B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7282/2009/sed
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (aus Lettland),
vertreten durch Gesine Wirth-Schumacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (…).
D-7282/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Lettland im
Juni 2000 und hielt sich zunächst längere Zeit in Russland und dann in
verschiedenen europäischen Ländern – darunter auch die Schweiz – auf.
Am 9. Oktober 2008 stellte er hier ein Asylgesuch. Dazu wurde er vom
BFM am 30. Oktober 2008 summarisch befragt. Die Anhörung fand am
24. November 2008 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Mutter stamme aus
B._______ und sein Vater aus C._______. Er sei in D._______/Lettland
aufgewachsen; die Staatsbürgerschaft seines unabhängig gewordenen
Heimatlandes sei ihm indes nicht zuerkannt worden. Aus behördlicher
Sicht sei er Russe. Er sei homosexuell. Noch im Kindesalter habe er eine
sexuelle Beziehung zu zwei lettischen Funktionären gepflegt. In der Folge
habe er vor der lettischen Staatsanwaltschaft in einem Pädophilen-Fall
Aussagen gemacht. Diese seien für glaubhaft befunden worden, weshalb
sich gravierende Konsequenzen auch für mehrere (…) Politiker Lettlands
ergeben hätten. Wegen des Skandals sei eine parlamentarische Untersu-
chungskommission gebildet worden. Die Beschuldigten hätten die Vor-
würfe bestritten. Diejenigen zwei Personen, mit denen er bereits als
14jähriger verkehrt habe, seien verurteilt worden. Im Jahre 1999 habe er
als Zeuge im Rahmen eines Konfrontationsverhörs eine weitere im Pro-
zess involvierte Person wiedererkannt. Diese habe gegen ihn und einen
zweiten Zeugen Drohungen ausgestossen. Andere Zeugen hätten ihre
Aussagen zurückgezogen. Sie hätten unter Polizeischutz in einer geheim
gehaltenen Wohnung gelebt. Der Polizeischutz sei jedoch schliesslich
aufgehoben worden beziehungsweise habe der Beschwerdeführer auf
diesen verzichtet, weil er die ständige Überwachung nicht mehr ertragen
habe. Er und der vorgenannte zweite Zeuge hätten jedoch realisiert, dass
sie durch Personen aus dem Umfeld der Polizeibehörden verfolgt wür-
den, und sich zur Ausreise nach Russland entschlossen. An der Grenze
seien sie indes festgenommen worden. Dank Interventionen der Parla-
mentskommission und des Zeugenschutzes seien sie nicht in den Ge-
wahrsam des E._______ gekommen. Nachdem er verschiedene Inter-
views gegeben habe, sei der Skandal eskaliert, was zum Sturz von
F._______ geführt habe. Ein Beamter der Staatsanwaltschaft habe ihn
zur Rücknahme von Aussagen überreden wollen, was er jedoch verwei-
gert habe. In Lettland sei daraufhin gegen ihn ein Verfahren wegen
Falschaussagen und Verleumdung der Staatsmacht eingeleitet worden,
D-7282/2009
Seite 3
er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in (…) aufgehal-
ten. Er sei seit dem Jahr 2000 und auch jetzt noch zur Fahndung ausge-
schrieben. Dies mutmasslich in der Absicht, ihn in Gewahrsam zuneh-
men, damit er seine Aussagen widerrufe. Er habe in diesem Zusammen-
hang keine rechtsstaatlichen Mittel, um sich gegen die Vorwürfe zu weh-
ren, in Anspruch genommen. Gestützt auf das Auslieferungsersuchen von
Lettland seien sie durch die russischen Behörden in Haft genommen
worden. Sie hätten Asylgesuche gestellt, worauf Russland die Ausliefe-
rung verweigert habe. Er sei dennoch mit einem finnischen Visum nach
Deutschland weitergereist, wo er wiederum ein Asylgesuch gestellt habe.
Damals sei bei ihm eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Im Frühjahr
2003 sei er (nach einem Dublin-Verfahren) den finnischen Behörden
überstellt worden. Nach zwei Jahren habe er einen negativen Entscheid
erhalten. Um einer Ausschaffung nach Lettland zu entgehen, sei er in der
Folge durch verschiedene europäische Länder gereist. Die letzte Einreise
in die Schweiz sei am 3. Oktober 2008 erfolgt. Im Falle der Rückkehr
nach Lettland müsse er mit Haft und Verfolgung rechnen. Eine Person,
gegen die er dort ausgesagt habe, bekleide wieder ein hohes Amt.
A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend
das Asylverfahren in Finnland, die schriftliche Antwort der russischen Be-
hörden auf das Auslieferungsersuchen Lettlands und Internetberichte
über das Vorgefallene zu den Akten (vgl. das vorinstanzliche Beweismit-
telverzeichnis A 1).
B.
Am 18. Dezember 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, ein
ärztliches Formular im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten
HIV-Erkrankung einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer dar, wegen
seines Leidens in ärztlicher Behandlung zu stehen. In der Folge übermit-
telte er dem BFM einen entsprechenden Bericht. Darin wurde auch auf
eine Behandlung wegen psychischer Beschwerden hingewiesen.
D.
Am 24. August 2009 liess der Beschwerdeführer seine Partnerschaft mit
einem Schweizer Staatsbürger behördlich registrieren.
D-7282/2009
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 28. August 2009 wies das BFM den Beschwerdeführer
auf seinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz hin. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, diesen
Anspruch bei der kantonalen Behörde geltend zu machen und nach Ertei-
lung einer Bewilligung das Asylgesuch zurückzuziehen.
F.
In einem dem BFM übermittelten Schreiben vom 31. August 2009 hielt die
kantonale Behörde fest, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer werde geprüft.
G.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer dar, er
halte am eingereichten Asylgesuch fest.
H.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – eröffnet am 27. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete die
Verfolgungsvorbringen für nicht asylrelevant. Im Wegweisungspunkt hielt
das BFM fest, aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem
Schweizer habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung. Praxisgemäss obliege es der kantona-
len Behörde, über den geltend gemachten Anspruch und damit auch über
die Wegweisung zu befinden.
I.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 3. November 2009 liess der Be-
schwerdeführer eine Vertretungsvollmacht der Rechtsvertretung zu den
Akten reichen, stellte ein Akteneinsichtsgesuch und liess beantragen, es
seien ihm nähere Angaben zu einem wohl existierenden Auslieferungsge-
such der lettischen Behörden zu machen. Das BFM beantwortete die An-
frage am 5. November 2009. Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, am
31. Oktober 2008 habe eine vom Bundesamt für Justiz vorgenommene
Prüfung der Fahndung von Interpol G._______ ergeben, dass die ihm zur
Last gelegte Straftat (falsche Aussage) nach schweizerischem Recht be-
reits verjährt sei. Die Ripol-Ausschreibung sei daher revoziert worden.
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Seite 5
J.
J.a. Mit Eingabe vom 20. November 2009 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung. Das Asylver-
fahren sei bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich einer Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde aus-
zusetzen beziehungsweise zu sistieren. Das BFM sei anzuweisen, die let-
tischen Behörden nicht über seinen Aufenthalt in der Schweiz zu informie-
ren.
J.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Partnerschaftsur-
kunde vom 24. August 2009 zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten. Die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und
Anweisung des BFM betreffend Verzicht auf die Kontaktaufnahme mit den
lettischen Behörden wurden abgewiesen.
L.
Am 8. Dezember 2009 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Schreiben der kantonalen Behörde an das BFM, worin
um Beschaffung seines Passes im Original in H._______ ersucht wurde.
Die kantonale Behörde ersuchte ausserdem um Abklärungen darüber, ob
es für den Beschwerdeführer möglich sei, den am 9. Januar 2010 ablau-
fenden Pass über die lettische Botschaft verlängern zu lassen. Daraufhin
gelangte das BFM an die schweizerische Vertretung in H._______.
M.
Am 11. Dezember 2009 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen
Kostenvorschuss.
N.
Über die schweizerische Vertretung in H._______ gelangte der in Finn-
land im Jahr 2002 abgegebene Reisepass den Beschwerdeführers zu
den Akten.
O.
Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 um Einsicht
D-7282/2009
Seite 6
in eine weitere Verfahrensakte (A 63/2; Beschaffung seines Alien-Passes
bei den finnischen Behörden) beantwortete das BFM am 4. Januar 2010.
Besagter Pass im Original wurde in der Folge nach einer erneuten Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2010 am 4. März 2010
seiner Rechtsvertretung ausgehändigt.
P.
Eine Eingabe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ge-
burtskurkunde beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 26. Ja-
nuar 2010.
Q.
Mit Eingabe vom 20. März 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er durch das BFM respektive die kantonale Instanz trotz des noch
hängigen Asylverfahrens dazu angehalten worden sei, im Zusammen-
hang mit seinem abgelaufenen Pass an die Behörden Lettlands zu gelan-
gen. Würde er den Pass dort verlängern lassen wollen, wäre innerhalb
kürzester Zeit ein neues Auslieferungsersuchen vorhanden. Der Eingabe
lagen zwei Schreiben der kantonalen Behörde und Internetausdrucke zur
Situation vor Ort bei.
R.
Die vormalige Instruktionsrichterin hielt in ihrem Antwortschreiben vom 11.
April 2011 fest, eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden
könne vom Beschwerdeführer während des noch hängigen Verfahrens
nicht verlangt werden.
S.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 ohne
detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzli-
che Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers verneint.
4.1.1. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnah-
men treffe, um Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame
Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung
von Verfolgungshandlungen. Voraussetzung sei dabei, dass der An-
tragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Lettland sei ein Rechtsstaat
mit einer stabilen Demokratie und garantiere die grundlegenden Men-
schenrechte und Freiheiten seiner Bürger. Die Meinungs-, Presse-, Ver-
sammlungs- und Religionsfreiheit seien verfassungsmässig verankert und
gewährleistet. Es gebe ein breites Parteienspektrum. Ausserdem garan-
tiere die Verfassung die Gewaltentrennung. Das Gerichtswesen sei un-
abhängig; seine Entscheide würden als verbindlich anerkannt.
4.1.2. Lettland sei Mitglied des Europarates und habe folglich die EMRK
ratifiziert. Die EMRK sei ein supranationales Rechtssystem, das jedem
Bürger eines Unterzeichnerstaates ermögliche, sich an den europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Eine Beschwerde an diesen
Gerichtshof sei nach Ansicht vieler Fachleute ein wirksames Rechtsmittel.
1999 sei das Amt des Kommissars für Menschenrechte geschaffen wor-
den, um die Achtung der Menschenrechte zusätzlich zu stärken. Der Eu-
roparat setze sich beispielsweise für die Gleichberechtigung von Mann
und Frau oder für den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz ein. Lett-
land sei auch weitere internationale Verpflichtungen eingegangen. Bei-
spielsweise habe es die Flüchtlingskonvention sowie das europäische
Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er-
niedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet. Zudem sei Lettland
seit dem 1. Mai 2004 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Die-
se habe im Amsterdamer Vertrag Verfahren festgelegt, die das Ziel hät-
ten, die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten.
D-7282/2009
Seite 9
4.1.3. Es treffe zwar zu, dass nach dem Zerfall der Sowjetunion und der
Unabhängigkeit Lettlands russischsprachige ethnische Minderheiten nicht
automatisch die lettische Staatsangehörigkeit zugesprochen bekommen
hätten. Auch gegenwärtig sei eine Einbürgerung mit Auflagen verbunden,
die von Antragstellern nicht immer erfüllt werden könnten. Dennoch sei
festzuhalten, dass sich seit Dezember 2006 die Lage für Personen mit
Fremdenpass erheblich verbessert habe. So könnten jetzt auch Personen
ohne regulären Pass von der Freizügigkeit der EU profitieren. Vorausset-
zung sei, dass diese Personen einen regulären Wohnsitz in einem EU-
Mitgliedstaat hätten und über ein Reisedokument verfügten.
4.1.4. Somit bestünden keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer
nicht möglich wäre, einen Antrag zur Erlangung der lettischen Staatsbür-
gerschaft selbst in die Hand zu nehmen. Weiter bestünden gemäss oben-
stehender Lageanalyse auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er als eine
in Lettland registrierte Person nicht den gleichen Schutz und freien Zu-
gang zu den juristischen Instanzen wie ein lettischer Staatsangehöriger
habe. So sei gemäss Völkerrecht jeder Staat dazu verpflichtet, Staatenlo-
se, die sich in seinem Hoheitsgebiet befänden, nicht an andere Länder
abzuschieben, sondern ihnen Schutz zu gewähren. Lettland habe ent-
sprechende Übereinkommen ratifiziert und sich dadurch verpflichtet, die-
se einzuhalten.
4.1.5. Daher habe der Beschwerdeführer – sollte er sich in seinen Grund-
freiheiten unrechtmässig eingeschränkt sehen – die Möglichkeit, sowohl
innerhalb Lettlands als auch auch bei den juristischen Instanzen der EU
rechtliche Wege zu beschreiten und den notwendigen Schutz zu erhalten,
selbst wenn es sich bei seinen Widersachern um bekannte Persön-
lichkeiten (...) handle.
4.1.6. Schliesslich sei festzuhalten, dass es sich beim geltend gemachten
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht um eine asylrelevante
Verfolgung, sondern um eine behördliche Massnahme, die dazu diene,
vermutetes Unrecht zu ahnden, handle. Die rechtsstaatliche Legitimität
bleibe selbst dann gewahrt, wenn es sich allfällig um ein zu Unrecht ein-
geleitetes Strafverfahren nach einer nicht gerechtfertigten Anzeige hand-
le. Es stehe ihm offen, sich gegen das Strafverfahren zu wehren, sollte es
zu Unrecht eingeleitet worden sein.
4.1.7. Zusammenfassend ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer in Lettland Verfolgungsmassnahmen im asyl-
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Seite 10
rechtlichen Sinne ausgesetzt wäre beziehungsweise dass er als Staaten-
loser keine Möglichkeiten haben sollte, gegen allfällige Benachteiligungen
rechtliche Mittel zu ergreifen.
4.2. In der Eingabe vom 20. November 2010 machte der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Akten geltend, die finnischen Behörden hätten
ihm den Personalausweis nicht rückerstattet. Entsprechend verfüge er
derzeit über keine Legitimationspapiere mit der Folge, dass die ihm zu-
stehende Aufenthaltsbewilligung aufgrund der eingetragenen Partner-
schaft bisher nicht erteilt worden sei. Die Beantragung eines neuen Pas-
ses wäre ausschliesslich über die lettischen Behörden möglich, was je-
doch voraussetzte, dass sie über seinen Aufenthaltsort informiert würden.
Im Hinblick auf die ihm angedrohten Repressalien seitens der lettischen
Regierung sei sein Aufenthaltsort aber nach wie vor geheim zu halten.
Lettland sei zwar ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie; insbe-
sondere aufgrund der Brisanz der gerichtlich verfolgten I._______ beste-
he indes der begründete Anlass zur Vermutung, dass er weitergehende
Massnahmen zu befürchten habe, da man ihn von seinen bisherigen
Zeugenaussagen abbringen möchte. Bestätigt werde diese Annahme
durch den seitens der lettischen Behörden unverhältnismässig betriebe-
nen Aufwand, ihn zu inhaftieren, was nur dem Zweck diene, ihn vor weite-
ren Aussagen abzuhalten. Ob der Vorwurf der Falschaussage bezie-
hungsweise der Verleumdung in Lettland zwischenzeitlich verjährt sei,
wisse man nicht. Er sei durch das Erlebte schwer traumatisiert. Das BFM
verweise pauschal auf die (menschen)rechtliche Situation vor Ort, ohne
dabei den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers gerecht zu wer-
den. Ungeachtet der Rechtsstaatlichkeit Lettlands müsse darauf abge-
stellt werden, dass aufgrund des Pädophilie-Verfahrens, in welchem
I._______ bezichtigt worden seien, nach wie vor eine erhebliche Gefahr
an Leib und Leben des Beschwerdeführers bestehe. Bereits die Tatsache,
dass sämtliche Zeugen ihre Aussagen zurückgezogen hätten, lasse auf
einen massiven Druck der Regierung schliessen. (…) Das Gerichtsver-
fahren, welches kurzzeitig für einen öffentlichen Skandal gesorgt habe,
scheine mittlerweile vergessen und stehe der Karriere der Betroffenen of-
fensichtlich nicht entgegen. Folglich biete die vom BFM angeführte
Rechtsstaatlichkeit vor Ort dem Beschwerdeführe keinen Schutz vor kri-
minellen Machenschaften. Für eine allfällige Schutzerlangung müsste er
sich wieder an diejenigen Behörden wenden, die ihn wegen seiner an-
geblichen Falschaussage in der Vergangenheit verfolgt hätten. Es sei völ-
lig fernliegend anzunehmen, dass er Schutz in einem Land, welches ihn
zuvor verfolgt habe, erlange. Geschützt werden könnte er ausschliesslich
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Seite 11
durch eine polizeiliche Überwachung, welche Lettland indes verweigert
habe. Zudem sei die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln erfahrungsge-
mäss mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und biete keine Gewähr
dafür, dass er dem Einflussbereich (…) entzogen sei. Es sei überdies
nicht bekannt, ob er noch in der Lage wäre, vor Ort Rechtsmittel zu sei-
nem Schutz einzulegen beziehungsweise ob er im Falle seiner Rückkehr
mit neuen Anschuldigungen seitens der Regierung konfrontiert würde.
Ausserdem sei ihm wegen des Erlebten respektive seiner psychischen
Befindlichkeit die Ergreifung von Rechtsmitteln ohnehin nicht zuzumuten.
5.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zur Recht von der feh-
lenden Flüchtlingseigenschaft sowohl im Zeitpunkt der Ausreise wie auch
dem Erlass der Verfügung ausging.
5.1. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die vom Beschwerde-
führer vorgebrachte Problematik sei durch dessen fehlende lettische
Staatsbürgerschaft akzentuiert worden. In diesem Zusammenhang kann
deshalb auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden.
5.2. Im Weiteren ist unbestritten, dass der geltend gemachte Prozess in
Lettland tatsächlich stattfand und der Beschwerdeführer dabei als Zeuge
aussagte. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckt der vorgebrach-
te Prozessablauf aber nicht generell den Eindruck einer lediglich durch
mächtige Funktionäre beherrschten und manipulierten Justiz.
5.3. So legte der Beschwerdeführer dar, diejenigen beiden Personen, zu
denen er als 14jähriger Beziehungen gepflegt habe, seien verurteilt wor-
den. Bei weiteren Kontakten zu Funktionären sei er bereits 17jährig ge-
wesen, weshalb sich diese nicht strafbar gemacht hätten. Auch dieses
Verfahren sei abgeschlossen (A 19/27 Antworten 108 ff.). Im Weiteren
wurde ihm durch die lettischen Behörden entgegen den Beschwerdevor-
bringen zweimal Polizeischutz gewährt. Dieser Schutz sei schliesslich
beendet worden, weil er freiwillig darauf verzichtet und das Land in Ab-
sprache mit der Generalstaatsanwaltschaft und Hilfe der Parlaments-
kommission Richtung Russland verlassen habe (A 2/14 S. 7; A 19/27
Antwort 170). Im Weiteren mag zutreffen, dass der erste gewährte Poli-
zeischutz auf Betreiben eines im Prozess Involvierten vorübergehend
aufgehoben wurde. Auch diesbezüglich legte er jedoch dar, dank Inter-
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Seite 12
ventionen der Parlamentskommission und des Zeugenschutzes nicht in
den Gewahrsam des ihm Angst einflössenden E._______, sondern zu
neuem Polizeischutz gekommen zu sein. Insgesamt ist demnach nicht
davon auszugehen, dass er vor dem endgültigen Verlassen seines Hei-
matlandes allfälligen Repressalien von Prozessbeteiligten schutzlos aus-
geliefert war.
5.4. Eine solche Situation wäre auch im Falle seiner jetzigen Rückkehr
nicht beachtlich wahrscheinlich. Das BFM hat ausführlich auf die rechts-
staatliche Situation vor Ort hingewiesen und dabei den Besonderheiten
des Falles und den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen seines korrekt ausgeübten Ermessens hinreichend Rechnung
getragen. Die Gegenauffassung in der Beschwerde überzeugt in Würdi-
gung der detaillierten und fallbezogenen Erwägungen des BFM nicht.
Sollte im Zusammenhang mit dem Pädophilie-Verfahren nach wie vor
Druck auf ihn ausgeübt werden, stünden ihm demnach nationale und
supranationale Rechtswege offen. Deren Inanspruchnahme wäre ihm
trotz des bereits Erlebten und seiner psychischen Befindlichkeit insofern
zuzumuten, als er sich gemäss Aktenlage in keiner Weise in einer aus-
weglosen Situation befände.
5.5. In der Beschwerde wird sodann eingeräumt, es bestehe Ungewiss-
heit, ob der Vorwurf der Falschaussage beziehungsweise der Verleum-
dung in Lettland zwischenzeitlich verjährt sei. Das BFM hat im Zusam-
menhang mit diesem Verfahren zurecht auf dessen grundsätzliche
Rechtsstaatlichkeit verwiesen. Der Umstand, wonach beim Beschwerde-
führer nach der Kontaktaufnahme mit den Schweizer Behörden ein letti-
scher Fahndungseintrag den Beschwerdeführer betreffend geprüft wurde,
wirft zwar gewisse Fragen auf. Das BFM hielt dazu aber fest, dass die
ihm zur Last gelegte Straftat (falsche Aussage) nach schweizerischem
Recht bereits verjährt (…) sei. Unbesehen des bereits erwähnten Um-
standes, wonach dieses lettische Verfahren grundsätzlich nicht als asylre-
levante Verfolgung erscheint, wäre dem Beschwerdeführer aber auch
diesbezüglich zuzumuten, den Rechtsweg zu beschreiten und dabei all-
fällige Unregelmässigkeiten auch dieses Verfahrens durch einen Rechts-
beistand geltend zu machen. So legte er in seiner Eingabe vom 15. Ja-
nuar 2009 dar, mit J._______ in K._______ bereits Kontakt aufgenom-
men zu haben. Dieser habe sich persönlich der Sache angenommen (A
30/2 S. 1). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst nach
insgesamt mehrjährigen Aufenthalten in der Schweiz hier ein Asylgesuch
stellte. Die Gründe für dieses Verhalten vermochte er nicht überzeugend
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Seite 13
darzulegen (vgl. A 2/14 S. 2 und 11; A 19/27 Antworten 71 ff. und 195 f.).
Auch scheint er sich über den Verlauf des Strafverfahrens in Lettland in
keiner Weise zu interessieren, wäre es ihm doch zweifellos möglich ge-
wesen, über einen Anwalt genauere Informationen über dessen Stand in
Erfahrung zu bringen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine asylrele-
vante Gefährdung auch aus subjektiver Sicht nicht im Vordergrund steht.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine
andere Einschätzung, da sie sich auf grundsätzlich Unbestrittenes bezie-
hen. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B auf-
grund einer eingetragenen Parterschaft mit einem schweizerischen
Staatsangehörigen. Gestützt auf den schon im damaligen Zeitpunkt be-
stehenden grundsätzlichen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat das
BFM zu Recht von der asylrechtlichen Anordnung der Wegweisung abge-
sehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbrin-
gen im Zusammenhang mit den Problemen bei der Erlangung einer Auf-
enthaltsbewilligung näher einzugehen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.- be-
D-7282/2009
Seite 14
stimmt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
tilgt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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