B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), alias
X._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…), alias
Y._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…), alias
Z._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Rosentalweg 9, 6340 Baar,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 6. September 2010 / N […], […]
und N […].
D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus
D._______ im Süden Sri Lankas, verliess ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 27. Februar 2010 und reiste am 1. März 2010 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie vom BFM am 11.
März 2010 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 23. März
2010 wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Ihr Ehemann, E._______, stammt aus F._______, einer kleinen Insel im
Norden Sri Lankas, die etwas südlich von Jaffna gelegen ist. Er verliess
Sri Lanka bereits im Jahre 1990 und stellte am 12. Februar 1990 ein
Asylgesuch in der Schweiz. In der Folge erhielt er am 29. September
1995 die vorläufige Aufnahme und am 5. August 1999 eine B-Bewilligung
vom Kanton St. Gallen. Die Eheleute A._______ und E._______ haben
fünf gemeinsame Töchter, wovon die drei älteren verheiratet sind und im
Heimatland beziehungsweise angeblich in Indien geblieben sind, wäh-
rendem die zwei jüngsten Töchter bei der Mutter wohnten und zusammen
mit ihr die Flucht ergriffen hätten.
A.b
B._______, die zweitjüngste Tochter, auch sie sri-lankische Staatsange-
hörige tamilischer Ethnie aus G._______ im Norden Sri Lankas, verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2009, nachdem
sie zunächst von ihrer Mutter und der jüngsten Schwester getrennt und in
der Folge ab Mitte September 2008 bis am 30. Dezember 2008 von der
sri-lankischen Armee in einem Flüchtlingslager in H._______ festgehalten
worden sei. Kurz nach ihrer Freilassung floh sie zunächst mit dem Schiff
zu den Malediven, wo sie bis anfangs April 2010 geblieben sei. Später er-
reichte sie angeblich Bombay (Indien) und anschliessend Kenia, von wo
sie anfangs Mai 2010 nach Rom (Italien) geflogen sei. Von Rom aus ge-
langte sie schliesslich am 1. Mai 2010 mit dem Auto illegal in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 6. Mai 2010 zu ihrer Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres
Heimatlandes befragt. Am 28. Juli 2010 wurde sie vom BFM einlässlich
zu den Asylgründen angehört.
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Seite 3
A.c
C._______, die jüngste Tochter der A._______, ebenfalls sri-lankische
Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus G._______ im Norden Sri Lan-
kas, verliess zusammen mit ihrer Mutter ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge auch am 27. Februar 2010 und reiste wie sie am 1. März
2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Auch sie wurde vom
BFM am 11. März 2010 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch
zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt sowie am
23. März 2010 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
B.
Bei der Begründung ihrer Asylgesuche äusserten alle drei Beschwerde-
führerinnen ausdrücklich den Wunsch, künftig wieder zusammen mit ih-
rem Vater respektive Ehemann leben zu wollen. Aufgrund des Krieges in
Sri Lanka hätten sie nämlich seit über zwanzig Jahren von ihm getrennt
leben müssen. Des Weiteren war der Vorfall, wonach die zweitjüngste
Tochter während ungefähr dreieinhalb Monaten im 2008 von der sri-
lankischen Armee im Flüchtlingscamp in Vavuniya gefangen gehalten
worden sei, ein Asylgrund, welcher von allen drei Beschwerdeführerinnen
geäussert wurde.
Trotz Aufforderung konnte keine der drei Beschwerdeführerinnen den Be-
hörden einen Reisepass oder eine Identitätskarte abgeben. Entweder soll
der Reisepass jeweils vom Schlepper abgenommen worden sein, wie von
der Mutter und deren jüngsten Tochter behauptet (N […]; A1/11, S. 5 und
N […]; A1/9, S. 4), oder es sei wie im Fall der zweitjüngsten Tochter nie
ein Dokument ausgestellt worden (N […]; A1/11, S. 4). Die Identitätskarte
von Jogini soll hingegen von der Armee beschlagnahmt worden sein
(N […]; A1/11, S. 4) und im Fall der Mutter sowie der jüngsten Tochter sei
diese schlicht einfach verloren gegangen (N […]; A1/11, S. 5 und N […];
A1/9, S. 4).
B.a
Im Einzelnen machte die Mutter im Rahmen der durchgeführten Anhö-
rungen zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen zusätzlich
geltend, sie könne nicht mit einer unverheirateten Tochter in ihrem Hei-
matland leben, habe in I._______ im Norden Sri Lankas am 10. Septem-
ber 2008 die Gefangennahme durch die sri-lankische Armee von Tochter
B._______ mit eigenen Augen und den Krieg im Norden Sri Lankas am
eigenen Leib erfahren müssen. Das Hauptproblem sei jedenfalls der Um-
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stand gewesen, dass B._______ vom Militär verschleppt worden sei.
Hingegen habe sie in ihrem Heimatland weder jemals vor einem Gericht
erscheinen müssen noch sei sie jemals politisch oder religiös in Erschei-
nung getreten (vgl. N […]; A1/11, S. 6/7). Aufgrund der Festnahme der
zweitjüngsten Tochter habe sie folglich mit der Furcht gelebt, dass auch
ihre jüngste Tochter von der sri-lankischen Armee hätte festgenommen
werden können. Schliesslich wohne ihr Ehemann in der Schweiz und sie
wolle – wie vorstehend für alle drei Beschwerdeführerinnen gemeinsam
ausgeführt – wieder zu ihm (vgl. N […]; A10/8, S. 3).
B.b
Die zweitjüngste Tochter, B._______, machte zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen weiter geltend, sie sei am 10. September
2008 von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und zunächst
in das Flüchtlingslager in J._______ und anschliessend am 13. Septem-
ber 2008 in das Flüchtlingscamp in H._______ verschleppt worden. In
diesen Flüchtlingscamps soll sie mehrmals von den Soldaten befragt und
misshandelt worden sein. So seien ihr die Haare ganz kurz geschnitten,
ihr Oberschenkel sei mit dem Bügeleisen verbrannt und mehrere Male sei
sie auch geschlagen worden. Bei den militärischen Befragungen habe sie
unter anderem die Adressen ihrer drei verheirateten Schwestern in
K._______ (Sri Lanka) angeben müssen, da die Soldaten auch versucht
hätten, von Verwandten Geld zu verlangen. Den Soldaten habe sie er-
klärt, dass sie mit dem jüngeren Bruder ihres Vaters Kontakt habe, ihr Va-
ter selbst allerdings sich im Ausland befinde. Schliesslich habe am
30. Dezember 2008 ihr Onkel ihre Freilassung erkaufen können. Die Frei-
lassung sei allerdings mit der Auflage verbunden worden, nicht mehr in
ihr Heimatland zurückkehren zu dürfen, da sie ansonsten wieder von der
sri-lankischen Armee festgenommen werden würde. Am 2. Januar 2009
habe sie folglich zusammen mit ihrem Onkel und dessen Ehefrau die
Flucht aus Sri Lanka ergriffen. Später seien gemäss den Aussagen der
zweitjüngsten Tochter die drei älteren verheirateten Schwestern ebenfalls
aus Sri Lanka geflohen, und zwar angeblich nach Indien. Aus Angst um
ihr Leben wolle sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren (vgl. N […];
A1/11, S. 6/7 und A17/14, S. 3 ff.).
B.c
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die jüngste Tochter,
C._______, im Rahmen der durchgeführten Anhörungen keine weiteren
Asylgründe geltend. Im Wesentlichen wiederholte sie das von der Mutter
bereits Geschilderte. Sie gab folglich an, im Heimatland mit der Furcht
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gelebt zu haben, das gleiche Schicksal wie ihre Schwester erleben zu
müssen. Zudem habe sie ihren Vater wegen des Krieges in Sri Lanka seit
ihrer Geburt nicht sehen können (N […]; A1/9, S. 5, und A8/8, S. 3).
C.
Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in separat
ergangenen Verfügungen vom 6. September 2010 als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügend, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Es stellte fest, die Beschwerdeführerinnen würden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche vom
1. März 2010 (Mutter und C._______) beziehungsweise vom 1. Mai 2010
(B._______) ab. Gleichzeitig verfügte es für alle drei Beschwerdeführe-
rinnen die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Gegen die negativen Entscheide des BFM liessen die Beschwerdeführe-
rinnen mittels Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die je-
weilige Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei den Beschwerde-
führerinnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Den Beschwerden lagen – nebst der angefoch-
tenen Verfügung und einer Vertretungsvollmacht – Fürsorgeabhängig-
keitserklärungen des Ausländeramts des Kantons St. Gallen vom 5. Ok-
tober 2010 für A._______ (Mutter, N […]) beziehungsweise für C._______
(Tochter, N […]), eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamts des Kan-
tons Schaffhausen vom 7. Oktober 2010 für B._______ (Tochter, N […])
sowie jeweils eine Landkarte, die den Distrikt I._______ abbildet (Beila-
ge 4) und eine andere (Beilage 5), welche die angeblichen Fluchtpunkte
G._______, L._______ und H._______ wiedergeben soll.
E.
Mit Zwischenverfügungen vom 19. Oktober 2010 bestätigte der zuständi-
ge Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerden und teilte den Be-
schwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten.
D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010
Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 10. März 2011 wurden die Beschwerden mittels Einrei-
chung neuer Beweismittel ergänzt. Die Beweismittel sollten dazu dienen,
Klarheit über die vom BFM in Frage gestellte Herkunft der Familie zu
schaffen. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente:
ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhari von
M._______ vom 28. Oktober 2010 mit englischer Übersetzung,
das angibt, dass A._______ bis 1983 in der Division
N._______ gewohnt haben soll;
ein Farbfoto, welches A._______, B._______, C._______, den
Neffen von A._______ und deren Schwester vor dem Tempel
von F._______ zeigen soll;
ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhari von F._______
vom 13. Februar 2010;
eine Wohnsitzbestätigung des Grama Niladhari von
O._______, Provinz I._______ vom 16. Oktober 2010, die an-
gibt, dass A._______, B._______ und C._______ in den Jah-
ren 1991 bis 2008 in seiner Division des Distrikts I._______
gewohnt haben sollen;
eine Bestätigung des Grama Niladhari von O._______, Provinz
I._______ vom 21. Januar 2011, die angibt, dass B._______
und C._______ das G._______ Central College besucht haben
sollen;
drei Vorladungen der Polizeistation P._______ an den Gross-
onkel V. Q._______ samt englischer Übersetzung vom 19. Ja-
nuar 2009, 13. Juni 2009 und 7. Dezember 2009.
G.
Mit Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Au-
gust 2011 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Zudem wur-
de aufgrund der eingereichten Fürsorgeabhängigkeitserklärungen vom
5. Oktober 2010 respektive vom 7. Oktober 2010 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
H.
In seiner Stellungnahme vom 12. September 2011 beantragte das BFM
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Seite 7
mit Verweis auf die bereits in den Verfügungen vom 6. September 2010
dargelegten Erwägungen, an denen die Vorinstanz vollumfänglich fest-
hält, die Abweisung der Beschwerden. Weder die betreffenden Be-
schwerdeschriften noch die Ergänzungen zur Beschwerde vom 10. März
2011 hätten nach Ansicht des BFM neue erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel hervorgebracht, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnte.
I.
Mit Eingabe vom 14. September 2011 reichten die Beschwerdeführerin-
nen folgendes Dokument ein:
eine auf Englisch verfasste Bestätigung des zuständigen Gra-
ma Sevaka vom 13. Februar 2011, die darlegen soll, dass die
Beschwerdeführerinnen zwischen 1983 und 1991 im Norden
Sri Lankas in F._______ gelebt haben sollen.
J.
Mit Zwischenverfügungen des zuständigen Instruktionsrichters vom 30.
September 2011 wurde, mit Frist bis zum 17. Oktober 2011, den Be-
schwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Replik eröffnet und die Vorin-
stanz ersucht, allenfalls eine zweite Stellungnahme einzureichen, ansons-
ten aufgrund der Akten entschieden werde.
K.
Währendem das BFM auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, hielten
die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 17. Oktober 2011 an ihren
bisherigen Vorbringen fest. Insbesondere wurde in der Replik festgehal-
ten, dass es nur schwer nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz die
Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus dem Vanni-Gebiet in ihren Asyl-
entscheiden vom 6. September 2010 unberücksichtigt gelassen und eine
Wegweisung verfügt habe. Damit habe sich das BFM in Widerspruch zu
seiner eigenen damals geltenden Lagebeurteilung in Sri Lanka gesetzt.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant
– in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4. Aufgrund des sehr engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs der drei Beschwerden rechtfertigt sich eine Vereinigung der Ver-
fahren D-7284/2010, D-7240/2010 und D-7286/2010. Demzufolge sind
die drei eingereichten Beschwerden in einem Beschwerdeverfahren an
die Hand zu nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010
Seite 9
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerde-
führerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010
Seite 10
4.
4.1. Im Fall von A._______ führte das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
unglaubhaft, da sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, konkret
und widerspruchsfrei anzugeben, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Aus-
reise gelebt habe. Insbesondere weise die Zeit zwischen Mitte 2008 und
Februar 2009 gravierende Lücken und Widersprüche auf. Zudem habe
sie die Ortschaft I._______ im Norden Sri Lankas nicht beschreiben kön-
nen, obwohl sie sich dort angeblich länger aufgehalten habe. Im Gegen-
satz zu anderen Asylsuchenden aus Sri Lanka habe sie auch von sich
aus keine Details zu ihrer Flucht angeben können, wie zum Beispiel Ort,
Umstände und Zeit der einzelnen Stationen. Überdies habe die Be-
schwerdeführerin nicht überzeugend erklären können, wie sie ihre Identi-
tätskarte verloren habe, was ebenfalls dafür spreche, dass ihr Leben in
den Jahren vor der Ausreise anders als wie von ihr angegeben verlaufen
sei.
4.2. Im Fall von B._______ führte das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien
widersprüchlich, unsubstantiiert und auch logisch nicht nachvollziehbar.
Widersprüchlich seien die Aussagen insbesondere, da sie Zeitangaben,
Ortsangaben und Erlebnisse in den erwähnten Flüchtlingslagern mehr-
mals verwechselt und während den beiden Anhörungen beim BFM unter-
schiedliche Versionen der Gefangenschaft in den Flüchtlingslagern zu
Protokoll gegeben habe. Unsubstantiiert qualifizierte das BFM die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin, da sie beispielsweise nicht in der Lage ge-
wesen sei, einen konkreten Tagesablauf in den Flüchtlingslagern zu be-
schreiben. Insbesondere seien die Aussagen der Beschwerdeführerin
sehr klischeehaft und undifferenziert. So habe sie sich darauf beschränkt,
bekannte Misshandlungsmethoden aufzuzählen, ohne ein realistisches
Bild ihrer angeblichen Haft geben zu können. Überdies seien ihre Aussa-
gen logisch nicht nachvollziehbar, da sie beispielsweise nicht überzeu-
gend habe erklären können, wieso ausgerechnet sie von der sri-
lankischen Armee festgenommen worden sei, obwohl in der Regel sonst
nur Kindersoldaten mitgenommen worden seien und sie vor allem keine
Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellen-
gruppe Befreiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") gehabt habe. Un-
realistisch sei auch, dass man sie ohne Erklärungen auf die beschriebene
Art und Weise einfach freigelassen und an einem abgelegenen Ort aus-
gesetzt habe. Sodann sei nicht einzusehen, weshalb man von ihr verlangt
habe, das Land verlassen zu müssen, ihr aber angeblich die Identitäts-
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Seite 11
karte nicht zurückgegeben worden sei. Schliesslich sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung dazu – mit
dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – ohne erkennbaren Grund ihre
Asylvorbringen nicht weiter zu Protokoll geben wollte (vgl. N […]; A17/14,
S. 6/7).
4.3. Im Fall von Sarvaloganathan Tharangini argumentierte das BFM in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Widersprüchlich-
keit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
Beispielsweise habe sie an der Befragung zur Person (vgl. N […]; A1/9,
S. 2) zunächst ausgesagt, dass sie von August 2008 bis Februar 2009 in
I._______ gelebt habe, wogegen sie später behauptet habe, bereits am
10. September 2008 – folglich am Tag, an dem ihre Schwester entführt
worden sei –, sich auf dem Weg nach H._______ befunden zu haben.
Wiederum an anderer Stelle habe sie hingegen erklärt, in I._______ nur
einige Tage verbracht zu haben (vgl. N […]; A8/8, S. 5). Die Entführung
ihrer Schwester B._______ am 10. September 2008 habe sie sodann
ebenfalls zeitlich unterschiedlich eingeordnet. Zudem seien ihre Aussa-
gen betreffend den Fluchtweg und die Entführung von B._______ gegen-
über denjenigen ihrer Mutter, die zusammen mit ihr in die Schweiz einge-
reist ist, widersprüchlich zueinander und äusserst einsilbig ausgefallen,
wie dies auch für ihre Aussagen zu den Aufenthalten in den verschiede-
nen Ortschaften Sri Lankas geschehen sei. Beispielsweise habe sie wie
ihre Mutter keinerlei Angaben zur Ortschaft I._______ machen können.
Schliesslich habe auch sie nicht überzeugend erklären können, wie sie ih-
re Identitätskarte verloren habe.
4.4. In allen drei Verfahren ist das BFM folglich zum Schluss gekommen,
dass für die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen gemäss Art. 7
AsylG nicht erfüllt seien, weshalb die Asylrelevanz der Vorbringen nicht
mehr zu prüfen sei und sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden. Die aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche verfügte
Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihrer Lagebeur-
teilung die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Norden
Sri Lankas, erachtete allerdings aufgrund der Herkunft der Mutter aus
dem Süden Sri Lankas die innerstaatliche Fluchtalternative im Süden des
Landes als gegeben. Nach Ansicht des BFM sei von den Beschwerdefüh-
rerinnen nämlich nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sie über keine
Verwandten im Süden ihres Heimatlandes verfügen würden. Schliesslich
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sei nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls fraglich, ob die Beschwerdefüh-
rerinnen bis zur Ausreise von Sri Lanka überhaupt im Norden des Landes
gelebt hätten.
5.
Für alle drei Beschwerdeführerinnen wird in der Rechtsmitteleingabe vom
7. Oktober 2010 die ungenügende Ermittlung des Sachverhalts gerügt.
Bei den Anhörungen habe der Befrager jeweils den Eindruck vermittelt,
über sehr oberflächliche Länderkenntnisse zu verfügen. Demzufolge
überrasche es nicht, dass der jeweilige Entscheid der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar sei und weder der menschenrechtlichen Situation im
Heimatland der Beschwerdeführerinnen noch den erlittenen Verfolgungen
gerecht geworden sei. Zudem sei der ablehnende Entscheid des BFM mit
Hinweis auf BGE 112 Ia 110 unzureichend begründet und erreiche bei
weitem nicht die vom Bundesgericht in Entscheiden mit grosser Eingriffs-
intensität vorausgesetzte Begründungsdichte. Beispielsweise sei in den
jeweiligen Anhörungen der Vorinstanz nie die zentrale Frage behandelt
worden, was die dreiköpfige Familie im August 2008 veranlasst habe, ih-
ren Wohnsitz in G._______, wo sie angeblich während siebzehn Jahren
gelebt hätten, zu verlassen. Darüber hinaus habe das BFM weitere wich-
tige Fragen nicht gestellt und zum Beispiel das Leben der Beschwerde-
führerinnen in den betreffenden Flüchtlingscamps nicht erforscht.
Die Schilderung der Aufenthaltsorte vor der Ausreise aus Sri Lanka sei
von den Beschwerdeführerinnen entgegen der Ansicht des BFM sehr
präzis und widerspruchsfrei dargelegt worden. Sie entspreche im Wesent-
lichen der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift.
Des Weiteren seien die Unglaubwürdigkeitselemente, welche das BFM
angeblich festgestellt habe, entweder aktenwidrig (unterschiedliches Da-
tum der Entführung von B._______) oder tendenziöse Behauptungen
(Verlust der Identitätskarte).
Die Beschwerdeführerinnen könnten belegen, dass sie zwischen 1991
und 2008 in G._______ im Norden Sri Lankas gelebt hätten, wofür nach
Einreichung der Beschwerde entsprechende Beweismittel eingereicht
worden seien. Zudem würden die beiden Töchter einen ausgeprägten
Vanni-Dialekt sprechen, welcher sich vom Tamilischen, welches im Nor-
den, im Osten oder im Süden Sri Lankas gesprochen werde, deutlich un-
terscheide.
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Gestützt auf die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und basierend auf
dem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 des Bundes-
verwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) haben die Beschwerdeführerinnen
schliesslich die Unzumutbarkeit der Wegweisung geltend gemacht.
In seinen Urteilen vertrete das Bundesverwaltungsgericht ihrer Meinung
nach auch die Ansicht, dass bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von
abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden in den Grossraum Colombo
eine sorgfältige Prüfung verschiedener Faktoren vorzunehmen sei.
So bedürfe es besonders begünstigender beziehungsweise positiver indi-
vidueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asyl-
suchenden in den Grossraum Colombo und Umgebung heute als zumut-
bar qualifiziert werden könne. Bei der Beurteilung seien das Vorliegen ei-
nes tragfähigen Familien- und sonstigen Beziehungsnetzes, die konkre-
ten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie die Wohn-
situation massgebend. Es müssten demnach die finanziellen Verhältnis-
se, die berufliche Qualifikation und eine allfällige Unterstützung durch dor-
tige Freunde oder Verwandte als Beurteilungskriterien herangezogen
werden. Dabei könne nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität
unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden.
5.1. Was die Beschwerde der Mutter im Einzelnen betrifft, so weise der
Sachvortrag der Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Ausreise
keine gravierenden Lücken und Widersprüche in der Zeit zwischen Mitte
2008 und Februar 2009 auf, wie vom BFM ausgeführt wurde. Vielmehr
würden sich die Behauptungen des BFM bei genauerer Betrachtung als
konstruiert und falsch erweisen. Sodann habe die Beschwerdeführerin nie
geltend gemacht, sich in der Stadt I._______ ganz im Osten Sri Lankas
aufgehalten zu haben, sondern im Distrikt I._______, welcher grosse Tei-
le des Vanni-Gebietes umfasse und bis in die Nähe der Stadt H._______
reiche. In diesem riesigen Gebiet sei die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihren beiden Töchtern zu Fuss auf der Flucht gewesen, ehe sie von
der sri-lankischen Armee zum Grenzort "L._______" gebracht worden sei.
Dieser Grenzort sei überdies die Ortschaft, welche die Beschwerdeführe-
rin mit "unbekannten Ort" in der direkten Anhörung zu den Asylgründen
gemeint habe (vgl. A10/8, S. 4, F28). Dort sei sie auch zusammen mit der
jüngsten Tochter und mit zahlreichen anderen Flüchtlingen bis im Februar
2009 geblieben, bis sie von der sri-lankischen Armee ins "R._______
Camp (S._______)" gebracht worden sei. Überdies wäre die Organisation
einer Reise für die Flüchtlinge durch die sri-lankische Armee von der
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Stadt Mullaitivu bis nach L._______ aufgrund der Gefahren auf dem sri-
lankischen Territorium äusserst unwahrscheinlich und unsinnig gewesen.
Aufgrund ihrer Herkunft und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
als Tamilin in den vergangenen 27 Jahren stets im tamilischen Siedlungs-
gebiet im Norden beziehungsweise im Vanni-Gebiet gelebt habe, sei
zwingend zu folgern, dass sie schwerste Verfolgungshandlungen in ihrem
Heimatland erlebt haben muss. Diese hätten ihren Höhepunkt in der Ge-
fangenschaft in einem Flüchtlingslager erreicht, wobei die persönliche Si-
tuation durch das Verschwinden von Tochter B._______ sich zusätzlich
verschlimmert hätte.
Schliesslich habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das BFM in per-
sönlicher Hinsicht nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin den
Grossraum Colombo (Süden Sri Lankas) vor vielen Jahren verlassen ha-
be und dort über kein soziales Netz mehr verfüge.
5.2. Bei der Beschwerde der zweitjüngsten Tochter Jogini wird im Einzel-
nen zusätzlich geltend gemacht, dass die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Ortschaften T._______ und I._______ nicht als genaue
Ortsangaben zu verstehen seien, sondern zur Bezeichnung der Region
(T._______) beziehungsweise des Distrikts (I._______) erwähnt worden
seien. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz mit ihren ungenü-
genden geografischen Detailkenntnissen sowie mangelhaften Informatio-
nen über die Kriegsentwicklung und Flüchtlingsströme in Sri Lanka eine
falsche Interpretation der Aussagen der Beschwerdeführerin vorgenom-
men.
Des Weiteren sei eine fehlerhafte Interpretation durch das BFM zum Bei-
spiel auch aufgrund der Befragung zur Person vom 6. Mai 2010 entstan-
den. An dieser habe nämlich die Beschwerdeführerin die Misshandlungen
deswegen falsch dargestellt, weil sie ihre Angaben nicht vollständig habe
darlegen können und lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen worden
sei, sich bei der direkten Anhörung umfassender dazu äussern zu dürfen.
Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Kriegsereignisse und der Lageraufenthalte traumatisiert
worden sei. Jedenfalls seien ihre Aussagen sehr substantiiert und wider-
spruchsfrei. Zudem würden sie zahlreiche Realitätskriterien aufweisen
und seien weder konstruiert noch klischeehaft.
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Seite 15
Überdies sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfällige
sexuelle Übergriffe nicht geschildert habe, da sie über diese Ereignisse
nicht habe diskutieren wollen, um diese rascher zu vergessen.
In persönlicher Hinsicht müsse für die Beschwerdeführerin berücksichtigt
werden, dass sie im Vanni-Gebiet in G._______ aufgewachsen und dort
zur Schule gegangen sei. Die vom BFM als gegeben erachtete inner-
staatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative sei folglich nicht
nachvollziehbar. So könne allein die Tatsache, dass die Mutter im Süden
Sri Lankas geboren wurde, kein familiäres und soziales Netz im Süden
des Landes begründen und eine Wohnsitznahme in U._______ als zu-
mutbar erscheinen lassen. Die Tochter habe nämlich überhaupt keine Be-
ziehung zum Süden des Landes und spreche zudem kein Singhalesisch.
5.3. Hauptsächlich mit den mangelnden Geografiekenntnissen des Befra-
gers des BFM, jedoch auch bei sich selbst, begründet die jüngste Tochter
C._______ die widersprüchlichen Aussagen in der direkten Anhörung
vom 23. März 2010. Diese fehlenden Kenntnisse hätten dazu geführt,
dass Ortsangaben falsch verwendet worden seien und die Beschwerde-
führerin den Eindruck vermittelt habe, dass ihre angegebenen Daten wi-
dersprüchlich seien. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass
die Fluchtschilderung bei der direkten Anhörung (vgl. A1/9, S. 2) von ihr
korrekt dargelegt worden sei. So habe die Flucht vom Wohnort
G._______ über verschiedene Fluchtstationen in der Region T._______
und im Disktrikt I._______ in Richtung Südosten Sri Lankas geführt, und
zwar bis zum Eintreffen am 10. September 2008 in L._______ (Grenzort
zwischen den Distrikten I._______ und H._______), wo gleichentags ihre
Schwester B._______ von der sri-lankischen Armee entführt worden sei.
Des Weiteren habe die Antwort "H._______" auf die Frage wohin sie von
den sri-lankischen Soldaten gebracht worden sei (vgl. A8/8, S. 4) Verwir-
rung gestiftet. H._______ sei nämlich zwar Fluchtziel gewesen, die
Flüchtlinge seien jedoch zunächst von der Armee fünf Monate in
L._______ festgehalten und anschliessend ins Lager "S._______" bei
H._______ gebracht worden. Da die Ortsbezeichnung L._______ der Be-
schwerdeführerin nicht geläufig gewesen sei, habe sie deswegen statt-
dessen von H._______ gesprochen.
Bezüglich des Aufenthalts in "I._______" ist die Argumentation in der Be-
schwerdeschrift identisch wie bei der Mutter. Auch die jüngste Tochter be-
hauptet in der Beschwerde, dass sie sich nie in der Stadt I._______ auf-
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gehalten habe und in den Anhörungen beim BFM mit "I._______" eben-
falls die betreffende Region gemeint habe. Aus diesem Grund habe sie
auch keine Angaben zur Ortschaft machen können.
Schliesslich würden in persönlicher Hinsicht die gleichen Gründe wie bei
ihrer Schwester gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in den Süden
Sri Lankas sprechen.
6.
Nach Prüfung der vollständigen Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass bei allen drei Beschwerdeführerinnen erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen bestehen.
6.1. Bei A._______ fällt in erster Linie auf, dass sie die Aufenthaltsorte in
Sri Lanka nach dem längeren Aufenthalt in G._______ sehr unpräzis be-
schrieben hat. Insbesondere hat sie die Stadt L._______, wo sie sich
gemäss Beschwerdeschrift angeblich zwischen dem 10. September 2008
und Februar 2009 aufgehalten haben will, in den Anhörungen kein einzi-
ges Mal erwähnt. Stattdessen sprach sie in den Anhörungen von einem
"unbekannten Ort" (vgl. A10/8, S. 4), den sie stellvertretend für die Stadt
L._______ erwähnt habe. Dorthin sei sie von der sri-lankischen Armee
zusammen mit ihren beiden Töchtern und tausenden von sri-lankischen
Flüchtlingen verschleppt worden. Die Beschwerdeführerin, die dem BFM
mangelnde Länderkenntnisse vorwirft, beschreibt in ihrer Rechtsmit-
teleingabe L._______ zwar korrekt als strategisch wichtige Ortschaft zwi-
schen den Distrikten I._______ und H._______ sowie als Grenzort, der
sich über viele Jahre hinweg zwischen dem Einflussgebiet der LTTE und
der sri-lankischen Regierung befunden habe. Falls die Beschwerdeführe-
rin indes tatsächlich während sechs Monaten in dieser für Sri Lanka be-
deutenden Ortschaft geblieben wäre, hätte sie den Namen der Ortschaft
bereits während den Anhörungen bestimmt erwähnen können; immerhin
soll sie sich ja angeblich mit tausenden anderer Flüchtlinge dort befunden
haben. Es erscheint damit fraglich, ob sie sich tatsächlich in dieser Ort-
schaft während sechs Monaten aufgehalten hat. Die These, sich in der
fraglichen Zeit in L._______ befunden zu haben, wird überdies durch die
Ausführungen in den Befragungen nicht bestätigt. So hat die Beschwer-
deführerin in der Befragung zur Person vom 11. März 2010 andere Zeit-
angaben und Ortschaften genannt. Demnach soll sie sich beispielsweise
eineinhalb Monate vor Februar 2009 in I._______ aufgehalten haben, und
zuvor soll sie in T._______ gelebt haben. Wie lang und in welcher Zeit-
spanne, wisse sie selber nicht mehr (vgl. A1/11, S. 2). Folglich stimmt das
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Fluchtbild gemäss der Schilderung in den Anhörungen nicht mit demjeni-
gen in der Beschwerdeschrift überein und es kann keinesfalls die Rede
davon sein, dass die Erklärung der Aufenthaltsorte vor der Ausreise aus
Sri Lanka von der Beschwerdeführerin sehr präzis und widerspruchsfrei
dargelegt worden sei. Die Ausführungen des BFM erweisen sich somit
nicht als konstruiert und falsch, wie von der Beschwerdeführerin behaup-
tet. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer-
deführerin zu den Fragen des BFM betreffend die Stadt I._______ (vgl.
A10/8, S. 4, F24/25) die Vorinstanz nicht ausdrücklich darauf hingewiesen
hat, dass sie nicht die Stadt, sondern den Distrikt I._______ in ihren je-
weiligen Antworten gemeint habe. Schliesslich hat die Beschwerdeführe-
rin bezüglich des Verlustes ihrer Identitätskarte, die ihre angeblich ent-
führte zweitjüngste Tochter auf sich getragen haben soll (vgl. A10/8, S. 2,
F24/25), widersprüchliche und demzufolge unglaubhafte Aussagen zu
Protokoll gegeben. So sind die Aussagen aus der direkten Anhörung ge-
genüber denjenigen bei der Befragung zur Person insofern widersprüch-
lich, als sie während letzterer noch behauptet hat, dass sie selber ihre
Identitätskarte verloren habe (vgl. A1/11, S. 5).
Zusammenfassend erhellt, dass die Aussagen der Mutter den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
6.2. Bei der zweitjüngsten Tochter sind zusätzlich zum bereits Gesagten
in erster Linie vor allem die diversen Verwechslungen beziehungsweise
die widersprüchlichen Elemente bei der Bezeichnung der verschiedenen
Flüchtlingslager sowie die fehlende Mitwirkung bei der Abklärung mögli-
cher Asylgründe aufgefallen. Was der mögliche Aufenthalt in den Flücht-
lingslagern betrifft, ist – wie vom BFM korrekt festgestellt wurde – zutref-
fend, dass bei der Befragung zur Person der Eindruck vermittelt wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin vom 10. September 2008 bis Ende
2008 in einem einzigen Flüchtlingscamp befunden habe. Hingegen ist bei
der direkten Anhörung von mehreren Flüchtlingslagern die Rede. So sei
sie zuerst im „J._______-Armeecamp“ und anschliessend in einem
Flüchtlingslager in H._______ gewesen, wobei letzteres eine in ein Ar-
meecamp umfunktionierte Technische Hochschule gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der Schilderungen der
Beschwerdeführerin und der späteren Ankunft in der Schweiz im Ver-
gleich zur Schwester und Mutter nicht aus, dass sie von ihrer Schwester
und Mutter möglicherwiese getrennt worden ist und sie demnach einen
Aufenthalt in einem von der sri-lankischen Armee geführten Flüchtlings-
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Seite 18
camp erlebt haben könnte. Es sind allerdings zu viele andere Unglaub-
würdigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustel-
len, so dass das Gericht zum Schluss gelangt, die Intensität der behaup-
teten Misshandlungen in einem der Flüchtlingslager könne nicht das be-
hauptete Mass erreicht haben. Dafür sprechen insbesondere ihre Aussa-
gen am Ende der direkten Anhörung, mit welchen sie zugibt, dass sie im
Flüchtlingslager während den militärischen Befragungen von den Solda-
ten nicht angefasst worden sei (vgl. A17/14, S. 11). Des Weiteren sind die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Misshandlungen sehr oft
nicht auf sie selbst bezogen, sondern allgemein gehalten. So hat sie sich
teilweise in der Tat lediglich darauf beschränkt, bekannte Misshand-
lungsmethoden zu erzählen. Als sie hingegen dazu aufgefordert wurde,
allfällige weitere Gewaltanwendungen zu schildern, hat sie während der
direkten Anhörung auf einmal nicht mehr weiter erzählen wollen, da sie
alles vergessen wolle (vgl. A17/14, S. 6/7). Demnach können auch keine
weiteren Misshandlungen, namentlich nicht erwähnte sexuelle Übergriffe,
berücksichtigt werden, zumal die Anhörung von einer weiblichen Befrage-
rin im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführt wurde.
Des Weiteren ist mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft gemacht worden, dass sie aufgrund von Verbindungen zu den
LTTE von der sri-lankischen Armee festgenommen worden sei, wobei in
diesem Zusammenhang auch die Art und Weise wie ihr Onkel ihre Frei-
heit erkauft haben soll sowie das von ihr behauptete Verbot, in ihr Hei-
matland zurückkehren zu dürfen, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind.
Erhebliche Zweifel bestehen überdies bei den Aussagen, mit welchen sie
den Eindruck vermittelt hat, bei ihrer Argumentation nachzuschieben,
dass ihre drei anderen Schwestern nicht mehr in K._______ mit ihren von
dort stammenden Ehemännern leben, sondern nach Indien geflohen sei-
en. Diesbezüglich haben sich Mutter und Tochter widersprochen, da in
der fraglichen Zeitspanne, in welcher gemäss der Beschwerdeführerin
B._______ ihre Schwestern in Indien zuhause gewesen seien (vgl. A1/11,
S. 4 und A17/14, S. 10/11), ihre Mutter dagegen den Aufenthalt der Töch-
ter in K._______ bestätigt hat (vgl. N […]; A1/11, S. 4). Die Mutter hat zu-
dem überhaupt nie von einer Flucht nach Indien gesprochen, obwohl sie
zum Zeitpunkt ihrer Befragungen durch das BFM schon Kenntnisse hätte
haben sollen, wenn die drei Töchtern aus K._______ drei Monate vor der
Befragung zur Person von B._______ Sri Lanka verlassen hätten.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch die Präsenz einer Tante in
Sri Lanka verschwiegen.
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Die Schilderungen der Beschwerdeführerin B._______ können demnach
insgesamt nicht als glaubhaft qualifiziert werden.
6.3. Für die Glaubhaftigkeitsprüfung der Schilderungen der jüngsten
Tochter kann grösstenteils auf die Ausführungen bei ihrer Mutter verwie-
sen werden. Auffallend bei ihr ist, dass sie die Daten der angeblich inner-
staatlichen Flucht in Sri Lanka sehr gegensätzlich und verwirrend ge-
schildert hat. Zudem widerspricht sie sich bei der Schilderung der Flucht
gegenüber ihrer Mutter, ehe sie, auf den Widerspruch durch das BFM
aufmerksam gemacht, ihre Aussagen an diejenigen ihrer Mutter ange-
passt hat (vgl. A8/8, S. 5). Die Ungereimtheiten pauschal auf mangelnde
Geografiekenntnisse des Befragers abzustützen, erweist sich als unbe-
helflich und vermag ihre Schilderungen keinesfalls glaubhafter zu ma-
chen, zumal sie als Asylgrund im Wesentlichen lediglich vorbrachte, die
Furcht zu hegen, in ihrem Heimatland das Gleiche wie ihre Schwester
B._______ erleben zu müssen, ohne selbst – wie übrigens auch ihre Mut-
ter – jemals Opfer von Angriffen durch Dritte geworden zu sein.
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Schluss, dass im
Sinne einer Gesamtbetrachtung bei allen drei Beschwerdeführerinnen die
Vorbringen zu den Asylgründen nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu
qualifizieren sind. Die Beschwerden sind mithin im Asylpunkt abzuweisen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, können sie
aus der Tatsache, dass ihr Ehemann respektive Vater Inhaber einer B-
Bewilligung ist, kein Aufenthaltsrecht ableiten. Insbesondere kann der
zwanzig Jahre nach ihrem Ehemann illegal in die Schweiz eingereisten
Ehefrau keine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] erteilt werden, umso weniger als sie im Kanton St. Gal-
len offensichtlich nicht mit ihrem Ehemann zusammen wohnt. Bei den
beiden Töchtern kommt eine Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art.
44 AuG nicht in Frage, da sie beide nicht mehr minderjährig sind. Die
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Seite 20
Wegweisung wurde demnach für alle drei Beschwerdeführerinnen zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz.
11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Seite 21
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerinnen in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft ge-
macht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihnen würde im Heimatland aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
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absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e).
8.3.2. Das BFM hielt in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Septem-
ber 2010 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen
jeweils fest, dass – trotz Beendigung des Krieges zwischen der sri-
lankischen Regierung und der LTTE, der mit der Niederlage letzterer im
Mai 2009 geendet hat – die dem Konflikt zwischen der Regierung und der
LTTE zugrunde liegenden Probleme vorerst ungelöst geblieben seien,
namentlich die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minder-
heit im Norden des Landes. Die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich jedoch seit Kriegsende im ganzen Land deutlich
verbessert. Ausserdem könne die Nordprovinz wieder auf dem Landweg
erreicht werden. Vorerst erscheine jedoch der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar.
Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könnten die Beschwerdeführerinnen
allerdings im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem
anderen Teil ihres Heimatlandes, beispielsweise im Grossraum Colombo,
Wohnsitz nehmen. Dort habe sich die Sicherheitslage mit Beendigung
des Krieges weiter stabilisiert und insgesamt bestehe im Süden und Wes-
ten des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 84
Abs. 4 AuG. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in U._______
spreche, dass die Mutter aus dem Süden Sri Lankas stamme, dort bis
zum Alter von 30 Jahren gelebt habe, die singhalesische Sprache bes-
tens beherrsche und dort auch Verwandte habe. Überdies habe ihr Ehe-
mann ebenfalls dort bis 1983 gelebt und zumindest ein Schwager väterli-
cherseits sei aktuell in U._______ wohnhaft.
8.3.3. Die Beschwerdeführerinnen entgegneten dem in ihren Rechtsmit-
teleingaben, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Januar 2006
kontinuierlich verschlechtert, wie dies auch für den Grossraum Colombo
seit 2006 geschehen sei, wobei ein Ende der Entwicklung nicht absehbar
sei. Bei ihrer Begründung nahmen sie einerseits Bezug auf den früheren
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom
14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) und wiesen andererseits darauf hin,
dass bei der Frage des Wegweisungsvollzuges von abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden in den Grossraum Colombo eine sorgfältige Prü-
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fung verschiedener Faktoren vorzunehmen sei. So müsse in Colombo
zwischen „einheimischen“ und aus dem Norden und Osten zugezogenen
Tamilen unterschieden werden und es bedürfe besonders begünstigender
individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer
Asylsuchenden in den Grossraum Colombo und Umgebung als zumutbar
qualifiziert werden könne. Bei der Beurteilung seien das Vorliegen eines
tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie die Wohnsitu-
ation massgebend. Diese begünstigenden Voraussetzungen seien für die
Beschwerdeführerinnen ihrer Ansicht nach nicht erfüllt, weshalb für sie
der Wegweisungsvollzug in den Grossraum Colombo im Sinne einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht zumutbar sei. Das BFM habe
nicht berücksichtigt, dass die Mutter den Grossraum Colombo vor vielen
Jahren verlassen habe und die beiden Töchter, die vor der Flucht zu-
sammen mit ihr in G._______ wohnhaft gewesen seien, überhaupt keine
Beziehung zum Süden von Sri Lanka hätten und auch kein Singhalesisch
sprechen würden.
8.3.4. Im Zusammenhang mit diesen Einwendungen hält das Bundesver-
waltungsgericht in seinem neuesten Grundsatzentscheid fest, dass seit
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka sich erheblich
verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabi-
lisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl.
BVGE 2011/24). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr
unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der
Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öff-
nung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy
in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage hat sich ebenfalls entspannt. Die Militärpräsenz
in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder
Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre
Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Mili-
tärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordi-
nation of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rück-
kehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebie-
ten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spi-
täler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Ba-
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sisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Akti-
vitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land
und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt;
das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya,
Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur
Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unter-
stützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Ge-
bieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und
Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt
und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Auf-
enthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit
zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
8.3.5. Im sogenannten "Vanni-Gebiet" präsentiert sich die Lage demge-
genüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern Vertrie-
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bene (IDP) in dieses Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären
Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebensgrundlage.
Das "Vanni-Gebiet" ist zudem sehr stark militarisiert. Dabei wird als "Van-
ni-Gebiet" jene Region bezeichnet, die im Januar 2008 noch von den
LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri-lankische Regierung die
Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hat. Es ist
mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Be-
siegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses "LTTE"
- respektive "Vanni-Gebiet" umfasst die Distrikte von Kilinochchi und Mul-
laitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile der Distrik-
te von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der
Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar
und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die Jaffna-Halbinsel, liegen ausser-
halb des "Vanni-Gebietes". Dieses Gebiet war damals durch eine südliche
und nördliche Frontlinie ("Forward Defence Line"; FDL) vom Regierungs-
gebiet abgegrenzt. Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel süd-
lich der Achse Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL
war auf beiden Seiten von starken militärischen Kräften besetzt. Die süd-
liche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Festland im
westlichen Teil des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und
A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort führte die Linie nördlich
der Stadt Vavuniya über die Ortschaften Vellankulam und Vannankulam
bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter
Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet über Karunkalikkulam, Rich-
tung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze
der Nordprovinz/Nord-Zentral-Provinz hinweg bis zum grossen Bewässe-
rungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ort-
schaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai Vogel-
Reservat an die Ostküste in die Lagune von Kokkilai. Das in diesem Sin-
ne definierte "Vanni-Gebiet" respektive die Infrastrukturen in dieser Regi-
on sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen
worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und
Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und milita-
risiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kon-
trolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr be-
schränkten Zugang. Namentlich aufgrund dieser weitgehend zerstörten
Infrastruktur und der Verminung ist der Wegweisungsvollzug in dieses de-
finierte Vanni-Gebiet daher als unzumutbar einzustufen. Für die aus die-
sem Gebiet stammenden Personen ist daher zu prüfen, ob eine im Sinne
der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri
Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer solchen zumutbaren inner-
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staatlichen Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "Vanni-
Gebiet" stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen
werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesonde-
re die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und Wohn-
situation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2).
8.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt betreffend die individuelle
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst fest, dass die Be-
schwerdeführerinnen sich grundsätzlich auf die noch alte Praxis des urtei-
lenden Gerichts gestützt und die aktuelle positivere Entwicklung in ihrem
Heimatland unberücksichtigt gelassen haben. Jedenfalls als korrekt zu
erachten ist, dass das BFM – wie sich aufgrund der vorstehend dargeleg-
ten Lagesituation in Sri Lanka als notwendig ergeben hat – für die Be-
schwerdeführerinnen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative geprüft
hat; aufgrund der eingereichten Unterlagen erscheint es in casu nämlich
durchaus möglich, dass sie mehrere Jahre in G._______, im Vanni-
Gebiet, gelebt haben und die Töchter folglich im Norden Sri Lankas auf-
gewachsen sind sowie dort die Schulen besucht haben. Doch auch ge-
mäss aktueller Rechtsprechung ergibt die Prüfung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsvariante im Kontext der gesamten Aktenlage auch nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Vollzug zumutbar zu er-
achten ist. So ist im vorliegenden Fall durchaus vom Vorliegen der erfor-
derlichen begünstigenden Voraussetzungen auszugehen. In erster Linie
kann nämlich durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerinnen in ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz verfügen. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die
Mutter (Beschwerdeführerin 1) bis zum Alter von 30 Jahren im Süden Sri
Lankas gelebt hat und sehr gut Singhalesisch spricht. Sodann stammen
insbesondere ein Onkel und eine Tante aus dem Grossraum Colombo
(vgl. N […]; A1/11, S. 5). Der Onkel soll unverheiratet sein, keine eigenen
Kinder haben und aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin-
nen bis zu ihrer Ausreise eine enge Beziehung zu ihnen gepflegt haben
(vgl. N […]; A17/14, S. 10). Sodann ist nicht glaubhaft dargelegt worden,
dass die drei verheirateten Schwestern, die aus K._______ stammen,
nicht mehr in Sri Lanka, sondern – wie von der Beschwerdeführerin
B._______ widersprüchlich behauptet (vgl N […]; A17/14, S. 10) – in In-
dien wohnhaft sind. Damit wäre, abgesehen von der bereits vorhandenen
Aufenthaltsvariante im Grossraum Colombo, auch diejenige in K._______
in Betracht zu ziehen, womit folglich das Argument, wonach die beiden in
die Schweiz eingereisten Töchter über keine Kenntnisse der singhalesi-
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schen Sprache verfügen würden, ebenfalls nicht geltend gemacht werden
kann. Des Weiteren bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass von
diesem tragfähigen Beziehungsnetz eine Unterstützung ausgehen wird,
dank welcher eine Unterkunft und in Zukunft ein gewisses wirtschaftliches
Fortkommen möglich erscheint. Schliesslich sind keine weiteren persönli-
chen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation. In Übereinstimmung mit dem BFM ist folglich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerden sind demnach abzuweisen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuch-
ten jedoch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ge-
such davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
10.2. Vorliegend ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen belegt.
Auch können die Begehren bezüglich Vollzug der Wegweisung nicht als
aussichtslos bezeichnet werden, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
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