B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7283/2016
wiv
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie aus C._______ (Subzoba Mai Aini, Zoba Debub), verliess ihr Hei-
matland eigenen Angaben zufolge im März 2015 und reiste via Äthiopien,
Sudan, Libyen und Italien am 21. Mai 2015 als unbegleitete Minderjährige
in die Schweiz ein. Am Folgetag ersuchte sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ um Asyl und wurde zu einem späteren Zeit-
punkt ins EVZ E._______ transferiert. Das SEM hörte die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 3. Juni 2015 sum-
marisch und am 3. August 2016 (in Anwesenheit ihrer damaligen Rechts-
vertreterin) eingehend zu ihren Asylgründen an. Für die Dauer des Verfah-
rens wurde sie am 4. Juni 2015 dem Kanton F._______ zugewiesen.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, sie sei wegen des Verdachts der beabsichtigten illega-
len Ausreise im Jahr 2013 zuhause von Soldaten abgeholt und während
ungefähr sechzehn Monaten in einem Gefängnis in G._______ gefangen
gehalten worden, wo sie mehrfach körperlichen und seelischen Misshand-
lungen durch das männliche Gefängnispersonal ausgesetzt gewesen sei.
Nachdem sie aufgrund eines besonders gravierenden Vorfalls in einen
schockartigen Zustand verfallen und schliesslich erkrankt sei, habe sie
zwei Monate Hafturlaub erhalten, um sich zuhause erholen zu können. Ihr
Vater habe sich mittels Bürgschaft verpflichtet, 50‘000 Nakfa zu bezahlen,
sollte sie den Gefängnisaufenthalt nach dem Hafturlaub nicht wieder an-
treten. Weil das für sie ausser Frage gestanden habe, habe sie sich wäh-
rend ungefähr drei Monaten vorwiegend zuhause aufgehalten. Während
ihres Untertauchens hätten Soldaten insgesamt drei Mal nach ihr gesucht,
sie aber nicht finden können, weil sie sich jeweils versteckt gehalten habe.
Wenn die Soldaten bei ihr zuhause nach ihr gesucht und ihren Vater gefragt
hätten, ob „das das Haus von H._______“ sei, habe er die Frage jeweils
verneint. Während dieser Zeit habe sie sich schliesslich zur Flucht aus Erit-
rea entschieden. Diesbezüglich habe sie sich mit vier ausreisewilligen
Freundinnen über ihr Vorhaben ausgetauscht und sie hätten gesagt „lasst
uns gehen (…) es wird Zeit, dass wir gehen“. Dann hätten sie sich zu einer
bestimmten Uhrzeit verabredet und seien zu ihrer Reise aufgebrochen, wo-
bei sie den Weg nicht gekannt und sich folglich am Mondlicht und einem
Fluss orientiert hätten. Ihre Flucht habe in ihrem Heimatort ihren Anfang
genommen und sie am Ort I._______, unbekannten Orten und Schützen-
gräben vorbeigeführt. Da sie ein weinendes Kleinkind dabei gehabt hätten,
D-7283/2016
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seien sie von den Soldaten bei den Schützengräben bemerkt worden. Sie
seien dann weggerannt und hätten sich schliesslich in der Nähe eines Flus-
ses versteckt gehalten, als sie auf Hyänen getroffen seien. Sie hätten sich
vor diesen retten können, indem sie auf einen Baum geklettert seien, wo-
raufhin die Hyänen schliesslich von ihnen abgelassen hätten. Nach einer
Weile hätten sie ihre Reise fortgesetzt und erneut die Aufmerksamkeit der
Soldaten erregt, die ihnen während zwanzig bis fünfundzwanzig Minuten
nachgerannt seien. Weil sie (die Beschwerdeführerin und ihre Freundin-
nen) „noch etwas entfernt“ von den Soldaten und nahe der äthiopischen
Grenze gewesen seien, hätten sie den Soldaten entkommen können. Die
äthiopische Grenze habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache,
dass dort „äthiopische Kühe“ gegrast hätten, ausgemacht, denn den eritre-
ischen Kühen sei das Grasen in Grenznähe verboten. Ausserdem habe es
eine Abgrenzung aus Dosen gehabt. Im Äthiopien seien sie dann auf Kin-
der getroffen und schliesslich in eine Ortschaft namens J._______ gelangt.
Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie anlässlich eines Telefonge-
sprächs mit ihrer Familie erfahren, dass ihr Vater in Haft genommen wor-
den sei, weil er für ihre Rückkehr zum Gefängnis in G._______ gebürgt
habe. Die Verhaftung habe etwa zwei Monate vor der Anhörung stattgefun-
den.
A.c Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 27. Oktober
2015 einen Taufschein im Original sowie eine Kopie des Ausweises der
Mutter und eine Kopie des Ausweises des Vaters als Beweismittel ein. Mit
Eingabe vom 28. Dezember 2015 liess sie dem SEM zudem einen Ge-
sundheitsbericht der Beschwerdeführerin zukommen. Als weitere Beweis-
mittel reichte die Rechtsvertreterin am 21. März 2016 einen Brief von der
KESB Emmental, Fachstelle UMA, vom 22. Februar 2016 sowie einen Be-
richt des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), Ambulatorium für Folter-
und Kriegsopfer vom 7. März 2016 ein. Anlässlich der Anhörung gab die
Rechtsvertreterin sodann eine ärztliche Behandlungsbestätigung des SRK,
Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, vom 2. August 2016 zu den Ak-
ten.
B.
B.a Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2016 lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob deren Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
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B.b Mit Eingabe vom 24. November 2016 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei im Asyl-
punkt aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und ihr
sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Erlass
von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren. Als Beschwerdebeilagen
reichte sie neben der Verfügung des SEM eine Vollmacht, eine Fürsorge-
bestätigung sowie eine Kostennote ein.
C.
C.a Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 hiess der Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
C.b Mit Verfügung vom 8. März 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die
Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. Das SEM liess sich da-
raufhin mit Eingabe vom 21. März 2017 zur Beschwerde vernehmen.
C.c Am (…) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter B._______ zur
Welt.
C.d Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin innert erstreckter Frist eine Replik ein. Gleichzeitig liess
sie dem Gericht ein Schreiben des K._______ vom 4. April 2017 zukom-
men, in welchem die Geburt der Tochter bestätigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Somit be-
schränkt sich die Prüfung im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die
Beschwerdeführerin auch gestützt auf die geltend gemachten Vorflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Haft in G._______ und den dabei erfolgten Miss-
handlungen nicht asylrelevant seien. Sie stünden in keinem Kausalzusam-
menhang mit der erst etwa drei Monate später erfolgten Ausreise. Vielmehr
habe die Beschwerdeführerin nach der Haft nach Hause gehen können
und sei von ihrem Vater abgeholt worden. Zwar seien die Aussagen im Zu-
sammenhang mit der Festnahme im Jahr 2013 und der anschliessenden
Haft glaubhaft, da sie ausführlich und substanziiert ausfielen sowie Real-
kennzeichen enthielten. Dagegen seien die Angaben betreffend die Zeit
nach der Freilassung unglaubhaft, widersprüchlich und unrealistisch. Sie
unterschieden sich in der Dichte und Substanz klar von den Schilderungen
zur Haft. So habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie gegen eine
Bürgschaft ihres Vaters unter der Auflage, wieder nach G._______ zurück-
zukehren, freigelassen worden sei. Eine derartige Freilassung mit Auflage
müsse als unrealistisch angesehen werden. Weiter habe sie bei der Befra-
gung zur Person angegeben, sie hätte innert eines Monats nach
G._______ zurückkehren müssen, während sie bei der Anhörung von zwei
Monaten gesprochen habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin ausge-
sagt, dass die Soldaten sie gesucht hätten und zu ihr nach Hause gekom-
men seien; ihr Vater habe mit den Soldaten gesprochen und ihnen gesagt,
das sei nicht das Haus von H._______. Als sie eingehender dazu befragt
worden sei, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass ihr Vater gar nicht
zu Hause gewesen sei. Weiter habe sie ausgeführt, dass die Soldaten ge-
wusst hätten, wo sie wohne, da sie Kinder gefragt hätten, welche dann
Auskunft gegeben hätten. Es sei deshalb nicht überzeugend, dass die Be-
schwerdeführerin nicht gefunden worden sei, zumal die Soldaten, die je-
weils als Gruppe gekommen und sich im ganzen Dorf verteilt hätten, auch
vor ihrem Haus hätten warten können. Zusammenfassend folge aus diesen
Umständen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung keine o-
der nicht die geschilderten Probleme mit den Soldaten gehabt und Eritrea
nicht aus den von ihr genannten Gründen verlassen habe. Da sie jedoch
bereits einmal wegen des Verdachts auf illegale Ausreise festgenommen
und über ein Jahr lang in G._______ inhaftiert worden sei, habe sie be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen
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i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Nachdem dies aber auf die ille-
gale Ausreise der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, lägen subjek-
tive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Entsprechend erfülle sie
zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch von der Asylgewährung auszu-
schliessen und aus der Schweiz wegzuweisen.
