B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7283/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. August 2014
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. November 2014 zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in
Tunesien Probleme bekommen, nachdem er angefangen habe, auf Face-
book Artikel gegen die Salafisten zu verfassen,
dass er anfangs Januar 2012 vor seinem Wohnblock von Salafisten mit
einem Messer angegriffen worden sei,
dass die Salafisten Ende Februar 2012 erneut versucht hätten, ihn zu tö-
ten,
dass er zudem vier Drohbriefe erhalten habe,
dass er Tunesien am 22. April 2012 verlassen habe und nach über zwei-
jährigem Aufenthalt in Deutschland am 6. August 2014 in die Schweiz ge-
langt sei,
dass er beschlossen habe, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, als er
erfahren habe, dass seine Verlobte – eine schweizerische Staatsangehö-
rige – schwanger sei,
dass für den detaillierten Inhalt seiner Vorbringen auf die Protokolle bei den
Akten und die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen ist,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
2. Dezember 2014 zum Entscheidentwurf des BFM Stellung nahm,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
3. Dezember 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung zunächst ausführte, bei den vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Vorbringen handle es sich um Übergriffe durch Dritt-
personen,
dass gestützt auf die allgemeine Lage festgehalten werden könne, dass in
Tunesien eine funktionierende Administration vorhanden sei, welche den
Bürgern den nötigen Schutz vor Übergriffen gewähre,
dass diese Einschätzung durch die Aussagen des Beschwerdeführers be-
stätigt werde,
dass er erklärt habe, er habe nach dem ersten Angriff bei der Polizei eine
Anzeige erstattet,
dass die Polizei einen Rapport ausgestellt und eine Anzeige gegen Unbe-
kannt aufgenommen habe,
dass die Polizei ihm gemäss seinen Aussagen auch Fragen zum Vorfall
gestellt habe und man ihm gesagt habe, man werde ihn für eine gewisse
Zeit beobachten (Akten BFM A 24/14 S. 8),
dass die Polizei nach dem zweiten Vorfall erneut eine Anzeige entgegen-
genommen und ihm gesagt habe, man werde die Untersuchungen weiter-
ziehen (A 24/14 S. 9),
dass diese Erläuterungen darauf schliessen lassen würden, dass der Staat
geeignete Massnahmen getroffen habe,
dass der Beschwerdeführer zwar erwähnt habe, die Polizei habe nichts un-
ternommen, sonst wäre es möglich gewesen, den zweiten Übergriff durch
die Salafisten zu vereiteln (A 24/14 S. 8),
dass aufgrund seiner Aussagen jedoch noch nicht davon ausgegangen
werden könne, dass sich die Polizei nicht für seine Lage interessiert habe,
respektive könne das Vorgehen der Polizei nicht als eine grundsätzliche
Weigerung, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, eingestuft wer-
den,
dass somit von der Schutzwilligkeit Tunesiens auszugehen sei und der Be-
schwerdeführer demzufolge nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei,
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dass das BFM in seinen weiteren Ausführungen zudem zum Schluss kam,
dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aus lo-
kal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden,
zumal er sich den Verfolgungsmassnahmen durch einen Umzug (zu seiner
Grossmutter) habe entziehen können,
dass es ausserdem auf verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen
hinwies,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise erklärt habe, er sei Ende 2011
das letzte Mal an seinem Wohnort gewesen; danach sei er für drei Monate
zu seiner Grossmutter gegangen (A 24/14 S. 3),
dass er (dagegen) später ausgesagt habe, er sei im Februar 2012 das
zweite Mal vor seinem Wohnblock von den Salafisten angegriffen worden
und erst nach dem Spitalaufenthalt zu seiner Grossmutter gezogen
(A 24/14 S. 4),
dass er des Weiteren bei der BzP erklärt habe, er sei nach dem ersten
Übergriff durch die Salafisten nicht bei der Polizei gewesen (A 13/13 S. 8),
in der Anhörung dagegen behauptet habe, er habe den ersten Übergriff
sogleich den Behörden gemeldet (A 24/14 S. 7 f.),
dass er angesprochen auf die unterschiedlichen Aussagen diese nicht
habe plausibel erklären können (A 24/14 S. 11),
dass das BFM schliesslich festhielt, der Umstand, dass der Beschwerde-
führer in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht habe, spreche gegen
die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung in Tunesien, zu-
mal von einer tatsächlich verfolgten Person erwartet werden könne, dass
sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz nachsuche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Garantien ins erwei-
terte Verfahren zu überführen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass zunächst auf das Beschwerdevorbringen, die dem Beschwerdeführer
zugewiesene Rechtsvertretung habe sich als "absolut unzureichend" er-
wiesen, so dass seine Rechte im Rahmen des Asylverfahrens verletzt wor-
den seien, einzugehen ist,
dass der Umstand, dass im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die
Rechtsvertretung mehrmals personell wechselte, zwar nicht ideal er-
scheint,
dass jedoch den Akten nicht zu entnehmen ist, inwiefern der Beschwerde-
führer aufgrund der Tatsache, dass er durch vier verschiedene Personen
vertreten beziehungsweise beraten wurde, im vorinstanzlichen Verfahren
seine Asylgründe nicht ausreichend darlegen konnte respektive ihm
dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass er mit Vollmacht vom 8. August
2014 sämtliche Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende (Testbetrieb) – unter Einräumung des Substitutionsrechts – zur
Vertretung bevollmächtigte (vgl. A 12/1),
dass es an ihm gelegen hätte, seine Einwände bezüglich der Personen-
wechsel bei seiner Rechtsvertretung anzubringen,
dass auch nicht ersichtlich ist, dass ihm im Zusammenhang mit der Stel-
lungnahme seiner Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des BFM ein
Rechtsnachteil erwachsen ist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist beziehungs-
weise in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, inwiefern vorliegend
weitere Abklärungen hätten erforderlich sein sollen (vgl. Art. 19 Abs. 1
TestV),
dass der Eventualantrag nach dem Gesagten abzuweisen ist,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht festzustellen ist, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers bereits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass diesbezüglich zunächst auf die vom BFM aufgezeigten Widersprüche
in seinen Aussagen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Widersprüche auch mit seinen Be-
schwerdevorbringen nicht plausibel zu erklären vermag,
dass darauf hinzuweisen ist, dass er den Wortlaut beider Protokolle nach
deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (A 13/13 S. 10;
A 24/14 S. 13), und er sich daher seine Aussagen entgegenhalten lassen
muss, zumal er die übersetzenden Personen (sehr gut) verstanden haben
will (A 13/13 S. 10; A 24/14 F1),
dass sich den Protokollen – entgegen dem entsprechenden Beschwerde-
vorbringen – kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, dass bezüglich des Be-
griffs "Anzeige" ein Verständigungsproblem bestand,
dass sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines
über zweijährigen Aufenthalts in Deutschland kein Asylgesuch einreichte,
gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Furcht vor Ver-
folgung spricht, zumal tatsächlich verfolgte Personen – wie bereits in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt – erfahrungsgemäss bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit um Schutz nachsuchen,
dass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde, für ihn sei die Ausreise aus Tunesien die wichtigste Massnahme
gewesen, um sich vor einer Verfolgung zu schützen, und er habe in Europa
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über ein gutes Netzwerk verfügt, so dass es für ihn nicht entscheidend ge-
wesen sei, ob er sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt um Asyl ersuche,
unbehelflich ist, zumal es ihm bewusst war, dass er sich illegal in Deutsch-
land aufhielt (vgl. A 24/14 F100),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem – selbst bei deren
Wahrunterstellung – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass diesbezüglich insbesondere auf die vorinstanzlichen Ausführungen
im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit und –willigkeit der tunesischen
Behörden zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen die entspre-
chenden Erwägungen des BFM nicht entkräften kann,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung wiederholt davon sprach, die Polizei habe bei der ersten An-
zeigeerstattung einen Rapport ausgestellt (vgl. A 24/14 F69 f.), wenn es
sich dabei gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde gar nicht um
einen effektiven Rapport gehandelt haben soll,
dass er zudem mit seinen Beschwerdevorbringen bestätigte, dass die
zweite Anzeige von der Polizei entgegengenommen wurde,
dass somit nicht glaubhaft gemacht ist, dass in Tunesien keine oder eine
ineffiziente Schutzinfrastruktur besteht respektive der Staat nicht willens
ist, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
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dass insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren keinen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag,
dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umset-
zung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze ver-
weist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28.
April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass der Beschwerdeführer den Aus-
gang seines Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann,
dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen-
des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV
Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufent-
haltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE
137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen
eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten
können,
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien (vgl. Urteil des BVGer D-
4347/2014 vom 16. September 2014 E. 7.4.1) noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder – unter Berücksichtigung des im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten "medizinischen Berichts" vom 11. Novem-
ber 2014 (A 23/2) – gesundheitlicher Natur auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: