B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7283/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Roman Kern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Oktober 1986 ein Asylgesuch
in der Schweiz einreichte,
dass er dieses Gesuch im Hinblick auf eine fremdenpolizeiliche Regelung
mit Erklärung vom 24. April 1991 zurückzog,
dass er seit dem 15. März 2003 wegen Wegzugs ins Ausland in der
Schweiz als abgemeldet galt,
dass sich seinen eigenen Angaben anlässlich der Befragung vom 8. Sep-
tember 2015 zur Person (BzP) zufolge seine Frau nicht in der Schweiz
habe adaptieren können, weshalb er im Sommer 2002 in die Türkei, seinen
Heimatstaat, zurückgekehrt sei und sich dort bis am 27. Juni 2015 in
M._______ aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2015 zum zweiten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 5. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. Es sei die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
zutreten. Es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung
zuzusprechen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass Deutschland dem Beschwerdeführer ein vom 25. Juni 2015 bis
24. September 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, mit wel-
chem dieser auf dem Luftweg von Ankara aus in den Schengen-Raum
nach Köln einreiste,
dass er nach eigenen Angaben in der Folge umgehend in die Schweiz wei-
terreiste und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ sein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Deutschland für die Prüfung seines
Asylantrags zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO), was von Deutschland mit Abgabe der Erklärung vom 26. Okto-
ber 2015 ausdrücklich anerkannt worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Zuständig-
keit Deutschlands nicht bestreitet, jedoch geltend macht, das SEM hätte
aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch eintreten müssen,
dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der
BzP ausführte, er hätte auch die Möglichkeit gehabt, in Deutschland ein
Asylgesuch zu stellen, doch habe er davon abgesehen, weil er schon
16 Jahre in der Schweiz gelebt habe und hier türkische, spanische, portu-
giesische und schweizerische Freunde habe, mithin integriert sei,
dass dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht
die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zustän-
digen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständi-
gen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit den nachstehend aufgeführten Beschwer-
devorbringen grundsätzlich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass er in der Eingabe vom 12. November 2015 geltend machte, er be-
trachte die Schweiz als zweite Heimat, weil er hier bereits 16 Jahre ver-
bracht und zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe,
dass er in der Schweiz so gut integriert gewesen sei, sich ein soziales Netz
von Freunden erhalten habe, diese um seine Situation wüssten, sie ver-
stünden und ihn bei der Verarbeitung seiner Leidensgeschichte unterstütz-
ten,
dass es der körperlichen und geistigen Unversehrtheit des Beschwerde-
führers abträglich sei, wenn er die Schweiz und sein soziales Umfeld ver-
lassen und ein Asylgesuch in Deutschland stellen müsse,
dass das SEM nicht hinreichend begründet habe, weshalb es nicht unter
der Ausnahmebestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf das Gesuch
habe eintreten können,
dass sich das SEM insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs habe
zuschulden kommen lassen,
dass nach dem Gesagten das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers aus humanitären Gründen einzutreten habe,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers längst erlo-
schen (vgl. Art. 61 AuG [SR 142.20]) und der Beschwerdeführer nach dem
Gesagten nicht mehr im Besitz einer gültigen Niederlassungsbewilligung
ist,
dass weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtlichen
Gehörs vorliegt,
dass es sich mangels Relevanz erübrigt, auf weitere Vorbringen des Be-
schwerdeführers näher einzugehen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: