B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7288/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans tadschiki-
scher Ethnie – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im
August oder September 2015 und reiste über den Iran, die Türkei und unter
anderem über Serbien und Österreich am 14. Oktober 2015 in die Schweiz
ein, wo er am 16. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 21. Oktober 2015
wurde er summarisch befragt und am 1. März 2017 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört, wobei die Rückübersetzung der Anhörung am
14. März 2017 erfolgte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Be-
zug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit vielen
Jahren bei der Polizei in Mazar-i-Sharif tätig und zuletzt für den (…) ver-
antwortlich gewesen. Eines Morgens habe er (der Beschwerdeführer) ei-
nen Drohbrief der Taliban vor der Haustüre gefunden, in welchem der Vater
aufgefordert worden sei, in den heiligen Krieg zu ziehen. Sein Vater habe
die Familie dann informiert, dass er seit einiger Zeit bereits am Arbeitsplatz
bedroht werde und die Taliban nun auch sein Haus gefunden hätten. Nach
dem Erhalt dieses Drohbriefs habe er (der Beschwerdeführer) aufgehört zu
arbeiten und habe seinen Vater während ungefähr drei Wochen zur Arbeit
begleitet. Eines Nachts habe jemand einen Stein in den Hof geworfen und
sie hätten einen weiteren Drohbrief gefunden. Sein Vater habe die Polizei
alarmiert, welche auch gekommen sei. Diese hätte daraufhin auch die Pat-
rouillen in der Gegend verstärkt. Einige Tage später sei er in der Nacht
aufgewacht, da wieder ein Stein in den Hof geworfen worden sei. Er sei
aufgestanden und habe gesehen, wie zwei vermummte Männer über die
Mauer stiegen. Er habe auf die beiden geschossen und die Männer seien
von der Mauer nach Draussen gefallen. Wenig später habe er Motorräder
gehört, welche sich vom Haus entfernt hätten. Sein Vater habe die Polizei
gerufen und sie hätten den Vorfall später auf dem Polizeiposten geschil-
dert. Die Polizei hätte sein Handeln als Notwehr eingestuft. Sein Vater habe
ihm und seinem Bruder befohlen, zum Onkel nach Kabul zu gehen, was
sie am gleichen Abend gemacht hätten. Da der Onkel befürchtet habe,
dass es auch gefährlich für ihn werden könnte, seien sie zuerst nach Ma-
zar-i-Sharif zurückgekehrt. Da nur er ein Visum für den Iran erhalten habe,
habe er schliesslich auf Anraten des Vaters Afghanistan alleine verlassen.
In der Schweiz habe er nun erfahren, dass sein Vater telefonisch bedroht
worden sei, wobei die Taliban gesagt hätten, dass sie ihn (den Beschwer-
deführer) finden würden, weil er auf Mitglieder von ihnen geschossen habe.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Aus-
weiskarte seines Vaters als Polizist, zwei Zertifikate des Vaters, zwei Droh-
briefe der Taliban, zwei Schreiben des Vaters an die Polizei, eine Bekannt-
machung des Innenministeriums bezüglich der aktuellen Sicherheitslage
und seine Tazkera sowie ein Medikamentenrezept zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2017 – eröffnet am 22. November 2017
– wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – erhob
mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantrage die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Such-
antrag an das Schweizerische Rote Kreuz, einen Operationsbericht des
(…) vom 28. Juli 2017, ärztliche Berichte des (…) vom 8. März 2017, vom
28. Oktober 2016 sowie vom 20. und 22. Februar 2017, eine Schnell-
recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Ma-
zar-i-Sharif vom 6. Dezember 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 1. De-
zember 2017 und eine Kostennote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die mandatierte Rechts-
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vertreterin Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM
wurde zudem aufgefordert, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu las-
sen.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 zog das SEM die angefochtene Verfü-
gung teilweise in Wiedererwägung, indem es die Dispositivpunkte 4 und 5
aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufnahm.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, das Beschwerdeverfahren werde, soweit es den Wegweisungsvoll-
zug betreffe, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzu-
teilen, ob er an seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017, soweit nicht
gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wolle.
G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
an der Beschwerde festhalten möchte. Gleichzeitig wurde eine aktuali-
sierte Kostennote ins Recht gelegt.
H.
Am 21. November 2018 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2018 – eine Ver-
nehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könne. Es werde dem-
nach auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen.
Die Vernehmlassung wurde am 23. November 2018 dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Da das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar
2018 wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen hat, besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugs-
punkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in die-
sem Punkt gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM in Be-
zug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, dem Interesse der Taliban
an der Person des Beschwerdeführers liege kein Motiv im Sinne von Art. 3
AsylG zugrunde. Es handle sich auch um Mutmassungen, dass sich die
Taliban für die Schüsse auf ihre Männer hätten rächen wollen und es sich
bei den Eindringlingen auch tatsächlich um Angehörige der Taliban gehan-
delt habe. Die Vorbringen seien demnach nicht als asylrechtlich relevant
zu qualifizieren. Schliesslich sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten
durch die afghanischen Behörden in Mazar-i-Sharif hinzuweisen. So spre-
che das Verhalten der Polizei nach Erhalt der Drohbriefe und nach dem
Vorfall, als er auf die unbekannten Personen geschossen hätte, für deren
Schutzfähigkeit und Schutzwillen. Die Polizei sei nach dem Anruf seines
Vaters umgehend gekommen, hätte Soldaten zum Schutz postiert und die
Patrouillen im Gebiet verstärkt. Nach zweijähriger Abwesenheit sei zudem
kaum davon auszugehen, dass nach wie vor nach ihm gesucht würde. Bei
neuen Schwierigkeiten könne er sich aber wieder an die Sicherheitsbehör-
den wenden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits auf die
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Mazar-i-Sharif hinge-
wiesen, wobei hervorgehoben worden sei, dass keine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden könne. Durch die Be-
helligungen und Bedrohungen seines Vaters könne für den Beschwerde-
führer keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Es erstaune ferner, dass
seine Familie nach wie vor in Mazar-i-Sharif lebe, während ihm zur Aus-
reise geraten worden sei.
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4.2 In ihrer Beschwerde machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den
Asylpunkt in Wesentlichen geltend, seine Familie habe aufgrund der anhal-
tenden Bedrohungen aus Afghanistan ausreisen müssen und lebe nun im
Iran respektive in der Türkei. Polizisten würden in Afghanistan eine soziale
Gruppe darstellen, die – insbesondere durch die Taliban – asylrelevant ver-
folgt werden können. Sein Vater sei als Polizist und zuständige Person für
(…) ein Feindbild für die Taliban und deshalb gezielt in ihr Visier geraten.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er (der Beschwerdeführer) – durch die
Schüsse aus Notwehr auf die Taliban und die damit verbundene Angst vor
Rache – Massnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit zu ei-
nem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Vorinstanz anzweifle, dass es sich bei den Eindring-
lingen um Angehörige der Taliban gehandelt habe, zumal die Familie mit
keinen anderen Personen Probleme gehabt habe und auch die Drohbriefe
von den Taliban stammten. Die Behörden in Mazar-i-Sharif seien offen-
sichtlich nicht in der Lage gewesen, die Familienangehörigen zu schützen.
Bei einer Rückkehr würde ihm aufgrund seines Profils und seines familiä-
ren Hintergrunds eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Gefährdung durch
die Taliban geltend. Zum einen habe er auf zwei mutmassliche Mitglieder
geschossen und zum anderen sei er als Sohn eines bedrohten Polizisten
im Sinne einer Reflexverfolgung gefährdet.
5.2 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschlies-
send fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung. Die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von
einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt
doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlagge-
bend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der
Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht
wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vorder-
gründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; be-
deutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber
nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und
Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11).
5.3 Vorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
es den Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne
von Art. 3 AsylG fehlt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzu-
legen, welches der im schweizerischen Asylgesetz respektive im Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfolgungshandlung
zugrunde liegt. So gelangte der Beschwerdeführer aufgrund der Schuss-
abgabe mutmasslich ins Visier der Taliban. Diese vorgebrachte Gefähr-
dung kann jedoch weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch
noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt
respektive begründet werden, sondern wäre – soweit sich die Befürchtun-
gen des Beschwerdeführers erfüllt hätten – als krimineller Racheakt der
Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, welchem nach
der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kommt denn auch klar hervor,
dass sich die afghanische Polizei ihnen gegenüber auch schutzwillig ge-
zeigt hat und den erfragten Schutz nicht aus einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Motiv verweigert hätte. In der Beschwerde wird zwar geltende ge-
macht, Polizisten würden in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentie-
ren. Dem ist indessen in casu zu widersprechen, da der Beruf des Polizis-
ten nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich
somit um ein „Tun“ und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes „Sein“.
Somit fehlt es auch der geltend gemachten Reflexverfolgung am flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiv.
5.4 Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären
allenfalls – würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghani-
schen Behörden festgestellt – im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprü-
fung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von
Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf
die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu
verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Auf-
nahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet,
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alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvoll-
zug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in
den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem
Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage un-
ter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Mazar-i-Sharif
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
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8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wie-
dererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeu-
tet dies ein hälftiges Obsiegen.
8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Be-
schwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfü-
gung vom 9. Januar 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
8.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am
24. Januar 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von
8.25 Stunden zu Fr. 220.– (exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird.
Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1955.–, inkl. Mehrwertsteuer) ist in zeitli-
cher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist
demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
hälftig in der Höhe von Fr. 980.– auszurichten.
8.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von
Fr. 220.– ist somit angemessen. Der Rechtsvertreterin ist danach der wei-
tere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 980.– festzusetzen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 980.–
auszurichten.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 980.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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