Abtei lung IV
D-7287/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.___________, geboren (...),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7287/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein bangla-
deschischer Staatsangehöriger bengalischer Ethnie aus Dhaka, am
25. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 30. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte und ihn am 6. Juli 2009 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei seit 1976 aktives Mitglied
der Awami League (AL) gewesen und sei 1980 vom Parlamentsabge-
ordneten B.__________ respektive in dessen Auftrag entführt und
umgebracht worden, seine Leiche sei jedoch nie gefunden worden,
dass zu diesem Zeitpunkt die Bangladesh Nationalist Party (BNP) an
der Macht gewesen sei, weshalb die Polizei einer Anzeige seiner
Mutter nicht habe nachgehen wollen,
dass er nach Abschluss der neunten Klasse im Jahre 1995 für die AL
aktiv gewesen sei und im Jahre 2005 mit seinem Onkel zur BNP ge-
wechselt habe, nachdem B.__________ der AL beigetreten sei,
dass er am 30. Oktober 2006 mit neun anderen Personen von
B.__________ angezeigt und des Mordes an einem AL-Mitglied be-
schuldigt worden sei,
dass B.__________ befürchtet habe, er (der Beschwerdeführer) werde
eines Tages das Strafverfahren bezüglich seines vor 26 Jahren
ermordeten Vaters wieder aufnehmen lassen,
dass er von seinem Anwalt erfahren habe, dass am 5. April 2007 ein
Haftbefehl gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlassen worden sei,
und die Polizei ihn in der Folge mehrmals zu Hause gesucht habe,
dass er sich in der Hoffnung, die BNP würde die Wahlen gewinnen,
noch drei Jahre bei seinem Onkel versteckt gehalten habe, jedoch seit
Anfang 2009 beabsichtigt habe, ins Ausland zu gehen, für die Um-
setzung seiner Ausreiseabsichten aber noch ein halbes Jahr benötigt
habe,
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dass er seine Heimat schliesslich mit der Hilfe seines Onkels via
Dhaka auf dem Luftweg mit seinem Reisepass am 22. August 2009
verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere
Beweismittel mehrheitlich in Kopie einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl -
gesuch vom 25. Juni 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 3. November
2010 zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den gegen
den Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen liege der Verdacht
einer begangenen Straftat zugrunde, weshalb das Einleiten ent-
sprechender Ermittlungen somit rechtlich legitim sei und selbst dann
nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes ange-
sehen werden könne, wenn das fragliche Ermittlungsverfahren auf
einer falschen Anklage basieren würde,
dass in Bangladesch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen
Mitgliedern gegnerischer Parteien – namentlich der BNP und der AL –
mit tragischen Folgen zum politischen Alltag gehörten,
dass es im Rahmen eines in diesem Zusammenhang pflichtgemäss
eingeleiteten Ermittlungsverfahren natürlich durchaus passieren
könne, dass auch unschuldige Personen in dieses Verfahren verwickelt
würden und politische Gegner versuchten, ihre Gegenspieler dadurch
ausser Gefecht zu setzen, was jedoch für sich alleine noch keine asyl -
rechtlich erhebliche Verfolgung darstelle,
dass von 2001 bis Ende Oktober 2006 in Bangladesch die von Khala
Zia geführte BNP-Regierung geherrscht habe und nach Ablauf ihrer
Legislaturperiode im Januar 2007 eine neutrale Übergangsregierung
die Regierungsgeschäfte übernommen habe, mit dem Ziel, freie und
faire Wahlen vorzubereiten,
dass aus den Parlamentswahlen vom 29. Dezember 2008 schliesslich
die AL unter Sheikh Hasina mit 250 Sitzen als eindeutige Siegerin her-
vorgegangen sei, während die BNP lediglich 30 Sitze erlangt habe,
aber immerhin zweitstärkste Partei im Parlament sei,
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dass von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation seitens des
bangladeschischen Staates gegenüber Mitgliedern der BNP demzu-
folge nicht ausgegangen werden könne,
dass somit auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, der Be-
schwerdeführer hätte seit dem letzten Regierungswechsel im Falle
einer Verhaftung und seines Einbezugs in ein Untersuchungs- res-
pektive Strafverfahrens mit einem Politmalus zu rechnen,
dass heute nicht nur die höheren Gerichte in Bangladesch sehr auf
ihre Unabhängigkeit bedacht seien,
dass sich die Übergangsregierung nämlich auch mit der Unabhängig-
keit der niederen Gerichte beschäftigt habe, die seither nicht mehr
unter der Kontrolle der Exekutive, sondern unter jener des Supreme
Court stünden,
dass es deshalb dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden kön-
nen, mit Hilfe seines Anwalts seine Parteirechte wahrzunehmen und
sich nicht durch Flucht aus der Heimat den Ermittlungen zu entziehen,
dass die eingereichten Gerichtsdokumente nicht geeignet seien, obige
Erwägungen zu ändern, da sie das Vorliegen einer legitimen Straf-
untersuchung, die jedoch asylrechtlich nicht beachtlich sei, belegen
würden,
dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Zwischenfall Ende Okto-
ber 2006 respektive die gegen ihn erhobene Anzeige im Mai 2007 im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch bereits mehr als zwei
Jahre zurückgelegen hätten und daher nicht mehr Auslöser für seine
Flucht gesehen werden könnten, weshalb die geltend gemachte Straf-
verfolgung auch aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs
nicht asylbeachtlich sei,
dass abgesehen davon, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
keine Asylrelevanz zukomme, grundlegende Zweifel an der Glaub-
haftigkeit wesentlicher Darlegungen bestünden,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 zur BNP übergetreten sei,
um nach rund 25 Jahren besser gegen den Auftraggeber der Ermor-
dung seines Vaters vorzugehen, was letztlich dazu geführt habe, dass
man ihn in eine falsche Anzeige verwickelt habe,
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dass dem jedoch entgegen zu halten sei, dass er, sofern er tatsächlich
