B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7284/2016
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische
Bantu aus Kamerun, ihren Heimatstaat am 16. November 2015, reiste nach
Italien und Frankreich und gelangte am 16. September 2016 in die
Schweiz, wo sie am 26. September 2016 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte. Am 11. Oktober 2016 fand
die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akte A7) und am 18. Oktober 2016
die vertiefte Anhörung (SEM-Akte A9) statt. Zur Begründung ihres
Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie
ihre Eltern nie gekannt und in Kamerun mit ihrer älteren Schwester
zusammengelebt habe. Im Februar 2015 sei diese getötet worden. Seit
dem Tod ihrer Schwester wohne sie bei ihrer Tante in Yaoundé. Nach
diesem Unglück habe sie sich zur Ausreise aus Kamerun entschlossen.
Einige Tage vor der Ausreise sei sie von drei unbekannten Männern
vergewaltigt worden, habe aber angesichts des Aufwands sowie der
bevorstehenden Ausreise aus Kamerun auf eine Anzeige bei der Polizei
verzichtet. Von der Vergewaltigung sei sie schwanger geworden und habe
das Kind in Frankreich in einem Krankenhaus abtreiben lassen. Sie
beantrage in der Schweiz Asyl, weil sie von diesen Vorfällen traumatisiert
sei, sich in ihrem Heimatstaat alleine gefühlt habe und damit sie ihre
Ausbildung hier weitermachen und Arbeit finden könne.
B.
Mit am 28. Oktober 2016 eröffneter Verfügung verneinte das SEM die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab,
wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit vom 25. November 2016 datierter Eingabe (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2016) erhob die
Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen, es sei ihr Asyl zu gewähren und sie sei vorläufig
aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Befreiung von den
Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder
herzustellen. Ferner sei vorsichtshalber auf jegliche Kontaktaufnahme mit
den kamerunischen Behörden sowie jegliche Datenübertragung zu
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verzichten, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in
einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Begründung ihrer
Beschwerde wiederholte sie im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem
erstinstanzlichen Verfahren.
D.
Mit Schreiben vom 28. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihren politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Verfolgung ist
asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist
dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt
oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der
Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51
E. 7.1.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht
asylrelevant. Die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung stelle einen
Übergriff durch Dritte dar, welcher vom kamerunischen Staat weder
gestützt noch gebilligt werde. Solche Ereignisse würden von den
kamerunischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verfolgt und geahndet. So sei es betroffenen Personen möglich und
zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines
Anwalts gegen einen solchen Übergriff vorzugehen. Es lägen keine
Indizien vor, dass der kamerunische Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachgekommen sei. Im Einzelfall könne es zwar vorkommen, dass die
Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt
werde. Allerdings könne eine faktische Garantie des Schutzgewährers für
langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt
werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Einen umfassenden Schutz
würden nur einige wenige besonders gefährdete Personen erhalten, zu
denen die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres Profils nicht zähle.
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6.
Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, dass die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung keine asylbeachtliche
Verfolgung darstellt, zumal es sich dabei um nichtstaatliche Verfolgung
handelt und von der Schutzbereitschaft als auch der Schutzfähigkeit des
kamerunischen Staates auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin räumte
denn selber ein, aufgrund des angeblichen Aufwandes auf die Möglichkeit
einer Strafanzeige, mithin freiwillig auf die Inanspruchnahme dieses
Schutzes verzichtet zu haben, womit sie weder fehlenden Schutzwillen
noch fehlende Schutzfähigkeit ihres Heimatstaates geltend machen und
sich folglich nicht auf den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz durch
die Schweiz berufen kann. Überdies ist nicht von einer gezielten Verfolgung
der Beschwerdeführerin auszugehen, vielmehr handelte es sich nach ihrer
Darstellung um ein zufälliges Zusammentreffen mit ihren Vergewaltigern.
Weiter hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung selbst
dargelegt, dass sie den Entschluss zu ihrer Ausreise aus Kamerun bereits
vor der geltend gemachten Vergewaltigung gefasst hatte, womit dieses
Ereignis nicht ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatstaates
gewesen sein konnte.
Schliesslich vermögen auch die anderen geltend gemachten Gründe für
ihre Ausreise aus Kamerun die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
Dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester als enge Bezugsperson
verloren hat, stellt keine Verfolgung der Beschwerdeführerin dar, sondern
ist ein persönlicher Schicksalsschlag. Demnach hat die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen. Als junge und gesunde Frau (vgl. Bericht Spital Tiefenau,
SEM-Akte A2) mit Berufserfahrung als Coiffeuse und einem tragfähigen
familiären Beziehungsnetz vor Ort (Tante in Yaoundé, bei der sie bereits
vor der Ausreise in die Schweiz gewohnt hat sowie ihre in Kamerun
lebenden Cousins) erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für
einen zumutbaren Wegweisungsvollzug. Daran vermögen auch ihre
geltend gemachten psychischen Beschwerden nichts zu ändern. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beschwerdeführerin,
falls sie entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen möchte, an
Nichtregierungsorganisationen in Kamerun wenden, welche sich spezifisch
um die Anliegen von Frauen kümmern. Für gesundheitliche
Vollzugshindernisse bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal die
Beschwerdeführerin keinen medizinischen Behandlungsbedarf ausge-
wiesen hat.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit
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diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG).
Aufgrund der Akten deutet nichts auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bstn. a-g AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hin. Das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist folglich
abzuweisen.
10.2 Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten sind keine Hinweise
auf eine erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu entnehmen,
wobei sich die Beschwerdeführerin bei weiterem Klärungsbedarf an die
zuständige kantonale Behörde und das SEM zu wenden hat.
11.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden. Angesichts der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen und des
Umstandes, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hatte, ist auf das Gesuch allerdings mangels Rechtschutz-
interessens nicht einzutreten.
12.
Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: