Abtei lung IV
D-7281/2007
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 28. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7281/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Erbil im Nordirak,
ersuchte am 16. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, deren Vollzug erachtete es jedoch aufgrund der allgemeinen
Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Auf-
nahme an. Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am 22. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssitua-
tion im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zu-
mutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
D.
Mit Eingabe vom 6. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung und bat darum, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben.
E.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 3. Oktober 2007
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - bis zum 28. November 2007 zu verlassen, und be-
auftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 28. September 2007 und beantragte, die angefochtene Verfügung
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sei aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen
ein Foto der Fussballmannschaft des Beschwerdeführers (Beilage 1)
und mehrere Zeitungsartikel (Beilagen 2-6) bei.
G.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 26. November 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM innert
angesetzter Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte
keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2007 hielt
das BFM fest, dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 rechtskräftig
festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der all-
gemeinen Menschenrechtssituation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme bzw. der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtli-
chen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Aufgrund der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in diesen Provinzen könne dort auch
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nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen
werden. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei
Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die
vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen
von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak
vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Obwohl es in der
Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu
Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil
einzuschätzen. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom
Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemachten Aussagen betreffend der Armut seiner Familie und die
Streitigkeiten mit einer gegnerischen Fussballmannschaft seien bereits
im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und als nicht asylrelevant
befunden worden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von knapp 18
Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten
Teil seines Lebens in der Provinz Erbil verbracht und sei mit Sprache,
Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Aus den Akten
gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche
schwerwiegende gesundheitliche Probleme hätte, abgesehen von der
Fussverletzung, die er sich durch Splitterteilchen zugezogen habe.
Gemäss seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung vom
21. Februar 2006 habe er damals nach ambulanter Behandlung das
Spital sofort wieder verlassen können. Es sei daher anzunehmen,
dass es sich dabei nicht um eine gravierende Verletzung mit
schwerwiegenden Folgen gehandelt habe. Es sei somit davon
auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die
Sicherung seiner Existenz selbstständig an die Hand zu nehmen.
Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in der Provinz Erbil
wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in
der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer
Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne,
welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 26. Okto-
ber 2007 geltend, wie er immer ausgeführt habe, sei sein Leib und Le-
ben im Nordirak in Gefahr. Am 14. Februar 2006 sei es in Erbil zu ei-
nem Attentat vor dem Hotel Sheraton gekommen. Er habe dabei
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grosses Glück gehabt, dass er lediglich durch einen Splitter am Fuss
verletzt worden sei. Weiter sei er als Mitglied einer Fussballmann-
schaft angegriffen und mit einem Messer am Unterarm verletzt
worden. Seine Eltern hätten ihm am 3. Oktober 2007 mitgeteilt, dass
bei ihnen zu Hause bereits dreimal nach ihm gefragt worden sei. Sie
hätten deshalb Angst um ihn und seien gleichzeitig froh, dass er
gegangen sei. Aus der Position des UNHCR und den beigelegten
Artikeln (NZZ vom 23./24. Juli 2007, NZZ vom 24. Oktober 2007, NZZ
vom 25. Oktober 2007, NZZ vom 9. Juli 2007, Tagesanzeiger vom
17. Juli 2007) ergebe sich zudem, dass neben seinen individuellen
Gründen auch die generelle, von einer Situation allgemeiner Gewalt
geprägte Lage, gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde.
4.3 In der Vernehmlassung vom 26. November 2007 hielt das BFM
fest, seit dem 1. Mai 2007 schätze das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulay-
maniya grundsätzlich als zumutbar ein. Die Sicherheitslage sei stabil,
auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak ab-
hängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger
Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli
2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in
den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul
und Kirkuk), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser
Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem
Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya),
so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer
der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewie-
sener irakischer Asylsuchender sei ja das Nichtbestehen direkter Flug-
verbindungen und die unzumutbare Rückreise via Bagdad und dann
auf dem Landweg weiter in den Norden gewesen. Die Einschätzung
des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genann-
ten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen
europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Gross-
britannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Rich-
tigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch
das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genann-
ten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise
darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (na-
mentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle.
Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis
und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Weg-
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weisungshindernisse Rechnung.
Im vorliegenden Fall habe die Einzelfallprüfung keine Hinweise auf ein
individuelles Vollzugshindernis ergeben. Die geltend gemachten Prob-
leme seitens einer gegnerischen Fussballmannschaft seien in der kan-
tonalen Anhörung anders dargestellt worden, als sie nun geltend ge-
macht würden: Der Beschwerdeführer habe beim Kanton angegeben,
die Angelegenheit habe nach Spielabbruch keine weiteren Konsequen-
zen mehr gehabt; er sei nur bei Begegnungen mit den anderen Spie-
lern, die er nicht kenne, beschimpft aber nicht bedroht worden. Der
Zeitpunkt dieses Ereignisses werde widersprüchlich, aber mehrere
Monate vor der Ausreise angesetzt. In der Beschwerdeschrift werde
nun behauptet, es sei bereits drei Mal zu Hause nach ihm gefragt wor-
den. Dies erscheine nachgeschoben, widersprüchlich zu früheren An-
gaben und nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer während seines mehrmonatigen Aufenthalts zu Hause
vor der Ausreise vereinzelte Beschimpfungen seitens ihm nicht na-
mentlich bekannter Fussballer erfahren haben sollte, während er
selbst und sein Wohnort nunmehr bekannt geworden sei, nach ihm ge-
fragt werde und er grosse Angst vor einer Rückkehr habe. Bezüglich
der weiter geltend gemachten allgemeinen Situation im Irak sei auf die
Verfügung vom 28. September 2007 zu verweisen. Beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen jungen, ledigen und gemäss Akten ge-
sunden Mann mit Berufserfahrung und einem sozialen Beziehungsnetz
in der Heimatregion. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei
im Grenzgebiet der Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine
individuelle Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Die Türkei bezwe-
cke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der
PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es er-
gäben sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze
zum Nordirak keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechende Gründe.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 25. Oktober 2006 festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Deshalb kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Wie das BFM
in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt, ist namentlich auch
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
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dem seinerzeit abgebrochenen Fussballspiel heute noch mit
Konsequenzen seitens der damaligen Kontrahenten rechnen muss.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6982/2006 vom
22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete,
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-
weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
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5.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in die nordirakische Provinz Erbil, in welcher der alleinstehende
Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Dezember
2005 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 28. September
2007 bzw. in der Vernehmlassung vom 26. November 2007 ausführlich
und überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgänglich
verwiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1 und 4.3) - ist der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Mannschaftsfoto,
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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