Abtei lung IV
D-7284/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Roger Wirz, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
21. Februar 2000 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7284/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Dezember 1997 und reiste in die B._______. Von dort aus
flog er nach seinen Aussagen am 25. Dezember 1997 nach
C._______. Aus den Akten ergibt sich, dass er am 31. Dezember 1997
im Kanton D._______ erkennungsdienstlich behandelt wurde, danach
begab er sich zurück nach C._______. Am 19. März 1998 erfolgte eine
Anhörung durch das (...) Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge. In der Folge wurde der Beschwerdeführer
von den (...) Behörden am 30. April 1998 dem Polizei- und
Militärdepartement des Kantons E._______ überstellt.
Am 2. Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer mündlich, mit Eingabe
vom 5. Mai 1998 schriftlich ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 12. Mai
1998 wurde eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ durchgeführt. Die
Fremdenpolizei des Kantons G._______ hörte den Beschwerdeführer
am 10. August 1998 zu seinen Asylgründen an. Am 18. Dezember
1998 wurde eine ergänzende Anhörung durch das BFF durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zweierlei geltend. Einerseits sei er homosexuell, was im
Quartier bekannt gewesen sei. Deshalb hätten die "Hizbollahis" ihn
und die Familie nicht ausstehen können und nach einer Gelegenheit
gesucht, ihn auf frischer Tat zu ertappen. Als er am (...) (iranische
Zeitrechnung) zu Hause mit seinem Freund zusammen gewesen sei,
habe es plötzlich an der Hoftür geklopft und er habe gehört, dass viele
Personen vor dem Haus gewesen seien. Daraufhin hätten sie beide
das Haus sofort verlassen, und er sei nach H._______ zu seiner Tante
geflüchtet. Dort habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass
"Hizbollahis" in das Haus eingedrungen seien und sein Zimmer
durchsucht hätten. Sie hätten ein Foto von ihm und seine Militärkarte
mitgenommen. Später habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass die
"Hizbollahis" ein Protokoll mit dem Inhalt erstellt hätten, er sei ein
Homosexueller und verdiene die Steinigung. Dieses Protokoll sei der
Bezirksmoschee abgegeben worden. Anderseits sei er Ende 1993
durch seinen Onkel mit der monarchistischen N.I.D. (Wächter des
ewigen Iran) in Kontakt gekommen. Für diese Organisation habe er
zunächst Briefe von I._______ nach H._______ gebracht. Nach dem
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(...) habe er in einer Wohnung der Organisation mitgeholfen, Reden
des Thronfolgers, die sie über Fax und auf Tonbändern aus J._______
erhalten hätten, zu vervielfältigen und zu verpacken. Diese Päckchen
seien dann gemäss Verabredung an verschiedene Personen
weitergegeben worden. Am (...) sei er ungefähr um 11.00 Uhr
vormittags mit einem Taxi zum Haus gefahren, in dem sich die
Wohnung befunden habe. Dort habe er gesehen, dass das Haus von
Beamten, unter denen sich auch Uniformierte befunden hätten,
umzingelt gewesen sei. Er sei deshalb gar nicht ausgestiegen,
sondern gleich weiter zu einem Freund gefahren. Am (...) sei er nach
K._______ und dann weiter zur Grenze gefahren. Daraufhin habe er
die Grenze zur B._______ in einem mehrstündigen Fussmarsch
überschritten. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen
teilgenommen und einen Aufruf gegen die Regierung Khatami
unterzeichnet.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 19. Januar 1999 ersuchte das Bundesamt die
Schweizer Vertretung in H._______ um Abklärungen. Die vom 28. April
1999 datierten Abklärungsergebnisse trafen beim Bundesamt am
3. Mai 1999 ein, worauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Mai 1999 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Eingabe vom
1. Juni 1999 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Mit Eingaben vom 18. Au-
gust und 14. September 1999 sowie vom 14. Februar 2000 ergänzte
der Beschwerdeführer seine Vorbringen und reichte diverse Unterla-
gen – insbesondere Fotos – ein, welche den Beschwerdeführer als
Teilnehmer an Demonstrationen iranischer Oppositioneller zeigen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2000 – eröffnet am 23. Februar 2000 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Gemäss Bericht der
Schweizer Vertretung in H._______ sei es nicht nur unüblich, sondern
eigentlich unmöglich, dass eine Hizbollah-Gruppe in der geltend
gemachten Weise ein Haus überfalle und dann der lokalen Moschee
ein Protokoll übergebe. Dabei stelle sich auch die Frage, wie die
Mutter des Beschwerdeführers überhaupt von diesem Protokoll habe
erfahren können. Im Weiteren bedürfe es für die Einleitung eines
Verfahrens wegen Homosexualität gemäss den islamischen
Vorschriften und dem iranischen Strafgesetz, welche gleichermassen
die Beweisanforderungen regeln würden, auch der Anwesenheit des
zweiten Beteiligten. Zudem gehe aus den Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung hervor, dass er
nicht wisse, wie seine Mutter von der Existenz eines Protokolls gegen
ihn habe erfahren können; er habe es nicht übers Herz gebracht, ihr
diese Frage zu stellen. Diese Erklärung des Beschwerdeführers
vermöge aber nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund des
Botschaftsberichtes und der entsprechenden Aussagen des
Beschwerdeführers könne diesem nicht geglaubt werden, dass es
einen Zwischenfall gegeben habe, der ein Vorgehen der Behörden
gegen ihn wegen seiner Homosexualität zur Folge gehabt habe.
