B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7280/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Zwischenverfügung des SEM vom 3. November 2015 /
N (…).
D-7280/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 28. Oktober
2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Mit Zuweisungsentscheid vom 3. November 2015 – tags darauf eröffnet –
wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zu. Es hielt zudem fest, dass der Zuweisungsent-
scheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. In der Rechtsmittelbelehrung wies es darauf
hin, dass gegen den Zuweisungsentscheid innert 10 Tagen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte am 12. November 2015 (Datum Poststem-
pel) mit undatiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Darin
ersuchte er um Zuweisung in den Kanton Zürich, wo er viele Verwandte
(D._______ und E._______ sowie F._______) habe. Er leide an einer De-
pression und an Einsamkeit, weshalb ein Kantonswechsel respektive die
Nähe zu seiner Familie ihm helfen würden. Er habe zudem Schwierigkeiten
mit der Sprache. Auch dabei würden seine Verwandten ihn unterstützen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Die als "Gesuch um Aufenthaltsort nach Kant[z]on Zürich zu wechseln" be-
titelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2015 wird vom
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den Zuweisungsent-
scheid des SEM vom 3. November 2015 entgegengenommen, zumal es
D-7280/2015
Seite 3
sich beim Zuweisungsentscheid um eine selbständig beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1
i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) und die Eingabe innert der zehn-
tägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) beim Bundesverwaltungs-
gericht eingereicht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und
der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat, ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde-
schrift sinngemäss auf den Schutz der Einheit der Familie und somit auf
einen zulässigen Rügegrund gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach verteilt das SEM die Asylsuchenden
D-7280/2015
Seite 4
unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöri-
ger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle
möglichst gleichmässig auf die Kantone.
3.2 Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Be-
gründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asyl-
gesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG)
einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8
EMRK. In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die
Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder. Ferner
stehen auch über diese hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter
dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht und zwischen
diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Ein
solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist
oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der
Schweiz lebt, besonders angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1
m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz le-
benden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. zu aArt. 51 AsylG: Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 24 E. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift zwar mehrere
angebliche Verwandte, die im Kanton Zürich leben würden. Er legt jedoch
nicht dar, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis er zu den erwähnten
Personen steht. Im Hinblick auf seine Angaben anlässlich der BzP – sowohl
seine Ehefrau und sein Sohn wie auch seine Eltern und Geschwister wür-
den sich im Irak aufhalten (vgl. Akten SEM A4 S. 3) – kann es sich bei den
angeführten Personen jedenfalls nicht um Mitglieder seiner Kernfamilie
handeln. Es müsste daher nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und mindestens einer
der genannten Personen, sondern auch ein eigentliches Abhängigkeitsver-
hältnis substanziiert geltend gemacht werden und bestehen. Aus den An-
gaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergeben sich allerdings
weder Hinweise auf eine entsprechende Beziehung noch auf ein relevan-
tes Abhängigkeitsverhältnis. Ferner spricht die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer an der BzP angab, keine Bezugspersonen in der Schweiz
D-7280/2015
Seite 5
zu haben (vgl. A4 S. 5), sowohl gegen eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung, als auch gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen ihm und mindestens einer der angeblich verwandten Perso-
nen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Unkenntnis
des Beschwerdeführers der hiesigen Landessprache ihn nicht von der
Mehrzahl der Asylsuchenden unterscheidet und für sich alleine noch nicht
zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz leben-
den Familienangehörigen führen würde (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1
S. 680). Ebenso wenig genügt die Behauptung, unter einer grossen De-
pression und Einsamkeit zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Un-
terstützung der und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim
Verbleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des
Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7280/2015
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: