Abtei lung IV
D-7288/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 C._______,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7288/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 13. September 2005 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 21. September 2005 wurde sie im Emp-
fangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______
zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren
Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asyl-
verfahrens wurde sie am 27. September 2005 dem Kanton C._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am
8. November 2005 eingehend zu ihren Asylgründen an. Am 6. Juni
2007 wurde sie von einer Mitarbeiterin des BFM in C._______-
WaC._______ ergänzend angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei ivorische Staatsangehörige muslimi-
schen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Dioula an. Sie stam-
me aus D._______, einer Gemeinde ("commune") der ehemaligen
Hauptstadt Abidjan und habe dort nach Abschluss der Primarschule
als Händlerin auf dem Markt gearbeitet.
Seit vielen Jahren habe sie eine Beziehung mit D. B. gehabt. Ihre El-
tern seien wegen dessen aufbrausenden und auch gewalttätigen Cha-
rakters von Anfang an gegen eine Heirat mit diesem Mann gewesen
und hätten für sie einen andern Ehemann auswählen wollen. Dessen
ungeachtet habe sie – die Beschwerdeführerin – mit D. B. drei Kinder
gehabt, einen im Jahre 1990 geborenen Sohn und zwei in den Jahren
1995 und 2000 geborene Töchter. Nach der Geburt ihrer Kinder habe
sie weiterhin bei ihren Eltern in D._______ gewohnt.
Im Juli 2005 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, sie müsse nun einen Mann
heiraten, der bei ihm um ihre Hand angehalten habe. Dieser Mann,
dessen Namen sie nicht kenne, habe eine Frau zu ihr nach Hause ge-
schickt, welche geprüft habe, ob die im Jahre 2000 durchgeführte Be-
schneidung korrekt gemacht worden sei. Diese Frau habe ihr dann ge-
sagt, die Beschneidung sei nicht richtig ausgeführt worden und müsse
daher wiederholt werden. Da sie sich keiner weiteren Beschneidung
habe unterziehen und keinen Unbekannten habe heiraten wollen, habe
die Beschwerdeführerin ihr Elternhaus verlassen. In einem der Familie
ihrer Freundin P. O. gehörenden Haus in E._______/Abidjan habe sie
Unterkunft gefunden.
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Am 4. August 2005 seien nachts mehrere uniformierte Männer auf der
Suche nach Rebellen und Waffen ins Haus eingedrungen und hätten
sie vergewaltigt. Am nächsten Tag sei sie auf den Polizeiposten ge-
gangen und habe Anzeige erstattet. Einer der Polizisten habe ihr ab-
geraten, ins Haus nach E._______ zurückzukehren, weil einer der
Männer, dem ein Teil des Ohres gefehlt habe und den sie daher habe
erkennen können, sie sonst töten könnte. Sie habe sich daher zu P. O.
an deren aktuellen Wohnort in F._______/Abidjan begeben.
Unter gesundheitlichen Beschwerden leidend, sei sie zur Unter-
suchung ins "Centre Hospitalier Universitaire" (CHU) Treichville/Abid-
jan gegangen. Dort sei festgestellt worden, dass sie HIV-infiziert sei.
Sie habe für einen Monat ausreichende Medikamente erhalten und sei
dann zu P. O. zurückgekehrt. Mit einem von A. O., der Schwester von
P. O. ausgeliehenen, aber mit ihrem eigenen Bild und einem Visum für
die Schweiz versehenen Reisepass habe sie am 11. September 2005
ihre Heimat über den Flughafen von Abidjan verlassen und sei auf
dem Luftweg via Paris nach Genf gelangt. Bei der mit dem aus-
geliehenen Pass erfolgten Einreise habe sie keine Probleme gehabt;
der Pass sei ihr nach der Passkontrolle in Genf von einer Freundin von
A. O. wieder abgenommen worden. Für die Reise, welche P. O. für sie
organisiert habe, habe sie nichts bezahlen müssen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung vom
21. September 2005 einen auf den 9. Januar 2004 datierten Geburts-
schein sowie eine am 25. August 2005 ausgestellte Identitäts-
bescheinigung zu den Akten.
