B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7278/2016
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / (...).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 auf dem Landweg in Richtung
B._______, wo sie sich während zweier Jahre aufhielt. Von dort gelangte
sie via den C._______, D._______ und E._______ am 8. Juli 2016 in die
Schweiz. Tags darauf suchte sie im Empfangs-und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nach.
B.
Die vom SEM veranlasste radiologische Untersuchung des G._______
vom 18. Juli 2016 ergab für die Beschwerdeführerin ein Skelettalter von
(...) Jahren.
C.
Am 28. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 9. August
2016 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der für sie bestimmten
Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, SR 142.31) einlässlich zu ih-
ren Asylgründen angehört, wobei die Anhörung am 9. September 2016 fort-
gesetzt und abgeschlossen wurde.
D.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus,
sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus H._______ ([…]), wo sie seit
ihrer Geburt bis zur Ausreise aus Eritrea gelebt und die Schule bis zur (...)
Klasse besucht habe. Als sie etwa vier Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater
verstorben. Da ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, eine Besitzur-
kunde für das Haus vorzuweisen, hätten sie dieses verlassen müssen und
hätten, weil ihre Mutter (...) habe, fortan dort gewohnt. Der Soldat
I._______ sei der neue Partner ihrer Mutter geworden. Aus dieser Bezie-
hung stammten (...) Halbbrüder. Nachdem I._______ den Stützpunkt habe
wechseln müssen, sei es für sie schwieriger geworden. Sie habe erfahren,
dass dort Mädchen misshandelt und unterdrückt worden und schwanger
geworden seien. Deshalb habe sie beschlossen wegzugehen. Beim ersten
Versuch, das Land illegal zu verlassen, sei sie erwischt und anschliessend
während dreier Wochen inhaftiert worden. Mithilfe der Bürgschaft einer
J._______ ihrer Mutter, welche ihre Geschäftslizenz hinterlegt habe, sei sie
unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht freigekommen. Nachdem sie
dieser fünf Mal nachgekommen sei, habe man ihr erklärt, dass die Sache
erledigt sei, die J._______ die Geschäftslizenz zurückerhalten würde und
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es für sie keine Folgen hätte, wenn sie verschwinden würde. Daraufhin
habe sie Eritrea zu Fuss in Richtung B._______ verlassen.
Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitätspapiere noch andere Un-
terlagen zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen
ein.
E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – eröffnet am 2. November 2016 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz
weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufge-
schoben.
F.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom
23. November 2016) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Gewährung der vorläufigen
Aufnahme von Amtes wegen, beantragen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtli-
chen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. November 2016 den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 teilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier
um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, Eritrea aus Angst verlassen zu
haben, dort wie andere Mädchen von Soldaten vergewaltigt zu werden. Bis
zu ihrer Ausreise sei ihr nichts zugestossen. Mit einer solchen Befürchtung
leben zu müssen, sei bedauerlich, könne jedoch nicht als Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden. Die aufgrund des ersten illega-
len Ausreiseversuchs geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien
gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin als abgeschlossen zu be-
trachten und folglich nicht asylrelevant.
5.2 Bezüglich der Vorfluchtgründe wird in der Rechtsmitteleingabe einge-
wendet, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nach der
Festnahme bei ihrem ersten illegalen Ausreiseversuch mit einer K._______
geschlagen worden sei, um zu einem Geständnis gebracht zu werden. In
der Folge sei sie während fast dreier Wochen, zwei davon im Gefängnis
am Rand von H._______, gegen ihren Willen festgehalten worden. Nur ge-
gen eine Bürgschaft und mit einer Auflage sei sie überhaupt freigelassen
worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich zum Zeitpunkt der Beschwer-
deeinreichung und vor allem des Ausreiseversuchs um ein noch minder-
jähriges Mädchen gehandelt habe, seien die geltend gemachten erlittenen
Nachteile als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG und mithin als unverhält-
nismässig zu bezeichnen. Berichten zufolge würden für die illegale Aus-
reise aussergerichtliche Strafen verhängt, welche somit willkürlich seien.
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Auch seien Fälle von Minderjährigen bekannt, die beim Versuch des illega-
len Grenzübertritts inhaftiert worden seien. Zudem stelle die von der Be-
schwerdeführerin erlittene Vorverfolgung ein klares Indiz für eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz der geltend
gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün-
dung verneint wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht ge-
eignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. So gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, anlässlich ihrer Festnahme im Grenzgebiet
beim ersten Ausreiseversuch hätten die Soldaten von ihr und ihrer Beglei-
terin L._______ wissen wollen, wer von den beiden als Erste erklärt habe,
Eritrea verlassen zu wollen, und sie dann mit der K._______ geschlagen,
bis sie eine Antwort auf ihre Frage erhalten hätten (vgl. act. […]).
L._______ habe gleich gesagt, dass sie die Erste gewesen sei; daraufhin
seien sie nicht mehr geschlagen, sondern nur noch eingeschüchtert wor-
den, indem man ihnen gesagt habe, dass sie für immer dort bleiben müss-
ten; aber weil sie minderjährig gewesen seien, seien sie von dort wegge-
bracht worden (vgl. a.a.O., […]). Sie seien am Ort der Festnahme während
fünf Tage festgehalten worden, bis noch weitere Personen festgenommen
worden seien; erst dann seien sie nach H._______ transportiert worden
(vgl. a.a.O., […]). Dort angekommen, sei L._______ gleich freigelassen
worden, weil sie eine Geschäftslizenz als Bürgschaft gehabt habe, wäh-
rend die Beschwerdeführerin, welcher von den Eltern Essen ins Gefängnis
gebracht worden sei, zwei Wochen gebraucht habe, um über ihre
J._______ eine Geschäftslizenz zu organisieren; dann sei einem gesagt
worden, dass man sechs Monate lang nichts anstellen dürfe beziehungs-
weise wäre die Bürgschaft verfallen, wenn sie das Land innert dieser Frist
verlassen hätte (vgl. a.a.O., […]). Unter diesen Umständen ist zum einen
festzuhalten, dass die Intensität der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten erlittenen Nachteile auch unter Berücksichtigung ihrer damali-
gen Minderjährigkeit noch kein Ausmass angenommen hat, das als asyl-
rechtlich relevant einzustufen wäre. Zum andern wurde vorliegend auch
keine aussergerichtliche Strafe verhängt, sondern der Vorfall durch Hinter-
legung einer zeitlich befristeten Bürgschaft abschliessend geregelt. Bei
dieser Sachlage ist denn auch das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine
objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu verneinen. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vor-
stehend E. 6.1).
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Seite 7
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.4 In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe eingewen-
det, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, Eritrea im militär-
dienstpflichtigen Alter verlassen zu haben. Deshalb wäre ihr zumindest auf-
grund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In-
dessen habe die Vorinstanz diesbezüglich die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht geprüft und auf ihre neue Praxis verwiesen, derzufolge
Rückkehrenden auch bei illegaler Ausreise dann keine Verfolgung drohe,
wenn sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular
unterzeichnen würden sowie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea kei-
nen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hätten. Mit seiner Begründung
weiche das SEM von der bisherigen Rechtsprechung ab. Nach ständiger
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nach-
fluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015).
Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszu-
gehen, dass diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar un-
abhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vor-
instanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte
Instanz halten, insbesondere was dessen Beurteilung von länderspezifi-
schen Fragen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts
müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54).
Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht einge-
halten. Im Übrigen liege auch kein zureichender Grund für die Vornahme
einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinfor-
mationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vor-
instanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass
Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten,
keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.
Auch der Bericht des SEM zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die
Informationslage unklar sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung
die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht einge-
halten. Sie habe bei ihrer Entscheidfindung die Informationen von eritrei-
schen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker
gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen.
Zudem seien zu vielen Quellen nur vage Angaben gemacht worden. Ins-
gesamt reiche die Informationsgrundlage nicht aus, um eine Praxisände-
rung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Informationen und ange-
sichts der in Eritrea herrschenden Willkür könne vielmehr nicht ausge-
schlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiter-
hin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hät-
ten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Für diese Schlussfolgerung sprächen auch die Berichte über die allge-
meine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersu-
chungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Da-
raus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssi-
tuation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen
gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen
Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75%
erreicht werde. In Bezug auf die vom SEM erwähnte faktische Gewährung
von Amnestie im Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei so-
dann festzustellen, dass offensichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass
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in diesen Fällen tatsächlich eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe
sich, dass bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein
reales Risiko bestehe, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art.
3 EMRK). Im Weiteren sei das vom SEM von der Beschwerdeführerin ver-
langte Diskretionserfordernis als problematisch zu erachten (Verweis auf
mehrere ausländische Gerichtsentscheide zu diesem Thema). So müsste
sie auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft – ihre politische Einstel-
lung – im Falle einer Rückkehr nach Eritrea verzichten. Der Beschwerde-
führerin könne nicht zugemutet werden, dem eritreischen Regime Steuern
zu bezahlen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin ihrer zu erwartenden zukünftigen Einberufung in den Nationaldienst
entziehen würde und mithin spätestens ab diesem Zeitpunkt begründete
Furcht vor Verfolgung haben müsste. Abschliessend wird auf ein Urteil des
britischen Upper Tribunals ([2016] UKUT 443) zum Thema 2%-Steuer und
Unterzeichnung des Reueformulars sowie auf die am 13. Juli 2016 beim
EGMR anhängig gemachte Beschwerde eines eritreischen Asylsuchenden
(Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland) verwiesen. Aus die-
sen Gründen sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
6.5 Zur vormaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. ebenda E. 4.1 f.).
6.6 Im besagten Koordinationsentscheid wurde unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe
sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien,
relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht als objektiv begründet. Auch das Risiko, nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlings-
rechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mass-
nahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge.
Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
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Seite 10
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches
Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Mo-
tive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl.
a.a.O., E. 5.1).
6.6.1 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügli-
che Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der
ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene
Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbe-
gründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die
Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allen-
falls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
6.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da zusätz-
liche Faktoren im Sinne von vorstehender Erwägung 7.3 im Falle der Be-
schwerdeführerin zu verneinen sind. Sie verliess Eritrea eigenen Angaben
zufolge als Minderjährige und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit
den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nati-
onaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich,
welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Be-
schwerde in pauschaler und unsubstanziierter Weise die „politische Ein-
stellung“ der Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. Beschwerde S. […]). Eine
irgendwie geartete, spezifische „politische Einstellung“ kann jedoch den
von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihres Asylge-
suchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser
Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea
glaubhaft zu machen.
D-7278/2016
Seite 11
6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Bestehen von flücht-
lingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe bezüglich der Be-
schwerdeführerin zu verneinen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2016 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt hat und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von
einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung ihre
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar aus-
zurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an
Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen Art. 8–11 sowie Art. 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
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Seite 12
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amt-
liche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, sondern lediglich
eine Terminliste, welcher ein zeitlicher Aufwand von 180 Minuten zu ent-
nehmen ist. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da
sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist
der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde
zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist lic. iur. Isabelle Müller, Lu-
zern, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: