Abtei lung IV
D-7283/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau
C._______, geboren D._______, sowie deren Kinder
E._______, geboren F._______, und
G._______, geboren H._______, Irak,
alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
11. Februar 2000 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7283/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau, beides irakische Staats-
angehörige, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Irak am 12. April 1998 Richtung Istanbul. Nach einem knapp drei-
wöchigen Aufenthalt in der Türkei gelangten sie, versteckt in einem
LKW, am 13. Mai 1998 illegal in die Schweiz, wo sie am darauffolgen-
den Tag ein Asylgesuch stellten.
B. Am 19. Mai 1998 wurden die Beschwerdeführer in der J._______
befragt und am 17. Juli 1998 durch die Fremdenpolizei des Kantons
K._______ zu ihren Asylgründen angehört.
C.
C.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen aus, seine Schwester sei am 7. März 1991 anlässlich
des kurdischen Aufstandes als Märtyrerin umgekommen. Er habe das
Schneideratelier seiner verstorbenen Schwester übernommen und im
Jahr 1988 angefangen, für die irakische kommunistische Partei (IKP)
zu arbeiten. Am 8. August 1993 seien er, ein paar seiner kommunisti-
schen Freunde sowie einige PUK-Anhänger von der islamischen Be-
wegung in L._______ inhaftiert worden. Nach Verhandlungen zwischen
der PUK und der islamischen Bewegung habe man sie wieder freige-
lassen.
Die im Frühling 1998 stattgefundenen Terroranschläge der islamischen
Bewegung habe er verurteilt. Gemeinsam mit der kommunistischen
Partei habe er Veranstaltungen gegen die erwähnten Terroranschläge
sowie die Tätigkeiten der islamischen Bewegung organisiert. An der
Veranstaltung vom 25. März 1998 habe er einen Bericht vorgelesen,
worin er die islamische Bewegung angegriffen habe. Daraufhin sei in
der Nacht auf den 30. März 1998 sein Geschäft durch eine Explosion
total zerstört worden. Die angrenzenden Geschäfte, welche ebenfalls
ihm gehört hätten, seien beschädigt worden.
Weiter sei er am 10. April 1998 von unbekannten Dritten in einem
weissen Auto angehalten und aufgefordert worden, einzusteigen. Er
sei mit einer Pistole bedroht, schikaniert und misshandelt worden. Bei
Seite 2
D-7283/2006
einem Rotlichtsignal habe er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und
sei in die Zentrale der PUK geflüchtet.
Daraufhin habe er sich gemeinsam mit seiner Frau entschieden, das
Land zu verlassen.
C.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs
an, sie sei ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes in
die Schweiz gekommen. Sie selbst habe keine Veranlassung zur
Ausreise gehabt.
C.c Am 5. November 1998 wurde der Sohn E._______ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 - eröffnet am 12. Februar 2000 -
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
und den Vollzug.
E.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 9. März 2000 (Poststempel) beantragten die Be-
schwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2000 wurde den Beschwerdefüh-
rern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
Seite 3
D-7283/2006
G.
Am 14. Dezember 2002 wurde der Sohn G._______ geboren.
H.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 hob das BFF in teilweiser Wie-
dererwägung die Ziffern 4 - 6 seiner Verfügung vom 11. Februar 2000
auf und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig auf.
I.
Am 21. November 2005 fragte der Instruktionsrichter der ARK die
Beschwerdeführer an, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde
festhalten oder diese allenfalls zurückziehen möchten. Die dazu
angesetzte Frist verstrich ungenutzt.
J.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 führten die Beschwerdeführer unter
Einreichung von zwei Beweismitteln an, die Lage im Irak habe sich
nach dem Sturz von Saddam Hussein stark verändert, indessen nicht
in Bezug auf die Bedrohung gewisser Bevölkerungsgruppen durch die
Islamisten. Die Islamisten hätten im kurdischen Nordirak an Einfluss
gewonnen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 wurde den Beschwerde-
führern zur Kenntnis gebracht, dass sich das nunmehr zuständige
Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung ihrer Vorbringen im Sinne von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vorbehalte, und gewährte ihnen dazu unter Fristansetzung die
Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2008 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führer eine Stellungnahme zu den Akten. Auf diese wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
D-7283/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bis 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.5 Der am 14. Dezember 2002 geborene Sohn Schano der
Beschwerdeführer wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
Seite 5
D-7283/2006
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb es
sich bei dieser Sachlage erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen der Beschwerdeführer einzugehen.
