B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-728/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2015
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Gemäss Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"- Datenbank war der Be-
schwerdeführer am 7. September 2015 in Ungarn aufgegriffen worden.
B.
Er wurde am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm angesichts der geltend gemachten
Einreise via Ungarn sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Ungarn gewährt, da Ungarn gemäss der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierbei gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil
er dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er führte zudem an, dass seine
Schwester in B._______ lebe.
C.
Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 6. November 2015 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO,
wobei die ungarischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht antwor-
teten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich wurde
der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am 7. September 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsge-
biet der Dublin-Staaten eingereist sei und die ungarischen Behörden inner-
halb der festgelegten Frist sich nicht zum Übernahmeersuchen geäussert
hätten. Deshalb sei die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO auf Ungarn übergegangen. Auch der vom Beschwerdeführer ge-
äusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die
geltend gemachte Anwesenheit der Schwester in der Schweiz hätten kei-
nen Einfluss auf die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen auch vor dem Hintergrund des seit Früh-
jahr 2015 erfolgten erheblichen Anstiegs der Asylgesuchzahlen und der am
1. August 2015 erfolgten Änderung des ungarischen Asylgesetzes keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden
und der Zugang zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es be-
stehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei sei-
ner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Proble-
men könnte er sich zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien
schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und er-
suchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung
an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
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schwerde sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zu-
dem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den unga-
rischen Behörden zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen und wäh-
rend drei Tagen in prekären Verhältnissen festgehalten und anschliessend
an einen Grenzort gebracht worden. Es könne nicht mehr davon ausge-
gangen werden, dass sich Ungarn, das zwischenzeitlich die gesetzlichen
Bestimmungen zur Inhaftierung Asylsuchender und der Ahndung illegaler
Einreisen verschärft habe, grundsätzlich an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte. Auch die Rechte auf medizinische Versorgung und auf
wirksamen Rechtsschutz würden in Ungarn nicht gewährleistet. Zudem
komme es in Ungarn nach der verschärften Gesetzgebung zu Kettenab-
schiebungen, weil Ungarn Serbien, Mazedonien und Griechenland zu si-
cheren Drittstaaten erklärt habe und somit alle Asylsuchenden, die über
eines dieser Länder eingereist seien, in diese Länder zurückgeschoben
werden könnten. Ferner habe sich die Vorinstanz zu der veränderten Lage
in Ungarn, insbesondere seit der Gesetzesänderung vom 1. August 2015,
nur sehr rudimentär geäussert und somit ihre Begründungpflicht und das
rechtliche Gehör verletzt.
Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Februar 2016 bei. Das Nach-
reichen einer Fürsorgebestätigung wurde in Aussicht gestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 räumte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist
eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss ein-
zuzahlen.
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G.
Am 12. Februar 2016 ging beim Gericht eine vom 10. Februar 2016 datie-
rende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein.
H.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde, wobei es in der Vernehmlassung zu den Auswir-
kungen der Änderungen des ungarischen Asylgesetzes Stellung nahm.
Auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 sei der Zugang zum
ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Ferner sei im Falle des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der neuformulierten Haftgründe
nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rücküberstellung nach Ungarn
eine völkerrechtswidrige Inhaftierung riskiere. Für ihn bestehe zudem auf-
grund der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren nicht die Gefahr
einer Kettenabschiebung nach Serbien.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Juli 2016. Hierbei kritisierte er, dass die Vorinstanz weiterhin die im un-
garischen Asylverfahren bestehenden Mängel verkenne. Der Zugang zu
einem fairen Verfahren sei nicht garantiert. Zudem habe es 2016 neue ver-
schärfende Gesetzesänderungen gegeben, weshalb von einer Verschlech-
terung der Situation Asylsuchender auszugehen sei. Hinsichtlich einer Ge-
fahr der Kettenabschiebungen nach Serbien nehme die Vorinstanz eine
unzulässige Auslegung des ungarischen Rechts vor. Diese Gefahr der Ket-
tenabschiebung bestehe weiterhin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und
29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
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dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen]).
5.2. Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2016 eine
vom selben Tag datierende Honorarnote ein. Für den seither angefallenen
Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die Replikeingabe zuver-
lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), beziehungsweise durch den
bereits in der Kostennote enthaltenen Posten „Nachbesprechung“ (ge-
schätzt 60 Minuten) abgegolten ist. Der zeitliche Aufwand erscheint insge-
samt angemessen, indes ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass vorliegend das Beschwerdeverfahren anfangs Februar 2016 einge-
leitet wurde, nachdem auf gleich oder ähnlich gelagerte Verfahrensgegen-
stände und seitens der Rechtsvertretung auf bereits verfasste Vorlagen
von Rechtsmittelschriften zurückgegriffen werden konnte. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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