das Bedürfnis gehabt hätte, den Tod seines Vaters aufzuklären, dies
bereits im Zeitraum von 1996 bis 2001 versucht hätte, da damals die
AL wieder an der Macht gewesen sei, da dies nicht der Fall sei, könne
dem Beschwerdeführer seine Absicht, das Verfahren seines Vaters
wieder aufzurollen, nicht geglaubt werden, weshalb auch die Begrün-
dung der gegen ihn erhobenen Anzeige nicht nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer in Bangladesch in ein Verfahren wegen
Mordes verwickelt worden sein soll, aber dennoch mit einem auf
seinen Namen ausgestellten Pass via Flughafen Dhaka seine Heimat
verlasse, entspreche nicht einem Verhalten einer seitens der Behörden
verfolgten Person, da sie dadurch riskieren würde, im Rahmen der
Ausweiskontrollen erkannt und erfasst zu werden,
dass der Beschwerdeführer vom Moment der Anzeigeerstattung bis zu
seiner Ausreise noch mehr als zweieinhalb Jahre in Pakistan (recte:
Bangladesch) verbracht habe, lasse an der Glaubhaftigkeit seiner
Furcht vor Verhaftung zweifeln, da tatsächlich Verfolgte versuchen
würden, sich möglichst umgehend dem Zugriff des Verfolgers durch
Flucht zu entziehen,
dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der BNP in
keiner Weise auf seine parteiliche Zugehörigkeit geknüpfte Verfolgung
eingehe, obschon sie davon hätte Kenntnis haben müssen, was die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der fraglichen Verfolgung erhärte,
dass im Schreiben des Commissioners bestätigt werde, dass er unbe-
scholten sei und an keinen subversiven Aktivitäten teilgenommen
habe, eine solche Bestätigung jedoch seitens eines Commissioners
nicht für eine Person ausgestellt werden könne, die wegen Mordes
gesucht werde, weshalb die angebliche Verwicklung des Beschwerde-
führers in das Ermittlungsverfahren wegen Mordes auch aus diesem
Grunde anzuzweifeln sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid vom
8. September 2010 aufzuheben, Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 27. Oktober 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 10. November 2010 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 9. November
2010 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am
9. November 2010 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe das
Asylgesuch nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft, die Beweismittel –
teilweise wegen fehlender Übersetzung durch die Dolmetscherin –
nicht angemessen berücksichtigt, weshalb das rechtliche Gehör ver-
letzt worden sei,
dass das BFM in der Verfügung fälschlicherweise tatsächlich eine
pakistanische statt eine bangladeschische Identitätskarte und einen
Aufenthalt in Pakistan statt Bangladesch erwähnt und teilweise falsche
Jahreszahlen im Sachverhalt aufführt,
dass es sich bei diesen Mängeln offenbar um Flüchtigkeitsfehler
handelt, die auf ein unsorgfältiges Vorgehen bei der Redaktion der Ver-
fügung zurückzuführen sind,
dass das BFM ansonsten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Asylbegründung inhaltlich jedoch richtig und umfassend aufführt, seine
Verfügung hinreichend begründet und sich insbesondere auch aus-
reichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt,
weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehör nicht festzustellen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu-
treffend festgehalten hat, die eingereichten Dokumente seien nicht
geeignet, an seinen Erwägungen etwas zu ändern, zumal diese ledig-
lich das Vorliegen einer legitimen Strafuntersuchung belegen würden,
die als solche jedoch asylrechtlich nicht beachtlich sei,
dass nicht zu beanstanden ist, dass das BFM nicht von sämtlichen ein-
gereichten Beweismitteln Übersetzungen hat anfertigen lassen,
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dass es sich bei den nicht übersetzten Beweismitteln nämlich um
Dokumente handelt, welche im Zusammenhang mit der Entführung
und der Ermordung seines Vaters stehen sollen, weshalb diese für die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung ohnehin in
keinem unmittelbar relevanten Zusammenhang stehen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt
hat, dass es sich bei der Suche des Beschwerdeführers wegen der Er-
mordung eines AL-Mitglieds um einen asylrechtlich nicht relevanten
Sachverhalt handelt, da die Behörden aus rechtsstaatlich legitimen
Gründen Ermittlungen zur Untersuchung des Vorfalls eingeleitet
haben,
dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer
kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde, zumal er
seinen Aussagen zufolge in Bangladesch bereits von einem Anwalt
vertreten wurde (act. A1/10 S. 6, A9/15 S. 11),
dass der Beschwerdeführer zudem erklärte, zuvor keine Probleme mit
den Behörden oder der Polizei gehabt zu haben (vgl. act. A1/10 S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausserdem dargelegt
hat, aus welchen Gründen es die Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers – ungeachtet ihrer fehlenden asylrechtlichen Rele-
vanz – als nicht glaubhaft beurteilt,
dass die diesbezüglichen Ausführungen bei Sichtung der Akten durch-
wegs überzeugen,
dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mangels Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt
hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Bangladesch droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
nicht von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ge-
sprochen werden kann (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5),
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb der 30-jährige und –
soweit bekannt – gesunde Beschwerdeführer, der über eine mehr-
jährige Schulbildung verfügt, Teilhaber eines Bauunternehmens seines
Onkels ist und in Dhaka über ein Beziehungsnetz verfügt, im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach Bangladesch aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 9. November 2010 geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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