In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz aus, dem vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Tod seiner Schwester im Jahr 1991 als Mär-
tyrerin könne keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung
entnommen werden, zumal dieses Ereignis auch noch acht Jahre zu-
rückliege. Zudem müsse dem Vorbringen, er sei 1993 von der islami-
schen Bewegung festgenommen und während zweier Monate
inhaftiert gewesen, sowohl der zeitliche wie auch der sachliche
Kausalzusammenhang zu seiner späteren Ausreise abgesprochen
werden. So seien einerseits zwischen dem im Jahr 1993
stattgefundenen Ereignis und der Ausreise im Jahr 1998 mehrere
Jahre vergangen und andererseits habe der Beschwerdeführer
ausdrücklich festgehalten, er habe nach diesem Zwischenfall bis 1998
ohne Probleme in seiner Heimat leben können. Deshalb müsse auch
dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich gewertet werden.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anschlag auf seinen La-
den seitens der Islamisten sei als Übergriff Dritter zu werten, denn
Übergriffe dieser Art seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat dafür
die Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden
Handlungen fallen, welche er anrege oder unterstütze und damit dem
Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu
Seite 6
D-7283/2006
verpflichtet und in der Lage wäre. Im vorliegenden Fall wäre es aller-
dings den zuständigen Behörden ohnehin nicht möglich gewesen,
schützend einzugreifen. Es liege nämlich ausserhalb der Möglichkeiten
dieser Behörden, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu ver-
hindern. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, jeden Bürger je-
derzeit umfassend zu schützen. Zudem gelte es zu betonen, dass es
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zuzumuten gewesen wäre,
sich allfälligen Massnahmen seitens der Islamisten durch eine
Wohnsitzverlegung ins KDP-Gebiet zu entziehen. Deshalb müsse auch
dieses Vorbringen als nicht asylrelevant betrachtet werden.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, die Vorinstanz
habe darauf verzichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführer auf
deren Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Diese könnten jedoch nicht
bezweifelt werden, so seien ihre Aussagen doch substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel und würden den gesetzlichen Anforderungen
gemäss Art. 7 AsylG vollumfänglich genügen.
3.2.2 Weiter wird in der Beschwerde angeführt, bei den geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen seitens der islamistischen Bewe-
gung handle es sich - entgegen den Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung - um eine asylrelevante Verfolgung. Zudem würden ge-
nügend Anhaltspunkte vorliegen, wonach er (der Beschwerdeführer)
bei einer Rückkehr begründete Furcht vor weiterer Verfolgung seitens
der islamistischen Bewegung im kurdisch kontrollierten Teil des Nor-
dirak haben müsste. Zudem sei die Verfolgung aktuell, da sich in ab-
sehbarer Zeit die Situation im Nordirak nicht verbessern werde.
3.2.3 Eine innerstaatliche Fluchtalternative müsse aufgrund der aktu-
ellen Sicherheitslage im Irak verneint werden. Es stelle sich die Frage,
ob überhaupt vom Konstrukt einer innerstaatlichen Fluchtalternative
ausgegangen werden könne, wenn die herrschenden Organisationen
kaum die Voraussetzungen einer "quasi-staatlichen" Funktion erfüllten.
3.2.4 Die geltend gemachten Fluchtgründe seien sowohl glaubhaft als
auch asylrelevant und die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft
zu Unrecht verneint.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7
D-7283/2006
4.
4.1 In der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Vorinstanz
habe im angefochtenen Entscheid eine Prüfung der asylbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers unter Art. 3 AsylG vorgenommen.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht behalte sich im
Urteil in Bezug auf die im Jahre 1998 geltend gemachten Ereignisse
eine Prüfung der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vor.
Dazu wurde Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe unter
anderem bezüglich der behaupteten Übergriffe durch die islamische
Bewegung anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, in der
Nacht auf den 30. März 1998 sei sein Geschäft bei einem Sprengstoff-
anschlag total zerstört sowie weitere ihm gehörende, benachbarte La-
dengeschäfte beschädigt worden, indessen anlässlich der kantonalen
Anhörung lediglich vorgebracht, es sei ein Anschlag auf sein Schnei-
dergeschäft verübt worden.
