Abteilung IV
D-7285/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren 29. August 1964,
dessen Ehefrau B._______, geboren 1. Juli 1969,
und deren gemeinsame Kinder, C._______, geboren
28. Juli 1987, D._______, geboren 26. Oktober 1989,
E._______, geboren 2. April 1994, G._______,
geboren 25. Juni 2001, H._______, geboren 23. Februar
2007,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. September 2000 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7285/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigener
Aussage am 4. Juli 1995 durch Überqueren der Landgrenze zur Türkei
im Gebiet von Zakho (Provinz Dohuk). In den folgenden rund drei Jah-
ren hätten sie ohne regulären Status in Istanbul gelebt, ehe sie ihre
Reise von dort aus mit Schlepperhilfe in einem Lastwagen versteckt
fortgesetzt hätten. Am 9. Juni 1998 seien sie ohne ein für den Grenz-
übertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz eingereist.
A.b Die Beschwerdeführer erschienen am 9. Juni 1998 in der Emp-
fangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) Chiasso und suchten gemeinsam um Asyl nach. Bei der Erhe-
bung ihrer Personalien gaben sie zu Protokoll, sie seien sunnitische
Kurden und hätten seit der Heirat im Jahre 1987 in Erbil (gleichnamige
Provinz, heutige föderale Region Kurdistan-Irak) gelebt. Das damalige
BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie am
16. Juni 1998 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Nachdem sie für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton I._______ zugewiesen worden waren, wurden sie
dort am 5. August 1998 durch die zuständige Behörde zu ihren
Asylgründen angehört.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in
den Jahren 1994 und 1995 im Stadtteil J._______ in Erbil ein Geschäft
für (...) betrieben und sei von den Brüdern eines Kunden, den er
wegen einer ausstehenden Zahlung eingeklagt habe, mit dem Tod
bedroht worden. Im Gegensatz zu seinem Bruder, der Mitglied der
PUK (Patriotic Union of Kurdistan) gewesen sei und für deren
Geheimpolizei „Asaish“ gearbeitet habe, habe er niemals einer poli-
tischen Partei angehört. Der Familientradition entsprechend habe
seine Sympathie aber eindeutig der PUK gegolten. Weil er verbotener-
weise in K._______ mit Waren gehandelt und diese nach Kurdistan
einzuführen versucht habe, sei er im Jahre 1990 zu einer Haftstrafe
von einem Monat verurteilt worden. Diese Strafe habe er im
Zollgefängnis von K._______ verbüsst. Im April oder Mai 1994 habe F.
- ein ihm vom Sehen her bekanntes Mitglied der KDP (Kurdistan
Democratic Party) - in seinem Geschäft einen (...) und ein (...) gekauft
beziehungsweise ausgeliehen. F. habe als Sicherheit seinen
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Nationalitätenausweis hinterlassen, in der Folge jedoch den Kaufpreis
nicht beglichen beziehungsweise die ausgeliehenen Geräte nicht
zurückgebracht. Nachdem er F. erfolglos zu finden versucht habe,
habe er zwei Tage später beziehungsweise im April 1995 Klage gehen
diesen eingereicht. Bei der Klageerhebung habe er darauf
hingewiesen, dass F. ein militantes Mitglied der KDP sei. F. sei danach
in Zakho verhaftet und vor ein Gericht in Erbil gestellt worden, das ihn
- im Juni 1994 beziehungsweise im Anschluss an die Klageeinreichung
im April 1995 und die hiermit ermöglichte Verhaftung - zu fünf Jahren
Haft verurteilt habe. Die Strafe sei nicht nur wegen der Unterschlagung
der (...) Geräte, sondern auch wegen diverser anderer Delikte ausge-
sprochen worden. Auf das ihm vom Richter zuvor unterbreitete Ange-
bot, die Anklage gegen F. angesichts der längst weiterverkauften Ge-
räte fallen zu lassen, sei er nicht eingegangen. Als Reaktion auf die
Verurteilung von F. hätten dessen Brüder persönlich beziehungsweise
über Mittelsmänner der KDP Morddrohungen gegen ihn ausgestossen.
Diese Drohungen hätten sich noch im Gerichtssaal beziehungsweise
später auf offener Strasse beziehungsweise in seinem Haus in
J._______ ereignet. Einmal sei er mit einem Gewehrkolben geschla-
gen worden. Um vor Übergriffen der Brüder von F. oder deren
Mittelsmänner sicher zu sein, habe er sich bis zur Ausreise im Juli
1995 beziehungsweise über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg
im Haus seiner Eltern versteckt und die Öffentlichkeit gemieden.
A.d Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch ausschliess-
lich mit der Bedrohungslage ihres Ehemannes. Mit ihr selber sei gar
nichts passiert beziehungsweise sie sei von einem Bruder und einem
Vetter von F. anlässlich deren Besuche ebenfalls in der Weise bedroht
worden, dass diese sie angeschrien und ihr gesagt hätten, sie würden
ihren Mann töten.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2000 - eröffnet am 6. September
2000 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter dem im
Dispositiv festgehaltenen Vorbehalt, eine Wegweisung in den zentral-
staatlich kontrollierten Teil des Iraks werde zum gegenwärtigen Zeit-
punkt ausgeschlossen. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls führte das BFF an,
einerseits stehe die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre
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1990 nicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang mit der
Ausreise im Juli 1995 und andererseits stellten die Bedrohungen und
Behelligungen durch die Brüder beziehungsweise Kollegen von F.
Übergriffe durch Dritte dar, die nicht auf eine vom Staat zu verantwor-
tende Nichtgewährung eines ausreichenden Schutzes zurückzuführen
seien.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2000 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF
vom 2. September 2000. Als hauptsächliches Begehren brachten sie
ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventual-
punkt stellten sie den Antrag, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
Unter subeventualiter schliesslich ersuchten sie die ARK darum festzu-
stellen, dass ihre Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
erscheine.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das
Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2000 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zum
Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeent-
scheides. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Verfah-
renskostenvorschusses.
E.
Am 25. Juni 2001 wurde in I._______ das gemeinsame Kind
G._______ geboren.
F.
F.a Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2006 stellte der
Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeschrift mit den Vorakten
dem BFM zu und lud dieses zur Vernehmlassung ein.
F.b Im Rahmen seiner Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung
vom 2. März 2006 den angefochtenen Entscheid vom 4. September
2000 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositiv-
ziffern 4-6 in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme
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der Beschwerdeführer in der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, in Würdigung aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung
abgesehen, weil ein solcher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumut-
bar sei.
G.
Auf die Anfrage des Instruktionsrichters der ARK vom 16. März 2006
hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit
diese nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zu-
rückziehen würden, gingen die Beschwerdeführer nicht ein.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
I.
Am wurde 23. Februar 2007 kam in I._______ das gemeinsame Kind
H._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu
welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht
für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdein-
stanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese
Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an
das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 29. September 2000 bei der ARK hängig gewesenen Be-
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schwerde der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF - als
Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl.
Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, sind durch die am 4. September 2000 ergangene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Ein-
reichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Auf diese ist somit einzutreten.
2.3 Die am 25. Juni 2001 und 23. Februar 2007 geborenen Kinder
G._______ und H._______ werden in das vorliegende Urteil
miteinbezogen.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
Inwieweit die Beschwerdeführer die in diesem Sinne gelockerten Be-
weisanforderungen mit ihren in den Befragungen abgegebenen Erklä-
rungen erfüllen, lässt das BFM in der angefochtenen Verfügung und in
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der Vernehmlassung zur Beschwerde offen. Ohne die Frage der Glaub-
haftigkeit verbindlich zu beantworten, gibt es in seiner Entscheidbe-
gründung zu verstehen (vgl. act. 7/6, S. 2 letzter Absatz), dass nach
seiner Einschätzung „im vorliegenden Einzelfall“ sehr wohl „Unglaub-
haftigkeitselemente in den Aussagen vorhanden“ seien, eine Ausei-
nandersetzung damit jedoch unterbleiben könne, weil den betreffen-
den Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls offensichtlich keine
Asylrelevanz zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich sei-
nerseits zu einer Erörterung der Glaubhaftigkeitsfrage nicht veranlasst.
Wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. E. 5 hiernach), vermögen
die Beschwerdeführer nämlich selbst unter der hypothetischen Voraus-
setzung, ihre Aussagen entsprächen in den wesentlichen Teilen der
Wahrheit, nicht das Bild einer Gefährdungslage zu zeichnen, die als
Verfolgung im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu werten wäre.
Immerhin ist anzumerken, dass in den insgesamt vier Protokollen - sei
dies nun bei isolierter Betrachtung oder einem Quervergleich der
Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Ehefrau - auf
den ersten Blick eine Vielzahl von deutlichen inhaltlichen Widersprü-
chen zu erkennen sind (vgl. Bst. A.c und A.d hiervor). Insbesondere
was den Zeitpunkt, die Urheber und den Begehungsort der angebli-
chen Drohungen aus dem Umfeld von F. nach dessen Verurteilung be-
trifft, ist eine Einheitlichkeit in den Aussagen der Beschwerdeführer
nicht oder höchstens in spärlichen Ansätzen zu erkennen.
5.
5.1 Nicht im Sinne eines befürchteten Szenarios, sondern eines im
Heimatstaat effektiv erlittenen Nachteiles machte der Beschwerdefüh-
rer in der Anhörung vom 5. August 1998 geltend, er sei im Jahre 1990
während eines Monats wegen Verstosses gegen Einfuhrbestimmungen
im Zollgefängnis von K._______ inhaftiert gewesen (vgl. act. 6/24,
S. 18). Auch eine im Moment der Ausreise bereits abgeschlossene,
d.h. nicht mehr andauernde Verfolgung (so genannte Vorverfolgung)
kann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und auch bei
Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat (EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.2.; zur hier nicht aktuellen Möglichkeit der Flüchtlingsanerkennung
trotz fehlender Verfolgungsgefahr im Beurteilungszeitpunkt vgl.
EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f. mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers deutlich,
dass die Inhaftierung im Jahre 1990 keine entscheidende Rolle bei
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seinem Ausreiseentschluss und dessen Umsetzung im Juli 1995 mehr
gespielt hat. So rückte der Beschwerdeführer die befürchteten
Nachstellungen aus dem Umfeld von F. wegen dessen Verurteilung zu
einer fünfjährigen Haftstrafe (vgl. sogleich E. 5.2) klar ins Zentrum
seiner Gesuchsbegründung. Die Verurteilung von F. ihrerseits soll sich
nach seiner Aussage im Juni 1994 (act. 6/24, S. 11) beziehungsweise
im Gefolge seiner Klageeinreichung im April 1995 und der dadurch
erfolgten Verhaftung von F. ereignet haben (act. 2/8, S. 4). Dass über-
haupt ein noch so geringer Zusammenhang bestehen würde zwischen
der Inhaftierung im Jahre 1990 und seiner Ausreise im Juli 1995, liess
er bei der Schilderung seiner Asylgründe nicht durchblicken. Gleiches
gilt für die Beschwerde vom 29. September 2000, in deren
Begründung die Inhaftierung von 1990 vollkommen ausgeblendet und
ausschliesslich auf drohende Behelligungen durch Brüder von F.
hingewiesen wird. Ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kau-
salzusammenhang zwischen der Inhaftierung im Jahre 1990 und dem
Verlassen des Heimatlandes fünf Jahre später ist damit offensichtlich
nicht gegeben. Schon aus diesem Grund vermag eine Vermutung in
dem Sinne, dass allein von der Inhaftierung im Jahre 1990 auf eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise
im Juli 1995 geschlossen werden könnte (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S.
277), nicht zu greifen. Dementsprechend kann dahin gestellt bleiben,
ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der einmonatigen
Inhaftierung im Jahre 1990 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, die
für sich allein betrachtet als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
(Vorverfolgung im oberwähnten Sinne) zu werten sind.
5.2 Bezüglich der angeblichen Drohungen und Behelligungen durch
Brüder beziehungsweise „Kollegen“ von F. nach dessen Verurteilung
zu einer Haftstrafe von fünf Jahren argumentiert das BFF im Wesentli-
chen damit, dass es sich dabei um Übergriffe privater Dritter handle,
für welche im von den Beschwerdeführern dargelegten Kontext nicht
der Staat die Verantwortung trage. Bei Übergriffen durch Dritte liege
eine asylrelevante Verfolgung nur dann vor, wenn der Staat trotz ent-
sprechender Verpflichtung und Befähigung den erforderlichen Schutz
nicht gewähre. Die ausgebliebene Schutzgewährung könne im vor-
liegenden Fall den Behörden nicht vorgeworfen werden. So seien die-
se von den Beschwerdeführern nach deren eigener Aussage in dieser
Sache gar nie um Schutz ersucht worden. Eine solche Möglichkeit sei
den Beschwerdeführern jedoch sehr wohl offengestanden, umso mehr
die Behörden mit der Verurteilung von F. ihre Bereitschaft gezeigt hät-
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ten, das bisher erlittene Unrecht zu ahnden.
Die mit diesen Erwägungen vom BFF abgehandelte Frage, ob die Brü-
der von F. respektive deren Mittelsmänner mit ihren Drohgebärden und
ihrer einmaligen Gewaltanwendung (vgl. act. 6/24, S. 13) die Voraus-
setzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung erfüllen, stellt sich
aus heutiger Sicht nicht mehr. Mit dem Grundsatzentscheid der ARK
vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen
Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte
Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigen-
schaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asyl-
rechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Ver-
folgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch
den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung
besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass die Frage der mittelbaren Verfolgung durch den
irakischen Staat (zur Abkehr von der Qualifizierung der PUK und der
KDP als Quasi-Staaten vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2. S. 208 f., vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/4 E. 5.3 S. 38) in
Form einer Billigung begangener oder drohender Übergriffe von Brü-
dern von F. oder deren Mittelsmännern obsolet geworden ist, weil nicht
mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den
staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob die
Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat
Schutz finden können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Im soeben erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2008/4, welches vom
22. Januar 2008 datiert, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur
Einschätzung, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei ira-
kisch-kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya)
grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei
Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/4
E. 6.1-6.5 und 6.6-6.7 S. 40 ff.). Die seither zu beobachtende Entwick-
lung in den Provinzen legt eine Korrektur dieser generellen Einschät-
zung nicht nahe. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer individuel-
len Verhältnisse nicht einer Personenkategorie zuzuordnen, bei wel-
cher im Hinblick auf die realistisch zu erwartende Schutzgewährung
Vorbehalte anzubringen wären. Sie gehören der kurdischen Volksgrup-
pe an, lebten ausschliesslich in Erbil, verfügen dort nach ihren Aussa-
Seite 10
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gen in den Anhörungen über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern
und Geschwister) und profitieren gemäss ihrer Darstellung von engen
Verbindungen zur PUK. Weiter fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass
die von ihnen geltend gemachten Drohungen und Behelligungen der
KDP beziehungsweise deren Organen oder Mitgliedern zugerechnet
werden müssten und eine staatliche Schutzgewährung wegen der
engen Verflechtung der Partei- und Behördenstrukturen ernsthaft in
Frage gestellt wäre (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). So betont der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe explizit, dass er im Falle
einer Rückkehr in den Nordirak eine Verfolgung durch die Brüder von
F. befürchte und seine Asylgründe „persönlich und nicht politisch“ sei-
en; seine Gründe hätten gar nichts mit der Lage im Nordirak zu tun.
Schliesslich besteht auch mit Blick auf die private Urheberschaft und
den Hintergrund der geltend gemachten Übergriffe kein Anlass, wegen
Fehlens der erforderlichen Infrastruktur oder einer bloss halbherzigen
Bereitschaft der Sicherheitsbehörden auf das Ausbleiben einer adä-
quaten Schutzgewährung zu schliessen.
Bei gesamthafter Betrachtung ist somit nicht an der Fähigkeit und Be-
reitschaft der nordirakischen Behörden zu zweifeln, den Beschwerde-
führern im Bedarfsfall einen angemessenen und effizienten Schutz vor
den angeblich drohenden Vergeltungshandlungen durch Brüder von F.
zu bieten.
5.3 Aus dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass den Vor-
bringen der Beschwerdeführer - so diese überhaupt als glaubhaft zu
erachten sind - wegen Fehlens eines Kausalzusammenhangs zwi-
schen erlittenen Nachteilen und Ausreise beziehungsweise eines im
Heimatstaat erhältlichen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
messen an der Definition von Art. 3 AsylG keine Relevanz zukommt.
5.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage sind die Beschwerdevorbrin-
gen nicht geeignet, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend
ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Ab-
klärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen
werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann
festzustellen, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn
der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft
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gemacht haben. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu
Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und ist folgerichtig zu bestätigen.
6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom
4. September 2000 ordnete das BFM am 2. März 2006 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer wegen festgestellter Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an. Damit ist die Beschwerde im Umfang
des Subeventualbegehrens, wonach die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
seien, als gegenstandslos zu betrachten (zur alternativen Natur der
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und
für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vgl. EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f.).
7.
7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Haupt- und
Eventualpunkt (Beschwerdebegehren 2 und 3, Ziffern 1-3 im Dispositiv
der angefochtenen Verfügung) als unterlegene Partei anzusehen. Inso-
weit sind die Kosten des Verfahrens ihnen zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
7.2 Im Subeventualpunkt (Beschwerdebegehren 4, Ziffern 4-6 im Dis-
positiv der angefochtenen Verfügung) dagegen ist das Beschwerdever-
fahren mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM
gegenstandslos geworden. Bei einem gegenstandslos gewordenen
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Verfahren werden die Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die
(teilweise) Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die
Vorinstanz bewirkt. Dieser sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.3 Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführern praxisgemäss
Kosten in einem Betrag von Fr. 300.--, was einer Ermässigung der ge-
samten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht (keine selbständige
Prüfung von Asylausschlussgründen), aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 VGKE).
7.4 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist die Beschwerde führende Partei für die ihr erwach-
senen notwendigen Kosten zu entschädigen, sofern sie die Gegen-
standslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat bezie-
hungsweise - im Falle der ohne Einwirkung der Parteien eingetretenen
Gegenstandslosigkeit - die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7
VGKE). Vorliegend wurde die partielle Gegenstandslosigkeit des
Rechtsmittels zwar durch die Vorinstanz bewirkt, doch weisen die Be-
schwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine
Rechtsvertretung aus und machen auch keine anderweitigen notwen-
digen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Von der Ausrichtung einer Par-
teientschädigung ist demzufolge abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons I._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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