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28
E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch
keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizeri-
schen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Ver-
fügung steht.
8.2.5 Wie den vorstehenden Erwägungen 8.2.1 bis 8.2.3 zu entnehmen
ist, litt der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an psychischen und
kardiologischen Problemen, wobei im Falle der Letzteren mangels medi-
zinischer Unterlagen unklar bleibt, ob diese körperliche Ursachen haben
oder psychosomatischer Natur sind. Im Weiteren bleibt angesichts der
Erklärung der Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 10. Mai 2012, tele-
fonische Anfragen beim Hausarzt und beim T._______ B._______ hätten
keine Klärung hinsichtlich aktueller psychischer Probleme des Beschwer-
deführers ergeben, weshalb sich dieser vermutungsweise zurückziehe
und kaum mehr das Haus verlasse, ungewiss, ob der Beschwerdeführer
aktuell noch psychiatrische Hilfe in Anspruch nimmt. Eine aktuelle und
abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers kann im vorliegenden Fall indes unterbleiben, da er so-
wohl in Istanbul, wo er vor seiner Ausreise rund neun Monate lang bei
Kollegen gelebt hat beziehungsweise in J._______, wo einer seiner Brü-
der lebt, ohne Weiteres eine medizinische Infrastruktur antreffen dürfte,
welche eine adäquate Weiterbehandlung seiner medizinischen Leiden ga-
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rantiert, zumal der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hat,
aus einer einflussreichen Familie zu stammen und in der Türkei über be-
trächtliche finanzielle Ressourcen zu verfügen. Aufgrund dessen ist auch
davon auszugehen, dass er in der Türkei über ein hinreichendes soziales
Netz verfügt, um – mit allfälliger zusätzlicher Unterstützung seiner beiden
in der Schweiz wohnhaften Brüder – dort leben und eine neue Existenz
aufbauen zu können. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rück-
kehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers könnte demgegenüber sei-
tens der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und me-
dikamentösen Behandlung begegnet werden.
8.3 In der Türkei besteht überdies keine Situation generalisierter Gewalt,
die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstre-
cken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer sich der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, be-
steht somit nicht.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hin-
tergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hin-
sicht nicht als unzumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da dieser jedoch aufgrund seiner Erwerbslosigkeit nach wie vor
als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom
13. Oktober 2010 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu
widerrufen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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