Es seien in seinen Vorbringen in Bezug auf den behaupteten Übergriff
vom 10. April 1998 weitere Unstimmigkeiten festzustellen, so habe der
Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle angegeben, er sei aufgefor-
dert worden, in ein Auto einzusteigen, worauf er von dessen Insassen
schikaniert, mit einer Pistole bedroht und etwas misshandelt worden
sei. Dagegen habe er anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt, ein
Auto habe neben ihm angehalten, worauf ihm der auf dem Rücksitz
sitzende Mann eine Pistole gezeigt und gleichzeitig von ihm verlangt
habe, in das Fahrzeug einzusteigen, wobei er keine Misshandlungen
oder sonstige Schikanen erwähnt habe.
Weiter habe er bei der Erstbefragung vorgebracht, die Flucht aus dem
Auto sei ihm gelungen, als das Auto wegen eines Rotlichtsignals habe
anhalten müssen, worauf er in die PUK-Zentrale geflüchtet sei und von
dort aus seine Familie zu Hause angerufen und ihr mitgeteilt habe, er
werde vorläufig in der Zentrale der PUK übernachten. In Widerspruch
dazu habe er bei der kantonalen Anhörung zu seiner angeblich
geglückten Flucht angegeben, der Wagen habe wegen eines
Verkehrspolizisten auf einer Kreuzung anhalten müssen, worauf er in
die nahe gelegene PUK-Zentrale geflüchtet sei und von dort aus in
sein Parteizentrum telefoniert habe und anschliessend von einem Auto
seiner Partei abgeholt und ins Parteizentrum gebracht worden sei, von
Seite 8
D-7283/2006
wo aus er seinem Nachbarn telefoniert und von diesem verlangt habe,
dass sein Vater zu ihm komme.
Die Angaben zu den angeblichen Übergriffen würden sich zudem in
allgemeinen und detailarmen Aussagen erschöpfen, kaum Realkenn-
zeichen aufweisen und nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerde-
führer bringe tatsächlich Erlebtes vor.
Die asylbegründenden Vorbringen der geltend gemachten Ereignisse
im Jahre 1998 würden insgesamt die Kennzeichen einer erfundenen
Verfolgungsgeschichte aufweisen und nicht den Eindruck hinterlassen,
eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen
einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine Wahl gelassen hätten, als
fernab von der Heimat um Schutz zu suchen.
4.2 In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2008 wird bezüglich des
Sprengstoffanschlags vom 30. März 1998 angeführt, es lasse sich kein
wirklicher Widerspruch zwischen den beiden Aussagen des Beschwer-
deführers feststellen. Das Schneidergeschäft des Beschwerdeführers
habe sich im 2. Stock eines mehrgeschossigen grossen Geschäftshau-
ses befunden. In diesem Gebäude hätten sich noch weitere Geschäfte
befunden (Coiffeur, Schuhgeschäft, etc.). Es erscheine logisch, dass
ein Sprengstoffanschlag auf ein einzelnes Geschäft zumindest die be-
nachbarten Läden in Mitleidenschaft ziehe. Auch wenn dies bei der
kantonalen Befragung nicht explizit erwähnt worden sei - weil dieser
Zusammenhang dem Beschwerdeführer logisch erschienen sei - dürfe
dies dem Beschwerdeführer nicht als Widerspruch angelastet werden,
zumal die Beschädigung der anderen Geschäfte keinen zentralen
Punkt der Asylvorbringen darstelle.
Ebensowenig handle es sich bei der Entführungsaktion um einen Wi-
derspruch. Den Unstimmigkeiten liege die schlechte Befragungs-
qualität an der Empfangsstelle zu Grunde. Seine Aussagen seien stark
zusammengefasst und verallgemeinert festgehalten worden. Er habe
angegeben, dass ihn der Mann auf dem Rücksitz mit dem Pis-
tolenknauf gegen die Schulter geschlagen und ihn angeherrscht habe,
während der Fahrt den Kopf zu senken und nicht zum Fenster hinaus
zu schauen. Dies sei im Protokoll mit "schikaniert" und "etwas miss-
handelt" festgehalten worden, was lächerlich klinge und ein fragwürdi-
ges Licht auf die Asylvorbringen werfe.
Seite 9
D-7283/2006
Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe der Beschwerdeführer
stets von einem Kreisel und nicht von einer Ampel in M._______ ge-
sprochen. Verkehrsampeln habe es zu dieser Zeit nur etwa zwei gege-
ben und diese seien mangels Strom sowieso meistens ausser Betrieb
gewesen. Der Kreisel in der Nähe der PUK-Zentrale sei zu jener Zeit
von einem auf einem Podest stehenden Polizisten geregelt worden.
Dieser Übersetzungsfehler sei deshalb entstanden, weil der Überset-
zer die kurdische Bezeichnung für Kreisel "fulka" fälschlicherweise mit
Verkehrsampel übersetzt habe. Überhaupt sei die Übersetzung in der
Empfangsstelle - im Gegensatz zur kantonalen Anhörung - sehr man-
gelhaft gewesen, da der Dolmetscher unter dem zeitlichen Druck des
Befragers die Vorbringen des Beschwerdeführers kondensiert und bei
der Rückübersetzung lediglich eine Zusammenfassung des Inhalts ge-
liefert habe. Trotz Unterzeichnung des Protokolls dürften diese Mängel
nicht dem situationsunkundigen Beschwerdeführer angelastet werden.
Die Qualität des Empfangsstellen-Protokolls zeige sich auch in dem
wirren Satz "von der PUK-Zentrale hat mein KP-Vorsitzender namens
N._______ angerufen, der später zu mir kam, um mich zur KP-
Zentrale abholte". Logischerweise könne hier ja nur gemeint sein, dass
der Beschwerdeführer aus der PUK-Zentrale den KP-Vorsitzenden
N._______ angerufen habe und dieser ihn in der PUK-Zentrale
abgeholt und in die KP-Zentrale gebracht habe. Von dort habe der Be-
schwerdeführer auch seine Familie angerufen und ihr mitgeteilt, dass
er vorläufig nicht nach Hause komme. Diese Aussage sei deckungs-
gleich mit jener anlässlich der kantonalen Anhörung, nur dass dort
mehr Details aufgeführt seien, z.B. dass der Beschwerdeführer einen
Nachbarn habe anrufen müssen, da seine Frau kein Telefon besessen
habe.
4.3
4.3.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die geltend
gemachten Ereignisse der Jahre 1991 und 1993 zu Recht und mit
zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Im
Weiteren kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf das Jahr 1998 zu Recht als
asylunbeachtlich erachtet hat. Das Gericht kommt nach Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich
geltend gemachten Übergriffe durch Islamisten als unglaubhaft zu
qualifizieren sind.
Seite 10
D-7283/2006
4.3.2 Die Erklärung in der Stellungnahme vom 29. Mai 2008, es lasse
sich kein wirklicher Widerspruch in seinen Aussagen bezüglich des
Sprengstoffanschlags auf das Schneidergeschäft vom 30. März 1998
feststellen, erscheint wenig überzeugend und nicht geeignet, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen.
Das Gericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 auf die
divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen,
wonach er anlässlich der Erstbefragung von der Zerstörung seines
Geschäfts sowie von Beschädigungen weiterer ihm gehörender,
benachbarter Ladengschäfte berichtete, indessen anlässlich der
kantonalen Anhörung lediglich ausgesagt habe, dass auf sein
Schneidergeschäft ein Anschlag verübt worden sei.
In Verkennung des ihm vorgehaltenen Widerspruchs - den unter-
schiedlichen Aussagen zur Anzahl der in seinem Eigentum stehenden
Ladengeschäfte - gibt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
an, es sei logisch, dass ein Sprengstoffanschlag auf ein einzelnes Ge-
schäft zumindest die benachbarten Läden in Mitleidenschaft ziehe.
Dieser Hinweis ist indessen nicht geeignet, die festgestellten
Widersprüche in seinen Aussagen zu erklären, da insbesondere seine
Ehefrau ausschliesslich die Zerstörung "unseres Geschäfts" erwähnte.
So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zu Protokoll,
"sie haben in der Nacht auf den 30. März 1998 unser Geschäft
gesprengt" (vgl. A 2/7, S. 4), und bei der kantonalen Befragung
erklärte sie, ihr Schneider-Geschäft sei durch einen
Sprengstoffanschlag zerstört worden (vgl. A 6/15, S. 10).
4.3.3 Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Erklärung, bei seinen
Angaben zur Entführungsaktion handle es sich bei den Befragungen
nicht um Widersprüche. Diese Unstimmigkeiten seien auf die schlechte
Befragungsqualität bei der Empfangsstellenbefragung zurückzuführen.
Seine Aussagen seien stark zusammengefasst und verallgemeinert
festgehalten worden.
Eine Prüfung des vorgenannten Befragungsprotokolls vom 19. Mai
1998 ergibt, dass die Befragung offensichtlich den gesetzlichen Vor-
schriften entsprechend verlief und ein ausführliches Protokoll erstellt
wurde, das den Schluss, es handle sich um eine Zusammenfassung,
nicht zulässt. Zu den gerügten Uebersetzungsmängeln ist zu bemer-
ken, dass die Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit
und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle
Seite 11
D-7283/2006
Vertrauen der Behörden geniessen. Angesichts der Tatsache, dass die
Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es
ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder
zu interpretieren, stösst die obgenannte Rüge ins Leere. Insbesondere
hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, das Protokoll ent-
spreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und es sei ihm in eine
ihm verständliche Sprache (seine Muttersprache; Sorani) rücküber-
setzt worden (vgl. A 1/8, S. 6). Allfällige Ungereimtheiten oder Unregel-
mässigkeiten hätten spätestens dann geltend gemacht werden
müssen. Aus diesen Gründen muss er sich bei seinen Aussagen be-
haften lassen. Unter diesen Umständen sind die erwähnten Einwände
des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
4.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer un-
terlassen hat, zum Vorhalt Stellung zu nehmen, die Angaben zu den
angeblichen Übergriffen würden sich in allgemeinen und detailarmen
Aussagen erschöpfen, kaum Realkennzeichen aufweisen und nicht
den Eindruck erwecken, er bringe tatsächlich Erlebtes vor.
4.3.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen in der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 29. Mai 2008 die in der Zwischenverfügung
vom 19. Mai 2008 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente weder zu
widerlegen noch zu entkräften. Ebensowenig sind die am 10. Februar
2006 eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen. Der auf beiden Dokumenten (O._______ sowie
eine Unterstützungsbestätigung P._______) eingetragene Name
stimmt, abgesehen vom ersten Vornamen, nicht mit dem vom
Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden angegebenen Namen
überein. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz des "Haftbefehls", der an die "Geheimzellen der Stadt" gerichtet
ist, gekommen ist. Die eingereichten Beweismittel sind somit -
unabhängig von deren Echtheit - nicht geeignet, die vom
Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation zu belegen. Aus
den angeführten Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in den Beschwerdeeingaben näher einzugehen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend
Seite 12
D-7283/2006
machte, können auch sie und die beiden minderjährigen Kinder nicht
als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl.
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und die Beschwerdeführer
haben keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). Die
verfügte Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen.
6.
In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom
11. Februar 2000 ordnete das BFM am 18. November 2005 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Damit ist die Beschwerde
im Umfang des Eventualbegehrens, wonach die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
als gegenstandslos zu betrachten.
7.
7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen. Insoweit sind die Kosten des Verfah-
rens grundsätzlich ihnen zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes
haben sie im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, dessen Beur-
teilung vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenver-
fügung vom 14. März 2000 in den Endentscheid verwiesen wurde.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen
Seite 13
D-7283/2006
Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchsein-
reichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt
darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegen-
den Fall erübrigt sich jedoch eine solche retrospektive Einschätzung
der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzli-
chen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich
liegt zwar eine Bestätigung der Caritas Q._______ vom 6. März 2000
bei den Akten, der zufolge die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
- mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der Beantragung
der unentgeltlichen Rechtspflege - finanziell von der Fürsorge unter-
stützt wurden. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der
Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb davon
auszugehen ist, dass sie prozessual nicht mehr bedürftig sind. Damit
sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
VwVG heute nicht mehr gegeben. Unter diesen Umständen ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen.
7.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM gegenstandslos gewor-
den. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die
Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegen-
standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt.
Diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.3 Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführern praxisgemäss
Kosten in einem Betrag von Fr. 300.--, was einer Ermässigung der
gesamten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht, aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis
3 VGKE).
7.4 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde füh-
renden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Ver-
tretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5
und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, in-
Seite 14
D-7283/2006
soweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM
herbeigeführt wurde. Vom Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde
bis zur Erklärung der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf den Vollzug
der Wegweisung waren die Beschwerdeführer aber nicht vertreten,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-7283/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
zwei Beweismittel [O._______ sowie P._______]; Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
Seite 16