B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7286/2016
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...).
D-7286/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zu-
folge am (...) August 2014 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem
Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) September
2014 in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 11. September 2014 wurde
er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Be-
fragung zur Person; BzP). Am 5. August 2015 hörte das SEM den Be-
schwerdeführer vertieft an.
In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer in der Hauptsache aus, er
stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), habe die (...)
Klasse abgeschlossen und sei seit dem Jahr (...) verheiratet. Am (...) habe
er angefangen, für die Verwaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu arbeiten. Seit dem (...) sei er aktives LTTE-Mitglied gewesen. Er
habe in der politischen Abteilung der Organisation zunächst als (...) gear-
beitet. Im Jahr (...) sei er für (...) zuständig gewesen und im Jahr (...) als
politischer Verantwortlicher für (...). Im Jahr (...) habe er das (...) betreut
und vom Jahr (...) an bis zur Tsunamikatastrophe am 26. Dezember 2004
(...) administriert. Nach dem Tsunami habe er bis (...) beim (...) gearbeitet,
(...) verwaltet und (...) administriert. In der Folge habe er während einiger
Monate die politische Abteilung in E._______ und schliesslich jene in
F._______ bis (...) 2009 geführt. In der Endphase des Krieges habe er ge-
holfen, (...) zur durch Kriegshandlungen eingeschlossenen Zivilbevölke-
rung zu bringen. Dabei sei er im (...) 2009 von einem (...) schwer verletzt
worden. Er sei in ein Krankenhaus und, als dieses bombardiert worden sei,
zu Verwandten geflohen, wo ihn seine (...) weitergepflegt hätten. Schliess-
lich habe er sich am (...) 2009 dem Militär ergeben. Am (...) 2009 sei er in
ein Rehabilitierungsprogramm geschickt worden. Dort sei er grundsätzlich
anständig behandelt worden, habe aber aufgrund seiner Kriegsverletzung
und wegen seines (...) gesundheitliche Probleme gehabt. Einmal habe man
ihn zur Befragung für (...) Tage ins (...) Camp gebracht und ihm gesagt,
dass seine Familie das Land verlassen habe. Eigentlich hätte er aufgrund
seiner Kriegsverletzung am (...) 2010 entlassen werden sollen. Da andere
tamilische Häftlinge dagegen protestiert hätten, sei die ordentliche Entlas-
sung erst am (...) 2011 erfolgt. Daraufhin habe er sich mit seiner Frau nach
G._______ zurückgezogen und eine (...) geführt. Im Jahr 2011 sei ihm ein
Reisepass ausgestellt worden. Nach seiner Freilassung habe er Probleme
D-7286/2016
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mit tamilischen Familien gehabt, deren Verwandte von den LTTE zwangs-
rekrutiert worden seien. Diese hätten ihn beschimpft, da er eine hohe Stel-
lung bei der Bewegung innegehabt habe. Für ungefähr ein Jahr nach der
Entlassung sei er von den Behörden in Ruhe gelassen worden. Während
zweier Jahre vor seiner Ausreise sei er von ihnen wiederholt besucht und
befragt und einmal auch mitgenommen worden. Am (...) 2014 seien Sin-
ghalesisch sprechende Männer in Zivil des Nachts zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten an Tür und Fenster geklopft. Sie seien von (...) abge-
wiesen und gehalten worden, am nächsten Tag wiederzukommen. Darauf-
hin seien die Männer (...) gesprungen. Als er dies mitbekommen habe, sei
er (...) auf das Nachbargrundstück geflohen und habe sich in der Folge
während (...) bis zu seiner Ausreise bei seiner H._______ versteckt. Nach
der Ausreise seien einerseits Angehörige einer Spezialabteilung des Mili-
tärs, andererseits Vertreter der Zivilverwaltung zu seinem Domizil gekom-
men und hätten seine Familie kontrolliert und das Haus durchsucht. Dabei
sei sein Reisepass verschwunden. Man habe zunächst vermutet, dass sich
der Beschwerdeführer in Sri Lanka versteckt halte, wisse nun aber, dass
er sich in der Schweiz aufhalte.
Nebst Dokumenten zu seiner Identifizierung (insbesondere Identitätskarte)
reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Haftbe-
stätigung ([…]) des I._______, ein Return Form des J._______ und des
K._______, ein Reintegration Certificate und eine Rehabilitationsbestäti-
gung des L._______, ein Foto von sich in LTTE-Uniform mit dem Anführer
der LTTE, Velupillai Prabhakaran, und ein schweizerisches Arztzeugnis im
Original zu den Akten.
Auf Aufforderung des SEM reichte er zudem (am 26. September 2016)
fristgerecht einen ärztlichen Bericht vom (...) September 2016 zur Beurtei-
lung seines Gesundheitszustands ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
verfügte den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Schreiben vom 7. November 2016 informierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte na-
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mentlich um Akteneinsicht in die von seinem Mandanten eingereichten Ak-
tenstücke oder in die, welche diesem direkt zugestellt wurden, sowie in die
als unwesentlich bezeichneten oder auf deren Edierung aus ökologischen
Gründen verzichtet wurde.
D.
Mit Schreiben vom 10. November 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer Einsicht in die Verfahrensakten mit Ausnahme der internen Akten
und solchen von anderen Behörden.
E.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des
SEM vom 21. Oktober 2016 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Zudem beantragte er die unverzügliche Bekanntgabe
der mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die
Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt
worden seien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 gab der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Be-
schwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der
Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Ausserdem forderte er
ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 ersuchte der Rechtsvertreter unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der
Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschus-
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ses. Zudem reichte er einen ergänzenden ärztlichen Bericht vom 28. No-
vember 2016 ein. Schliesslich führte er aus, der offengelegte Einsatz von
zwei einer bestimmten Partei angehörenden Gerichtspersonen führe, wie
eine wissenschaftliche Studie belege, zu signifikant schlechteren Chancen
auf eine Gutheissung der Beschwerde. Deshalb verlange er zur Sicherstel-
lung eines fairen Verfahrens, dass maximal ein Richter respektive eine
Richterin der erwähnten Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren tätig
sein dürfe. Ansonsten würde das Beschwerdeverfahren unter einem anhal-
tenden schwerwiegenden Makel leiden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, ver-
zichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und ersuchte die
Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift.
J.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2017,
wobei er vorweg darauf hinwies, dass er in seiner Eingabe vom 16. De-
zember 2016 die Abgabe einer Erklärung zu einem fairen Verfahren ver-
langt habe. Gleichzeitig reichte er (...) Fotoausdrucke eines YouTube-Vi-
deos vom Heldengedenktag vom (...) 2016 (Beilage […]) zu den Akten.
Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweis-
mittel eingereichten Beilagen wird – soweit für den vorliegenden Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organi-
satorischen Gründen am 18. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg
Marcel Tiefenthal übertragen worden sei.
L.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläu-
terung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung.
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Seite 6
M.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter
dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und
wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Ver-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkör-
pers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufäl-
lig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 1. De-
zember 2016 befunden. Der in der Eingabe vom 16. Dezember 2016 ge-
stellten Forderung des Rechtsvertreters (vgl. Sachverhalt Bst. G) respek-
tive der von ihm verlangten Abgabe einer Erklärung zu einem fairen Ver-
fahren (vgl. Sachverhalt Bst. G und J) wird keine weitere Folge gegeben,
zumal es dem Rechtsvertreter nach der Bekanntgabe der voraussichtli-
chen Zusammensetzung des Spruchkörpers möglich gewesen wäre, im
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Rahmen eines zu stellenden Ausstandsbegehrens konkrete Ausstands-
gründe gegen die mitwirkenden Gerichtspersonen beziehungsweise be-
treffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers vorzubringen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
4.3
4.3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid in erster Li-
nie mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers, thematisierte aber auch Unglaubhaftigkeitselemente.
Es ging davon aus, dass er als ehemaliger Angehöriger des LTTE-Kaders
zum Zeitpunkt des Kriegsendes 2009 einer Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden ausgesetzt war. Es sei bekannt, dass rehabilitierte Ex-
LTTE-Angehörige von den Behörden überwacht würden, woran verschie-
dene Behörden und Sicherheitsdienste beteiligt sein könnten. Auch würden
beispielsweise Familienmitglieder von der Polizei (CID) beauftragt, darüber
zu informieren, wenn ihre Angehörigen, die das Rehabilitierungsprogramm
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durchlaufen hätten, ihr Wohngebiet verliessen. Das Ziel der Überwachung
sei zu verhindern, dass sich die LTTE neu formieren könnten. Dies würde
als nötige Massnahme zur Sicherstellung der Sicherheit des Landes ange-
sehen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Massnahmen nach sei-
ner Rehabilitationshaft seien unbestritten als unangenehmer Eingriff in
seine Privatsphäre zu qualifizieren, hätten jedoch in keinem von ihm be-
schriebenen Fall ein Ausmass angenommen, das unter Art. 3 AsylG sub-
sumiert werden könnte. Die häufigen Kontrollen und Störungen sowie die
einmalige Mitnahme bedrohten ihn weder an Leib und Leben noch verun-
möglichten sie ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland.
Er selbst habe mehrfach davon gesprochen, dass er ein äusserst komfor-
tables Leben in Sri Lanka geführt habe. Dass ihn ein nächtlicher Behör-
denbesuch in Angst versetzt haben möge, sei nachvollziehbar. Dass er die-
sem eine lebensbedrohende Bedeutung zugemessen habe, habe er aus-
schliesslich darauf fundiert, dass ihm vom Hörensagen ähnliche Situatio-
nen bekannt gewesen seien. Ansonsten habe gemäss seinen Aussagen
kein Grund bestanden, anzunehmen, dass er hätte verhaftet, verletzt oder
gar beseitigt werden sollen. Vielmehr sei anzunehmen, dass die sri-lanki-
schen Behörden seine Überwachung mit der Ratio routinierter Massnah-
men gegen eine Reformierung der LTTE verfolgten. Dafür sprächen auch
seine Angaben, wonach die Behörden seine (...) über allfällige Bemühun-
gen, die LTTE in der Schweiz wiederaufzubauen, ausgefragt hätten, sowie
der Fakt, dass nie übermässig in sein Leben oder jenes seiner Familie ein-
gegriffen worden sei.
Er sei im Jahr 2011 ordentlich und mit entsprechenden Dokumenten ver-
sehen aus der Rehabilitation entlassen worden. Auch sei ihm nach der Ent-
lassung ein Reisepass ausgestellt worden, womit er von sämtlichen Reise-
restriktionen befreit worden sei. Es könne daher davon ausgegangen wer-
den, dass er von den sri-lankischen Behörden mit grosser Sorgfalt geprüft
worden sei. So habe er auch zu Protokoll gegeben, diese hätten im Rah-
men seiner Rehabilitation verschiedenste Facetten seiner Tätigkeiten für
die LTTE abgeklärt, so auch den Verdacht, er hätte Kinder zwangsrekru-
tiert. Seine Aktivitäten während des Bürgerkriegs seien den sri-lankischen
Behörden somit bestens bekannt gewesen.
Ebenso sei sein Aufenthalt nach der Rehabilitation den sri-lankischen Be-
hörden bekannt gewesen, zumal regelmässige Kontrollen stattgefunden
hätten. Dass er nach dem angeblichen nächtlichen Besuch (...) lang bei
seiner H._______ in einem rund (...) Minuten entfernten Dorf zugebracht
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haben wolle, deute ebenso darauf hin, dass eine allfällig asylrelevante Ver-
folgung, welche ihn vor der Rehabilitationshaft hätte treffen können, nach
seiner Rehabilitation ausgeschlossen gewesen sei. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn ernsthaft zu finden versucht
hätten, wenn er über längere Zeit bei seinen nächsten Verwandten in der
unmittelbaren Umgebung nicht gesucht worden sei. Seine Familie sei ge-
mäss seiner Darstellung nach seiner Ausreise nicht unter Druck gesetzt
worden. Seine Erzählungen deuteten vielmehr darauf hin, dass die Infor-
mationsbeschaffung zu seinem jetzigen Verbleib und allfälligen exilpoliti-
schen Tätigkeiten im Vordergrund stünden.
Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei die Gefahr einer Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden nicht mehr gegeben gewesen. Eine solche habe bis
zu seiner Haft zwar bestanden, sei durch sein Durchlaufen der Rehabilita-
tion aber beseitigt worden. Die von ihm nach der Rehabilitation erlittenen
Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden hätten keine asylrelevante
Intensität angenommen. Im Übrigen seien betreffend den nächtlichen Be-
such Glaubhaftigkeitsvorbehalte anzubringen. So habe er bei der BzP zu
Protokoll gegeben, dass er nach der Rehabilitationshaft ein Jahr unbehel-
ligt zu Hause verbracht hätte und ihn die Behörden erst in den letzten zwei
Jahren befragt und bedroht hätten. Laut seinen Aussagen in der Anhörung
seien ihn schon im Jahr der Entlassung „(...) des Militärs“ besuchen und
kontrollieren gekommen. Danach sei der Druck weiter gestiegen. Dieser
Widerspruch erwecke den Anschein, dass er die Art und Weise seiner Be-
hördenkontakte im Laufe seines Asylverfahrens zu steigern versucht habe.
Er werfe einerseits Zweifel auf die Glaubhaftigkeit seines aktuellen Vorbrin-
gens und gäbe andererseits Anlass zur Vermutung, dass er seine Aussa-
gen im Rahmen des Asylverfahrens angepasst habe, um einen für ihn
günstigeren Abschluss des Verfahrens zu erreichen. Dementsprechend
scheine der Beschwerdeführer die Natur seiner Involvierung in LTTE-Akti-
vitäten, insbesondere bei Kriegsende, gemindert zu haben.
In ihrer Gesamtheit gäben seine Angaben bezüglich seiner Position und
Tätigkeit bei den Tamil Tigers keinen Anlass zu Glaubhaftigkeitsvorbehal-
ten. In Bezug auf die Endphase des Krieges sei jedoch Folgendes festzu-
halten: Er habe zu Protokoll gegeben, nach dem Krieg, sowohl in der Re-
habilitation als auch danach, Probleme mit Angehörigen der tamilischen
Ethnie gehabt zu haben. So hätten diese erfolgreich gegen seine Freilas-
sung aus der Haft protestiert, nach der Freilassung sei er von tamilischen
Familien beschimpft worden und habe das Haus kaum verlassen, weil es
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ihm wehgetan hätte, die Eltern ehemaliger Rebellen zu sehen. Diese Aus-
sagen stünden in Kontrast zu seiner Darstellung als Versorger der tamili-
schen Zivilbevölkerung in der Endphase des Krieges. Diesbezüglich habe
er zu Protokoll gegeben, nach seiner langen Karriere im politischen Flügel
der LTTE für (...) an der Front zuständig gewesen zu sein. Sein Vorgesetz-
ter sei M._______ gewesen. In dieser Funktion sei er unbewaffnet gewe-
sen und habe persönlich bei der Verteilung von (...) anpacken müssen. Das
Überleben sei Glückssache gewesen, trotzdem habe er das Risiko auf sich
genommen, die (...) zu transportieren. Er habe zwar Zivilisten für Arbeiten
hinter der Front kommandiert, hätte dies aber ungern getan. Jedoch sei
keiner der von ihm befehligten Zivilisten verletzt oder getötet worden, der-
weil es solche von anderen Einheiten erwischt habe. Ausserdem hätte er
sich jeweils entschieden gegen Zwangsrekrutierungen geäussert und sei
deshalb nie zu dieser Aufgabe befehligt worden.
Das SEM habe vor der Anhörung des Beschwerdeführers das Dossier sei-
nes Sohnes N._______ (N […]) konsultiert. Diesem sei im Jahr (...) auf-
grund folgender Aussagen in der Schweiz Asyl gewährt worden: Er habe
unter dem direkten Befehl von M._______ rekrutierte Jugendliche zum Ge-
fecht an die Frontlinie gefahren. Sein Vater (Beschwerdeführer) sei zu jener
Zeit als politischer Verantwortlicher in F._______ für die Flüchtlinge zustän-
dig gewesen. N._______ habe später im Flüchtlingslager in O._______
Probleme mit seinen Landsleuten gehabt. Diese hätten ihn geschlagen.
N._______ habe dazu gesagt: „Mein Vater hat ja Jugendliche, auch zum
Teil (...)-jährige zwangsrekrutiert. Das machte er, weil er einen Befehl von
einem höheren Offizier bekam. Die Familien wussten ja, dass mein Vater
ein hoher Offizier war. Sie gingen davon aus, dass er das von sich aus
ausgeübt hat.“ Der Beschwerdeführer hätte eng mit dem Führer zusam-
mengearbeitet, Befehlsgewalt über andere LTTE-Kämpfer gehabt und den
Rang eines P._______ bekleidet. Auch hätte ihm die sri-lankische Regie-
rung vorgeworfen, Jugendliche zwangsrekrutiert zu haben.
Mit den Aussagen seines Sohnes konfrontiert, habe der Beschwerdeführer
in der Anhörung gesagt, N._______ kenne die Struktur der LTTE nicht ge-
nau, weshalb seine Rangbezeichnung fehlerhaft sei. Er (Beschwerdefüh-
rer) sei nur Q._______ gewesen und hätte keine militärischen Befehle ge-
ben können. Er habe die Aussagen seines Sohnes bestätigt, wonach ihn
die sri-lankischen Behörden mit den Zwangsrekrutierungen konfrontiert
hätten. Sie hätten jedoch schliesslich mit der Zeit „die Tatsachen“ verstan-
den. Auch habe er die Rolle seines Sohnes als Fahrer von jugendlichen
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Seite 11
Soldaten an die Front bestätigt, jedoch seine Beteiligung an den Zwangs-
rekrutierungen bestritten und betont, dass nie Jugendliche unter (...) Jah-
ren bei den LTTE in Kampfhandlungen involviert gewesen seien.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers könnten nur bedingt gehört wer-
den. In der Gesamtwürdigung seiner Aussagen und jener seines Sohnes
würde klar, dass er seine Rolle in der Endphase des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Asylverfahren herunterzuspielen gesucht habe. Aufgrund der
vorangegangenen Verneinung der Asylrelevanz seiner aktuellen Vorbrin-
gen könne auf die Prüfung allfälliger Ausschlussgründe verzichtet werden.
Diese Widersprüche bestätigten jedoch zusätzlich, dass die sri-lankischen
Behörden über seine Rolle bei den LTTE zum Zeitpunkt seiner Haftentlas-
sung umfänglich informiert gewesen seien. Im Weiteren kristallisiere sich
heraus, dass er nach dem Krieg wohl mit Statusproblemen bei der tamili-
schen Bevölkerung zu kämpfen gehabt habe. Es sei nicht auszuschlies-
sen, dass er sein Heimatland nicht aufgrund von Problemen mit den sri-
lankischen Behörden verlassen habe, sondern darum, weil er als ehemali-
ger Angehöriger des LTTE-Kaders eine schwierige Position in der Bevöl-
kerung in seinem Heimatort gehabt habe.
Dass er seinen Reisepass, den er gemäss seinen Aussagen seit dem Jahr
2011 besitze, nicht eingereicht habe, stütze zudem die Vermutungen des
SEM, wonach er die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern
versuche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sein Heimat-
land auf legale Art und Weise verlassen habe. Seine Behauptung, die Be-
hörden hätten den Pass nach seiner Ausreise unbemerkt aus seinem Haus
entfernt, könne vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung gewertet
werden.
Die oben erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente stützten die Einschät-
zung des SEM, wonach zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Vorverfolgung
abgeschlossen und eine Kausalität zwischen dieser und seiner Flucht nicht
mehr gegeben gewesen sei.
Die von ihm vorgebrachte Verfolgung entfalte nicht die von Art. 3 AsylG
vorausgesetzte Intensität. Die von ihm erlittene Vorverfolgung sei zum Zeit-
punkt seiner Flucht abgeschlossen und damit nicht mehr aktuell gewesen.
Damit entfalteten seine Vorbringen keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG.
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Seite 12
Es sei noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Recht-
sprechung Risikofaktoren gebildet. Wie vorgehend erläutert, lägen in sei-
nem Fall nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft keine asylrele-
vanten Massnahmen vor. Die von ihm geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen erfüllten die Anforderungen an die Aktualität und Intensität
der Verfolgung nicht. Er habe gemäss eigenen Angaben, abgesehen von
regelmässigen Kontrollen, ein komfortables Leben geführt. Diese seien als
Kontrollen im Zuge der Terrorismusbekämpfung zu werten. Ansonsten
habe er von Seiten der sri-lankischen Behörden bis zu seiner Ausreise
keine gewichtigen Nachteile erlitten, obwohl jene über seine Vergangenheit
bei den LTTE informiert gewesen seien. Folglich hätten die zum Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein darüber hinausgehendes
Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Dementsprechend sei ihm auch schon im Jahr 2011 ein Reisepass
ausgestellt worden, womit er von sämtlichen Reiserestriktionen befreit wor-
den sei. Es lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner
Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. In seinen Aussagen gebe es keinen
Hinweis darauf, dass die sri-lankischen Behörden Zusätzliches über seine
Person oder seine LTTE-Tätigkeiten in Erfahrung gebracht haben könnten.
Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass er nach seiner Ausreise aus
Sri Lanka intensiv gesucht worden wäre. Andererseits würde seine Familie
zwar weiterhin besucht und man versuche, Informationen über ihn zu be-
schaffen. Eine eigentliche Änderung des Verhaltens der Behörden sei aber
nicht zu erkennen. Dass sich das Interesse an seiner Person intensiviert
habe, müsse deshalb verneint werden, weil er schon vor seiner Ausreise
das Ziel von regelmässigen Behördenbesuchen gewesen sei. Ebenso ver-
halte es sich mit seinem Vorbringen, man habe seine (...) gefragt, ob er
darin begriffen sei, die LTTE in der Schweiz wiederaufzubauen. Zudem
habe er sich in der Schweiz bewusst nicht exilpolitisch betätigt und sich
von LTTE-reformatorischen Kreisen ferngehalten. Auch verfüge er mit dem
Wohnsitz seines Sohnes und seiner H._______ in der Schweiz über eine
hinreichende Legitimationsgrundlage für seinen hiesigen Aufenthalt. In
Kombination mit dem erfolgreichen Durchlaufen der Rehabilitation könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr noch un-
ter die in BVGE 2011/24 ausformulierten Risikoprofile falle. Es bestehe so-
mit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt würde.
