B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7285/2016
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 22. Mai
2015 bereits in Belgien um Asyl ersucht hatten,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2016 summarisch zu ihrer
Person und ihrem Reiseweg befragt wurden, ihnen dabei das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Belgiens gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend
Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Belgien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten,
es gebe keine Gründe, welche gegen eine Rücküberstellung nach Belgien
sprechen würden, und der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Asylgesuch
sei in Belgien abgelehnt worden, er bei einer Aufenthaltsgewährung aber
nichts gegen eine Rücküberstellung hätte,
dass die Beschwerdeführerin unter Bluthochdruck leide,
dass die Vorinstanz am 25. Oktober 2016 ein Ersuchen um Aufnahme der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an
Belgien richtete,
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 4. November
2016 ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 17. No-
vember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Belgien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass zur Begründung der angefochtenen Verfügung das SEM im Wesent-
lichen ausführte, Belgien sei gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und auch keine Hinweise
vorlägen, die belgischen Behörden würden das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen, ferner würden auch keine Gründe ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlie-
gen, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten wür-
den,
dass bei gesundheitlichen Hindernissen einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend sei, diese werde kurz vor der Überstellung beurteilt, im Wei-
teren werde der Gesundheitszustand bei der Organisation der Reise be-
rücksichtigt und die belgischen Behörden entsprechend informiert,
dass das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über Ermessen verfüge, aufgrund der Aktenlage
jedoch keine Gründe vorliegen würden, welche deren Anwendung recht-
fertigen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. November 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, von der Überstellung nach Belgien abzusehen
und ihre Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln, und sie dabei geltend
machten, ihr Asylgesuch sei in Belgien dreimal abgewiesen worden, auch
hätten sie mittlerweile ein (…) Kind,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
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oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank – innerhalb der in Art. 23 Abs. 2
Dublin-III-VO festgelegten Frist – die belgischen Behörden in Anwendung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen innert der vorgesehenen
Frist explizit zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens denn auch weder im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift
bestritten wird und die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass – wie vorliegend – im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM nicht zu
beanstanden ist,
dass der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Wunsch auf Prüfung
des Asylgesuchs in der Schweiz keine Zuständigkeit zu begründen ver-
mag, da die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
seinen Antrag auf internationalen Schutz prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und grundsätzlich seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die gegenüber dem SEM geäusserten medizinischen Beeinträchti-
gungen der Beschwerdeführerin (Bluthochdruck) keinen Selbsteintritt be-
gründen, zumal kein akuter medizinischer Handlungsbedarf ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR) und all-
fällige gesundheitliche Probleme auch in Belgien behandelt werden könn-
ten,
dass auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ein (…) Kind ha-
ben, keinen Selbsteintritt der Schweiz begründet, zumal der Einheit der
Familie bei der Überstellung nach Belgien Rechnung getragen wird,
dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin demnach
kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel im Sinne von Art. 17
Dublin-III-VO darstellen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1- 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anne Kneer
Versand: