Abtei lung IV
D-7286/2006
{T 0/2}
spn/mal
Urteil vom 21. September 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Haefeli, Richter Zoller,
Gerichtsschreiber Mauerhofer
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
vertreten durch Claire Marie de Battista, Bureau de consultation juridique en matière
d'asile CARITAS-EPER,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. August 2000 i.S. Asyl / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus
dem Norden des Landes, mit ursprünglicher Herkunft aus Suleimaniya und letztem
Wohnsitz in A._______ – reichte am 28. Juli 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. Am 30. Juli 1998 wurde er in der Empfangsstelle des BFF in X._______ (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum) kurz zu seinem Reiseweg und seinen Ge-
suchsgründen befragt. Am 19. Mai 1999 fand in Y._______ die einlässliche Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache
geltend, er habe den Irak verlassen, weil er an seinem Wohnort im Nordirak, im
Gebiet der KDP (Kurdish Democratic Party), Nachstellung von Seiten der PUK
(Patriotic Union of Kurdistan) befürchtet habe. In der Vergangenheit sei er zudem
in Baghdad vom Baath-Regime inhaftiert worden. Er sei damals in den Norden ge-
flohen, weil ihm in Baghdad eine erneute Verhaftung gedroht habe.
Anlässlich der Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer dazu das Folgende
aus: Während seiner Studienzeit in den 1980er-Jahren habe er dem studentischen
Verband der Baath-Partei beitreten müssen und sei in der Folge innerhalb der Par-
tei bis in den Rang eines Rafik (Genosse/Mitglied) befördert worden. Aus Angst,
von der kurdischen Partei umgebracht zu werden, sei er 1988 nach Baghdad um-
gezogen, wo er in einem Autogeschäft gearbeitet habe. Während des kurdischen
Aufstandes von 1991 seien zwei seiner Brüder der PUK beigetreten und hätten
Kontakt mit ihm aufgenommen, worauf er von Baghdad aus heimlich die PUK un-
terstützt habe. Seine Tätigkeit sei aber von der Baath aufgedeckt worden und er
für sieben Monate in Haft gekommen. Nach seiner Haftentlassung habe er seinen
Autosalon verkaufen wollen, von der Baath jedoch keine Erlaubnis dazu erhalten.
Ein Freund, ein Offizier im Sicherheitsdienst, habe ihn daraufhin vor einer mögli-
chen Verhaftung gewarnt. Er sei deshalb umgehend geflohen, habe sein Geschäft
zurückgelassen und sei am 20. Februar 1994 nach Kurdistan gegangen. In Sulei-
maniya habe er für die PUK arbeiten wollen, die PUK habe ihn aber verdächtigt,
immer noch mit dem Regime in Verbindung zu stehen. Ein ihm bekanntes Mitglied
der KDP habe ihn daraufhin für die KDP angeworben, von welcher er aufgrund sei-
ner früheren Position in der Baath-Partei und seiner Eigenschaft als Trainer von
Kampfsportarten als Offizier rekrutiert worden sei. Er sei in der Folge in A._______
(Standort des KDP-Hauptquartiers) als Offizier der Kommandoeinheit der KDP tä-
tig gewesen. Im Juni 1997 habe die PUK zwei Männer nach A._______ geschickt,
welche ihn vergiften sollten. Die KDP habe von diesem Auftrag erfahren und der
Beschwerdeführer habe die zwei Männer abfangen respektive verhaften können.
Da die zwei Männer später von der KDP hingerichtet worden seien, seien dem Be-
schwerdeführer Probleme mit der PUK und den Clans der beiden Hingerichteten
erwachsen. Obwohl er über eigene Leibwächter verfügt habe, sei er in ständiger
Angst vor einem Mordanschlag gewesen, weshalb er am 20. Juni 1998 aus dem
Nordirak ausgereist sei.
Im Rahmen der kantonalen Anhörung bekräftigte er seine Angaben betreffend sei-
3nen Werdegang in der Baath-Partei in den 1980er-Jahren und die Gründe für sei-
nen Umzug nach Baghdad im Jahre 1988. Weiter bekräftigte er seine Angaben zu
den Ereignissen in der Folge der kurdischen Intifada von 1991; seine Brüder seien
der PUK beigetreten, damit sie seinetwegen keine Nachteile erleiden müssten, und
ab 1992 sei er selbst für die PUK tätig geworden, indem er als Baath-Mitglied
PUK-Mitgliedern durch die Kontrollpunkte nach Baghdad geholfen habe. Im Jahre
1993 sei er jedoch von der Baath aufgedeckt worden und sieben Monate in Haft
gekommen. Die Haft habe vom 15. Mai bis zum 15. Dezember 1993 gedauert; eine
Gerichtsverhandlung habe nicht stattgefunden und während der Haft sei er miss-
handelt worden, um Informationen aus ihm herauszupressen. Da er Mitglied der
Baath gewesen sei und keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, sei er freige-
lassen worden. Nach seiner Freilassung habe er seinen Autosalon verkaufen wol-
len, was ihm von Seiten der Baath aber verweigert worden sei. Nachdem er von ei-
nem Freund, einem Offizier beim Sicherheitsdienst, telefonisch über seine bevor-
stehende erneute Verhaftung gewarnt worden sei, habe er Baghdad sofort in Rich-
tung Kirkuk verlassen und sei in seinen Heimatort, nach Suleimaniya, zurückge-
kehrt. Dort habe er sich beim Vorsteher des PUK-Parteibüros gemeldet. Nach Aus-
bruch der innerkurdischen Kämpfe im Jahre 1994 hätte er in den Reihen der PUK
kämpfen sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Deswegen sei die PUK ihm gegen-
über misstrauisch geworden. Ein Freund – S., welchen er seit der Kindheit kenne
und welcher der KDP angehöre – habe ihm in der Folge eine Stelle als Komman-
dooffizier angeboten und ihn auf diese Weise für die KDP angeworben. Für die
KDP sei er ab Anfang 1995 bis zu seiner Ausreise tätig gewesen und habe in de-
ren Dienst den Rang eines Mulazem (Leutnant) erreicht. Nach einem dreimonati-
gen Kurs sei er auf der KDP-Militärbasis von A._______ als Kommandooffizier ein-
geteilt worden; seine Aufgabe sei es gewesen, den Soldaten Kung Fu respektive
Kampftechnik beizubringen, und mit einem Kollegen sei er für die Truppenausbil-
dung im gesamten Sportbereich zuständig gewesen. Im November 1997 sei er von
seinem Freund S. gewarnt worden, dass zwei Männer vom Vorsteher des PUK-
Parteibüros in Suleimaniya beauftragt worden seien, ihn zu töten oder zu vergiften.
Er habe die Namen der zwei Männer sofort dem Parasten (Sicherheitsdienst) der
KDP gemeldet, worauf die beiden an einem KDP-Kontrollpunkt abgefangen
worden seien. Die Männer, welche vom Parasten gefoltert worden seien und ihren
Auftrag zugegeben hätten, seien im Januar 1998 von der KDP hingerichtet
worden. Nach der Hinrichtung der beiden Männer sei er in grosser Angst um seine
Sicherheit gewesen und habe Leibwächter um sich gehabt, da er von Seiten der
PUK weiterhin bedroht worden sei. Es sei ihm im Mai 1998 in einem Brief gehei-
ssen worden, die Hinrichtung der Männer werde ihm nur verziehen, wenn er einen
bestimmten hohen Funktionär der KDP töte. Diesen Brief habe er zum Parasten
gebracht, welcher ihm seine Unterstützung gegen die PUK zugesagt habe. Er
habe jedoch in ständiger Angst gelebt und aus diesem Grund Kurdistan im Juni
1998 verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos, welche ihn bei militäri-
schen Übungen und mit angeblichen KDP-Notabeln zeigen, sowie seine Identitäts-
karte und seinen Eheschein zu den Akten.
4B. Mit Verfügung vom 30. August 2000 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFF
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei schloss das BFF einen
Wegweisungsvollzug in den vom (damaligen) Zentralstaat kontrollierten Teil des
Irak ausdrücklich aus.
C. Gegen den Entscheid des BFF reichte der Beschwerdeführer am 29. September
2000 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfah-
renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In der Beschwerde-
begründung hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er die Ausführungen
des BFF betreffend Unglaubhaftigkeit bestritt.
Am 6. Oktober 2000 setzte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die ARK
von ihrer Mandantsübernahme in Kenntnis und ersuchte um das Ansetzen einer
Frist zur Beschwerdeergänzung.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Oktober 2000 wurde dem Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entsprochen und für das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten auf den Endentscheid verwiesen (vgl. dazu Art. 63
Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021). Das Gesuch um Ansetzen einer Nach-
frist zur Beschwerdeergänzung wurde aufgrund der Akten abgewiesen, verbunden
mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung unter dem Titel
von Art. 32 Abs. 2 VwVG.
E. Am 2. November 2000 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – eine Beschwerdeergänzung nach und am 14.
November 2000 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. In der ergänzen-
den Eingabe ging der Beschwerdeführer auf die einzelnen Vorhalte des BFF
betreffend angeblich unglaubhafte Elemente in seinen Vorbringen konkret ein, um
diese zu entkräften. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird – soweit wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F. Nach Einladung zum Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG) hielt das BFF in
seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2001 am angefochtenen Entscheid fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2001 (Poststempel) ging der Beschwer-
deführer erneut auf die Vorhalte des BFF ein und bekräftigte wiederum die Glaub-
haftigkeit seiner Sachverhaltsschilderungen. Zusätzlich wies der Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass sein Bruder D.S. (N _______), welcher von der Schweiz als
5Flüchtling anerkannt worden sei, in seinen Gesuchsschilderungen direkt auf den
Beschwerdeführer Bezug genommen habe; die Angaben in den beiden Verfahren
betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommandooffizier der KDP
seien übereinstimmend. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer das
Nachreichen eines Offiziersausweises sowie von weiteren Fotos in Aussicht.
Am 19. Februar 2001 reichte der Beschwerdeführer – nach entsprechender Auffor-
derung durch die ARK vom 2. Februar 2001 – einen angeblichen KDP-Offiziers-
ausweis sowie drei Fotos zu den Akten, welche ihn wiederum in einem militäri-
schen Umfeld zeigen.
H. Nach Einladung zu einem erneuten Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 2 VwVG) hielt
das BFF in seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. März 2001 am angefochtenen
Entscheid wiederum fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei
hielt es fest, die eingereichten Fotos würden vom Inhalt her den bereits bekannten
Fotos entsprechen und bestenfalls beweisen, dass der Beschwerdeführer an mili-
tärischen Übungen teilgenommen habe. Eine weitergehende Interpretation entbeh-
re jeder Grundlage. Betreffend den eingereichten KDP-Offiziersausweis führte es
an, dass keine genauen Rückschlüsse auf dessen Authentizität möglich seien,
weshalb sich das BFF nicht zu einer Änderung seines Standpunktes veranlasst
sehe.
I. Mit Eingabe vom 11. April 2001 reichte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung nochmals, teils bereits bekannte Fotos zu
den Akten. In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass diese Fotos seine Tätig-
keit als Kommandooffizier der KDP belegen würden und er darauf mit zum Teil
hohen KDP-Vertretern – namentlich dem Militärchef der KDP – abgebildet sei. Im
Weiteren hielt er an der Authentizität des eingerichten KDP-Ausweises fest, wobei
es die diesbezüglichen Ausführungen des BFM – Ausschluss einer Beachtung
mangels Überprüfbarkeit – als ablehnungswürdig bezeichnete. Schliesslich wies er
nochmals darauf hin, dass sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden sei, was seine eigenen Vorbringen stütze.
J. Nachdem sich im Irak zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen ergeben hatten,
wurde das BFM von der ARK am 2. November 2005 nochmals zu einem Schriften-
wechsel eingeladen. In der Folge hob das BFM – mit Verfügung vom 10. Novem-
ber 2005 (nochmals zugestellt am 24. November 2005) – den angefochtenen Ent-
scheid im Vollzugspunkt auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz an. Zur Begründung dieses Entscheides verwies das
BFM auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr
in den Irak unzumutbar sei.
K. Auf Anfrage der ARK vom 15. November 2005 (nochmals zugestellt am 22.
November 2005) betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug, verbunden mit
der Einladung zum Nachreichen einer Kostennote, liess der Beschwerdeführer am
65. Dezember 2005 mitteilen, er halte an der eingereichten Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember
2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Ver-
fahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In der Begründung seines Entscheides schloss das BFF auf Unglaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen. Dabei erkannte es die Schilderungen des Beschwerdeführers
7zu seiner Tätigkeit bei der KDP als unsubstanziiert und seine Angaben zu seinem
Werdegang zum Offizier der KDP als nicht nachvollziehbar. Der geltend gemach-
ten Wechsel von der PUK zur KDP berge einen klaren Widerspruch und die Be-
hauptung, die KDP habe ihm aufgrund angeblicher Drohungen Leibwächter zur
Seite gestellt, erscheine als konstruiert. Der Beschwerdeführer sei als loyales Mit-
glied der PUK zu erkennen, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb die PUK sich
gegen ihn gewandt haben sollte. Zudem seien auch die Schilderungen betreffend
die Haft in Baghdad respektive sein Verhalten danach unsubstanziiert; mithin sei
nicht nachvollziehbar, dass er nach der Haftentlassung einen Gebrauchtwagen-
handel aufziehen und diesen später zu einem guten Preis habe verkaufen können.
Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erkannte das BFM als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 29. Sep-
tember 2000 entgegen, seine Vorbringen seien durchaus glaubhaft. Er werde in
seiner Heimat von der PUK mit dem Tode bedroht. Im Wesentlichen wurden dabei
die Sachverhaltselemente, wie bereits anlässlich der Anhörung vorgebracht, zu-
sammengefasst wiederholt. In der Beschwerdeergänzung wurde betont, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer hätte sein Geschäft
in Baghdad ohne Probleme verkaufen können. Er sei im Gegenteil von der Baath
an einem Verkauf gehindert worden. Der Beschwerdeführer stellte sodann weitere
Beweismittel in Aussicht, die später im Beschwerdeverfahren nachgereicht wur-
den. Es handelte sich dabei um weitere Fotos und um einen Offiziersausweis der
KDP.
3.3 In der Vernehmlassung vom 12. Januar 2001 räumte die Vorinstanz ein, sich in
der Tat in Bezug auf den erfolgreichen Verkauf des Geschäftes in Baghdad geirrt
zu haben. Im Übrigen sei jedoch auf die Erwägungen zu verweisen.
3.4 Mit Replik vom 31. Januar 2001 führte der Beschwerdeführer aus, seine Aussagen
insbesondere in Bezug auf den auf ihn ausgeübten Druck in Baghdad würden der
Wahrheit entsprechen, die Zweifel der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Au-
sserdem habe er einen Bruder, der in der Schweiz inzwischen als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Der Bruder habe in seinen Aussagen bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer Offizier der KDP gewesen sei.
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die
Gründe für seinen Beitritt zur Baath-Partei in den 1980er-Jahren als im Wesentli-
chen plausibel zu erkennen sind. Der Beschwerdeführer konnte daraus den für
sich angestrebten Vorteil – die Ermöglichung eines Studiums – ableiten. Dabei
macht er geltend, er sei zum Rafik aufgestiegen, was einer ordentlichen, aner-
kannten Mitgliedschaft in der Baath entspricht. Vor dem Hintergrund der sich zu je-
ner Zeit verschärfenden Verhältnisse im irakisch-kurdischen Umfeld erscheint wei-
ter als plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1988 durch einen Um-
zug nach Baghdad allfälligen Nachstellungen von kurdischer Seite aufgrund seiner
Baath-Mitgliedschaft zu entziehen suchte. Vor dem Hintergrund der damaligen
Verhältnisse erscheint ebenfalls als nachvollziehbar, dass sich die Brüder des
8Beschwerdeführers der PUK zuwandten, mithin der ihnen am nächsten liegenden
Seite anschlossen, um ihrerseits allfälligen Nachteilen vorzubeugen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Hilfestellungen zu-
gunsten der PUK ab dem Jahre 1991 wurden von der Vorinstanz im angefochte-
nen Entscheid nicht bestritten; es handelt dabei um eine an sich einfache Tätig-
keit, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Baath-Mitgliedschaft möglich
war (Hilfestellung beim Passieren von Kontrollposten). Widersprüche zum Verhal-
ten des Beschwerdeführers nach der geltend gemachten Haft im Verlauf des Jah-
res 1993 – der Versuch, sein Geschäft zu verkaufen, und das spätere Zurücklas-
sen seines Geschäftes – sind entgegen den teils anders lautenden Ausführungen
der Vorinstanz, welche indes mindestens teilweise wieder zurückgezogen wurden,
nicht offenkundig. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass die geltend ge-
machten Übergriffe durch die Regierung im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere
Jahre zurücklagen und damit kaum mehr als kausal für die Flucht bezeichnet wer-
den können.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach seiner Rückkehr nach Suleima-
niya bei der PUK gemeldet zu haben, von dieser aber mit einem gewissen Miss-
trauen empfangen worden zu sein. Er sei von der PUK aufgefordert worden, für sie
zu kämpfen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen,
dass er zwar für die PUK arbeiten wollte, aber einzig im Sinne einer Erwerbstätig-
keit. Seine diesbezüglichen Ausführungen lassen schliessen, dass er demgegen-
über einen Kampfeinsatz für die PUK scheute. Ob die PUK allein daraus tatsäch-
lich schloss, der Beschwerdeführer sei weiterhin für das irakische Regime tätig,
kann aber letztlich offen bleiben. Ein solcher Verdacht durch die PUK scheint aber
aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten für die Partei, seiner erlittenen Haft in Bagh-
dad und seinen familiären Bindungen zu aktiven PUK-Mitgliedern doch recht frag-
lich.
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers scheint jedenfalls die Bedro-
hungslage durch die PUK wegen seiner Tätigkeit für die KDP nicht glaubhaft. Zwar
ist nicht auszuschliessen, dass der für die KDP tätig war. Aus seinen diesbezügli-
chen Schilderungen geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es
sich dabei um eine Anstellung im rückwärtigen Bereich des Militärbetriebes der
KDP handelte, nämlich die Funktion eines Ausbildungsoffiziers im Bereich Sport-
und Kampfausbildung. Eine solche Funktion kann durchaus mit dem Begriff „Kom-
mandooffizier“ umschrieben werden; faktisch umfasst sie jedoch nicht eine Kom-
mando-Funktion in einem militärischen Verband, sondern eine blosse Ausbildungs-
aufgabe, stationär auf einem Waffenplatz respektive am Standort des KDP-Haupt-
quartiers. Mit seinen Beschreibungen trifft der Beschwerdeführer denn auch im
Wesentlichen das Berufsbild eines Schulungs- respektive Instruktionsoffiziers im
Sportbereich. Eine solche Funktion kann durchaus mit einem höheren Unteroffi-
zierstitel oder einem niederen Offiziersgrad (Leutnant) einher gehen. Eine expo-
nierte Stellung ergibt sich daraus jedoch nicht, da eine solche Funktion im rück-
wärtigen Bereich weit entfernt von eigentlichen Führungs- oder Kampfaufgaben ist.
Die geltend gemachte Tätigkeit als Berufsmilitär in den Reihen der KDP darf da-
her aufgrund der Akten – gerade auch aufgrund der eingereichten Fotos – als er-
stellt erachtet werden. Weitergehende Schlüsse lassen jedoch weder die Ausfüh-
9rungen des Beschwerdeführers noch die vorgelegten Beweismittel zu. Dabei ist
festzuhalten, dass die Fotos den Beschwerdeführer zwar in einem militärischen
Kontext sowie angeblich mit KDP-Notabeln zeigen, der Kontext der Fotos jedoch
klar auf eine militärische Übungs- respektive (Wehr-)Schau-Veranstaltung hin-
weist. Dass bei solchen Veranstaltungen hohe Militärs zugegen sind, erstaunt
nicht, und deutet insbesondere nicht auf eine besondere Position des Beschwerde-
führers im Militärbetrieb der KDP.
4.3 Nachstellungen von Seiten der PUK im vorgebrachten Rahmen wären allenfalls
dann nachvollziehbar, wenn dem Beschwerdeführer sowohl in der PUK als auch in
der KDP eine massgebliche Rolle zuzuschreiben gewesen wäre. Dies ist jedoch –
wie aus vorstehenden Erwägungen folgt – nicht der Fall. Der Beschwerdeführer
war in der Vergangenheit für die PUK nur marginal aktiv und füllte später in der
KDP eine zwar mit einem (unteren) Offizierstitel honorierte, im Kern aber bloss
niedrige Funktion aus. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch als nicht nachvoll-
ziehbar, dass die PUK Auftragsmörder ausgesandt haben soll, welche den Be-
schwerdeführer vergiften respektive töten sollten. Dies hat umso mehr zu gelten,
als der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt – angeblich im November 1997 –
seit bereits mehr als zwei Jahren (seit Anfang 1995) in seiner Funktion für die KDP
tätig war. Zudem waren zu jener Zeit die innerkurdischen Konflikte eingestellt und
es erscheint schliesslich als nicht nachvollziehbar, dass die PUK ihre Leute ausge-
rechnet ins Hauptquartier der KDP entsandt haben soll, um den Beschwerdeführer
zu vergiften.
Dem Beschwerdeführer gelingt es in seinen Ausführungen nicht, einen nachvoll-
ziehbaren Grund für die angeblichen Nachstellungen von Seiten der PUK aufzuzei-
gen. Zwar macht der Beschwerdeführer eine Ereignisabfolge geltend, zu einer Ver-
tiefung derselben ist er jedoch nicht in der Lage; seine diesbezüglichen Ausführun-
gen bleiben sehr einfach, kurz gehalten und oberflächlich, obwohl die behaupteten
Ereignisse anlässlich der Gesucheinreichung erst kurz zurück lagen und für den
Beschwerdeführer von zentraler Bedeutung, mithin der Grund seiner Ausreise ge-
wesen sein sollen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend die Meldung des angeblichen Komplotts gegen seine Person, in
der Folge die Verhaftung der Auftragsmörder, deren Folterung und Tötung durch
den Parasten (und damit ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers
respektive ohne dessen zutun) sowie seine anschliessend angeblich zunehmende
Furcht vor erneuten Verfolgungsmassnahmen von Seiten der PUK sowie der Clans
der Getöteten als konstruiert zu bezeichnen.
Nachvollziehbare Gründe für die angeblichen Nachstellungen der PUK gegen den
Beschwerdeführer werden damit nicht ersichtlich gemacht und erscheinen im Übri-
gen umso weniger als nachvollziehbar, als dessen Familie – jedenfalls seine Brü-
der – der PUK nahe verbunden sein sollen.
4.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die Lage im Irak massgeblich
verändert. So hat insbesondere das Regime von Saddam Hussein durch die im
März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine
Macht verloren. Vor diesem Hintergrund ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr da-
von auszugehen, dass irakische Staatsangehörige von Seiten des vormaligen Re-
gimes mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten. Auf weitere
10
Erwägungen dazu kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer sein Gesuch
nicht in relevantem Umfang mit den angeblich im Jahre 1993 von Seiten des da-
maligen Zentralstaates erlittenen Nachstellungen begründet hat.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, sind die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu be-
stätigen.
6. Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen Aufenthaltstitel für die
Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung
zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels – mit Verfügung vom
10. November 2005 – im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurück-
gekommen ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet
hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Be-
schwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos ge-
worden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkennt in der Verfügung vom 10. November
2005 den Vollzug als unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu
prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In
diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit
weiteren Hinweisen).
8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen
und die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen.
9.
9.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxis-
gemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
11
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde faktisch teilweise durchgedrun-
gen ist respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne der Beschwer-
deanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist dem vertretenen Be-
schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche die
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten angemessen abdecken soll
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Eine Kostennote wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten ge-
reicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. Dem
Beschwerdeführer ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen.
2. Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird entspochen und dem Be-
schwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde), Kopie
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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