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Seite 13
4.3.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer in materieller
Hinsicht im Wesentlichen geltend, er habe sich, kurz nach seiner Anhörung
vom 5. August 2015, im Herbst 2015 offiziell der exilpolitischen Organisa-
tion R._______ angeschlossen. Er beteilige sich dort an der Administration,
Kommunikation und Koordination von Anlässen. In dieser Funktion habe er
bei Heldentagsfeierlichkeiten am (...) in S._______ (...). Davon würden
nicht nur ein öffentlich zugängliches Video, sondern auch verschiedene ta-
milische Online-Nachrichten-beiträge mit Bildern von ihm zeugen. Solche
reichte er in der Beschwerdebeilage (...) als Beweismittel ein. Er verfüge
seither über ein geschärftes exilpolitisches Profil und gelte als Vertreter des
R._______ und damit der LTTE. Nach seinem Auftritt im Jahr 2015 seien
weitere behördliche Nachfragen bei seiner Familie in Sri Lanka erfolgt. Die
Behörden seien über seinen Auftritt in S._______ informiert gewesen. Sie
seien nun der Überzeugung, dass er einen Wiederaufbau der LTTE beab-
sichtige und der Ton gegenüber der Familie habe sich deutlich verschärft.
Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der im Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: Re-
ferenzurteil E-1866/2015) definierten Risikofaktoren. Es handle sich bei
ihm um einen rehabilitierten, ehemaligen Angehörigen des LTTE-Kaders.
Er stamme aus einer LTTE-Heldenfamilie und habe zwei Jahrzehnte für die
LTTE gearbeitet. Zudem ergebe sich auch aus seinem exilpolitischen En-
gagement in der Schweiz eine hohe Asylrelevanz. Aufgrund der Kombina-
tion dieser Risikofaktoren würden ihm nämlich seitens der sri-lankischen
Behörden Bestrebungen zum Wiederaufbau der LTTE unterstellt. Wegen
seiner LTTE-Vergangenheit und der Zugehörigkeit zu einer auf der Blacklist
der sri-lankischen Behörden aufgeführten Organisation sei er logischer-
weise bereits auf einer Stop- oder Watchlist vermerkt. Zudem weise er
mehrere schwach risikobegründende Faktoren auf. Er habe eine auffällige
Kriegsverletzung und würde mit temporären Reisedokumenten zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei klar, dass er bei einer
allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde
unbemerkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner
Person käme. Dabei würden zahlreiche Risikofaktoren zutage treten, was
zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem spä-
teren Zeitpunkt führen würde, und zwar mit entsprechenden asylrelevanten
Folgen. Insofern sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
D-7286/2016
Seite 14
Das SEM habe in der Verfügung vom 21. Oktober 2016 kaum Vorbehalte
an die Glaubhaftigkeit bezüglich der das Risikoprofil betreffenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers angebracht. Die einzigen Zweifel des SEM
beschränkten sich auf den Auslöser und die Umstände der Flucht aus Sri
Lanka. Dass diese Glaubhaftigkeitsprüfung auf einer absolut mangelhaften
Grundlage (zahlreiche Verletzungen von Verfahrensgarantien, insbeson-
dere der Begründungspflicht) erfolgt sei, würde sich aus den in der Be-
schwerdeschrift den materiellen Ausführungen vorangegangenen Ausfüh-
rungen zu den formellen Rügen ergeben. Die vom Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
machten eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet. Dem SEM sei anzulasten,
dass es die eingereichten Beweismittel nicht zumindest im Sinne der her-
abgesetzten Beweisanforderung zugunsten der Glaubhaftigkeit der ge-
samten Vorbringen ausgelegt habe. Sollte die Glaubwürdigkeit der Vorbrin-
gen dennoch in Frage gestellt werden, müsste dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den er-
hobenen Vorwürfen äussern zu können.
4.3.3 Das SEM argumentierte in seiner Vernehmlassung, der Beschwerde-
führer hätte ihm die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verände-
rung des Sachverhalts zwischen der Anhörung vom 5. August 2015 und
dem Asylentscheid vom 21. Oktober 2016, insbesondere die gesteigerte
exilpolitische Betätigung und die Entwicklung des gesundheitlichen Zu-
stands nach der zu den Akten gereichten Behandlungsbestätigung vom
(...) September 2016, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zur Kenntnis brin-
gen müssen. Insbesondere sei ein solches Verhalten zu erwarten, wenn
der Gesuchstellende, wie vorliegend, schon seit Beginn des Verfahrens
rechtlich vertreten gewesen sei und damit als rechtskundige Person ange-
schaut werden dürfe.
Es falle auf, dass der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift
beschriebene exilpolitische Tätigkeit erst im Beschwerdeverfahren geltend
gemacht habe. Einerseits stehe diese klar in Widerspruch zu seiner im
Rahmen der Anhörung, also wenige Monate oder gar nur Wochen vor sei-
nem angeblichen Beitritt zum R._______, dargelegten Einstellung gegen-
über dieser Organisation. Andererseits sollten seine Aktivitäten in der
Schweiz direkte Auswirkungen auf seine Familie in Sri Lanka gehabt ha-
ben. Dennoch habe er beides über ein Jahr lang dem SEM nicht zur Kennt-
nis gebracht. Dies erscheine vor allem auffällig, da dem Beschwerdeführer
als ehemaliges LTTE-Mitglied und aktives Diasporamitglied hätte bekannt
sein müssen, dass eine solche Verschärfung der Situation der Familie für
D-7286/2016
Seite 15
sein Asylverfahren von höchster Relevanz sein dürfte und ihm aus einer
Glaubhaftmachung derselben Vorteile hätten erwachsen dürfen. Es sei da-
rauf hinzuweisen, dass er zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens rechtlich ver-
treten gewesen sei. Deshalb bringe das SEM klar Glaubhaftigkeitsvorbe-
halte gegenüber den Angaben in Bezug auf den Umfang der asylpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und gegenüber den Folgen sei-
nes Auftritts im (...) 2015 für die Familie in Sri Lanka an. Erstere würden
durch die bereits in der Verfügung des SEM erwähnte Tendenz des Be-
schwerdeführers genährt, seine Vorbringen der Behördenkontakte im Rah-
men des Asylverfahrens zu steigern. Auch würde in der Beschwerdeschrift
das Vorgehen der Behörden gegen die Familie, ausser durch die Nennung
der Anzahl der Besuche und des Datums des letzten Besuchs, nicht weiter
konkretisiert. Insbesondere sei die Verschärfung des in der Verfügung vom
21. Oktober 2016 als nicht asylrelevant qualifizierten Vorgehens gegen die
Familie nicht weiter ausgeführt worden. Der Beitritt des Beschwerdeführers
zum R._______ und seine Aufgaben in dieser Organisation würden in der
Beschwerdeschrift ebenfalls nicht detailliert ausgeführt oder dokumentiert.
Die einzige, mit Beweismitteln glaubhaft gemachte Aktivität stelle der Auf-
tritt am Märtyrertag 2015 in S._______ dar. Der Beschwerdeführer sei bei
seiner Teilnahme an den Festivitäten auf den Bildern und Videoaufnahmen
tatsächlich klar zu erkennen. Vor dem Hintergrund seiner LTTE-Vergan-
genheit und seiner Bekanntheit bei den sri-lankischen Behörden im Rah-
men der Rehabilitation könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er
von diesen identifiziert worden sei. Die eingereichten Aufnahmen be-
schränkten sich aber auf die Dokumentation seiner Teilnahme an einer ze-
remoniellen Handlung, namentlich der (...) bei einer Gedenkfeier. Auch
wenn er mit dieser Handlung aus der Masse der blossen „Mitläufer“ hin-
austrete, beschränke sich die Exponierung auf eine Rolle während einer
Darbietung im Rahmen der Feierlichkeiten. Weitere Funktionen ausserhalb
der Veranstaltung 2015, im R._______ oder in der Diaspora seien aus den
eingereichten Beweismitteln nicht erkennbar oder vernünftigerweise abzu-
leiten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015
festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten insbesondere dann eine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG begrün-
den könnten, wenn der betroffenen Person ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werde. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Bilder vom Pongalfest 2015 von den sri-lankischen Behörden
als Person wahrgenommen werden könnte, welche eine tragende Rolle in
der exilpolitischen Diaspora übernommen habe und der ein überzeugter
D-7286/2016
Seite 16
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis-
mus zugeschrieben werden könnte. Es sei aufgrund der eingereichten Be-
weismittel nicht davon auszugehen, dass er sich, ausser bei der symboli-
schen Handlung 2015, in anderer Art und Weise exponiert haben könnte.
Auch wenn seine Teilnahme 2015 von den Behörden registriert worden
sein sollte, bedeute dies nicht, dass sich sein existierendes Profil dadurch
erheblich geschärft hätte und er bei einer Einreise nach Sri Lanka eine über
die als rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu erwartenden Kontrollen und Befra-
gungen hinausgehende Behandlung zu befürchten hätte. Eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr ins Heimatland im
Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz müsse vor diesem Hintergrund weiterhin
verneint werden. Ausschlussgründe gemäss Art. 1 F des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) seien vor diesem Hintergrund nicht geprüft worden. Das SEM
behalte sich dies im Falle einer Rückweisung explizit vor.
4.3.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen bisherigen Vor-
bringen fest und erinnerte vorweg an die in seiner Eingabe vom 16. De-
zember 2016 verlangte Abgabe der Erklärung zu einem fairen Verfahren.
Gleichzeitig reichte er verschiedene Screenshots von einem YouTube-Vi-
deo ein, welche ihn bei (...) des Heldengedenktages vom (...) 2016 zeigen
(Beilage […]). Die öffentliche Sichtbarkeit des Beschwerdeführers belege
zusammen mit seiner den sri-lankischen Behörden bekannten Vergangen-
heit und der Interpretation dieser Aktivitäten durch die sri-lankische Regie-
rung als neuen tamilischen Separatismus die ihm drohende Verfolgung,
welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung seien widersprüchlich
und grob willkürlich. Es behalte sich wegen des exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers bei der (...) Ausschlussgründe gemäss
Art. 1 F FK vor, habe aber gleichzeitig ausgeführt, er hätte sich anlässlich
seiner Anhörung vom 5. August 2015 zurückhaltend und distanzierend zu
seinem exilpolitischen Engagement und den Aktivitäten der LTTE im Exil
geäussert. Das SEM leite trotz des erbrachten Beweises für die exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Zeit nach dem 5. August 2015 eine irgendwie ge-
artete Unglaubhaftigkeit für dieses Engagement ab. Abgesehen davon,
dass das SEM mit diesen Ausführungen dem Grundsatz Beweis vor Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG widerspreche, würde daraus klar, dass dem
Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung vom 5. August 2015
signalisiert worden sei, dass er sich von seinen LTTE-Aktivitäten und von
D-7286/2016
Seite 17
exilpolitischen Aktivitäten zu distanzieren habe, ansonsten ihm auch eine
Asylunwürdigkeit drohen könnte, und ihm nun, wie in der Vernehmlassung,
der Vorwurf von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlich-
keit angedroht werde.
Im Übrigen gehe aus der Vernehmlassung hervor, dass dem SEM nicht nur
das Referenzurteil E-1866/2015 und die Prüfung von Risikofaktoren, son-
dern auch gewisse inhaltliche Teile und Risikoeinschätzungen des Urteils
bekannt seien. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM noch in
Verkennung der Verbindlichkeit des Referenzurteils auf sein eigenes, er-
wiesenermassen unrichtiges Lagebild vom Juli und August 2016 verwie-
sen. Trotzdem habe das SEM in seiner Vernehmlassung verneint, dass
beim Beschwerdeführer ein überzeugter Aktivismus zu Gunsten der LTTE
von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen werden könne. Obwohl
das SEM am Ende der Vernehmlassung das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die
Menschlichkeit bezeichne, habe es vorher negiert, dass bei ihm ein über-
zeugter Aktivismus zu Gunsten der LTTE von den sri-lankischen Behörden
wahrgenommen werden könne.
Schliesslich verkenne das SEM, dass in einem Beschwerdeverfahren No-
ven unbeschränkt zugelassen seien und im Rahmen der Beschwerde vom
23. November 2016 das nach der letzten Anhörung vom 5. August 2015
stattgefundene exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers mit den
eingereichten Beweismitteln umfassend bewiesen worden sei.
Aufgrund der Aktenlage wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM die an-
gefochtene Verfügung auf Vernehmlassungsebene aufgehoben und da-
nach entweder das Verfahren weitergeführt oder einen positiven Asylent-
scheid erlassen hätte. Stattdessen operiere es mit widersprüchlichen, will-
kürlichen und unrichtigen Behauptungen, was angesichts der Klarheit der
vorliegenden Sache vom Bundesverwaltungsgericht als Störung des Ge-
schäftsgangs gewertet werden sollte und dementsprechend auch beim
SEM die Einleitung der notwendigen disziplinarischen Massnahmen gegen
die für die Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 verantwortlichen Ange-
stellten des SEM verlangt werden müsste.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe verschie-
dene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
D-7286/2016
Seite 18
an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM das rechtliche Gehör
und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rü-
gen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 15; BENJAMIN
SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt
nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht
der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über
D-7286/2016
Seite 19
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich
die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
5.4 Der Beschwerdeführer rügte, aus dem Arztbericht vom (...) September
2016 ergäbe sich insbesondere, dass seine medizinische Behandlung auf-
genommen worden sei und zahlreiche Fragen noch nicht hätten beantwor-
tet werden können. Ohne weitere medizinische Abklärungen anzustellen
respektive die Behandlung abzuwarten, habe das SEM am 21. Oktober
2016 seinen Entscheid erlassen und darin festgehalten, der Beschwerde-
führer verfüge „über einen guten Allgemeinzustand“ und eine Behandlung
seiner gesundheitlichen Beschwerden sei auch in Sri Lanka möglich. Mit
dem pro forma eingeholten Arztbericht, der von Seiten des SEM dann nicht
korrekt gewürdigt worden sei, sei es dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör keineswegs gerecht geworden. Zudem hätte es
ihm, nachdem er ein Jahr und vier Monate nicht mehr angehört worden sei,
vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend Gelegenheit geben
müssen, zu den Themenkomplexen exilpolitische Aktivitäten und behördli-
che Behelligungen der Familienangehörigen in Sri Lanka erneut aktuelle
Angaben zu machen. Durch diese Unterlassung habe es den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Bei der zeitlichen Nähe von Asylanhörung und
Asylentscheid handle es sich um eine zentrale Empfehlung im als Be-
schwerdebeilage eingereichten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014
von Prof. Dr. Walter Kälin.
Dazu ist festzuhalten, dass im ärztlichen Bericht vom (...) September 2016
die Frage des Krankheitsverlaufs offengelassen werden musste, nachdem
Untersuchung und Behandlung am selben Datum stattfanden. Zudem äus-
serte sich der Bericht nicht zur Behandlungsprognose. Das SEM stützte
seine diesbezüglichen Erwägungen auf den Inhalt des Berichts, insbeson-
dere den ärztlichen Befund, die Diagnose und die Art der Behandlung. Un-
ter diesen Umständen erübrigten sich weitere Abklärungen und das Abwar-
ten von Behandlungen. Mithin erweist sich die gerügte Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör als unbehelflich. Sodann handelt es sich
beim zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr.
Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine An-
sprüche ableiten kann. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bei der
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Seite 20
Anhörung vom 5. August 2016 einleitend ausdrücklich auf seine Mitwir-
kungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm insbesondere gesagt, er sei
verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens
über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tä-
tigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei,
zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Schliesslich wies das SEM
in seiner Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass ein solches
Verhalten insbesondere zu erwarten sei, wenn die betreffende Person, wie
im vorliegenden Fall, schon seit Beginn des Verfahrens rechtlich vertreten
gewesen sei und damit als rechtskundige Person angeschaut werden
dürfe. Somit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör auch in dieser Hinsicht nicht verletzt, vielmehr ist dieser bezüglich
der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen.
5.5 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den
Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abge-
klärt.
5.5.1 So ergebe sich aus dem erwähnten Arztbericht, dass der Beschwer-
deführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei. Zudem sei
der Arzt noch nicht in der Lage gewesen, alle ihm gestellten Fragen zu
beantworten, da sich der Beschwerdeführer damals am Anfang einer an-
dauernden Behandlung befunden habe. Dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt nicht vollständig und somit nicht korrekt abgeklärt worden sei, zeige
sich auch darin, dass von Seiten des SEM die Kriegsverletzung des Be-
schwerdeführers und die deswegen sichtbaren Narben nicht als weiterer
Risikofaktor gewürdigt worden seien. Sollte die Sache nicht an das SEM
zurückgewiesen werden, so wäre dem Beschwerdeführer durch das Bun-
desverwaltungsgericht eine angemessene Frist anzusetzen, so dass er ei-
nen ausführlichen, kompletten Arztbericht nachreichen könne.
Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung
5.4 zu verweisen. Sodann wurde der vom Beschwerdeführer erlittenen
Kriegsverletzung sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung Rechnung getragen. Zwar ging das SEM dabei
nicht explizit auf die im Arztbericht erwähnte grosse Narbe ein. Diese dürfte
den sri-lankischen Behörden aber bereits bekannt sein, zumal der Be-
schwerdeführer vorbrachte, dass er aufgrund seiner Kriegsverletzung am
(...) 2010 aus der Rehabilitationshaft hätte entlassen werden sollen. Es er-
D-7286/2016
Seite 21
übrigte sich daher für das SEM, darauf im Rahmen der Prüfung der Risiko-
faktoren näher einzugehen. Im Übrigen ist auch betreffend die gesundheit-
lichen Vorbringen auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzu-
weisen. Abgesehen davon reichte er am 16. Dezember 2016 ein ergänzen-
des Arztschreiben ein. Mithin ist der erwähnte Antrag auf Fristansetzung
zur Einreichung eines Arztberichts abzuweisen.
5.5.2 Der Beschwerdeführer rügte zudem, das SEM habe ausgeführt, dass
er nicht unter die im alten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ausformulierten
Risikoprofile falle. Indessen befürchte er aufgrund seines Profils als reha-
bilitierter Angehöriger des LTTE-Kaders in Sri Lanka eine asylrelevante
Verfolgung. Dazu verwies er auf die als Beschwerdebeilage (...) einge-
reichten SEM-eigenen Abklärungsergebnisse (Focus Sri Lanka – „Les an-
ciens membres des Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] et les camps
de rehabilitation“ vom 30. April 2014). Dass das in der angefochtenen Ver-
fügung zitierte Lagebild zu Sri Lanka aus dem Jahr 2016 ohnehin mangel-
haft sei und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, na-
mentlich dem Referenzurteil E-1866/2015, widerspreche, ergebe sich aus
der in der Beschwerdebeilage (...) enthaltenen Stellungnahme zum er-
wähnten Lagebild. Die gegenteilige Einschätzung des SEM sei auf feh-
lende Sachverhaltsabklärungen zu den aktuellen Länderhintergrundinfor-
mationen und der geltenden Rechtsprechung zurückzuführen. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht dieselbe Auffassung wie das SEM vertreten,
wäre dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung von
zusätzlichen Länderinformationen betreffend die Thematik anzusetzen.
Zwar hielt das SEM am Schluss der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, in der Tat fest, in Kombina-
tion mit dem erfolgreichen Durchlaufen der Rehabilitation könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr noch unter die in
BVGE 2011/24 ausformulierten Risikoprofile falle. Diese Formulierung des
SEM ist insofern missglückt, als es zu Beginn der erwähnten Prüfung aus-
führte, dass diese gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen sei, wobei es auf
das Referenzurteil E-1866/2015 Bezug nahm. Die anschliessende Risi-
koeinschätzung durch das SEM ist aber nicht zu beanstanden, ergab diese
doch, dass bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka auf-
grund seiner den sri-lankischen Behörden bekannten Vergangenheit bei
den LTTE Risikofaktoren bestanden. Insofern erweist sich die Rüge der
unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Abklärung des Sachverhalts
D-7286/2016
Seite 22
als unbegründet. Die Prüfung der Risikofaktoren wurde zudem, wiederum
unter Bezugnahme auf das Referenzurteil, in der Vernehmlassung vom
20. Januar 2017 ergänzt, nachdem in der Beschwerdeschrift erstmals exil-
politische Aktivitäten geltend gemacht worden waren (vgl. vorstehend
E. 4.3.3). Sodann spricht der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, nicht für unzureichende Sachverhaltsabklärun-
gen zur geltenden Rechtsprechung und den aktuellen Länderhintergrund-
informationen zu Sri Lanka. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der Re-
levanz respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie die Lageein-
schätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt ohnehin nicht die Erstellung
des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrach-
ten Asylgründe betrifft. Unter diesen Umständen ist auch der erwähnte wei-
tere Antrag auf Fristansetzung abzuweisen.
5.5.3 Sodann rügte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine
vorgängigen Ausführungen betreffend Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör, die Ausführungen der Vorinstanz zur Situation seiner Familie
in Sri Lanka stützten sich keineswegs auf den aktuellen rechtserheblichen
Sachverhalt, da es das SEM unterlassen habe, ihm vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Seit der Durch-
führung der Anhörung vom 5. August 2015 sei die Familie in Sri Lanka rund
(...) weitere Male Ziel von behördlichen Kontrollen und Behelligungen ge-
worden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien das
letzte Mal am (...) 2016 von Angehörigen des CID besucht worden. Insbe-
sondere seit den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass der Beschwer-
deführer exilpolitisch aktiv sei – also seit dem Heldentag der LTTE am (...)
2015 –, habe sich der Umgang der Behörden anlässlich der entsprechen-
den Kontrollen und Nachfragen deutlich verschärft. Die Sicherheitskräfte
seien nun der festen Überzeugung, dass er von der Schweiz aus einen
Wiederaufbau der LTTE erreichen wolle.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer machte erstmals
in der Beschwerdeschrift exilpolitische Aktivitäten geltend, die über die von
ihm in der Anhörung vom 5. August 2015 beschriebenen hinausgingen.
Unter den gegebenen Umständen wäre er aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht gehalten gewesen, diese Vorbringen den schweizerischen Asylbe-
hörden von sich aus im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zur
D-7286/2016
Seite 23
Kenntnis zu bringen. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung des SEM und der vorstehenden Erwä-
gung 5.4 verwiesen (vgl. auch E. 4.3.3 und 5.5.4).
5.5.4 Des Weiteren wurde gerügt, die Vorinstanz habe zum exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers absolut unvollständige und unrich-
tige Sachverhaltsabklärungen getätigt. Das SEM habe in der angefochte-
nen Verfügung fälschlicherweise festgehalten, er hätte sich in der Schweiz
bewusst nicht exilpolitisch betätigt und sich von LTTE-reformatorischen
Kreisen ferngehalten. In einem ersten Schritt sei zu bemängeln, dass das
SEM diesbezüglich nicht bereits im Rahmen der Anhörung vom 5. August
2015 mehr Fragen gestellt habe, zumal sich dort Anhaltspunkte für eine
starke Involvierung des Beschwerdeführers im R._______ ergeben hätten.
Des Weiteren seien die erwähnten Ausführungen des SEM absolut akten-
widrig, was sich bei einer Durchsicht der Antwort auf die Frage (...) im An-
hörungsprotokoll vom 5. August 2015 ergäbe. Der Beschwerdeführer habe
sich mit seinen Reden vor dem R._______ exilpolitisch betätigt und sei da-
bei mit LTTE-reformatorischen Kreisen in Kontakt gekommen. Zudem rügte
er wiederum unter Bezugnahme auf seine entsprechenden vorgängigen
Ausführungen eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör. Der Beschwerdeführer habe sich im Herbst 2015 offiziell dem
R._______ angeschlossen. Die Organisation befinde sich auf der Blacklist
der von der sri-lankischen Regierung verbotenen Diasporaorganisationen,
wobei er auf Position Nr. 181 des von ihm eingereichten, auf einer CD-R
gespeicherten Länderberichts verwies. Bezüglich seines Auftritts am Hel-
dentag 2015 und seiner exponierten Rolle an dieser Veranstaltung verwies
er auf eine Dokumentation (vgl. Beschwerdebeilage […]) und einen auf
einer CD-R gespeicherten YouTube-Clip der tamilischen Nachrichten-Platt-
form T._______ (vgl. Beschwerdebeilage […]). Kurz nach diesem Auftritt
sei es zu weiteren behördlichen Nachfragen bei der Familie des Beschwer-
deführers in Sri Lanka gekommen. Dabei seien die Behörden über dessen
Auftritt am Heldentag informiert gewesen. Als Ergänzung wurde ein Foto
der (...) eingereicht, welche am Heldentag in S._______ aufgestellt gewe-
sen sei (vgl. Beschwerdebeilage […]).
Der Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement
des Beschwerdeführers geht fehl. Dieser äusserte sich anlässlich der An-
hörung vom 5. August 2015 ausführlich zur Art und Weise seiner exilpoliti-
schen Betätigung. Insbesondere führte er aus, dass er sich in der Schweiz
bewusst nicht exilpolitisch betätigt und sich von LTTE-reformatorischen
D-7286/2016
Seite 24
Kreisen ferngehalten habe. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3.3). Die
gegenteiligen, aus der Antwort auf Frage (...) abgeleiteten Behauptungen
in der Beschwerdeschrift sind haltlos. Was den Beitritt zum R._______, die
Teilnahme am Heldengedenktag 2015 in S._______ und die weiteren exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anbelangt, wurden diese
Vorbringen erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Diesbe-
züglich wie auch hinsichtlich der von ihm anlässlich der Anhörung vom
5. August 2015 erwähnten exilpolitischen Aktivitäten liegt keine unrichtige
oder unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Vielmehr wäre der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen,
diese Vorbringen den schweizerischen Asylbehörden von sich aus im Rah-
men des erstinstanzlichen Asylverfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl.
E. 5.4). Im Übrigen ist auf den Inhalt der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen
einzugehen (vgl. E. 7).
5.5.5 Der Beschwerdeführer rügte weiter, indem das SEM die Gefahr, wel-
che ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch die bevorstehende Vor-
ladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaf-
fung respektive aufgrund des Backgroundchecks seitens der sri-lankischen
Behörden drohe, nicht zu eruieren vermocht habe, habe es den Sachver-
halt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Deshalb sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den
internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars
zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl.
Beschwerdebeilage […]).
Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um
bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypotheti-
sche Zukunftsszenarien.
5.5.6 In der Beschwerdeschrift wurde im Rahmen der Rügen der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung weiter ausgeführt, die
Arbeit des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts leide immer wieder
unter dem gravierenden Mangel, dass ohne eine ausreichende Sachver-
haltsbasis zur Ländersituation entschieden werde. Deshalb wurde eine
CD-R zur aktuellen Lage in Sri Lanka mit einer Zusammenstellung von
Länderinformationen (Stand 12. Oktober 2016) eingereicht und auf ein-
zelne Kapitel darin verwiesen (vgl. Beschwerdebeilage […]).
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Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quel-
lenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom
Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. auch E. 5.5.2).
5.5.7 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts
auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begrün-
dungspflicht. Dazu verwies er vorweg auf die von ihm vorgängig themati-
sierte unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs und die unvollstän-
digen und unkorrekten Sachverhaltsabklärungen. Die Durchsicht der Pro-
tokolle ergebe, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor-
werfe, er habe im Laufe des Asylverfahrens versucht, die Art und Weise
der Behördenkontakte nach seiner Rehabilitation zu steigern. Auch habe
er entgegen den Ausführungen des SEM seine Involvierung in die Aktivitä-
ten der LTTE zum Ende des Bürgerkriegs nicht heruntergespielt. Schliess-
lich habe das SEM die geltend gemachte illegale Ausreise und Beschlag-
nahmung des Reisepasses des Beschwerdeführers zu Unrecht in Zweifel
gezogen. Die angefochtene Verfügung müsse auch aufgrund dieser Be-
gründungspflichtverletzung aufgehoben werden.
Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Soweit der
Beschwerdeführer diese mit seinen vorangegangenen Rügen der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der unvollständigen und
unrichtigen Sachverhaltsabklärungen begründet, ist auf die vorstehenden
Erwägungen 5.4–5.5.6 zu verweisen. Sodann hat das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge-
zeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit
sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung
des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht. Insbeson-
dere vermögen seine Einwände, er habe anlässlich der BzP erklärt, er sei
mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt, und der Umstand, dass
sein Dublin-Verfahren eingestellt worden sei, bilde einen weiteren Anhalts-
punkt dafür, dass er nicht mit seinem eigenen Pass nach Europa gelangt
sei, an der anderen Einschätzung des SEM bezüglich des Reisepasses
nichts zu ändern. Zudem führte das SEM zutreffend aus, die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Behörden-
besuche seien widersprüchlich. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten
D-7286/2016
Seite 26
Punkte beziehen sich auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf
die Begründungspflicht der Vorinstanz.
5.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren ge-
setzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind sowohl die Rück-
weisungsanträge als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge ab-
zuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftigkeitsvorbehalte des SEM betreffen die Rolle des Beschwer-
deführers bei den LTTE in der Endphase des Krieges, den Zeitpunkt des
Beginns der Behördenkontakte nach der Entlassung aus der Rehabilitati-
onshaft sowie den Auslöser und die Umstände der Flucht aus Sri Lanka.
Die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind
nicht zu beanstanden. Dass diese Glaubhaftigkeitsprüfung aufgrund zahl-
reicher Verletzungen von Verfahrensgarantien, insbesondere der Begrün-
dungspflicht, auf einer absolut mangelhaften Grundlage erfolgt sei, trifft
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu
(vgl. E. 5.4–5.6). Was die Frage der Asylrelevanz der geltend gemachten
Verfolgungsgründe anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung und die Ausführungen des SEM in der Ver-
nehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 4.3.1 und 4.3.3).
6.2 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe
zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Be-
weismittel für eine andere Beurteilung konnte der Beschwerdeführer nicht
liefern.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkeh-
ren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da
nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamili-
schen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rück-
kehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Refe-
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Seite 27
renzurteil E-1866/2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenz-
urteil festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von
Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von
Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und
Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine
tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu
den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende
Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen
bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht
führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts-
dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent-
haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren
dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er-
füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus
gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kombination mit der er-
folgreich durchlaufenen Rehabilitation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
keinen Massahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein dürfte, sind
grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 5.5.2). Es ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre dem Kader der LTTE an-
gehört und ein mehrjähriges Rehabilitationsprogramm durchlaufen hat.
Laut seinen Angaben haben die sri-lankischen Behörden im Rahmen sei-
ner Rehabilitation verschiedenste Facetten seiner Tätigkeiten für die LTTE
abgeklärt, so auch den Verdacht, dass er Kinder zwangsrekrutiert hätte.
Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden
auch seine Aktivitäten während des Bürgerkriegs bestens bekannt sind.
Nach der Entlassung aus der Rehabilitation wurde ihm ein Reisepass aus-
gestellt, womit er von sämtlichen Reiserestriktionen befreit wurde. Die von
D-7286/2016
Seite 28
ihm für den Zeitraum von der Entlassung bis zur Ausreise geltend gemach-
ten Verfolgungsmassnahmen erfüllten, soweit glaubhaft, die Anforderun-
gen an die Aktualität und Intensität der Verfolgung nicht. Mit Blick auf die
den Beschwerdeführer betreffenden Risikofaktoren ist nach dem Gesagten
nicht davon auszugehen, dass sein Name zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Sri Lanka in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt
gewesen wäre.
Auch zum heutigen Zeitpunkt dürfte nicht von einem solchen Vermerk aus-
zugehen sein. So ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass den
sri-lankischen Behörden der in der Beschwerdeschrift erwähnte zusätzli-
che schwach risikobegründende Faktor der auffälligen Kriegsverletzung
bereits im Rahmen der Rehabilitationshaft bekannt war. Des Weiteren dürf-
ten die in der Beschwerde erwähnte Ankunft am Flughafen in Colombo mit
temporären Reisedokumenten, deren Beschaffung über das sri-lankische
Generalkonsulat in Genf und die damit verbundenen Abklärungen kaum
dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Sri Lanka
eine über die als rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu erwartenden Kontrollen
und Befragungen hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte (vgl. Re-
ferenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nach dem
Gesagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre.
7.
7.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines exilpoli-
tischen Engagements bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, das SEM leite in der
Vernehmlassung trotz des erbrachten Beweises für seine exilpolitischen
Aktivitäten in der Zeit nach dem 5. August 2015 eine irgendwie geartete
Unglaubhaftigkeit in Bezug auf dieses exilpolitische Engagement ab; mit
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Seite 29
Hinweis auf den zweitletzten Abschnitt der Vernehmlassung werde klar,
dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung vom 5. Au-
gust 2015 signalisiert worden sei, dass er sich von seinen LTTE-Aktivitäten
und von exilpolitischen Aktivitäten zu distanzieren habe, ansonsten ihm
auch eine Asylunwürdigkeit drohen könnte und ihm, wie nun in der Ver-
nehmlassung des SEM, sogar der Vorwurf von Kriegsverbrechen und Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit angedroht werde.
Die Überprüfung des Protokolls der Anhörung vom 5. August 2015 ergibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass er damals im Hinblick auf seine Aussagen
zu seiner LTTE-Vergangenheit und seinen exilpolitischen Aktivitäten beein-
flusst worden wäre. Jedenfalls ist eine solche Einflussnahme von Seiten
des SEM nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ent-
sprechend beeinflusst worden sein, würde sich die weitere Frage stellen,
von welcher Seite ihm das Erwähnte signalisiert worden wäre. Diese Frage
kann aber offengelassen werden, da der weitere Vorwurf des Beschwerde-
führers, das SEM habe in diesem Zusammenhang dem Grundsatz Beweis
vor Glaubhaftmachung widersprochen, unbegründet ist. In der Tat brachte
das SEM in seiner Vernehmlassung Glaubhaftigkeitsvorbehalte in Bezug
auf den Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers und die Folgen seines Auftritts am Heldentag im Novem-
ber 2015 für seine Familie in Sri Lanka an. Diese Vorbehalte wurden vom
SEM einlässlich und überzeugend begründet (vgl. E. 4.3.3). In diesem Zu-
sammenhang hielt die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass die einzige
mit Beweismitteln glaubhaft gemachte Aktivität des Beschwerdeführers
sein Auftritt am Märtyrertag 2015 in S._______ darstelle, während der gel-
tend gemachte Beitritt zum R._______ und die angebliche Übernahme von
Aufgaben in dieser Organisation in der Beschwerdeschrift nicht detailliert
ausgeführt oder dokumentiert würden. Unter diesen Umständen ging das
SEM zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, ausser bei der
symbolischen Handlung im Jahr 2015, nicht in anderer Art und Weise ex-
poniert hätte, und nicht auszuschliessen sei, dass er dabei von den sri-
lankischen Behörden identifiziert worden sei. Darüber hinaus gelingt dem
Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen in seiner Replik und der
diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Beilage […]) der Nachweis,
dass er auch am Heldengedenktag vom (...) 2016 teilnahm und dort bei der
(...) mitwirkte. Zudem ist mit ihm davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden auch von dieser Aktivität Kenntnis haben. Demgegenüber
finden sich in der Replik keine Ausführungen zu allfälligen weiteren Funk-
tionen im R._______ oder in der Diaspora, welche der Beschwerdeführer
ausserhalb der erwähnten Veranstaltungen 2015 und 2016 ausgeübt hätte.
D-7286/2016
Seite 30
Bei dieser Sachlage ist auch nach der Mitwirkung des Beschwerdeführers
an zeremoniellen Handlungen beim Heldengedenktag 2016 nicht davon
auszugehen, dass sich sein existierendes Risikoprofil derart geschärft
hätte, dass anzunehmen wäre, er würde seitens der sri-lankischen Be-
hörde zu derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen
Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Ein-
heitsstaat gefährdet. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er
in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spe-
zifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer
solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-7286/2016
Seite 31
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2).
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerde-
führer aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit der
D-7286/2016
Seite 32
Rückschaffung von Landsleuten im Juli 2016, zumal diesen Vorfällen kein
vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass (...) des Beschwerdeführers in G._______ wohnhaft seien und
zudem in der Umgebung mehrere seiner (...) lebten. Er verfüge somit über
eine solides Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort. Seine (...) und seine
(...) seien selbständig erwerbstätig und führten (...). Auch die von ihm ge-
führte (...) sei weiterhin in Betrieb und in Familienbesitz. Zudem habe er
eine abgeschlossene Schulbildung mit (...). Damit sei seine ökonomische
Situation in Sri Lanka gesichert. Gemäss dem Arztbericht vom (...) Sep-
tember 2016 verfüge er über einen guten Allgemeinzustand. Seine gesund-
heitlichen Beschwerden durch die im Jahr 2009 erlittene Kriegsverletzung
beschränkten sich auf Schmerzen im (...). Er leide zudem an einer (...) so-
wie an (...), wobei einige dieser Beschwerden in der Schweiz behandelt
worden seien und andere nicht. Der Arzt empfehle regelmässige Konsulta-
tionen, sähe aber ansonsten keinen dringenden Handlungsbedarf. Diese
Behandlung – so das SEM – könne in dieser Form in Sri Lanka weiterge-
führt werden. Sowohl (...) als auch (...) und (...) seien dort verfügbar. Es
bestünden keine medizinischen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka unzumutbar machen würden.
10.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind (aufgrund der Abklä-
rungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf bei der Rück-
kehr des Beschwerdeführers Kenntnis der sri-lankischen Behörden, dass
es sich bei ihm um einen ehemaligen Angehörigen des LTTE-Kaders han-
delt; zudem bei allfälligen Verhören akute Gefahr für Leib und Leben auf-
grund des […] und der diagnostizierten […]). An der Einschätzung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermag auch das am 16. Dezember
2016 eingereichte ergänzende Arztschreiben vom 28. November 2016
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Seite 33
nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine
weitere Abklärung zur Diagnosebestätigung beziehungsweise Therapieop-
timierung optimal und wünschenswert wäre.
10.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein –
die durch die Absetzung des Premierministers Ranil Wickremesinghe
durch den Staatspräsidenten am 26. Oktober 2018 und die für Januar 2019
angekündigten vorgezogenen Neuwahlen des Parlaments ausgelöste Ver-
fassungskrise konnte vorerst beigelegt werden, nachdem das Oberste Ge-
richt des Landes am 13. Dezember 2018 die Absetzung von Wickreme-
singhe und die Auflösung des Parlaments für verfassungswidrig erklärt
hatte und Letzterer am 16. Dezember 2018 wieder in sein Amt eingesetzt
wurde – als zumutbar erweist.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7286/2016
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: