Abtei lung IV
D-7284/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert
Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, geboren [...], Irak,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7284/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
28. März 2008 und gelangte am 25. April 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl
nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Anhörungen
durch das BFM vom 14. Mai 2008 und vom 9. März 2009 im Wesent-
lichen vor, er stamme aus Kirkuk, wo am 1. März 2007 einer seiner
Brüder und ein Onkel väterlicherseits bei der Explosion einer Granate
umgekommen seien. Er selber habe Probleme mit einem Mann
namens R. erhalten, da sie beide in die Schwester seines Freundes S.
verliebt gewesen seien und er um deren Hand habe anhalten wollen.
R. habe ihm in diesem Zusammenhang mit dem Tod gedroht. Zudem
sei auch sein eigener Vater nicht mit dieser Beziehung einverstanden
gewesen und habe ihn gegen seinen Willen mit der Witwe seines ge-
töteten Bruders verheiraten wollen. Aus diesen Gründen habe er sich
entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen und in der Schweiz um
Asyl nachzusuchen.
B.
Mit Eingabe vom 11. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
irakische Identitätskarte zu den Akten. Eine vom BFM durchgeführte
Dokumentenanalyse ergab bezüglich dieses Beweismittels objektive
Fälschungsmerkmale, zu welchen das Bundesamt dem Beschwerde-
führer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 das rechtliche Gehör
gewährte. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 äusserte sich der Be-
schwerdeführer zu den Vorhalten und stellte die Einreichung weiterer
Beweismittel in Aussicht.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer eine
schriftliche Bestätigung des Amtes für Staatsbürgerschaft und Aus-
weise der Provinz Kirkuk ins Recht. Auch in Bezug auf dieses
Dokument ergab eine BFM-interne Dokumentenanalyse vom 24. Juni
2009 das Vorliegen von Ungereimtheiten.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 – eröffnet am 31. Oktober 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
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D-7284/2009
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen
sei; ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung in das von der
kurdischen Regionalregierung dominierte Gebiet – woher der Be-
schwerdeführer entgegen seiner Behauptung stamme – als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 20. November 2009 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2009 hiess der Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2009 reichte der Beschwerdeführer
zwei heimatstaatliche Zivilstandsregisterauszüge vom 11. und
12. November 2009 zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Dabei erachtete sie die vom Beschwerdeführer nach-
gereichten Zivilstandsregisterauszüge aufgrund einer Dokumenten-
analyse wegen festgestellter objektiver Fälschungsmerkmale als nicht
beweiskräftig.
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I.
Im Rahmen des ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2009
gewährten Replikrechts hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 11. Januar 2010 an der Echtheit der Beweismittel fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2009 rich-
tet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Voll-
zug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom
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28. Oktober 2009, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung als
solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Weg-
weisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist. Dabei ist vorab festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. November 2009 aus-
schliesslich seine angebliche – vom BFM bestrittene – Herkunft aus
Kirkuk und die allgemeine Situation in der gleichnamigen Provinz
thematisiert, sich mithin in keiner Weise mit den von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüchen im Zu-
sammenhang mit seinen Fluchtgründen auseinandersetzt. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine
nähere Prüfung der im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit
seiner Beziehung zur Schwester seines Freundes S.; zu beurteilen
sind demnach die Fragen nach der Herkunft des Beschwerdeführers
und des Vorliegens allgemeiner und solcher individueller Vollzugs-
hindernisse, welche das Alter, den Bildungsstand, den Gesundheits-
zustand und die familiären beziehungsweise sozialen Beziehungen
des Beschwerdeführers im Heimatstaat betreffen.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). Die Hindernisse
sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent -
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. dazu die analog anzuwendende Bestim-
mung von Art. 7 AsylG).
3.2
3.2.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2009 und in
seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 aus, der Beschwer-
deführer habe die von ihm behauptete Herkunft aus Kirkuk nicht
glaubhaft gemacht. So hätten sich im Rahmen von Dokumentenana-
lysen die von ihm zum Beleg seiner Herkunft zu den Akten gereichten
Unterlagen – eine angeblich in Kirkuk ausgestellte irakische Identitäts-
karte, ein Schreiben des Amtes für Staatsbürgerschaft und Ausweise
der Provinz Kirkuk und zwei Auszüge aus dem Zivilstandsregister – al -
lesamt als gefälscht herausgestellt. Dies lasse den Schluss zu, dass
der Beschwerdeführer aus dem kurdisch dominierten Nordirak stam-
me, jedoch aufgrund der unterschiedlichen Wegweisungspraxis des
BFM angegeben habe, er komme aus dem Zentralirak. In den kurdi-
schen Provinzen des Nordiraks herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt und im Falle des Beschwerdeführers sprächen auch keine indi -
viduellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Weg-
weisung dorthin.
3.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Stand-
punkt, er stamme tatsächlich aus der Provinz Kirkuk und könne sich
nicht erklären, wieso das BFM die von ihm eingereichten Dokumente
als gefälscht erachte.
3.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seiner angeblichen Herkunft aus Kirkuk zu Recht und mit zutreffender
Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat und von einer Herkunft
aus den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks ausgegangen
ist. Das Bundesamt hat in seinen Dokumentenanalysen bei sämtlichen
vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Herkunftsangaben
eingereichten Unterlagen sowohl formale als auch inhaltliche Un-
gereimtheiten aufgedeckt und damit in nachvollziehbarer Weise die
fehlende Beweiskraft dieser Dokumente dargelegt. Dem Beschwerde-
führer – dem zu den jeweiligen Analysen vom BFM beziehungsweise
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vom Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör gewährt wurde –
ist es nicht gelungen, die objektiven Fälschungsmerkmale plausibel zu
erklären, zumal er in seinen Stellungnahmen vom 15. Mai 2009 und
vom 11. Januar 2010 sowie in seiner Beschwerdeeingabe vom
20. November 2009 in pauschaler Weise an der Echtheit der
Dokumente festhält und zur Hauptsache lediglich vorbringt, er habe
keinen Anlass, an der Echtheit zu zweifeln, weil ihm die Unterlagen
von seiner Familie geschickt worden seien. Seine in einzelnen Punkten
weiter gehenden Ausführungen, wonach die irakischen Behörden ab
dem Jahr 2006 Rundstempel verwendet hätten (vgl. Beschwerdeein-
gabe vom 20. November 2009, S. 3, bezogen auf das angebliche Be-
stätigungsschreiben des Amtes für Staatsbürgerschaft und Ausweise
der Provinz Kirkuk), beziehungsweise wonach die vom BFM bezüglich
der Zivilstandsregisterauszüge festgestellten Fälschungsmerkmale auf
die spezielle Situation im Irak zurückzuführen seien (vgl. Eingabe vom
11. Januar 2010), vermögen sodann in keiner Weise zu überzeugen.
So beziehen sich zum einen die vom BFM festgestellten Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit dem Bestätigungsschreiben des Amtes
für Staatsbürgerschaft und Ausweise der Provinz Kirkuk nicht auf die
Tatsache, dass das Dokument Rundstempel aufweist, sondern viel-
mehr auf die drucktechnische Qualität und die Inhalte dieser Stempel,
und zum anderen sind die zahlreichen Fälschungsmerkmale auf den
Zivilstandsregisterauszügen nicht auf äussere Umstände – wie die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten ständigen personellen
Wechsel in den irakischen Behörden oder angebliche Brandstiftungen
im Einwohneramt von Kirkuk – zurückführbar. Nach dem Gesagten
bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls generelle oder individuelle
Vollzugshindernisse in Bezug auf die unter kurdischer Kontrolle ste-
henden nordirakischen Provinzen bestehen.
3.2.4 Aufgrund der vorstehend erwähnten Fälschungsmerkmale
werden die beim BFM eingereichten Dokumente (Identitätskarte und
Identitätsbestätigung) sowie die beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 27. November 2009 zu den Akten gegebenen Be-
scheinigungen (zwei Zivilstandsregisterauszüge) gestützt auf Art.10
Abs. 4 AsylG eingezogen.
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3.3
3.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
3.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 210). Da die Verfügung des
BFM vom 28. Oktober 2009 hinsichtlich der vom Bundesamt ver-
neinten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht -
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
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Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklung im
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kontinuierlich und passt seine
Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Weg-
weisung der jeweiligen Situation an. In BVGE 2008/5 wurde dabei die
auch im heutigen Zeitpunkt noch gültige Praxis in Bezug auf die drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya publiziert, gemäss
welcher ein Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete – vorab für jun -
ge, alleinstehende und gesunde Männer – unter der Voraussetzung als
zumutbar erscheint, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Aus welcher der drei genannten
Provinzen der Beschwerdeführer stammt, steht angesichts seiner un-
glaubhaften Herkunftsangaben nicht fest. Es ist jedoch festzuhalten,
dass es sich bei ihm um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden
Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der im Heimatstaat über
ein dichtes familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. BFM-act. A1, S. 3),
auf dessen Unterstützung er bei der Reintegration in seinem Heimat-
staat zählen kann. Aufgrund der Akten wird es dem Beschwerdeführer
damit insgesamt ohne weiteres möglich sein, sich in seinem Heimat -
staat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Seite 9
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3.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig dar und ist
angemessen (Art. 106 AsylG). Die vom Beschwerdeführer beantragte
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht
und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da mit
Zwischenverfügung vom 24. November 2009 sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf
eine in der Zwischenzeit erfolgte massgebliche Veränderung seiner
finanziellen Verhältnisse ergeben, ist indessen von einer Kostenauf-
erlegung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die in E. 3.2.4 erwähnten Dokumente werden gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG eingezogen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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