B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7280/2016
2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt und am 9. Juni 2016 durch
das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines
Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe
die Schule nach dem achten Schuljahr abgebrochen, um arbeiten zu kön-
nen und damit seine Familie zu unterstützen. Er habe sich in ständiger
Angst vor dem Einzug in den Militärdienst befunden. Weil er für sich keine
Zukunft gesehen habe, habe er sich entschlossen, sein Heimatland Eritrea
zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 – eröffnet am 20. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz we-
gen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sub-
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, so-
wie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
D.
Am 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung des (…) (datiert vom 25. November 2016) zu
den Akten.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amt-
lichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich zum Entscheidzeitpunkt als offensichtlich
unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin
(Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begrün-
dung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die alleinige Befürchtung, zukünftig irgendwann zur Leistung des Militär-
dienstes aufgeboten zu werden, ohne dass es mit den entsprechenden Or-
ganen des eritreischen Staates je zu einem konkreten Kontakt gekommen
sei, weise die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht auf, weshalb
die diesbezüglichen Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu werten seien.
Die geltend gemachten Razzien vermöchten daran nichts zu ändern, zu-
mal seine Angaben äusserst vage und pauschal ausgefallen seien, so dass
berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen angebracht
seien. Sodann seien auch seine Vorbringen bezüglich der illegalen Aus-
reise aus Eritrea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Aus den
Akten gehe hervor, das er weder den Nationaldienst verweigert noch aus
dem Nationaldienst desertiert sei, und auch sonst nichts darauf hinweise,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen angeführt, die Vo-
rinstanz verkenne, dass dem Beschwerdeführer eine Rekrutierung für den
Militärdienst unmittelbar bevorgestanden sei. Wäre er in eine Razzia gera-
ten, wäre er aufgegriffen und zwangsrekrutiert worden. Bei einer Rückkehr
nach Eritrea wäre er gefährdet, auch in Zukunft ernsthafte Nachteile zu
erleiden. Der Eingriff würde von Staatsträgern ausgehen und sich gezielt
gegen den Beschwerdeführer auswirken. Es liege somit eine begründete
Furcht vor Verfolgung vor, welche ein asylrelevantes Ausmass erreiche.
Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit im Zeitpunkt der Flucht
erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Sodann
habe die Vorinstanz in Bezug auf die Behandlung von illegal ausgereisten
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eritreischen Staatsangehörigen eine unzulässige Praxisänderung vorge-
nommen. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass Personen,
die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner er-
achtet würden und deshalb begründete Furcht hättenen, bei einer Rück-
kehr ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
5.
5.1
5.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.1.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt, dass die geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Be-
schwerdeführer macht eine pauschale, in die Zukunft gerichtete Furcht vor
einer möglichen Zwangsrekrutierung geltend, so hätte er damit zu rechnen,
bei einer Razzia festgenommen und für den Militärdienst rekrutiert zu wer-
den. Eine Aufforderung für den Militärdienst habe er bis dato nicht erhalten,
ebensowenig sei er diesbezüglich mit den Behörden in Kontakt gekom-
men. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die al-
leinige Befürchtung, in der Zukunft mit der Einberufung in den Militärdienst
rechnen zu müssen, keine Aslyrelevanz zu begründen vermag. Der Ein-
wand auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer – wäre er in eine
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Razzia geraten – vor einer unmittelbar bevorstehenden Rekrutierung ge-
standen habe, nicht geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu
führen, da auch dieser Einwand lediglich auf einer hypothetischen Gefähr-
dung basiert und die erforderliche Intensität nicht zu erfüllen vermag. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zu bestätigenden Erwägungen
des SEM zu verweisen.
5.1.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2
5.2.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
(vgl. BVGE 2009/29).
5.2.3 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ent-
schieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche
Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom Beschwer-
deführer erhobene Rüge der unzulässigen Praxisänderung obsolet gewor-
den.
Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und
Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam zum Schluss, dass
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass
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einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden.
5.2.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche
Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. In casu ist der Be-
schwerdeführer vor der Ausreise nicht in den Militärdienst einberufen wor-
den beziehungsweise hat sich nicht seiner Dienstpflicht entzogen. Die
blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist
jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere An-
knüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungs-
weise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Ak-
ten nicht hervor.
5.2.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
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milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorlie-
genden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 1. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der
Ernennungsverfügung vom 1. Dezember 2016 über den Kostenrahmen in-
formiert.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
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lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGK) ist das amtliche Honorar auf
insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der
Höhe von Fr. 700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Regula Frey
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