Überdies habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, ungefähr vier
Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran für die monarchistische
Organisation N.I.D. tätig geworden zu sein. Er wolle für diese
Organisation Briefe nach H._______ transportiert und später in
H._______ Faxdokumente und Tonbänder vervielfältigt haben.
Gemäss Botschaftsbericht vom 28. April 1999 sei aber die N.I.D. im
Iran nicht bekannt. Dieser Einschätzung werde zwar in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegengehalten, es sei dem
oppositionellen Untergrund eigen, in Zellen zu operieren und nicht in
der Öffentlichkeit zu erscheinen. Diesem Einwand könne aber nicht
gefolgt werden, zumal die nach den Schilderungen des
Beschwerdeführers mit erheblichem Aufwand betriebene Arbeit mit
Propagandamaterial nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn sie auch
öffentlichkeitswirksam geworden wäre. Der Umstand, dass im Iran
keine entsprechenden Feststellungen hätten gemacht werden können,
lasse deshalb daran zweifeln, dass es im Iran systematisch betriebene
Aktivitäten der geltend gemachten Art gebe. Gemäss seinen Aussagen
sei der Beschwerdeführer der Festnahme deshalb entkommen, weil er
bemerkt habe, dass das Haus, in dem sich die konspirative Wohnung
befunden habe, von teilweise uniformierten Beamten umzingelt
gewesen sei. Im Bericht der Schweizer Vertretung werde ausdrücklich
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festgehalten, dass die Sicherheitspolizei bei Festnahmen nicht in einer
Weise vorgehe, die Aufsehen errege und damit als Warnung für
andere Beteiligte dienen könne. In der Stellungnahme werde
demgegenüber eingewandt, es sei davon auszugehen, dass in einem
Staat, in dem das Justizsystem in der Hand einer einzigen
Gruppierung sei, jede erdenkliche Art der Vorgehensweise gegen
Verfolgte vorstellbar sei. Dieser Einwand gehe jedoch am wesentlichen
Punkt vorbei. Auch wenn sich tatsächlich vielerlei Arten von
Vorgehensweisen gegen Verfolgte vorstellen liessen, so sei trotzdem
davon auszugehen - und dies besonders bei Sicherheitsorganen mit
jahrelanger Erfahrung in der Ausübung von Repression -, dass diese
auch mit grösstmöglicher Effizienz zum Ziel führen sollten. Eine
Vorgehensweise - wie die vom Beschwerdeführer beschriebene -
würde indessen dieser Zielsetzung mit Sicherheit nicht gerecht und
müsse als eigentlich dilettantisch bezeichnet werden. Die iranische
Führung hätte sich indessen mit Sicherheit nicht bereits so lange an
der Macht halten können, falls sich ihre Sicherheitsorgane
dilettantischer Methoden bedienen würden. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Schilderung des Beschwerdeführers über die
Entdeckung der konspirativen Wohnung überwiegenden Zweifeln
unterliege. Als Beleg für seine Aktivitäten im Iran habe der
Beschwerdeführer eine vom 22. April 1998 datierte Bestätigung der
Organisation N.I.D. eingereicht. Der Beweiswert einer solchen
Bestätigung sei grundsätzlich als gering anzusehen. So seien von
dieser Organisation nachweislich auch schon für Personen, die gar nie
für diese Bewegung tätig gewesen seien, Bestätigungen ausgestellt
worden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung und der übrigen
Erwägungen über die angeblichen Aktivitäten des Gesuchstellers sei
die eingereichte Bestätigung deshalb nicht geeignet, eine Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die Organisation N.I.D. im Iran zu belegen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten auch nicht die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
Laut Art. 141 des Gesetzes Qesas und Hodud (Bestrafung und Vergel-
tung/Sühne) stehe im Iran auf Homosexualität die Todesstrafe. Für
"Lesbianismus" sei im Art. 161 eine ähnliche Strafrechtsbestimmung
aufgenommen worden. Gemäss zuverlässigen Erkenntnissen zeige
sich im Gegensatz zu den restriktiven gesetzlichen Vorschriften
indessen in der Praxis, dass die Behörden bestrebt seien,
Strafverfolgungen wegen Homosexualität und "Lesbianismus" soweit
als möglich zu verhindern und die Parteien durch den Richter häufig
dazu gedrängt würden, solche Fälle mittels gütlicher Einigung zu
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regeln. Diese Praxis sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die
Beweisanforderungen hoch seien (vierfaches Bekenntnis des
Angeschuldigten, Art. 145; Zeugnis von vier rechtschaffenen Bürgern,
welche die homosexuelle Tat beobachtet hätten, Art. 148). Dabei
werde auch darauf hingewiesen, dass bei falscher Anschuldigung
(Art. 149) eine Strafverfolgung eingeleitet und eine Verurteilung zur
Auspeitschung (Art. 170) erfolgen könne. Dies führe dazu, dass in
solchen Fällen als Zeugen aufgerufene Personen keine grosse
Bereitschaft mehr zeigten, entsprechende Aussagen zu machen.
Theoretisch sei eine Verurteilung allenfalls auch dann möglich, wenn
der Sharia-Richter aus eigener Beurteilung zum Schluss gelange,
dass eine Straftat vorliege. Solche Fälle seien indessen nicht bekannt.
Anders als die restriktive Gesetzgebung dies vermuten liesse, bestehe
auch keine permanente Repression gegen homosexuelle Personen.
So existiere denn auch in H._______ ein allgemein bekannter Ort, der
homosexuellen Personen als Begegnungsstätte diene, ohne dass die
Ordnungskräfte eingreifen würden. Man könne daher von einer
eigentlichen Duldung der Homosexualität durch die Behörden
sprechen. Dies erkläre sich auch dadurch, dass die Homosexualität in
der iranischen Gesellschaft kein ungewöhnliches Phänomen sei.
Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten, heterosexuelle
Beziehungen pflegen zu können, würden die ersten sexuellen
Erfahrungen nicht selten im homosexuellen Bereich gemacht. Damit
stellten homosexuelle Praktiken nicht etwas absolut Ungewöhnliches
und Seltenes dar. Wie aus diesen Ausführungen hervorgehe, sei bei
homosexuellen Personen im Iran nicht von einer systematischen
Verfolgung auszugehen. Es sei vielmehr im Rahmen des individuellen
Sachverhaltes zu prüfen, ob die geltend gemachte Homosexualität
entscheidrelevante Aspekte aufweise. Vor diesem Hintergrund
betrachte das Bundesamt homosexuelle und lesbische Personen aus
dem Iran nicht als „soziale Gruppe". Diese Beurteilung des
Bundesamtes vermöge auch die vom Beschwerdeführer angeführte
Auffassung des niederländischen Botschafters in den USA nicht zu
entkräften, der Iran sei für Homosexuelle kein sicheres Land. So
würden im entsprechenden Zeitungsartikel keine Tatsachen
aufgeführt, die die diesbezüglichen Erkenntnisse des Bundesamtes in
Frage zu stellen vermöchten. Somit weise die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Homosexualität keine asylrelevanten Aspekte auf.
Allein wegen seiner Homosexualität könne dem Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Iran zugestanden
werden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe im Weiteren
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hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an
Demonstrationen teilgenommen und auch einen Aufruf oppositioneller
Organisationen unterzeichnet habe. Was die Teilnahme an
Demonstrationen angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass die
Vorstellungen (des Beschwerdeführers), die mit der Frage verbunden
seien, ob Aktivitäten im Ausland tatsächlich zur Kenntnis der
iranischen Behörden gelangen würden, als realitätsfremd zu
bezeichnen seien. Diese setzten nämlich voraus, dass der Iran in der
Schweiz über ein flächendeckendes Netz von Informanten verfüge,
das in der Lage sei, jegliche antiiranische Regung sofort festzustellen.
Die darüber verfügbaren Informationen aus zuverlässiger Quelle
würden die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht zutreffe, als--
erheblich höher erscheinen lassen als diejenige für eine
gegenteilige Annahme. Ferner sei auf die praktischen
Schwierigkeiten hinzuweisen, gezielt Teilnehmer einer grossen
Versammlung identifizieren zu können, wenn diese nicht schon
vorher bekannt seien. Letzteres sei aufgrund der Akten und der
bisherigen Ausführungen nicht anzunehmen, womit der
Beschwerdeführer allenfalls als Mitläufer bezeichnet werden könne.
Dafür, dass Personen mit einem solchen Profil die Aufmerk-
samkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen würden, seien
indessen keine konkreten Hinweise auszumachen. Was schliesslich
den erwähnten Aufruf betreffe, so habe der Beschwerdeführer
selber anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung ausgeführt,
sein Name sei in diesem Zusammenhang nicht publiziert worden. Bis
heute würden auch keine sonstigen Belege vorliegen, die eine
gegenteilige Annahme zuliessen. Die übrigen Belege wie
Bestätigungen des BVIW (Bündnis zur Verteidigung der Iranischen
Widerstandsbewegung), Resolutionen usw. seien ebenfalls nicht
geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund von
Aktivitäten in der Schweiz zu belegen.
D.
Mit Beschwerde vom 24. März 2000 (Poststempel) an die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde vollständige
Einsicht in den Bericht der Schweizer Vertretung vom 28. April 1999
sowie in sämtliche entscheidrelevanten Quellen beantragt, verbunden
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mit dem Recht auf Stellungnahme. Auf die Begründung sowie auf die
weiteren Eingaben (inkl. Repliken) wird, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 3. April
2000 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diesen
bezahlte der Beschwerdeführer am 11. April 2000.
F.
Die Vorinstanz beantragte mit ihren Vernehmlassungen vom 21. Juni
2000 und 5. Dezember 2001 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer
während des Beschwerdeverfahrens zahlreiche textliche und bildliche
Beweismittel zu den Akten. In der Hauptsache beinhalten diese Bild-
material zur Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an
diversen Kundgebungen in der Schweiz. Im Weiteren wurde dem Be-
schwerdeführer von verschiedenen Privatpersonen mittels schriftlicher
Bestätigungen eine gute Integration in der Schweiz bescheinigt. Für
relevante Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
H.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
fragte das Bundesamt am 23. Januar 2006 das Amt für Migration des
Kantons G._______ an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen
für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 44
Abs. 3 aAsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273)
erfüllt seien. Die zuständigen kantonalen Behörden verneinten mit
Schreiben vom 13. März 2006 das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen. Mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2006 teilte
die Vorinstanz mit, ihres Erachtens seien die Kriterien zur Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher
Notlage beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
I.
Mit Schreiben vom 1. August 2007 erkundigte sich der Beschwerde-
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führer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht be-
antwortete die Anfrage mit Brief vom 8. August 2007.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Okto-
ber 2007 an das Amt für Migration des Kantons G._______ und bat
um Rückmeldung, ob die kantonale Behörde angesichts der neuen
gesetzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, dem Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Eingabe
vom 22. November 2007 teilte das Amt für Migration mit, es wäre
bereit, für den Beschwerdeführer beim BFM einen entsprechenden
Antrag einzureichen. Da der Beschwerdeführer zunächst erklärt habe,
aufgrund seiner Bekanntheit in der Schweiz komme ein Vorsprechen
bei der iranischen Botschaft zwecks Beschaffung eines Reisepasses
nicht in Frage, sei der Antrag zunächst pendent behalten worden.
Inzwischen habe der Beschwerdeführer mitteilen lassen, dass er den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abwarten und auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – vorerst – verzichten wolle,
weshalb die kantonale Behörde zurzeit keinen entsprechenden Antrag
beim BFM einreiche.
K.
Mit Eingaben vom 1. Mai 2008 und 14. August 2008 erkundigte sich
der Beschwerdeführer nochmals nach dem Verfahrensstand und
ersuchte, baldmöglichst einen Entscheid zu fällen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 50 sowie 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hi-
naus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
Seite 10
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satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren, es
seien ihm sowohl der Botschaftsbericht als auch die weiteren Quellen
und Informationen des Bundesamtes in Bezug auf deren Herkunft und
Inhalt vollständig offenzulegen. Zudem wendet er ein, indem diese Of-
fenlegung nicht schon durch die Vorinstanz erfolgt sei, liege eine Ver-
letzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör vor.
4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten
nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder
der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eid-
genossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder
das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersu-
chung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Ein-
sicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28
VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt-
nis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbe-
weismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist etwa
hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und
Kontaktpersonen geht, die entweder von seiten der ausländischen Be-
hörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen der Asylsu-
chende nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit
schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Schützenswert sind
auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung
der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen (WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 269). Einen genügenden Verweigerungsgrund stellt auch dar, wenn
bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen
Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen
werden, die Gefahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl.
EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12;
EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194).
Seite 11
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4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Antrag des
Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der
Botschaftsanfrage abzuweisen ist. Anderseits ist auch eine Verletzung
des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verneinen. Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zwar
nicht wörtlich, aber zusammengefasst zur Kenntnis gebracht (vgl.
A26/2). Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nur auf
Umstände abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben
wurden. Insofern kann offen bleiben, ob es vorliegend nicht
vorzuziehen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer den relativ kurzen
Abklärungsbericht (eine Seite) wörtlich beziehungsweise vollständig
zu übermitteln, selbstverständlich ohne Angabe des Verfassers.
Gesamthaft betrachtet ist eine Verletzung des Gehörsanspruches zu
verneinen.
4.4 Soweit sich die Vorinstanz auf "zuverlässige Quellen" stützt, ohne
diese im Einzelnen zu bezeichnen, nimmt sie damit auf allgemein zu-
gängliche Informationsquellen Bezug, wie Medien (beispielsweise Zei-
tungen, Fernsehen, aber auch Internet) oder aber Berichte der ver-
schiedensten Organisationen, insbesondere der Nichtregierungsorga-
nisationen. Es wäre zwar wünschenswert, wenn die Vorinstanz die
Grundlagen ihres Entscheides genauer nennen würde, doch sind im
vorliegenden Verfahren die Verweise auf "zuverlässige Quellen"
gesamthaft betrachtet nicht derart, dass eine Verletzung des
Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
anzunehmen wäre.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer nennt seine Homosexualität als einen für
seine Flucht aus dem Iran relevanten Grund. Vom Bundesamt wird
nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei.
5.2 Gemäss Art. 108 ff. des iranischen Strafgesetzes zieht der homo-
sexuelle Verkehr in der Tat die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter
(aktiv oder passiv) mündig und geistig gesund sind sowie aus freiem
Willen gehandelt haben. Gemäss Art. 114 ff. des iranischen
Strafgesetzes sind ferner als gerichtliche Beweismittel für den Beweis
nötig:
a) viermaliges Geständnis oder
b) Zeugnis von vier rechtschaffenen Männern oder
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c) eigene Einsicht des Scharia-Richters, basierend auf gangbaren
Methoden.
Folgt man nun dieser Regelung, wäre gemäss dem Gesetzeswortlaut -
entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers - vorliegend
nicht von einer Verhängung der Todesstrafe gegen den Beschwerde-
führer auszugehen, da dieser den Akten zufolge weder Geständnisse
abgelegt hat noch vier Zeugen aufgebracht werden könnten, die eine
gleichgeschlechtliche Handlung des Beschwerdeführers hätten beob-
achten können. Den schweizerischen Asylbehörden sind überdies
keine Fälle bekannt, in welchen lediglich aufgrund der Einschätzung
des Scharia-Richters geurteilt worden wäre (vgl. weiter unten). Vorlie-
gend fehlen demnach genügend Anhaltspunkte, welche überhaupt zu
einem Beweis der in Frage stehenden „Verfehlung“ des Beschwer-
deführers führen könnten. Die ARK hat ferner in ihrer Rechtsprechung,
welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, keine Kollek-
tivverfolgung von Homosexuellen im Iran anerkannt; die in der Rechts-
mitteleingabe angeführte Verfolgungsintensität allein wegen des ange-
drohten Strafmasses anzunehmen, lässt - wie oben und unter Berück-
sichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel bereits ausge-
führt - die zu beachtenden Beweisregeln völlig ausser Acht, die es
grundsätzlich schwierig machen, überhaupt eine Verurteilung
herbeizuführen. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel
eingereicht hat, welche belegen könnten, dass effektiv irgendein
Verfahren in der erwähnten Angelegenheit gegen ihn eingeleitet
worden wäre. Überdies ist anzufügen, dass nach den Erkenntnissen
der schweizerischen Asylbehörden die Praxis der iranischen
Strafbehörden dahingeht, Strafverfolgungen wegen Homosexualität
soweit als möglich zu verhindern und die Parteien häufig zu einer
gütlichen Beilegung des Streites gedrängt werden. In diesem Zusam-
menhang weisen die Richter dabei nicht selten auf die schwere
Beweisführung (vier Zeugen) sowie auf die möglichen Konsequenzen
für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die Anklage nicht
erhärten sollte. Überdies wurden in der Vergangenheit weder
strafrechtliche Verurteilungen noch Exekutionen bekannt, die
ausschliesslich auf dem Anklagepunkt der Homosexualität beruht hät-
ten (vgl. zum Ganzen Home Office, UK Border Agency, Country of
Origin Information Bulletin, Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and
Transgender Persons, 21. April 2008).
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5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Angaben des Beschwerde-
führers zum Überfall durch die "Hizbollahis" könnten nicht geglaubt
werden. Dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. Nach dem
vorstehend Gesagten könnte ein solcher Überfall nur ein Ziel gehabt
haben, nämlich den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Freund
"in flagranti" zu überführen. Entsprechend wird auch in der
Rechtsmitteleingabe (S. 13) ausgeführt, es mache aus polizeitakti-
schen Überlegungen nur Sinn, polizeilich einzugreifen, wenn gewisse
Aussicht bestehe, eine Gesetzesübertretung tatsächlich nachweisen
zu können. Dies lässt sich mit den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers, die "Hizbollahis" hätten zuerst geklopft (A17/20 S. 8) beziehungs-
weise geklingelt (A17/20 S. 6; A22/18 S. 7), nicht vereinbaren. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer den Zwischenfall, obschon aus-
drücklich danach gefragt, ob seine Homosexualität für ihn irgendwel-
che negativen Folgen gehabt habe, anlässlich der ersten Befragung
nicht erwähnte (A2/9 S. 5). Überdies machte der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Aussagen über die Umstände der Flucht. So gab er an-
lässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll (A17/20 S. 7), nach der
Flucht aus dem Haus habe er sich von seinem Freund verabschiedet
und ein Taxi genommen. Bei der Befragung durch das BFF machte er
hingegen geltend, er und sein Freund hätten zur Fortsetzung der
Flucht ein Taxi genommen (A22/18 S. 7). Zudem wirkt die geltend ge-
machte Flucht über den Hinterhof stereotyp.
5.4 Damit ergibt die Prüfung der Vorbringen, gemäss welchen der Be-
schwerdeführer infolge seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung zu
einem anderen Mann und den daraus angeblich eingeleiteten behördli-
chen Schritten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im
Iran ausgesetzt werden könnte, dass sich die geäusserten
Befürchtungen in casu als unbegründet erweisen.
6.
Als zweiten Fluchtgrund nennt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit
für die oppositionelle Organisation N.I.D. im Iran.
6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe der von ihm
eingereichten Bestätigung der N.I.D., datiert vom 22. April 1998, zu
Unrecht lediglich einen geringen Beweiswert zugestanden, wenn sie
erwäge, von dieser Organisation seien nachweislich auch schon für
Personen, die gar nie für diese Bewegung tätig gewesen seien, solche
Bestätigungen ausgestellt worden. Es kann vorliegend offen bleiben,
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ob die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung zutrifft. Die
Schlussfolgerung des Bundesamtes, die Bestätigung sei nicht geeig-
net, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die N.I.D. im Iran zu
belegen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Die fragliche "Bescheini-
gung" (A1/1 Beilage 1) beinhaltet nämlich keinerlei Angaben über eine
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation im Iran. Es wird
lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mitglied sei und
seine Ankunft in L._______ von M.______ aus mitgeteilt habe. Auch
dass der Beschwerdeführer über seine letzten Aktivitäten berichtet
habe, besagt nichts über die Art der behaupteten Aktivitäten im Iran.
Eine Bestätigung der Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich
aus der Bescheinigung aus den genannten Gründen nicht ableiten.
6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die zur Schlussfolge-
rung führenden Überlegungen des Bundesamtes, es müsse grund-
sätzlich bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer an den ge-
schilderten Aktivitäten, nämlich der Herstellung und Verbreitung mon-
archistischen Propagandamaterials grösseren Umfangs, beteiligt ge-
wesen sei.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vorinstanz diesbezüglich
im Ergebnis zuzustimmen ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die
Argumentation des Bundesamtes, soweit sie sich auf den Botschafts-
bericht abstützt, fragwürdig erscheint. Die Vorinstanz geht gestützt auf
die Botschaftsauskunft davon aus, die N.I.D. sei im Iran nicht bekannt
und es gebe im Iran keine ernstzunehmende monarchistische
Organisationen, weil in der Bevölkerung gar kein Interesse dafür
bestehe. Dabei äussert sich das Bundesamt nicht zum Umstand, dass
diese Auskunft gar nicht Gegenstand der Botschaftsanfrage bildete.
Zur Beantwortung wurde nämlich (nur) die Frage vorgelegt, ob die
Schilderung (des Beschwerdeführers) über das Vorgehen der
Sicherheitskräfte beim Ausheben der konspirativen Wohnung als
nachvollziehbar erscheine (A23/2 S. 2). Nach dem Bestehen
oppositioneller Gruppierungen in dem vom Beschwerdeführer
geschilderten Sinne wurde nicht gefragt, was den Schluss nahelegt,
dass das BFF selber vom Bestehen solcher ausging. Bei dieser
Sachlage genügt es nicht, wenn die Vorinstanz ohne nähere Begrün-
dung die – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht – apodik-
tisch und knapp gehaltene Auffassung gemäss Botschaftsauskunft
übernimmt. Insoweit überzeugt die vorinstanzliche Argumentation nicht
vollumfänglich. Im Weiteren bleibt einerseits unklar, von welchem Um-
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fang an Propagandamaterial die Vorinstanz ausgeht, fehlen doch kon-
krete Angaben des Beschwerdeführers hierzu. Anderseits erscheint
kaum abschätzbar und deshalb spekulativ, welcher Umfang an
Propagandamaterial in einem Land wie Iran notwendig wäre, um in der
Bevölkerung bemerkt zu werden. Diese Überlegungen ändern – wie
bereits erwähnt – jedoch nichts daran, dass die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, es müsse grundsätzlich bezweifelt werden, dass der Be-
schwerdeführer an solchen Aktivitäten beteiligt gewesen sei, der Kritik
des Beschwerdeführers letztlich standhält. Entgegen der Darstellung
in der Rechtsmitteleingabe überzeugen die Angaben des Beschwerde-
führers zur behaupteten Tätigkeit nicht. So fällt auf, dass er – nach
konkreten Namen oder Adressen gefragt – auswich und behauptete,
seine Ausbildung erlaube ihm solche Auskünfte nicht (vgl. A2/9 S. 5;
A17/20 S. 10 und 14). Angesichts einer tatsächlichen Verfolgungssitua-
tion erscheint dies wenig nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die An-
gaben des Beschwerdeführers über den Inhalt des Propagandamateri-
als äusserst vage ausfielen. Zunächst gab er lediglich allgemein an, es
seien Aussagen des Shah Reza II. gewesen. Dort sei auch gestanden,
"was man machen müsse, wie man vorgehen müsse usw.". Selbst auf
die Frage nach Beispielen blieb der Beschwerdeführer allgemein,
indem er angab, "dort sei geschrieben worden, dass man mit den
Menschen Kontakt aufnehmen solle, dass man an Versammlungen
sprechen und die Leute aufklären solle. Man solle nicht Angst haben,
aber auch nicht zu unvorsichtig sein" (vgl. A17/20 S. 20 auf Frage 91
f.). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung durch die kantonale Behörde keine Angaben über den
Verbleib der anderen Gruppenmitglieder im Iran machen konnte (vgl.
A17/20 S. 15 Frage 116). Zudem gab der Beschwerdeführer erstmals
anlässlich der Anhörung durch das BFF an, es seien – wenn auch
nicht von ihm persönlich – auch Parolen auf Wände "geschmiert"
worden (A22/18 S. 6 Antwort zu Frage 66). Zwar trifft es zu, dass der
Beschwerdeführer Angaben darüber machte, wie er in Kontakt zur
Organisation N.I.D. gekommen sei, welche Arbeiten er ausgeführt und
wer die Dokumente oder Tonträger übermittelt habe, doch vermögen
diese Angaben die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers insgesamt nicht zu zerstreuen. Insbesondere
überzeugt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, er habe
beabsichtigt, nach N._______ zu reisen, weil dort die Organisation
eine Vertretung habe, nachdem er selber angab, mit der Organisation
in J._______ in Kontakt gewesen zu sein (vgl. A2/9 S. 4). Mit der
Vorinstanz muss deshalb bezweifelt werden, dass der
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Beschwerdeführer an den von ihm behaupteten Aktivitäten beteiligt
war.
6.3 Schliesslich kann offen bleiben, wie das vom Beschwerdeführer
geschilderte Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei der
behaupteten Aushebung einer konspirativen Wohnung einzuschätzen
ist, beziehungsweise ob auf die entsprechende Botschaftsauskunft
abgestützt werden kann. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner
Befragungen lediglich an, als er im Taxi zum "Teamhouse" zurückge-
kehrt sei, habe er gesehen, dass das Haus umzingelt gewesen sei
(vgl. A2/9 S. 4; A22/18 S. 10). Dort seien Autos gestanden und Beamte
umhergegangen (vgl. A17/20 S. 5). Einen konkreten Bezug zu den
vom Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten in den Räumlichkeiten
des fraglichen Hauses ergibt sich aus den Akten in keiner Weise. Der
Beschwerdeführer gab selber an, es habe sich um ein vierstöckiges
Haus gehandelt, in welchem sie die oberste Etage gemietet hätten
(A22/18 S. 10). Es gibt damit keinerlei Beleg dafür, dass sich die
behauptete Aktion überhaupt auf die Räumlichkeiten in der obersten
Etage des fraglichen Gebäudes bezog. Es ergeben sich aus den Akten
zudem auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang gesucht worden wäre (vgl. A17/20 S. 16).
Selbst wenn Auslandgespräche überwacht werden, werden notori-
scherweise Mittel und Wege gefunden, derart wichtige Informationen
weiterzuleiten. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist deshalb
nicht geeignet, die von ihm behauptete oppositionelle Tätigkeit im Iran
zu belegen oder auch nur glaubhaft erscheinen zu lassen.
6.4 In einer Gesamtwürdigung ist somit festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten.
7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch allfällige re-
gimekritische Äusserungen in der Schweiz bei einer Rückkehr in den
Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
7.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG;
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EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob
die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
7.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
ist davon auszugehen, dass sich dieser exilpolitisch betätigt und dabei
insbesondere an verschiedensten Kundgebungen und Standaktionen
teilgenommen hat beziehungsweise teilnimmt, über welche in diversen
Medien (seit einiger Zeit auch im Internet) berichtet wurde und wird.
Für die Einzelheiten der Aktivitäten des Beschwerdeführers wird auf
die zahlreichen zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen.
7.3 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung
sprechenden Momente – wie nachfolgend ausgeführt wird – davon
aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist.
Dabei kann zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. C vorstehend), wobei
insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf
Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
7.3.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen –
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
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Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis
zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen wer-
den, weshalb diesbezüglich eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
7.3.2 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Situation
des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppie-
rung(en) ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten
beziehungsweise eingereichten Beweismitteln nicht ergibt, dass und
inwiefern dem Beschwerdeführer innerhalb einer exilpolitisch tätigen
Organisation eine ausserordentliche Funktion beziehungsweise eine
Führungsposition zukäme. Auf einem Gesuch um Bewilligung eines
Informationsstandes ist der Beschwerdeführer zwar als "IUR"-
Vertreter (International Union of Refugees) aufgeführt, sein Name fehlt
jedoch auf der in der Folge ausgestellten Bewilligung. Auf diversen
Fotos ist der Beschwerdeführer sodann anlässlich von Kundgebungen
als "Parolenrufer" abgebildet. Zu sehen ist er auch als Teilnehmer von
Standaktionen. In einem Zeitungsartikel wird der Beschwerdeführer
namentlich als Regimekritiker erwähnt. Vor diesem Hintergrund lässt
die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel
dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen
Aktivitäten nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er
daraus zu ziehen versucht. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann
die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in
westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl
anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert
sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realisti-
scher Einordnung des – ebenso evidenten wie unpolitischen – Interes-
ses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglich-
keit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation
nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden
herabzusetzen oder auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich
der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen
manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen.
Seite 19
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7.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichti-
gung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschät-
zung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend
ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbarkeit als exilpolitischer
Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer
Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkun-
dig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit
exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentli-
chen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch
den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz
und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage ei-
ner flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren
fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer auf-
grund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit
der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10
mit weiteren Hinweisen). Es kann nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären.
Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz
vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf
seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
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zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.1 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In indivi-
dueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Iran
im Jahre 1997 (...)-jährig verliess, über Berufserfahrung im Iran wie in
der Schweiz sowie über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran (vgl.
A17/20 S. 4) verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
9.2.2 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte – und von
verschiedenen Personen bestätigte – gute Integration des Beschwer-
deführers in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Weil
die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den
1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Seite 22
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Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notla-
genprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den
Kantonen (vorliegend dem Kanton [G._______]) vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
2 Videokassetten, Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 24