B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7285/2014
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2016
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. November 2014 / N _______.
D-7285/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 stellte die Vor-instanz
fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Ausserdem zog die Vorinstanz die Identitätskarte und den Na-
tionalitätennachweis wegen Verfälschung ein. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1817/2010
vom 1. März 2012 abgewiesen, woraufhin die Verfügung vom 18. Februar
2010 in Rechtskraft erwuchs.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2012 liess der Beschwerdeführer bei der Vo-
rinstanz seitens seines damaligen Rechtsvertreters ein Gesuch um Wie-
dererwägung der Verfügung vom 18. Februar 2010 einreichen. Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Sicherheits- und Men-
schrechtslage in den drei von der kurdischen Zentralregierung kontrollier-
ten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia fragil sei und
durch den erneuten Einmarsch der Türken noch schlimmer werden würde.
Bekanntlich sei auch die Frage der Erdölmetropole Kirkuk immer noch nicht
gelöst und der Referendumsentscheid über den Status der Stadt werde
immer wieder verschoben. Der Hauptgrund dafür sei, dass bestimmte
Kräfte, allen voran der türkische Staat, verhindern wollten, dass Kirkuk dem
kurdischen Gebiet zugewiesen werde. Die Gefahr, dass die türkische Ar-
mee erneut in den Nord-Irak einmarschiere und das Referendum über den
Status der Stadt Kirkuk verhindere, sei sehr gross. Sollte dies zur Realität
werden, würde es in der Region zu einem Krieg mit unabsehbaren Folgen
kommen. Mit der relativen Ruhe in der Region wäre es dann vorbei. Ein
Blutbad und Chaos würden entstehen. Dies zeige, wie instabil die Lage in
den von der Vorinstanz als sicher bezeichneten drei kurdischen Provinzen
beziehungsweise im ganzen Nord-Irak sei. Die Lage könne sich von heute
auf morgen zum Schlechten wenden. Des Weiteren sei der Beschwerde-
führer kurdischer Abstammung und komme aus der Provinz Kirkuk. Sein
Vater habe während der "Ära von Saddam" mit Militärs und Geheimdienst
zusammengearbeitet. Im Jahr 2003 sei sein Vater verschwunden. Seither
fehle von ihm jede Spur. Kurden, die im Dienste Saddams gestanden hät-
ten, bezeichne die kurdische Bevölkerung als "Cahasch" (Verräter). Auf-
grund seiner Vergangenheit werde der Vater des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von den Peshmergas oder von anderen
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Kräften mit dem Tode bestraft. Im Übrigen habe die Familie auch nach des-
sen Verschwinden keine Ruhe gefunden. Sie sei von Nachbarn immer wie-
der als Verräter beschimpft und schlecht behandelt worden. Auch durch die
Ansar Al-Sunna, die als eine radikal-islamische Terrororganisation einge-
stuft werde und immer noch aktiv sei, sei die Familie bedroht worden, wes-
halb sie bereits am 12. August 2004 Klage bei der zuständigen Behörde
gegen die Organisation erhoben habe. Da die Klageerhebung nichts ge-
bracht habe, sei die Familie infolge ständiger Drohungen bereits im Jahr
2004 gezwungen gewesen, Kirkuk zu verlassen und nach C.______ bei
D._______ gezogen, wo ein Onkel des Beschwerdeführers lebe. Auch hier
seien der Beschwerdeführer und seine Familie wegen seines Vaters mehr-
mals von Unbekannten beschimpft und beleidigt worden. Um nicht das
Schicksal seines Vaters zu erleiden, sei der Beschwerdeführer im Jahr
2008 ins Ausland geflüchtet. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus
Kirkuk stamme, gehe aus der eingereichten Bestätigung […] hervor. Aus
seinen Aussagen gehe auch deutlich hervor, dass er nicht einer staatli-
chen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. In diesem
Zusammenhang werde auf ein Grundsatzurteil der ehemaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen, mit welchem sich die
Rechtsprechung für den Wechsel zur Schutztheorie entschieden habe (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 18], die auch auf den vorliegenden Fall anwendbar
sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers der Wahrheit entsprechen würden, er bei einer Rückkehr einer kon-
kreten Gefahr ausgesetzt sei und feststehe, dass er im Falle einer Rück-
schaffung an Leib, Leben und Freiheit überaus gefährdet wäre. Eine Weg-
weisung sei somit unzumutbar.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2012 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, einen Gebühren-
vorschuss von Fr. 600.─ einzuzahlen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013
trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gegen
diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatier-
ten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben.
D.
Am 13. März 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis
zum 28. März 2013 zu einer Vernehmlassung ein. Gleichzeitig teilte es dem
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Beschwerdeführer mit, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt
werde und er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 gelangte die Vorinstanz in Gesamtwür-
digung der Aktenlage zum Schluss, dass das Wiedererwägungsgesuch
vom 4. April 2012 materiell zu prüfen sei und hob die Verfügung vom
27. Februar 2013 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin
das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-1238/2013 vom 25. März 2013
infolge Gegenstandslosigkeit ab.
F.
Mit Verfügung vom 18. November 2014 – eröffnet am 19. November 2014
– wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 4. April 2012 ab,
stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Februar
2010 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der Eingabe des Beschwer-
deführers vom 4. April 2012 sowie weiteren Eingaben vom 25. Juni 2012
sowie vom 11. Februar 2013 gehe im Wesentlichen hervor, dass der Be-
schwerdeführer kurdischer Ethnie sei und entgegen der Einschätzung im
ordentlichen Asylverfahren aus Kirkuk stamme. Er sei wegen der Aktivitä-
ten seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters bedroht worden und es
liege daher eine Reflexverfolgung vor. Dem Gesuch würden folgende Un-
terlagen beiliegen: eine Wohnsitzbestätigung […], eine Todesurkunde sei-
nes Vaters […], ein Polizeirapport zur Untersuchung am Ereignisort […],
eine Kopie eines Drohbriefes […], ein seinen Vater betreffenden Ausweis
sowie Kopien von Dokumenten, welche bereits im ordentlichen Verfahren
gewürdigt worden seien.
Wie in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2010 und in
D-1817/2010 ausgeführt, habe dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den können, dass er aus Kirkuk stamme. Es sei allgemein bekannt, dass
Dokumente wie die eingereichte Wohnsitzbestätigung […] ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten. An dieser Einschätzung könnten
auch die auf der Rückseite angebrachten Beglaubigungsstempel nichts än-
dern. Zudem gingen aus den der Vorinstanz am 26. Oktober 2012 zuge-
stellten Dokumenten wieder andere Angaben zum Herkunftsort des Be-
schwerdeführers hervor. Gemäss der irakischen Identitätskarte vom 29.
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September 2011 und gemäss der Wohnsitzbestätigung sei der Beschwer-
deführer in E._______, Erbil, geboren und dort auch registriert. Die einge-
reichten Dokumente könnten somit die behauptete Herkunft Kirkuk nicht
belegen, sondern würden lediglich die im ordentlichen Verfahren getroffene
Beurteilung bestätigen.
Die übrigen vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokumente würden
seinen Vater betreffen. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass es dem
Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nicht gelungen sei, seine Ver-
folgungssituation wegen seines Vaters glaubhaft darzulegen. Zum anderen
sei der Beweiswert dieser Dokumente als gering einzuschätzen, da auch
solche Schreiben leicht käuflich erwerbbar seien. Darüber hinaus sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese […] Dokumente
nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht habe, zumal er doch ein
grosses Interesse daran gehabt haben dürfte, seine Vorbringen zu belegen
und er damals sicher über den Tod seines Vaters informiert gewesen sei.
Schliesslich könne aus dem eingereichten Dokument des Vaters, das zu-
dem in Form einer Fotokopie vorliege, kein Hinweis auf die geltend ge-
machte Bedrohung des Beschwerdeführers entnommen werden. Die Do-
kumente könnten die Einschätzung der Vorinstanz nicht widerlegen. Auch
die bereits im ordentlichen Verfahren ausgeführte Einschätzung des Voll-
zugs der Wegweisung bleibe bestehen. Die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den nördlichen Teil des Iraks sei nach wie vor zumutbar.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Februar 2010 beseitigen
könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzu-
heben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz
habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine ver-
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tiefte Überprüfung vorgenommen, sondern nur auf das ordentliche Verfah-
ren verwiesen, welches mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. März 2012 abgeschlossen worden sei. Die Lage im Nordirak habe
sich seither jedoch massiv verändert. Da die Vorinstanz diesen Umstand
nicht gewürdigt und die Unzumutbarkeit ohne weitere Begründung abge-
lehnt habe, sei die angefochtene Verfügung klar mangelhaft. Zudem sei zu
bemängeln, dass die Vorinstanz sehr vage formuliert habe, eine Rückkehr
in den nördlichen Teil des Iraks sei nach wie vor zumutbar. Eine Rückwei-
sung an einen dem Beschwerdeführer völlig fremden Ort im Nordirak wäre
klar unzumutbar, da er dort auch über keinerlei Beziehungsnetz verfügen
würde. Unter Hinweis auf verschiedene Zeitungsartikel und Berichte sowie
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5942/2012 vom 27. August
2014 wird sodann ausgeführt, die Lage in den nordirakischen Provinzen
habe sich seit Ende Juli 2014 massiv verschlechtert. Auch die Vorinstanz
habe in zwei Verfügungen […] die Unzumutbarkeit der Wegweisung in den
Nordirak ohne genauere Begründung bejaht. Die bisherige Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil BVGE 2008/5) zur
Zumutbarkeit von Wegweisungen in die kurdischen Gebiete im Norden
Iraks treffe heute nicht mehr zu. Vielmehr habe sich die Sicherheitslage in
den vergangenen Wochen und Monaten durch den Vormarsch der Terror-
Miliz Islamischer Staat (IS) gerade auch im Norden Iraks dermassen ver-
schlechtert, dass zum heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug in die
fraglichen Gebiete nicht mehr als zumutbar bewertet werden könne. Unter-
dessen sei auch die bisher knapp noch als sicher gegoltene Region Erbil
von einem Angriff durch den IS bedroht. Insgesamt sei deshalb ein Weg-
weisungsvollzug im vorliegenden Fall klar als unzumutbar zu beurteilen.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative falle angesichts der umfassen-
den Gewaltsituation im Irak ausser Betracht. Es drohten Nachteile, die den
Wegweisungsvollzug unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht mehr
als zulässig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer würde sich im Falle
einer Rückkehr nach Erbil in einer persönlichen Notlage befinden. Der
Wegweisungsvollzug sei demzufolge nicht zumutbar. Entsprechend sei die
vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20) zu verfügen.
H.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 setzte der zuständige Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort
einstweilen aus.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wies der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, setzte den
Vollzug der Wegweisung nicht aus, teilte dem Beschwerdeführer mit, er
habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, und hob den
mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 angeordneten Vollzugsstopp auf.
Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung
mit Art. 110a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 5. Januar 2015 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1'200.─ einzuzahlen.
J.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Januar 2015 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 aAsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf das vorliegende Verfahren findet das alte Recht Anwendung (vgl. Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 Abs. 2).
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialge-
setzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, die allerdings im vorliegenden
Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung nicht zur An-
wendung kommen können).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. E-
MARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
Die angefochtene Verfügung wurde nur hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs angefochten, weshalb sie im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
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Seite 9
7.
7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
7.2 Im in Rechtkraft erwachsenen Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-1817/2010 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 18. März
2010 wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer habe nicht geglaubt wer-
den können, dass er aus Kirkuk stamme, er wegen der Aktivitäten seines
zwischenzeitliche verstorbenen Vaters bedroht sei und eine Reflexverfol-
gung vorliege. Es sei allgemein bekannt, dass Dokumente wie die einge-
reichte Wohnsitzbestätigung […] ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten. Zudem gingen aus den der Vorinstanz am 26. Oktober
2012 zugestellten Dokumenten wieder andere Angaben zum Herkunftsort
des Beschwerdeführers hervor. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer
im ordentlichen Verfahren nicht gelungen, seine Verfolgungssituation we-
gen seines Vaters glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Dokumente
könnten die Einschätzung der Vorinstanz nicht widerlegen und auch die
bereits im ordentlichen Verfahren ausgeführte Einschätzung des Vollzugs
der Wegweisung bleibe bestehen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers
in den nördlichen Teil des Iraks sei nach wie vor zumutbar (vgl. vorstehend
Bst. F.).
7.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
15. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bezüg-
lich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine vertiefte Über-
prüfung vorgenommen, sondern nur auf das ordentliche Verfahren verwie-
sen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012
abgeschlossen worden sei. Dass die Lage sich seither im Nordirak massiv
verändert habe, habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (vgl. vorstehend Bst.
G).
7.4 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben
jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere
die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen
(Art. 8 AsylG). Im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Be-
schwerde ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, seine Herkunft aus Kirkuk glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend
Bst. F). Auch im vorliegenden Verfahren ist ihm dies nicht gelungen, da das
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Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Be-
weiskraft der vorgelegten Unterlagen als nicht genügend erachtet und auch
der Auffassung ist, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen über den
Tod seines Vaters früher hätte einreichen können. Somit ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil,
Halabdscha und Sulaimaniyya stammt. Das SEM hält diesbezüglich in der
angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der
eingereichten Wohnsitzbestätigung in E._______, Erbil, geboren und re-
gistriert sei (vgl. vorstehend Bst. F S. 5 oben), und der Beschwerdeführer
verweist in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2015 explizit auf die aktuelle
Lage in der Region Erbil (vgl. vorstehend Bst. G S. 6 unten). Es kann somit
von der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil ausgegan-
gen werden. Weitere vertiefte Abklärungen über seine dortige persönliche
Situation erübrigen sich aufgrund der Verletzung der dem Beschwerdefüh-
rer obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG.
7.5 Was die allgemeine Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerde-
führers betrifft, ist auf die Rechtsprechung der Asylbehörden hinzuweisen,
wonach in den drei kurdischen Provinzen des Nordirak, die unter Kontrolle
des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. bereits BVGE 2008/5 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung in diese
Region in seiner bisherigen Praxis nie als generell unzumutbar qualifiziert
(vgl. Urteil des BVGer E-847/2914 vom 13. April 2015 E. 8.2). Vor dem
Hintergrund des Auftretens des "Islamischen Staates" (IS) im Nachbarland
Syrien und in Teilen des nördlichen Iraks stellt sich jedoch die Frage der
neuen Sicherheitslage im KRG-Gebiet.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Re-
gion nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus
Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Pe-
schmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch
zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es
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den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen un-
terstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das
KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus
der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Bei
dieser Sachlage stellt das Gericht auch unter Berücksichtigung der im [dor-
tigen] Beschwerdeverfahren eingereichten Lageberichte fest, dass in den
vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird
seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymaniya sowie der
von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl.
E-3737/2015 E. 7.4.6).
7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, verän-
derte Sachlage darzutun. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Er-
wägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen wür-
den. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Wiederwägungsgesuch nicht
dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungs-
entscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die weiterhin zutref-
fende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), weshalb auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu be-
stätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.─ fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 5. Januar 2015 einbezahlten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.─ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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