Abtei lung IV
D-7281/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7281/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), den Kosovo eigenen
Angaben zufolge am 30. August 2009 verliess und am 31. August 2009
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 14. September 2009 sowie der direkten An-
hörung vom 22. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Onkel sei im Jahr 1999 von
ethnischen Albanern entführt und ermordet worden,
dass er damals zusammen mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei
und den Vorfall miterlebt habe,
dass seine Familie aus Furcht vor Übergriffen seitens der Albaner seit
1999 einen Teil der Felder nicht mehr bearbeitet habe, worauf diese
von Albanern bewirtschaftet worden seien,
dass er seither in Angst gelebt und das Dorf nur noch selten verlassen
habe,
dass er von Albanern, die durch das Dorf gefahren seien, bedroht
worden sei,
dass man die ethnischen Serben dazu habe verpflichten wollen, für
bezogenen Strom zu bezahlen,
dass er Schwierigkeiten gehabt habe, weil er sich im Kosovo keinen
kosovarischen Führerschein habe ausstellen lassen,
dass er es im Kosovo nicht mehr habe aushalten können und diesen
deshalb verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer beim BFM eine Todesurkunde und ein
Schreiben des Polizeipostens von D.________ vom 31. Juli 2009
abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 – eröffnet am
folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
Seite 2
D-7281/2009
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die inter-
nationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in
dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten
die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minder-
heiten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe
und Straftaten gegen Minderheiten geahndet würden, weshalb die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht
relevant seien,
dass den genannten Problemen wegen des Führerscheins und der
Nichtbezahlung des Stroms keine asylrechtlich relevante Bedeutung
zukomme, da es sich um Pflichten handle, denen alle Staatsange-
hörigen unterstünden und Übertretungen unabhängig der ethnischen
Zugehörigkeit geahndet würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb es sich erübrige,
auf gewisse Ungereimtheiten in seinen Vorbringen einzugehen,
dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers ausserhalb seiner
Enklave im Süden Kosovos nicht ausgeschlossen werden könne,
dass er als alleinstehender, junger Mann jedoch über eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative in den von den Serben bewohnten Ge-
bieten im Kosovo verfüge,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 inte-
graler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden, weshalb der Beschwerdeführer
auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei,
Seite 3
D-7281/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht durchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. November
2009 auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen, nicht eintrat,
dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die An-
träge, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, und das
Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abwies,
dass er den Beschwerdeführer zudem aufforderte, bis zum
15. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der An-
drohung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 8. Dezember 2009 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
Seite 4
D-7281/2009
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 137 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt des Antrags, derselben sei die aufschiebende zu
gewähren (vgl. Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 30. November 2009)
– einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.Vm. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG), zumal der Beschwerdeführer den erhobenen
Kostenvorschuss leistete,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
Seite 5
D-7281/2009
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kosovos ist, was aus
der von ihm eingereichten Identitätskarte der Republik Kosovo zwei-
felsfrei hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom
21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt,
da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemali-
gen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde,
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosova-
rische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien
die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats-
angehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsange-
hörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben
kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen
kann und ihm eine serbische Identitätskarte ausgestellt wird,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
Seite 6
D-7281/2009
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vor-
gebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo ein-
zugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 7
D-7281/2009
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim-
mungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm
in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen
Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit bekannt
gesunden Mann mit guter Ausbildung handelt (Wirtschaftsmittelschule,
Abschluss mit einem Verkäufer-Diplom), der in der Lage sein sollte,
sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzu-
mutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird,
Seite 8
D-7281/2009
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7281/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 10