A.d Auf entsprechende schriftliche Aufforderung des BFM vom 6. Juni
2007 hin reichte die Beschwerdeführerin zwei am 11. Mai 2007 und
am 12. Juni 2007 von G._______ erstellte ärztliche Berichte sowie
eine am 3. Mai 2007 erstellte Zusammenstellung von
Untersuchungsergebnissen und verabreichten Medikamenten ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 – eröffnet am 4. Oktober 2007
– lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
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Vorbringen der Beschwerderführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesonde-
re spreche auch die HIV-Infektion nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der in der Heimat der Beschwerde-
führerin vorhandenen medizinischen Infrastrukturen sei es möglich,
HIV-infizierte Patienten dort zu behandeln; die Beschwerdeführerin
habe denn auch gemäss eigenen Angaben bereits vor ihrer Abreise
nach Europa in ihrem Heimatstaat Zugang zu einer antiretroviralen
Behandlung gehabt.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 – unter Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls. Eventuell sei sie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde eine am 16. Oktober 2007 von H._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2007 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Zur Untermauerung ihrer in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober
2007 gemachten Behauptung, seit der in der Heimat erlittenen Ver-
gewaltigung Probleme mit der Schulter zu haben, gab die Be-
schwerdeführerin am 7. November 2007 eine auf den 2. Februar 2007
datierte "Verordnung zur Physiotherapie" in Kopie zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2009 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
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sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 26. August 2009 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG sowie 48 Abs.
1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Be-
schwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr im Zu-
sammenhang mit den Vorkommnissen vom Juli 2005 geäusserten Be-
fürchtungen – einerseits, vom Vater zur Heirat mit einem Unbekannten
gezwungen und dabei vorher zum zweiten Mal beschnitten zu werden,
andererseits, Vergeltungsmassnahmen seitens der Soldaten, die nach
der Vergewaltigung von ihr angezeigt worden seien, erleiden zu
müssen – glaubhaft zu machen.
4.1 In der Tat gibt schon die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr
Vater habe ihr seit fünfzehn Jahren mit einer arrangierten Heirat ge-
droht, sie dann aber erst, als sie bereits 32 Jahre alt und Mutter dreier
Kinder zwischen fünf und fünfzehn Jahren gewesen sei, zur Heirat mit
einem Unbekannten und zu einer weiteren Beschneidung zwingen
wollen, Anlass zu gewissen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des ge-
schilderten Sachverhaltes.
Mit der Bemerkung, vielleicht habe ihr Vater lange warten müssen, bis
er jemanden gefunden habe, der eine gute Mitgift habe zahlen können,
vielleicht habe er ihr nach dem dritten Kind auch endgültig den Um-
gang mit ihrem Liebhaber verbieten wollen (vgl. Beschwerde S. 4 f.),
lassen sich diese Zweifel nicht beseitigen.
4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ver-
folgungssituation werden durch weitere nicht nachvollziehbar er-
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scheinende Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet. So ist nicht
einsehbar, wieso sie – nachdem sie von der unmittelbar bevor-
stehenden Trauung und der in Kürze durchzuführenden weiteren Be-
schneidung erfahren haben will – nicht umgehend versuchte, sich der
ihr angedrohten Situation zu entziehen, sondern weiterhin in ihrem
Elternhaus wohnte und auf dem Markt Kleider verkaufte.
Der Hinweis, sie habe eine gute Beziehung zu ihrer Mutter und ge-
wusst, dass diese die Konsequenzen ihres Fortgehens mittragen
müsste (vgl. Beschwerde S. 5), vermag nicht zu überzeugen.
4.3 Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend festgestellt
wurde, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ver-
schiedener Hinsicht vage und unsubstanziiert ausgefallen. So machte
sie nur sehr allgemein gehaltene Aussagen zum Verhalten ihres
Vaters, als dieser von ihren Schwangerschaften erfahren oder als
dieser die Heirat mit einem ihr unbekanntem Mann vereinbart habe
(vgl. Vorakten A1 S. 4 f, A11 S. 10 und A17 S. 5 ff.). Auch konnte sie
keinerlei Angaben zum Mann, den sie hätte heiraten sollen, zum vor-
gesehenen Heiratsdatum oder zu den Gründen, wieso die Trauung so
schnell hätte vollzogen werden müssen, machen.
Der Hinweis auf die "kulturellen Gegebenheiten" und auf den Um-
stand, dass ihr Vater "absolute Macht" über sie habe und ihr "keine
Rechenschaft schuldig" sei (vgl. Beschwerde S. 3) vermag nicht zu
überzeugen. Dabei erscheint die Rüge, die sie befragende Person
habe offenbar "keine psychologische Ausbildung und Praxis" und
könne die "Frage der Emotionen nicht beurteilen" (vgl. Beschwerde
S. 3 f.), haltlos; das Begehren um Anforderung eines psychologischen
Gutachtens ist daher abzuweisen.
4.4 Des Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
wesentlichen Punkten auch widersprüchlich ausgefallen. Während sie
anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, sie hätte den
uniformierten Männern, die in der Nacht vom 4. August 2005 in
E._______ geklopft hätten, die Türe geöffnet (vgl. Vorakten A11 S. 10),
erklärte sie in der ergänzenden Bundesanhörung, sie habe geschlafen
und sei erst erwacht, als die Männer gewaltsam die Tür geöffnet
hätten und ins Haus eingedrungen seien (vgl. Vorakten A17 S. 16).
Überdies sagte sie in der Erstbefragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ aus, auf der Gendarmerie von I._______
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gegen die Männer Anzeige erstattet zu haben (vgl. Vorakten A1 S. 5),
um dann in der ergänzenden Bundesanhörung zu behaupten, sie habe
die Anzeige auf dem Posten von F._______ deponiert (vgl. Vorakten
A17 S. 17)
Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) angebrachte Erklärung, die
nächstgelegene Polizeistation sei I._______ und liege am Anfang des
Quartiers F._______, vermag nicht zu überzeugen. So befindet sich
E._______ in der Gemeinde J._______ und verfügt über ein eigenes
Polizeikommissariat. F._______ und I._______ sind dagegen zwei
Quartiere der Gemeinde D._______; in F._______ befindet sich ein
Polizeikommissariat, im gut sechs Kilometer entfernten I._______ da-
gegen ein Gendarmeriestützpunkt.
4.5 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin sei nicht imstande gewesen, die von ihr unter-
nommenen Schritte zum Erhalt der am 24. August 2005 ausgestellten
Identitätsbestätigung in einen klaren und zeitlich richtigen Zu-
sammenhang mit den angeblich erlebten Ereignissen zu bringen (vgl.
Vorakten A17 S. 19 f.), gefolgt werden.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Er-
wägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen betreffend das Vorliegen
von Realkriterien; vgl. Beschwerde S. 8) einzugehen.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) vertretenen Auf-
fassung ist auch nicht erstellt, dass die geltend gemachten Schulter-
probleme (vgl. die nachgereichte "Verordnung zur Physiotherapie" vom
2. Februar 2007) auf die behauptete Vergewaltigung zurückzuführen
sind. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass eine Vergewaltigung Ursache für
die HIV-Infektion ist, stützt sich der Bericht der G._______ vom
12. Juni 2007 doch – zumindest was die möglichen Gründe für die
HIV-Infektion betrifft – ausschliesslich auf die Angaben der
Beschwerdeführerin. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen,
dass – wie der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kantonalen
Anhörung (vgl. Vorakten A11 S. 18) erklärt wurde – eine HIV-Infektion
erst drei Monate nach der Ansteckung klar feststellbar ist, weshalb die
Mitte oder Ende August 2005 im "Centre Hospitalier Universitaire" von
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Treichville festgestellte Infektion nicht auf eine bei der geltend
gemachten Vergewaltigung vom 4. August 2005 erfolgte Ansteckung
zurückgeführt werden kann.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., C._______ 1999,
S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren vor, HIV-positiv zu sein, und reichte auf Aufforderung des BFM
hin entsprechende, am 11. Mai 2007 und am 12. Juni 2007 aus-
gestellte ärztliche Berichte der G._______ ein. Danach befindet sich
die HIV-Infektion im Stadium A2. Die Beschwerdeführerin habe bereits
im November 2005 über einen schlechten Allgemeinzustand mit
Herpes simplex labialis und eitrigem vaginalem Ausfluss geklagt. Unter
der antiretroviralen Therapie mit "Combivir" und "Kaletra" werde ein
stabiler Verlauf mit inzwischen normalen CD4-Werten bei
unterdrücktem viral load verzeichnet; opportunistische Infektionen
seien keine aufgetreten. Nebst der antiretroviralen Therapie sei alle
drei Monate eine klinische und paraklinische Kontrolle angezeigt.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine neueren ärztlichen Zeugnisse
zu den Akten reichte, ist davon auszugehen, dass die Berichte vom 11.
Mai 2007 und vom 12. Juni 2007 immer noch aktuell sind
beziehungsweise sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verschlechtert hat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien fest-
gestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS
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erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der
EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-
infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3
EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c.
Royaume-Uni).
Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene
Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei
Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche
auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C
die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden
nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter
Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter
Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und
3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/2 E. 9.1.4 sowie EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a und EMARK 2004
Nr. 7 E. 5d bb).
Nachdem sich die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin im Sta-
dium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, der allgemeine
Gesundheitszustand dank der antiretroviralen Therapie heute als stabil
bezeichnet werden kann, und die in der Eingabe vom 7. November
2007 erwähnten und mittels "Verordnung zur Physiotherapie" er-
wähnten Schulterprobleme klarerweise nicht lebensbedrohend sind,
kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als
unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend
erachtet werden.
6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
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Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht
der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend
dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
glaubhaft gemacht werden konnte. Auch aus der Zugehörigkeit der
Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Dioula lassen sich keine
Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Ein Aufstand abtrünniger Militäreinheiten entfachte in Côte
d'Ivoire einen Bürgerkrieg, der das Land destabilisierte und teilte; der
Norden wurde fortan von Rebellengruppen, der Süden von
Regierungstruppen und Milizen kontrolliert. Am 4. März 2007 unter-
zeichneten der ivorische Staatspräsident Laurent Gbago und der
Rebellenführer Guillaume Soro in Ouagadougou, der Hauptstadt
Burkina Fasos, einen Friedensvertrag. Seither hat sich die Lage im
Land zunehmend beruhigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im
Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation in Côte d'Ivoire zum Schluss, es herrsche
aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt,
aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Die
Rückkehr alleinstehender, junger und gesunder Männer nach Abidjan
sei als zumutbar zu erachten, wenn diese bereits vor ihrer Ausreise
dort gelebt hätten oder dort über ein familiäres Netz verfügten. Diese
Einschätzung wurde im zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE) E-
5316/2006 vom 24. November 2009 bestätigt, und gestützt auf eine
aktualisierte Lageanalyse auch die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges von Personen, die aus anderern Regionen
Côte d'Ivoires stammen, sowie von Frauen beurteilt. Dabei wurde
insbesondere der Vollzug der Wegweisung junger Frauen aus Abidjan
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– selbst wenn unter gewissen gesundheitlichen Störungen leidend –
grundsätzlich als zumutbar erachtet.
6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die HIV-Infektion oder andere
gesundheitliche Probleme gegen den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin sprechen könnten.
6.3.2.1 Im ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2007 wird ausgeführt, ohne
die antiretrovirale Therapie werde die Patientin "innerhalb von
Monaten bis Jahren opportunistische Infektionen erleiden, welche zu
Tod oder Invalidität führen können beziehungsweise werden". Offiziell
seien antiretrovirale Medikamente im Ursprungsland zwar vorhanden,
doch seien diese nur den wenigsten Patienten und nur denjenigen aus
privilegierten Schichten effektiv zugänglich.
6.3.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Un-
zumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers oder
Asylgesuchstellerin grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion
das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht
ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der
HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumut-
barkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunfts-
land der betroffenen Person, insbesondere die medizinische
Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld
(Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse)
massgeblich zu berücksichtigen. Somit kann je nach den konkreten
Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während
umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin
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das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als
unzumutbar erscheinen lässt.
6.3.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben
bereits in ihrer Heimat nach der Feststellung ihrer HIV-Infektion im
"Centre Hospitalier Universitaire" von Treichville mit antiretroviralen
Medikamenten (mit "Norvir", "Combivir" und "Crissivant" [recte:
"Crixivan"]) sowie mit dem Antibiotikum "Bactrim forte" versorgt (vgl.
Vorakten A11 S. 17 ff.). Die antiretrovirale Therapie wurde nach ihrer
Einreise in die Schweiz mit den Medikamenten "Combivir" und
"Kaletra" fortgeführt. Wie bereits vorstehend erwähnt hat sich Verlauf
der HIV-Infektion dank der Therapie stabilisiert; die CD4-Werte
konnten erhöht werden und die Viruslast ("viral load") befindet sich auf
sehr niedrigem Niveau.
Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion der
Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente seien in Côte d'Ivoire
aufgrund der Subventionierungen durch den ivorischen Staat und
internationalen Partnern zu moderaten Preisen erhältlich, zudem sei
es aufgrund der vorhandenen medizinischen Infrastrukturen möglich,
Patienten mit AIDS zu behandeln, entspricht auch den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur medizinischen Versorgungs-
lage in Côte d'Ivoire das erwähnte Urteil BVGE E-5316/2006 vom
24. November 2009 E. 7.12.1). Wie in der angefochtenen Verfügung
ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, bietet namentlich das (...) Uni-
versitätsspital ("Centre Hospitalier Universitaire") von Treichville HIV-
infizierten Personen eine umfassende Behandlung. Diese Feststellung
wird durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt, in eben-
diesem Spital im August 2005 mit der antiretroviralen Behandlung be-
gonnen zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Weiter-
führung dieser Behandlung (aktuell medikamentös mit dem in Côte
d'Ivoire ohne weiteres erhältlichen "Combivir" und mit "Kaletra" be-
ziehungsweise einem dem Medikament "Kaletra" in der Zusammen-
setzung entsprechenden Präparat) in der Heimat der Beschwerde-
führerin gewährleistet ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch
die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
6.3.2.4 Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Côte d'Ivoire auch unter medizinischen Gesichtspunkten
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als zumutbar. Die geltend gemachten Schulterprobleme vermögen an
dieser Feststellung nichts zu ändern.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die
noch relativ junge, über eine sechsjährige Schulbildung und lang-
jährige Berufserfahrung als Händlerin verfügende Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine konkrete, ihre Existenz
bedrohende Situation geraten könnte, zumal angesichts der Unglaub-
haftigkeit ihrer Asylvorbringen davon auszugehen ist, dass ihr nicht nur
ihre Freundin P. O., sondern auch ihrer nächsten Verwandten bei der
Reintegration behilflich sein werden. Angesichts des hohen Anteils
HIV-infizierter Personen in Côte d'Ivoire scheint auch die Befürchtung
der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10), wegen ihrer
Krankheit von ihren Angehörigen ausgegrenzt zu werden, nicht
berechtigt.
6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe
vom 26. Oktober 2007 gestellten, bis anhin nicht behandelten Ge-
suches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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