Abtei lung IV
D-7281/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
1. A.__________, geboren (...), und
2. B.__________, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7281/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1, eine türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C.___________, am 23. Juni
1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte (damals noch unter
der Identität D.__________, geb. (...)),
dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom
20. Februar 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2002 mit Be-
schluss vom 18. Juli 2002 wegen unbekannten Aufenthalts der Be-
schwerdeführerin 1 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin 1 den Akten zufolge am 5. Januar 2004
den Schweizer Bürger I. M. heiratete, nachdem sie sich zuvor eigenen
Angaben zufolge vorübergehend ein Jahr in Deutschland aufgehalten
hatte,
dass ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der
Folge mehrmals verlängert wurde,
dass am 11. März 2005 die beiden Kinder der Beschwerdeführerin 1
(die Beschwerdeführerin 2 sowie deren inzwischen volljähriger Bruder
E.__________, geb. (...)) von der Türkei herkommend in die Schweiz
einreisten und in der Folge zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter ebenfalls
Aufenthaltsbewilligungen erhielten,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf entspre-
chende Abklärungen zur Erkenntnis gelangte, die von der Beschwer-
deführerin geschlossenen Ehe mit I. M. diene ehefremden Zwecken,
weshalb es mit Verfügung vom 23. Juni 2009 die von den Beschwerde-
führerinnen beantragte, weitere Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigungen verweigerte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den gegen diese Ver-
fügung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 10. März 2010 abwies,
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 26. Mai 2010 an das BFM beantragen liessen, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Migrations-
amt des Kantons Zürich sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit
Schreiben vom 8. Juni 2010 mitteilte, die vorläufige Aufnahme könne
gemäss Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur von den
kantonalen Behörden beantragt werden,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 11. Juni 2010
erklärte, es handle sich bei seiner Eingabe vom 26. Mai 2010 um ein
"asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch",
dass das BFM mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erklärte, es bestehe
aufgrund der Aktenlage kein Raum für die Eröffnung eines "asylrecht-
lichen Wiedererwägungsverfahrens",
dass die Beschwerdeführerinnen daraufhin am 15. Juli 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (erneut) um Asyl in der
Schweiz nachsuchten und dort gleichentags summarisch befragt
wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführerinnen am 29. Juli 2010 ausführ-
lich zu ihren Asylgründen anhörte und sie in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Zürich zuwies,
dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich im Jahr 2003 von
ihrem ersten (türkischen) Ehemann, welcher gleichzeitig ihr Cousin
sei, scheiden lassen,
dass die Familie ihres Ex-Ehemannes seitdem mit ihrer eigenen
Familie verfeindet sei und sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der
Scheidung auch mit ihrer eigenen Familie Probleme habe, da sie die
Ehre der Familie verletzt habe,
dass sie von ihren Geschwistern telefonisch beschimpft worden sei,
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dass sie im Jahr 2004 einen Monat lang in der Türkei gewesen sei, um
ihre beiden Kinder in die Schweiz zu holen, und es damals zu einer
Auseinandersetzung zwischen ihr und den Verwandten gekommen sei,
dass sie vor einigen Monaten von ihrer Schwägerin telefonisch bedroht
worden sei,
dass sie ausserdem ein Schreiben von ihren Familienangehörigen er-
halten habe, worin ihr für den Fall der Rückkehr in die Türkei Probleme
in Aussicht gestellt worden seien (vgl. Beweismittel),
dass sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei umgebracht zu
werden,
dass ihr Bruder nämlich ihrem Sohn telefonisch gesagt habe, man
werde sie umbringen, falls sie zurückkomme,
dass die Polizei sie nicht schützen könnte,
dass sie erst jetzt ein (zweites) Asylgesuch eingereicht habe, weil sie
bisher aufgrund ihrer Heirat mit I. M. ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz gehabt habe,
dass die Behörden ihr nun die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigert hätten, worauf ihr Anwalt ihr geraten habe, ein zweites
Asylgesuch zu stellen,
dass ihr volljähriger Sohn E.__________ nach wie vor über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfüge, weshalb dieser kein Asylgesuch
gestellt habe,
dass sie Medikamente zur Beruhigung der Nerven einnehmen müsse
und in psychiatrischer Behandlung stehe,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits vorbrachte, sie habe vor ihrer
Einreise in die Schweiz bei ihren Verwandten in der Türkei gelebt,
dass sie letztmals im Jahr 2008 mit ihrem Bruder zusammen in der
Türkei in den Ferien gewesen sei,
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dass sie ein Asylgesuch stelle, weil man ihr aus ihr unbekannten Grün-
den die Aufenthaltsbewilligung weggenommen habe, sie aber weiterhin
in der Schweiz bleiben wolle,
dass ihre Mutter Probleme mit den Verwandten in der Türkei habe, sie
jedoch nichts Genaueres darüber wisse,
dass sie selber mit den türkischen Verwandten keinerlei Probleme
habe,
dass sie jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei den gesamten Schul -
stoff wiederholen müsste,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen ihre Reisepässe und Identitätskarten,
eine Meldebestätigung, einen Eheschein in Kopie, ein Brief der Familie
der Beschwerdeführerin (inkl. Übersetzung), eine ärztliche Beschei-
nigung von Z. D. vom 30. April 2010 sowie mehrere Unterlagen be-
treffend die Integrationsbemühungen in der Schweiz zu den Akten
reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Ver-
fügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 20. September 2010 –
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die von der Beschwerdeführerin 1 gemachten Aussagen
betreffend die Verfolgung durch Verwandte im Heimatland seien auf-
grund widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen unglaubhaft,
dass auch bezüglich des als Beweismittel eingereichten Briefs der
Familienmitglieder Unstimmigkeiten bestünden,
dass die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen durch die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin 2 gemachten Angaben bestätigt werde,
da diese nichts über konkrete Streitigkeiten zwischen ihrer Mutter und
den Verwandten zu berichten gewusst habe,
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dass die Beschwerdeführerinnen daher die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, zumal die Be-
schwerdeführerinnen im Heimatland über ein intaktes Beziehungsnetz
verfügten,
dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 im Heimat-
land behandelt werden könnten und eine allfällige Reiseunfähigkeit im
Vollzugszeitpunkt zu prüfen wäre,
dass die Beschwerdeführerin 2 den Hauptteil ihres Lebens im Heimat -
land verbracht habe, fliessend Türkisch spreche und nach wie vor
Kontakt habe zu ihren Verwandten in der Türkei,
dass eine Wiederintegration in der Türkei daher nicht zu einer dem
Kindeswohl zuwiderlaufenden, übermässigen Belastung führen dürfte,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung mit einer auf den
Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerde vom 8. Oktober
2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen
liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerde eine Kopie der Verpackung des von der Be-
schwerdeführerin benötigten Medikaments (Cipralex), ein Bestäti-
gungsschreiben von E.__________ sowie eine Adressetikette
beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 1 mit Zwischen-
verfügung vom 13. Oktober 2010 aufforderte, innert Frist den in der
Beschwerde in Aussicht gestellten, aktuellen ärztlichen Bericht einzu-
reichen,
dass ausserdem ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben wurde,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Oktober 2010 einbezahlt
wurde,
dass mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 ein Kurzverlaufsbericht von
Z. D. gleichen Datums sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der Schweigepflicht zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Wegweisungsvollzug richtet (vgl. dazu bereits die
Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur
noch die Frage ist, ob die angeordnete Wegweisung vollzogen werden
kann oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass in Bezug auf die der Geltendmachung von Wegweisungshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt -
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der Türkei droht,
dass sich die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf den in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn respektive Bruder
(E.__________) auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens)
berufen,
dass das Bundesgericht bei Ausländern, die nahe Verwandte mit ge-
festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, unter bestimmten
Voraussetzungen einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf
Anwesenheit anerkennt,
dass indessen E.__________ lediglich eine B-Bewilligung besitzt und
mithin nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verfügt (vgl.
BGE 119 Ib 91 ff.), weshalb die Beschwerdeführerinnen daraus keinen
Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten
können,
dass die Beschwerdeführerinnen im Übrigen auch aus Art. 44 Abs. 1 in
fine AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) kein Aufenthaltsrecht
für sich ableiten können, da der volljährige Sohn respektive Bruder in
der Schweiz über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
verfügt und nicht über eine asylrechtliche vorläufige Aufnahme,
dass schliesslich E.__________ zur Wahrung der Familieneinheit auch
ohne weiteres zusammen mit den Beschwerdeführerinnen in die Tür-
kei zurückkehren könnte, zumal seine Aufenthaltsberechtigung in der
Schweiz, wie erwähnt, ausschliesslich fremdenpolizeilicher Natur ist,
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dass demnach die weitere Anwesenheit des Sohnes respektive
Bruders der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wes-
halb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erach-
ten ist,
dass bereits vom BFM rechtskräftig festgestellt wurde, es bestehe
keine asylrelevante Verfolgung seitens der türkischen Verwandten der
Beschwerdeführerinnen,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2010 zu Recht
erwogen hat, es bestünden in Bezug auf die angeblichen Probleme mit
den Verwandten in der Türkei zahlreiche Ungereimtheiten und die Vor-
bringen seien zudem unsubstanziiert,
dass die Schlussfolgerung des BFM, wonach die Vorbringen als un-
glaubhaft zu erachten seien, zutreffend ist,
dass die in den eingereichten Arztberichten vom 30. April 2010 und
26. Oktober 2010 nicht näher spezifizierten psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin entgegen dem Einwand in der Beschwerde nicht
geeignet sind, das unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagever-
halten der Beschwerdeführerin 1 in überzeugender Weise zu erklären,
dass im Übrigen mit Blick auf die vom kantonalen Verwaltungsgericht
zweitinstanzlich festgestellte Scheinehe, welche die Beschwerdefüh-
rerin 1 in der Schweiz eingegangen ist, ohnehin Zweifel an der Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin 1 angebracht sind,
dass den Aussagen der Beschwerdeführerinnen im Weiteren zu ent-
nehmen ist, sie hätten die vorliegend zu beurteilenden Asylgesuche
nur gestellt, um nach dem Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligungen
weiterhin in der Schweiz verbleiben zu können,
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dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, es handle sich so-
wohl beim Brief der Verwandten vom 20. März 2010 als auch beim Be-
stätigungsschreiben von E.__________ um Gefälligkeitsschreiben im
Rahmen des vorliegenden, aus sachfremden Gründen eingeleiteten
Asylverfahrens,
dass im Übrigen davon auszugehen ist, allenfalls bestehende Prob-
leme mit den Verwandten könnten nach der Rückkehr ins Heimatland
im direkten Gespräch aus dem Weg geräumt werden,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 bei Bedarf um Unterstützung
durch die Behörden ihres Heimatlandes bemühen könnte,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten und glaubhaften
Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführerinnen bei einer
Rückkehr in die Türkei seitens ihrer Verwandten einer ernsthaften Ge-
fährdung ausgesetzt wären,
dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch keine kon-
kreten Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführerinnen wären
im Heimatland infolge ihrer kurdischen Ethnie relevanten Diskriminie-
rungen ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz als Küchenhilfe ge-
arbeitet hat und es ihr grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr
in die Türkei ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so
ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei über zahlreiche Ver-
wandte verfügen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten,
dass die Beschwerdeführerin 1 dort zudem Freundinnen und Bekannte
hat, welche sie in der ersten Zeit nach einer Rückkehr ebenfalls um
Hilfe bitten könnte, zumal sie den Akten zufolge schon früher einmal
von diesen beherbergt worden ist (vgl. C22 S. 3),
dass die eingereichten Arztberichte vom 30. April 2010 und
26. Oktober 2010 betreffend die Beschwerdeführerin 1 nicht sehr aus-
sagekräftig sind und darin insbesondere keine konkrete Diagnose ge-
stellt wird,
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dass aufgrund dieser rudimentären Arztberichte jedenfalls nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 1 leide an gravierenden
gesundheitlichen Problemen,
dass ihre gegenwärtige Behandlung mit Cipralex (Antidepressivum)
bei Bedarf ohne weiteres auch in der Türkei fortgeführt werden kann,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Vollzug
der Wegweisung somit nicht entgegensteht,
dass auch das vorliegend zu berücksichtigende Kindeswohl den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass die Beschwerdeführerin 2 zwar inzwischen fünf relativ prägende
Jahre in der Schweiz verbracht hat und bei einer Rückkehr in die
Türkei aus ihrem nun gewohnten Umfeld herausgerissen würde,
dass eine Reintegration in der Türkei für die Beschwerdeführerin 2 bei
dieser Sachlage nicht einfach sein wird,
dass ihr die Rückkehr in die Türkei aber dennoch zugemutet werden
kann, da sie mit ihrer Mutter ins Heimatland zurückkehren kann,
immerhin bis zum elften Lebensjahr dort aufgewachsen ist und letzt-
mals im Jahr 2008 für einen Ferienaufenthalt dort war, fliessend
Türkisch spricht, mit der dortigen Kultur und Lebensweise vertraut ist
und nach wie vor Kontakt zu einigen Verwandten in der Türkei pflegt
(vgl. C23 S. 3 und 4),
dass sie die Beziehungen zu ihrem Bruder sowie zu ihren in der
Schweiz gewonnenen Freunden und weiteren Bezugspersonen auch
von der Türkei aus sowie beispielsweise mittels Ferienreisen weiter
pflegen kann,
dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht da-
von auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle ihrer
Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen ob-
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liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Oktober 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdefüh-
rerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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