5.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung
und der Ausreise klar gegeben sei. Sie sei aufgrund der Misshandlungen
während der Haft in G._______ krank geworden und anschliessend durch
eine Bürgschaft ihres Vaters unter der Auflage, nach zwei Monaten nach
G._______ zurückzukehren, freigelassen worden. Die drei Monate spätere
Ausreise sei innert kurzer Zeit erfolgt, zumal es sich bei zwei Monaten da-
von um bewilligten „Urlaub“ gehandelt habe. Auch sachlich bestehe ein Zu-
sammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Flucht, wobei die erlit-
tene Haft als fluchtauslösendes Ereignis anzusehen sei. Die Beschwerde-
führerin sei bereits einmal willkürlich und unter unmenschlichen Bedingun-
gen inhaftiert und nur deshalb entlassen worden, weil ihr Vater für sie ge-
bürgt habe. Da sie ständig habe befürchten müssen, erneut in Haft zu kom-
men, liege zweifelsohne eine konkrete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
vor. Ausserdem sei der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise
ihretwegen verhaftet worden, was ein weiteres Indiz für die Aktualität der
Verfolgung sei. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur
Zeit nach der Freilassung nicht derart unsubstanziiert, dass sie als un-
glaubhaft einzustufen wären. Wenn sie im Vergleich zu den Ausführungen
zur Haft selbst etwas weniger detailliert seien, müsse berücksichtigt wer-
den, dass diese Ereignisse für die Beschwerdeführerin nach der langen
Haft und den erlittenen Misshandlungen vergleichsweise unwichtig gewe-
sen seien und sie in dieser Zeit stark angeschlagen gewesen sei. Der von
der Vorinstanz erwähnte Widerspruch, ob die Beschwerdeführerin inner-
halb von einem oder zwei Monaten hätte nach G._______ zurückkehren
müssen, könne nicht als bedeutend angesehen werden, da die zeitlichen
Angaben nur im Bereich von einigen Wochen divergierten.
5.3 Mit Vernehmlassungseingabe vom 21. März 2017 führt die Vorinstanz
ergänzend aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen oder
zwei Monate hätte zu Hause bleiben dürfen, im geltend gemachten Kontext
von entscheidender Bedeutung sei. Der Widerspruch erscheine deshalb
als zentral. Zudem sei es im Eritrea-Kontext unwahrscheinlich, dass eine
kranke inhaftierte Person nach Hause geschickt werde, anstatt vor Ort ge-
pflegt zu werden. Weiter erscheine es auch unter der Annahme, dass die
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Beschwerdeführerin „Urlaub aus der Haft“ erhalten haben sollte, unwahr-
scheinlich, dass sie das Risiko auf sich genommen haben könnte, die ihr
gewährte Zeit zu überschreiten. Vielmehr müsse davon ausgegangen wer-
den, dass sie in diesem Fall bereits vor Ablauf der Frist ausgereist wäre.
5.4 Mit Replik vom 19. April 2017 führte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin ergänzend aus, dass es sich bei der Zeitangabe von ei-
nem oder zwei Monaten häufig nicht um eine genaue Zeitspanne handeln
dürfte. Vielmehr könne ein Zeitraum von sechs bis sieben Wochen sowohl
mit einem als auch mit zwei Monaten umschrieben werden. Zudem handle
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjährige Person, die eine
äusserst lange Haft erlitten habe, weshalb ihre Aussagen nicht in dem Aus-
mass gewertet werden dürften, wie dies die Vorinstanz tue. Ausserdem
handle es sich um einen einzigen Widerspruch, der unter Berücksichtigung
aller Angaben in diesem Zusammenhang nicht als zentral angesehen wer-
den könne. Die weiteren Vorbringen des SEM im Rahmen der Vernehm-
lassung müssten als reine Behauptungen zurückgewiesen werden. So
halte diese es für „unwahrscheinlich“, dass Personen Urlaub von der Haft
bekämen. Gerade bei Minderjährigen sei es aber durchaus üblich, dass sie
gegen Bürgschaft entlassen würden mit der Auflage, später wieder zurück-
zukehren. Ebenfalls für „unwahrscheinlich“ halte die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin die gewährte Urlaubszeit überschritten habe. Dem sei
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach einer über einjähri-
gen Haft einfach froh gewesen sei, zu Hause zu sein und auch nicht ge-
plant habe, auszureisen. Erst als die Gefahr der erneuten Festnahme real
geworden sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu
Recht verneint und damit auch das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
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sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.5.1).
6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Inhaftierung in
G._______ und der späteren Freilassung glaubhaft sind. Diese enthalten
genaue Beschreibungen von Orten, Ereignissen und Interaktionen mit an-
deren Leuten. Die Beschwerdeführerin erzählte viele Details von sich aus
im freien Bericht und konnte auf konkrete Nachfrage weitere Angaben zu
den genauen Umständen machen, insbesondere auch zu den geltend ge-
machten Misshandlungen durch die Soldaten (vgl. A44, F62 ff.; F72 f.; F88
f.). Die Ausführungen zur Zeit nach der Entlassung weisen eine komplett
andere Erzählstruktur auf. Einerseits fallen sie viel knapper aus und die
Beschwerdeführerin erzählt kaum etwas von sich aus. Die gestellten Fra-
gen beantwortet sie eher kurz und präzise Beschreibungen, wie sie bei der
Schilderung zur Haft vorkamen, fehlen (vgl. A44, F114 ff.). Zum andern ver-
strickt sich die Beschwerdeführerin teilweise auch in Widersprüche, nach-
dem sie aufgefordert wurde, genauere Angaben zu einzelnen Punkten zu
machen. So erklärte sie, sie sei, um einer erneuten Festnahme zu entge-
hen, nie aus dem Haus gegangen und habe sich versteckt, wenn Soldaten
gekommen seien. Sie habe sich ausserhalb von zu Hause versteckt, wobei
die Beschwerdeführerin sich einmal auf einem Berg, einmal bei sich zu
Hause und einmal in einem anderen Haus versteckt haben will. Sie habe
gewusst, wann sie sich verstecken müsse, weil sie von anderen Dorfbe-
wohnern über die Ankunft der Soldaten informiert worden sei; oder sie habe
die Soldaten mit eigenen Augen schon aus der Ferne gesehen und sei
dann immer nach Hause gegangen. Auch sei es so, dass sich die Bevöl-
kerung im Ort verteile, wenn die Soldaten auftauchten; es sähen alle ir-
gendwie gleich aus und sie könnten die Beschwerdeführerin dann nicht
unterscheiden (A44, F114, F118 und F120 f.). Es erscheint unlogisch, dass
Soldaten dreimal zum Dorf der Beschwerdeführerin kommen, nur um sie
zu suchen, sie dann aber nicht einmal von anderen Dorfbewohnern unter-
scheiden könnten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe
mit den Soldaten gesprochen und deren Frage, ob dies das Haus von
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Seite 10
H._______ sei, verneint. Gleichzeitig führte sie jedoch aus, dass die Sol-
daten schon gewusst hätten, wo sie wohne, da sie jeweils Kinder danach
fragen würden. Zuvor erklärte sie auch, dass sie bei der ersten Verhaftung
bereits zu Hause abgeholt worden sei (A44, F116, F124 und F126). Unter
diesen Umständen erscheint es schwer vorstellbar, dass sich die Soldaten
mit der Antwort des Vaters, es handle sich nicht um das Haus von
H._______, einfach zufrieden gegeben hätten. Vielmehr müsste ihnen oh-
nehin bekannt gewesen sein, wo die Beschwerdeführerin wohnt. Zudem
erklärte die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt, ihr Vater sei
gar nie zu Hause, weil er ständig mit dem Vieh unterwegs sei (A44, F128
f.).
6.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Zeit nach der Ent-
lassung für die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Haft an sich von ge-
ringerer Bedeutung gewesen sei und ihre Schilderung darum auch etwas
weniger detailliert ausfalle. Es trifft zwar zu, dass die Haft für die Beschwer-
deführerin wohl einschneidender war und sich bei ihr tiefer eingeprägt hat
als die nachfolgende Zeit. Dies vermag aber weder den klaren Bruch in der
Erzählstruktur zu erklären noch den Umstand, dass die Beschreibung der
Zeit nach der Entlassung mehrere Widersprüche enthält. Nicht nur fehlt es
den Schilderungen zur Zeit nach der Haft an Substanz, es scheint auch
wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin dreimal von den Solda-
ten nicht gefunden worden wäre.
6.4 Das SEM stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es sich bei den
Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer des Hafturlaubs – ob dieser
einen oder zwei Monate betragen habe – im behaupteten Kontext um einen
zentralen Widerspruch handle. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin,
dass diesem Umstand keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden
könne. Einerseits müsse das Alter der Beschwerdeführerin sowie die von
ihr erlittene Misshandlung berücksichtigt werden, andererseits handle es
sich bei der Zeitspanne von einem oder zwei Monaten nicht um eine exakte
Zeitangabe. Tatsächlich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei der Be-
fragung zur Person grosse Mühe hatte, zeitliche Angaben richtig einzuord-
nen; sie korrigierte sich mehrmals in Bezug auf Datumsangaben und gab
auch ihr Alter nicht richtig an (vgl. A7, Ziff. 1.06 und 7.02). Es bleibt aber
festzuhalten, dass es sich bei der Frage nach der Dauer eines allfälligen
Hafturlaubs um ein durchaus wichtiges Element handelt. Für sich allein ge-
nommen dürfte der erwähnte Widerspruch zwar nicht entscheidend sein,
er bestärkt jedoch die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin.
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6.5 Nicht plausibel erscheint dagegen die Angabe der Beschwerdeführerin,
dass ihr Vater zwei Monate vor der Anhörung, die am 3. August 2016 statt-
fand, verhaftet worden sei, weil er für ihre Rückkehr nach G._______ ge-
bürgt hatte (vgl. A44, F17 und F20). Dies würde bedeuten, dass die eritre-
ischen Behörden mit der Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin
mehr als ein Jahr zugewartet hätten. Vor allem auch unter Berücksichti-
gung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, innerhalb
des einen Monats, um den sie ihren „Hafturlaub“ überschritten gehabt
habe, dreimal von Soldaten gesucht geworden zu sein, erscheint dies we-
nig einleuchtend. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich derart intensiv
gesucht worden, wäre es erstaunlich, wenn man den Vater, welcher für die
Rückkehr der Beschwerdeführerin gebürgt haben soll, über ein Jahr lang
nicht behelligt hätte. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, ihr Vater sei
nicht zu Hause gewesen, da er viel mit dem Vieh unterwegs gewesen sei
(A44, F190). Bei einer anderen Gelegenheit erwähnte sie aber, ihr Vater
sei zu Hause gewesen, als Soldaten gekommen seien um sie zu suchen
(A44, F124). Auch wenn der Vater möglicherweise oft mit dem Vieh unter-
wegs ist, ist es schwer vorstellbar, dass die Soldaten ihn nachher über Mo-
nate hinweg nicht angetroffen hätten und in der Folge auch keine weiteren
Schritte unternommen hätten, um ihn festzunehmen.
6.6 Die Vorinstanz erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin zwar befürchtet habe, nach einem respektive zwei Mo-
naten zurück nach G._______ zu müssen, mit ihrer Ausreise aber trotzdem
drei Monate zugewartet habe. Hierzu macht die Beschwerdeführerin in der
Replik geltend, sie sei einfach froh gewesen, zu Hause zu sein und habe
nicht vorgehabt, auszureisen. Es bleibt allerdings unklar, was die Be-
schwerdeführerin anstelle der Ausreise hätte machen wollen. Sie erklärte
auf die Frage, was sie in den drei Monaten zwischen Haft und Ausreise
gemacht habe, sie habe „nichts gemacht“, jedoch die ganze Zeit Angst ge-
habt, dass sie zurück nach G._______ müsse (A44, F99 f.). Unter diesen
Umständen wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin zumin-
dest Gedanken zur Ausreise macht oder gar Vorbereitungen dazu trifft. Ein
passives Abwarten erscheint unverständlich, wenn die reale Gefahr droht,
dass die Beschwerdeführerin erneut in Haft kommen könnte. Nach Anga-
ben der Beschwerdeführerin fiel der Entschluss zur Ausreise schliesslich,
indem sie einfach mit ihren Freundinnen gesagt habe „lasst uns gehen“
und später „es wird Zeit, dass wir gehen“. Daraufhin hätten sie eine Uhrzeit
abgemacht und sich verabredet und seien schliesslich aufgebrochen. Die
Gründe, warum die anderen jungen Frauen das Land verlassen wollten,
seien ihr aber nicht bekannt gewesen. Niemand habe die Gruppe geführt,
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Seite 12
und den Weg hätten sie auch nicht gekannt, sie seien einfach drauf los
gelaufen (vgl. A44, F136 f.; F143, F153 ff.). Es erscheint schwer vorstellbar,
dass die Beschwerdeführerin einfach so zusammen mit vier anderen
Frauen, von denen zwei sogar noch kleine Kinder dabei gehabt hätten (vgl.
A44, F139), aufgebrochen ist, ohne den Weg zu kennen, sich weiter vor-
zubereiten oder zu wissen, warum die anderen überhaupt ausreisen woll-
ten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwer-
deführerin zu der Zeit nach der Entlassung die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllen. Sie sind gerade im Vergleich zur Beschrei-
bung der Haft unsubstanziiert und teilweise auch widersprüchlich; zudem
entsprechen verschiedene Elemente nicht der allgemeinen Logik und er-
scheinen unplausibel. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aus den von ihr genannten Grün-
den – dass sie zurück in Haft hätte gehen müssen und deswegen von Sol-
daten gesucht worden sei – verlassen hat.
7.
7.1 Eine bereits erlittene Verfolgung führt zur Regelvermutung, dass eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Um die Flüchtlings-
eigenschaft begründen zu können, muss die Verfolgungssituation aber ak-
tuell sein. In der Praxis wird diesbezüglich darauf abgestellt, ob zwischen
der erlittenen Verfolgung und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kau-
salzusammenhang besteht. Es lässt sich dabei keine starre zeitliche
Grenze festlegen, ab wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu
gelten hat. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass der zeitli-
che Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Mo-
naten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.).
Beim sachlichen Zusammenhang geht es um die Frage, ob die Umstände,
die zur Vorverfolgung geführt haben, im Zeitpunkt der Flucht noch bestan-
den haben (vgl. NULA FREI, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, 2. Aufl. 2015, S. 203).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl der zeitliche als auch
der sachliche Zusammenhang zwischen der Vorverfolgung – der erlittenen
Haft und Misshandlung – und der Flucht sei gegeben. In zeitlicher Hinsicht
sei die Dauer von drei Monaten zwischen Entlassung aus der Haft und
Ausreise als kurz zu betrachten. Auch der sachliche Kausalzusammen-
hang liege ohne Weiteres vor, da die Haft und die Befürchtung, aufgrund
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der Freilassung unter Auflage nach G._______ zurückkehren zu müssen,
zweifellos als fluchtauslösende Ereignisse angesehen werden müssten.
7.3 Wie oben (vgl. E. 6.2) ausgeführt wurde, sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin insofern glaubhaft, als sie darlegte, in G._______ inhaf-
tiert gewesen und später freigelassen worden zu sein. Das Gericht geht
davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine längere Haft erlitt, nach der
sie entlassen und nach Hause geschickt wurde. Indessen erachtet das Ge-
richt die Angaben zur Haft im zeitlichen Kontext (Beginn, Dauer, Ende) wie
auch zu den Geschehnissen im Zeitraum nach der Haftentlassung bis zur
Ausreise nicht als glaubhaft. So geht das Gericht nicht davon aus, dass sie
von Soldaten gesucht wurde, welche sie erneut in Haft hätten nehmen wol-
len. Es bestand folglich keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin
nach G._______ hätte zurückgehen müssen. Im Zusammenhang mit der
Dauer der Haft ist sodann festzuhalten, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme sowie zur Entlassung un-
klar sind. In der BzP führte sie aus, dass sie Anfang 2013, im Januar, fest-
genommen worden sei. An den Monat ihrer Entlassung könne sie sich aber
nicht erinnern, sie sei einfach „ein Jahr und vier Monate“ in Haft gewesen
(A7, Ziff. 7.02). An der Anhörung äusserte sie sich weder zum Zeitpunkt der
Verhaftung noch zu jenem der Entlassung, erwähnte jedoch zweimal, dass
sie ein Jahr und vier Monate in Haft gewesen sei (A44, F24 und F62). Auch
bei anderen Ereignissen wie dem genauen Datum ihrer Ausreise (vgl. A7,
Ziff. 5.02 und A44, F162) oder dem Ende ihrer Schulkarriere (vgl. A44, F57)
hatte sie grosse Mühe, diese zeitlich einzuordnen. Unter diesen Umstän-
den ist es höchst fraglich, ob die Dauer der Haft tatsächlich den von der
Beschwerdeführerin angegebenen 16 Monaten entsprach. Vielmehr er-
scheint die mehrmals vorgebrachte Haftdauer von einem Jahr und vier Mo-
naten im Kontext der übrigen Aussagen als fixiert und auswendig gelernt.
Ihre diesbezüglichen Angaben müssen deshalb in Frage gestellt werden.
Angesichts der unklaren Ausgangslage auch im Hinblick auf Beginn und
Ende der Haft kann die Angabe, dass sich die Beschwerdeführerin 16 Mo-
nate in Haft befand, nicht als glaubhaft erachtet werden. Vor dem Hinter-
grund der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei im Januar 2013 verhaf-
tet worden, ist es auch nicht glaubhaft, dass sie sich nach ihrer Entlassung
aus der Haft – wie von ihr behauptet wird – lediglich drei Monate in Eritrea
aufgehalten hat. Geht man nämlich von einer kürzeren Haftdauer aus, so
hätte die Entlassung bereits Anfang des Jahres 2014 stattgefunden und die
Beschwerdeführerin hätte sich folglich danach noch mehr als 12 Monate in
Eritrea aufgehalten, bevor sie schliesslich im März 2015 ausgereist ist. Un-
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ter den vorliegenden Umständen muss der zeitliche Kausalzusammen-
hang zwischen der geltend gemachten Vorverfolgung und der Flucht auf-
grund des erheblichen Zeitablaufs als unterbrochen angesehen werden,
da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin zur Dauer der Haft sowie zum daran anschliessenden
Aufenthalt in Eritrea zutreffen. Nachdem auch verneint werden muss, dass
nach der Freilassung aus G._______ effektiv ein Risiko bestand, dass die
Beschwerdeführerin erneut inhaftiert werden würde, fehlt es an einer aktu-
ellen Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Die Vorinstanz hat folglich zu
Recht festgestellt, dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorliegen,
weshalb die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne
von Art. 54 AsylG ordnete das SEM in der angefochtenen Verfügung die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling an. Somit er-
übrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 1. Dezember
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2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu verzichten.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung von Art. 110a Abs. 1 AsylG MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Damit sind die ihr notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl.
Art. 7 – 14 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom
23. November 2016 einen Aufwand von 6.5 Stunden zu Fr. 180.– (exkl.
MwSt) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend gemacht. Dieser
Aufwand ist angemessen, falls – wovon auszugehen ist – damit auch der
Aufwand für die Replik abgedeckt ist. Gemäss der in der Verfügung vom
1. Dezember 2016 dargelegten Praxis, wonach für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausge-
gangen wird, ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kür-
zen. Folglich ist der Rechtsvertreterin eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 1‘103.– (inkl. Spesenentschädigung) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Livia Kunz, wird durch das Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘103.– ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: