Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7287/2009/wif
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N _______.
D-7287/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 3. April 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 5. April
2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. April 2006 summarisch befragt.
Am 3. Mai 2006 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer – _______ – geltend, aus
_______ zu stammen. Er habe von 1998 bis November 1999 in _______
in einem Edelsteingeschäft und später als Geldwechsler gearbeitet. Im
November 1999 sei er während eines Geldtransports auf offener Strasse
in einer Rischka durch zwei Räuber überfallen worden. Bei der
Verfolgung der Täter habe ihn eine andere Rischka, deren Fahrer mit den
Räubern respektive Dieben unter einer Decke gestanden sei, gerammt.
Im weiteren Verlauf der Verfolgung sei er durch besagten Fahrer zudem
mit einem Messer verletzt worden. Er habe den Überfall der Polizei
gemeldet. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf er
die beiden mittlerweile festgenommenen Diebe als Täter identifiziert
habe. Der Rischka-Fahrer habe nicht festgenommen werden können.
Dieser sowie die beiden eigentlichen Diebe respektive Räuber gehörten
zur Mafia. In der Folge sei er zweimal telefonisch mit dem Tode bedroht
worden. Man habe ihn vor weiteren Gerichtsaussagen gewarnt. Etwa drei
Wochen vor der Ausreise sei er in der Stadt erneut überfallen worden.
Die Täter hätten versucht, ihn in eine Rischka zu zerren und zu
erdrosseln. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. In Anbetracht der
geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle
der Rückkehr müsse er wegen seiner belastenden Aussagen vor Gericht
mit massiven Behelligungen durch Personen aus der Unterwelt rechnen.
A.c. Am 15. September 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer
ergänzend an. Er brachte vor, dass unbekannte Personen nach seiner
Ausreise im Juli 2006 zuhause nach ihm gesucht hätten. Seine Eltern
hätten diesen gesagt, dass er nicht mehr in Sri Lanka sei. Die
Unbekannten hätten ihnen aber nicht geglaubt und sie eingeschüchtert.
Die Eltern hätten den Vorfall der Polizei gemeldet. Im Zusammenhang mit
dem Gerichtsverfahren wegen des Raubes vom November 1999 gab er
zu Protokoll, dass die beiden festgenommenen Täter zu sieben Jahren
Haft verurteilt worden seien. Eventuell seien sie bereits wieder
freigekommen. Der dritte Täter sei wegen seiner Machtfülle nach wie vor
D-7287/2009
Seite 3
auf freiem Fuss. Im erwähnten Verfahren sei er als Zeuge aufgetreten. Er
müsse insbesondere deshalb mit Repressalien rechnen, weil er versucht
habe, auch eine Festnahme des dritten Täters zu bewirken. Im Verlaufe
der Anhörung ging das BFM ferner auf die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel ein. Gemäss einer amtsinternen Übersetzung
eines von ihm eingereichten Beweismittels werde er als tatverdächtige
Person und nicht als Hauptzeuge bezeichnet. Der Beschwerdeführer hielt
an seinen bisherigen Angaben grundsätzlich fest.
A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
wird auf die Akten verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis A 18).
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 – eröffnet am 21. Oktober 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die angebliche Gefährdung
des Beschwerdeführers wegen Zeugenaussagen in einem
Gerichtsverfahren seien nicht glaubhaft. Er werde in den Gerichtsakten
als Tatverdächtiger und nicht wie angegeben als Hauptzeuge bezeichnet.
Dieses Sachverhaltselement habe er nicht geltend gemacht und erst auf
Vorhalten anlässlich der ergänzenden Anhörung eingeräumt, es sei
versucht worden, ihm die Tat anzulasten. Im Weiteren sei er nicht in der
Lage gewesen, den Inhalt der Gerichtsakten angemessen zu
substanziieren. Seine Angaben zum dritten, angeblich noch nicht
gefassten Täter wirkten spekulativ. In Anbetracht weiterer
Ungereimtheiten entstehe das Bild einer konstruierten Verfolgung,
weshalb auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente
verzichtet werden könne. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. November 2009 ersuchte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorab um Einsicht
in verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Dossiers samt
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ferner beantragte er
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivpunkten 4 und
D-7287/2009
Seite 4
5 und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie für den Fall einer allfälligen Gutheissung der
Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer
Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Rahmen der Begründung des
Gesuchs um Einsicht in weitere Verfahrensakten machte er unter
anderem geltend, aufgrund der unsorgfältigen Dossierführung des BFM
sei unklar, welche Beweismittel wann eingereicht respektive zu den Akten
genommen worden seien. Auch sei fraglich, von welchen Unterlagen
Übersetzungen existierten. Wegen mangelhafter Aktenedition sei aktuell
eine Auseinandersetzung mit relevanten Fragen zu seiner Gefährdung
nicht abschliessend möglich. Es liege aber auf der Hand, dass das BFM
den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Nach Gewährung
der Akteneinsicht seien eventuell weitere Beweisanträge erforderlich.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 forderte das
Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, das Akteneinsichtsgesuch des
Beschwerdeführers zu behandeln. Für die Nachreichung einer
Beschwerdeergänzung wurde Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Betreffend Entscheid über weitere
Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Am 3. Dezember 2009 behandelte die Vorinstanz das
Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers.
F.
Mit ergänzender Eingabe vom 18. Dezember 2009 machte der
Beschwerdeführer geltend, es sei unabdingbar, dass ihm auch Einsicht in
die Akte A 21/1 (vom BFM veranlasste Übersetzung) gewährt werde. Es
sei ihm gelungen, eine beglaubigte Fotokopie der nahezu vollständigen
Gerichtsakten des Verfahrens vor dem _______ im Zusammenhang mit
dem Raubüberfall auf ihn zu besorgen. Eine englischsprachige
Übersetzung liege ebenfalls vor. Daraus gehe hervor, dass er im von ihm
erwähnten Verfahren durchgehend und gleichbleibend als Zeuge
aufgeführt worden sei. Einer der Verurteilten habe das Urteil, welches
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht nach der Ausreise des
Beschwerdeführers, sondern bereits im Verlaufe des Jahres 2004 gefällt
worden sei, später erfolglos revisionsmässig angefochten. Entsprechend
sei die vorinstanzliche Übersetzung (A 21/1) in wesentlichen Punkten
unrichtig. Durch die nunmehr beigebrachten Gerichtsakten würden seine
D-7287/2009
Seite 5
Vorbringen in wesentlichen Punkten bestätigt. Der Eingabe lagen die
erwähnten Gerichtsunterlagen und zwei Internet-Ausdrucke bei.
Betreffend der ihm vom BFM nunmehr edierten drei Beweismittel
ersuchte er um Fristansetzung zwecks Nachreichung einer Übersetzung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht bestritten, dass das vom
Beschwerdeführer erwähnte Gerichtsverfahren stattgefunden habe. Die
Ungereimtheiten in seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung beziehungsweise in den eingereichten Fragmenten der
Gerichtsunterlagen blieben indes bestehen. Er habe nicht glaubhaft
machen können, wegen des Verfahrens ernsthaft gefährdet zu sein.
H.
Am 13. Januar 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in die vorinstanzliche Akte A
21/1 sowie in die Vernehmlassung des BFM. Ferner wurde ihm
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik und allenfalls
Übersetzungen der ihm vom BFM edierten drei Beweismittel
einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf beiliegende Übersetzungen geltend, die vom BFM unter
A 21/1 vorgenommene Übersetzung des Gerichtsdokuments
(Beweismittel 2 gemäss A 18) sei falsch. Nach einer korrekten
Übersetzung stehe nun fest, dass er als Zeuge und nicht als
Beschuldigter vor Gericht erschienen sei. Das BFM sei von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund einer Übersetzung der von
ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Anzeige seiner Eltern
(Beweismittel drei gemäss A 18) seien zudem weitere Elemente,
welche seine Gefährdung glaubhaft machten, ersichtlich. Das BFM habe
verkannt, dass nach Abschluss des Strafverfahrens in _______ von
einem der Verurteilten ein Revisionsverfahren angestrengt worden sei, in
dessen Verlauf es aktenkundig zur Bedrohung eines (anderen) Zeugen
gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Gefährdung des
Beschwerdeführers vor Ort als realistisch. Von einer hinreichenden
Schutzgewährung durch den srilankischen Staat könne nicht
ausgegangen werden. Der Eingabe lag ferner eine Kostennote bei.
D-7287/2009
Seite 6
J.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 beantragte das
BFM erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es treffe
zwar zu, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid tatsächlich als Zeuge und nicht als
Tatverdächtiger vor Gericht aufgetreten sei. Dies ändere aber nichts an
der Beurteilung, wonach er die angebliche Gefährdung wegen des
Gerichtsverfahrens nicht habe substanziieren können. Auch die Anzeige
seiner Eltern sei nicht geeignet, die Bedrohung glaubhaft zu machen.
K.
In seiner Duplik vom 1. März 2010 hob der Beschwerdeführer erneut
hervor, dass die Vorinstanz die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen gestützt auf eine fehlerhafte amtsinterne Übersetzung eines
Beweismittels begründet habe. Ferner sei die Behauptung des BFM, er
könne aus der feststehenden Bedrohung eines anderen
Belastungszeugen im Revisionsverfahren vor Ort nichts zu seinen
Gunsten ableiten, ebenso wenig nachvollziehbar wie der vorinstanzliche
Hinweis, beim Dokument, welches die Anzeige seiner Eltern belege,
handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-7287/2009
Seite 7
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im
Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben,
hinreichend nachgekommen ist.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert. Demnach umfasst dieser Anspruch als Teilaspekte einen
D-7287/2009
Seite 8
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art.
30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen
einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der
angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch
des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber
hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
4.3. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. aus der Literatur Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel
Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux,
2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative,
Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen
2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.;
Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.).
Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund
stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der
Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behöden, die Vorbringen der
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer,
a.a.O., S. 300 ff.). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen
Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für
die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat
des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid
sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in:
D-7287/2009
Seite 9
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17).
4.4. Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Offensichtlich ist eine
Verletzung der Begründungspflicht, welche gestützt auf eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung erfolgte. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe
des Asylverfahrens immer wieder und im Wesentlichen übereinstimmend
geltend gemacht, er sei in Sri Lanka gefährdet, weil er als Zeuge in einem
Strafprozessverfahren ausgesagt, dabei zwei Täter identifiziert und sich
auch die Feindschaft des dritten, wegen seiner Machtfülle nicht
inhaftierten Mittäters zugezogen habe (A 10/12 S. 2 und 5 f.; A 17/16
Antworten 45, 92 und 97). Das BFM hielt seine Zeugenaussagen und die
damit verbundene Gefährdung aber insbesondere mit dem Argument, er
werde in den Gerichtsakten als Tatverdächtiger und nicht als Hauptzeuge
bezeichnet, für unglaubhaft. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf eine
amtsinterne Übersetzung eines eingereichten Gerichtsdokuments (vgl. A
21/1). Dem Beschwerdeführer ist es aber im Rekursverfahren gelungen,
die Falschheit der Übersetzung nachzuweisen. So räumt das BFM in der
zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 nach einer Überprüfung
der Übersetzung ein, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im
Gerichtsverfahren als Zeuge und nicht als Tatverdächtiger aufgetreten
sei. Damit wird das offensichtlich zentrale Argument des BFM, die zu
Protokoll gegebenen Asylgründe stünden "im krassen Widerspruch zum
Inhalt der Beweismittel", hinfällig. Im Weiteren mag zutreffen, dass
gewisse Aussagen des Beschwerdeführers nur bedingt Substanz
aufweisen und von ihm auch bei allenfalls nicht perfekten Kenntnissen
des Singhalesischen etwas genauere Angaben zu den ihn betreffenden
Gerichtsunterlagen hätten erwartet werden können. Diese Argumente,
auf welche sich das BFM auch in den Vernehmlassungen fokussiert,
erscheinen aber kaum als schlüssig für die von der Vorinstanz geltend
gemachte Unglaubhaftigkeit der Gefährdung. Es ist nämlich
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden
Anhörung, wo er mit der erwähnten falschen Übersetzung konfrontiert
wurde, befragungsmässig in unzulässiger Weise in einen akuten
Erklärungsnotstand gedrängt wurde, worauf er plötzlich angab,
schliesslich auch als Beschuldigter im Gerichtsverfahren involviert
gewesen zu sein (A 17/16 Antworten 61 ff.). Das Zusatzargument des
BFM, er habe den Umstand, wonach er als Beschuldigter in den Akten
erwähnt werde, erst auf (einen gemäss vorstehenden Erwägungen
sachlich falschen) Vorhalt bei der ergänzenden Anhörung eingeräumt
D-7287/2009
Seite 10
beziehungsweise nachgeschoben, ist somit ebenfalls offensichtlich
untauglich für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Gefährdung.
Generell ist mithin fraglich, ob zentrale Aussagen im besagten Protokoll
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen überhaupt
herangezogen werden durften. Dabei kann auch auf die substanziierten
Darlegungen in der Beschwerdeergänzung vom 18. Dezember 2009 und
die Eingabe vom 28. Januar 2010, welche sich auf die neu eingereichten
Beweismittel (Übersetzungen) stützen, verwiesen werden. Entsprechend
müssen sowohl die Sachverhaltsabklärung wie auch die
Entscheidbegründung als offensichtlich mangelhaft bezeichnet werden.
Das BFM hat im angefochtenen Entscheid ausserdem auf eine
eingehende Würdigung der bereits damals beigebrachten Beweismittel in
Anbetracht der "dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen" verzichtet,
die angebliche Unglaubhaftigkeit aber nach dem Gesagten mit
unzutreffenden Hauptargumenten begründet.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid
unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des
Beschwerdeführers zustande gekommen ist.
5.
5.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2. Vorliegend erscheint eine Heilung als ausgeschlossen. Die
Verletzungen sowohl der Begründungspflicht wie auch der
Untersuchungsmaxime wiegen schwer. Zudem ist eine substanziierte
Auseinandersetzung des BFM mit zentralen Beschwerdevorbringen
beziehungsweise der Relevanz der alten wie neuen Beweismittel für die
geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers im
Vernehmlassungsverfahren nur allenfalls ansatzweise erfolgt. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne
D-7287/2009
Seite 11
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist
gehalten, allfällige Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf den
richtigen rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid zu fällen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 28. Januar
2010 und der Eingabe vom 1. März 2010 macht der Rechtsvertreter unter
Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand
von 33.75 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 200.70 geltend,
was zu einer Parteientschädigung von Fr. 8'558.50 führen würde. Zwar
trifft es zu, dass durch die falsche Sachverhaltsermittlung des BFM von
einem relativ hohen zeitlichen Aufwand auszugehen ist. Der zeitliche
Aufwand des in Asylfragen versierten Vertreters für die Eingaben vom
20. November 2009, 18. Dezember 2009, 28. Januar 2010 sowie 1. März
2010 in der Höhe von insgesamt 26 Stunden und 30 Minuten erscheint
aber als zu hoch; überdies finden sich in den Eingaben sachlich nicht
notwendige Wiederholungen. Die geforderte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 8'558.50 ist deshalb angemessen zu kürzen und auf
insgesamt Fr. 5'000.— festzusetzen (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7287/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
5000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: