Abtei lung IV
D-7289/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
2. Oktober 2000 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7289/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Kurde sunnitischen Glaubens, reichte am 1. Oktober 1998 in der
Empfangsstelle B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom
BFF am 8. Oktober 1998 befragt und am 1. Dezember 1998 von der
kantonalen Behörde angehört. Am 8. Oktober 1998 wurde dem Be-
schwerdeführer zudem das rechtliche Gehör gewährt, da das BFF
festgestellt hatte, dass er Ende September 1998 schon unter der Iden-
tität C._______ erkennungsdienstlich von der Fremdenpolizei des
Kantons D._______ erfasst worden war. Der Beschwerdeführer be-
gründete die frühere falsche Namensangabe anlässlich der Anhörung
damit, er habe Angst gehabt, den richtigen Namen zu sagen, da er
sich nicht sicher gewesen sei, dass er sich in der Schweiz befinde.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt E._______. Als die
Kämpfe zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) und
der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) ausgebrochen seien, hätten
die Islamisten die PDK unterstützt. Bei einem Anschlag auf die Stadt
E._______ durch die Islamisten beziehungsweise die PDK am 6.
August 1994 seien zwölf Mitglieder seiner Familie getötet worden. Als
er kurz darauf den Ort des Anschlages besucht habe, habe er schlecht
über die Islamisten und die PDK gesprochen und diese verwünscht.
Da Anhänger dieser beiden Gruppierungen am Tatort anwesend
gewesen seien, hätten diese seine Aussagen gehört und ihren
Gruppierungen davon berichtet. Die Islamisten und die PDK hätten
daraufhin beschlossen, ihn zu töten, und einen Haftbefehl gegen ihn
erlassen. Am 30. August 1994 seien PDK-Leute und Islamisten nach
E._______ gekommen, weshalb er nach F._______ gegangen sei.
Dort habe er unter dem Namen C._______ ein Kosmetikgeschäft
geführt. Am 31. August 1996 hätten die PDK und die Iraker die Stadt
F._______ erobert, worauf er in den Iran geflüchtet sei. Dort habe er
für neun Monate bei einer Tante gelebt, bis er von den iranischen
Behörden wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden sei.
Nach seiner Freilassung sei er in den Irak zurückgekehrt und habe in
G._______ wieder unter dem Namen C._______ ein Geschäft
eröffnet. Am 24. beziehungsweise 25. August 1998 sei er bei seinem
Onkel beziehungsweise Cousin eingeladen gewesen. Als er nach dem
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Essen zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei, habe er vor seinem
Haus zwei Autos mit bewaffneten Leuten gesehen. Daraufhin sei er zu
seinem Onkel beziehungsweise Cousin zurückgekehrt. Der Cousin sei
dann zu seiner Wohnung gegangen, um die Lage auszukundschaften.
Dieser habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass die bewaffneten Leute
Islamisten seien, die nach ihm fragen würden. Da habe er gemerkt,
dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb er am 25. August 1998 aus
dem Irak ausgereist sei. Über den Iran und die Türkei, wo er zwanzig
Tage verweilt habe, sei er schliesslich am 25. September 1998 über
ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz eingereist.
C.
Mit Eingabe vom 8. November 1999 reichte der Beschwerdeführer eine
Videokassette ohne Begleitbrief dem BFF als Beweismittel ein.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 - eröffnet am 3. Oktober 2000 -
lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Okto-
ber 1998 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an.
Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragt.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als unglaub-
haft zu qualifizieren sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
E.
Mit Eingabe seines (damaligen) Rechtsvertreters vom 2. November
2000 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch vom 1. Oktober 1998
sei gutzuheissen. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Zustel-
lung der vom Beschwerdeführer eingereichten Videokassette, mit Ge-
legenheit zur anschliessenden Ergänzung der Eingabe. Zudem bean-
tragte der Beschwerdeführer, Teilzahlungen leisten zu können, falls ein
Kostenvorschuss erhoben würde, und ersuchte um die Erlaubnis, den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu kön-
nen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich
- in den Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Verfügung vom 7. November 2000 teilte der Instruktionsrichter der
ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne, und dass auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig stellte er dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers die beantragte Videokassette zur
Einsicht zu mit der Möglichkeit, bis zum 30. November 2000 eine Er-
gänzung der Beschwerde einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2000 (Poststempel) reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung
ein.
H.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2001 gab der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine weitere Videoaufzeichnung als Beweismittel zu
den Akten.
I.
Am 6. Juli 2001 (Poststempel) liess die International Federation of Iraqi
Refugees der ARK ein Schreiben zukommen, in dem sie sich zur
Situation des Beschwerdeführers äusserte. Am 13. Juli 2001 reichte
der Rechtsvertreter eine Kopie des Schreibens dieser Organisation mit
einer Zusammenfassung des Inhalts in deutscher Sprache ein. Auf den
Inhalt dieses Schreibens wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Verfügung vom 9. November 2005 lud der Instruktionsrichter der
ARK die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
25. November 2005 ein.
K.
Mit Verfügung vom 23. November 2005 zog das BFM seinen Entscheid
vom 2. Oktober 2000 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in Wiedererwägung. In Würdigung aller Umstände,
namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter
Berücksichtigung der Aktenlage, sah die Vorinstanz vom Vollzug der
Wegweisung ab, weil ein solcher zur Zeit nicht zumutbar sei. Das BFM
verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
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L.
Am 25. November 2005 wurde der Beschwerdeführer von der ARK un-
ter Fristansetzung angefragt, ob er unter diesen Umständen an der
Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei - festhalte
oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 12. De-
zember 2005 hielt der Beschwerdeführer an der Beurteilung im Asyl-
punkt fest. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers für den Fall des Beschwerdeabschlusses seine Kostennote ein.
M.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 lud der Instruktionsrichter der
ARK die Vorinstanz erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 28. Dezember 2005 ein.
N.
In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2005 hielt
diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab der Instruktions-
richter der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 5. Janu-
ar 2006 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Q.
Da dem Beschwerdeführer am 5. April 2007 gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG durch die zuständige kantonale Behörde mit Zustimmung des
BFM eine Aufenthaltsbewilligung ("B-Bewilligung") ausgestellt worden
war, ersuchte der Instruktionsrichter des neu zuständigen Bundesver-
waltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April
2007 um Mitteilung, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde
- soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei - festhalte oder diese
allenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben des neu mandatierten
Rechtsvertreters vom 19. April 2007 hielt der Beschwerdeführer an der
Beurteilung hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft und des Asyl-
punktes fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung durch Islamisten als unglaubhaft, weshalb seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden. In der Tat erscheint die vom Be-
schwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Islamisten als wenig
plausibel. Insbesondere ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer von den Islamisten im August 1998 in G._______ aufgesucht wor-
den sein soll. Einerseits, weil zu diesem Zeitpunkt seit der angeblichen
Verwünschung der Islamisten durch den Beschwerdeführer über vier
Jahre vergangen waren, andererseits, weil der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben davor über ein Jahr lang sein Geschäft in
G._______ ohne Probleme führen konnte. Es mutet realitätsfremd an,
dass einzig aufgrund einer Verwünschung die Islamisten derart inten-
siv und lange nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, zu-
mal er gemäss seinen Aussagen nicht politisch tätig war (act. A9/13,
S. 9) und somit für die Islamisten keine Gefahr darstellte. Im Weiteren
kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, da er selber zu-
mindest für kurze Zeit auf dem am 8. November 1999 eingereichten Vi-
deoband in einer Szene des Begräbnisses zu sehen sei, sei erwiesen,
dass es sich bei diesem Video nicht um irgendein mit ihm nicht in Zu-
sammenhang stehendes Beweismittel handle. Dazu ist festzustellen,
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dass selbst wenn der Beschwerdeführer auf dieser Videokassette zu
sehen ist, dies nicht bedeutet, dass sich die vom Beschwerdeführer
behauptete Verfolgungssituation tatsächlich auch zugetragen hat. Das
Videoband zeigt die Opfer eines Anschlages, deren Begräbnis und
Personen, die an diesem Begräbnis teilgenommen haben. Aufgrund
des Videos ist daher einzig davon auszugehen, dass bei einem Angriff
auf die Stadt E._______ im August 1994 Personen getötet worden
sind und der Beschwerdeführer an deren Begräbnis teilgenommen hat.
Das Video beweist weder, dass es sich bei den getöteten Personen um
Familienmitglieder des Beschwerdeführers handelt, da sehr viele
Personen auf dem Videoband zu sehen sind und die Teilnahme am
Begräbnis nicht automatisch bedeutet, dass man mit den Opfern auch
verwandt ist, noch dass später der Beschwerdeführer aufgrund einer
angeblich ausgesprochenen Verwünschung von den Islamisten verfolgt
worden ist.
Auch die am 9. Februar 2001 eingereichte Videokassette stellt - entge-
gen den Vorbringen des Beschwerdeführers - kein taugliches Beweis-
mittel für die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungssituation dar.
Auf dem Videoband sind lediglich beschädigte Gräber zu sehen und
ein Mann, der erzählt, wie das passiert ist. Keinesfalls kann daraus auf
eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Islamisten geschlos-
sen werden.
Ähnlich verhält es sich mit dem Schreiben der International Federation
of Iraqi Refugees. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses
Schriftstück als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Dies einerseits
deshalb, weil es keine konkreten vom Beschwerdeführer in der Befra-
gung vom 8. Oktober 1998 und der Anhörung vom 1. Dezember 1998
vorgebrachten Ereignisse nennt, sondern lediglich in genereller Art
und Weise von einer Verfolgungssituation spricht, die auf unzählige
Personen zutreffen kann. Andererseits, weil in diesem Schreiben be-
hauptet wird, der Beschwerdeführer sei durch den Anschlag auf seine
Familie zu einer bekannten Persönlichkeit geworden, die sich gegen
den Bürgerkrieg und die Brutalität der Islamisten gewandt habe. Zu-
dem habe er Propaganda gemacht und Reden vor Leuten gehalten,
um sie über den Bürgerkrieg und die Verbrechen der Islamisten aufzu-
klären. Diese Behauptungen stehen in Widerspruch zu den in der Be-
fragung vom 8. Oktober 1998 beziehungsweise in der Anhörung vom
1. Dezember 1998 gemachten Aussagen, da der Beschwerdeführer
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dort diesbezüglich nichts erwähnte, sondern im Gegenteil angab,
niemals politisch tätig gewesen zu sein (act. A 9/13, S. 9).
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen überdies
seine teilweise widersprüchlichen Äusserungen bei der Schilderung
seiner Fluchtgründe in der Befragung vom 8. Oktober 1998 einerseits
und der Anhörung vom 2. Dezember 1998 andererseits aufkommen. In
der Befragung sagte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, er sei
am 24. August 1998 bei seinem Onkel zum Essen eingeladen gewe-
sen. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer jedoch aus,
er sei am 25. August 1998 bei seinem Cousin zum Essen eingeladen
gewesen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er wegen Verwünschung der Islamisten von diesen
verfolgt und mit dem Leben bedroht werde, als nicht überwiegend
wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten sind. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssitua-
tion durch die Islamisten lediglich um ein Konstrukt des Beschwerde-
führers handelt. Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste.
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demnach
unbegründet und der Antrag auf Seite 4 in der Beschwerdeschrift, der
Beschwerdeführer sei ergänzend zu befragen und Unterlagen zur poli-
tischen Situation respektive zum Angriff in der Stadt E._______ im Au-
gust 1994 seien zu beschaffen, wird abgewiesen. Angesichts der Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen bedarf die Frage der Asylrelevanz nicht
näherer Prüfung, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht einzugehen ist.
4.2 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
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heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 23. November 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenom-
men. Zudem verfügt er seit dem 5. April 2007 über eine fremdenpoli-
zeiliche Aufenthaltsbewilligung, welche durch die zuständige kantonale
Behörde mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG
ausgestellt wurde. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend
Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-6 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefal-
len zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltsti-
tel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand haben können (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4
S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die
Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2000 im Umfang der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs
beantragt wird.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ab-
lehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2000 ist
demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei-
sen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E.
5.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 2. Oktober
2000 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er in-
soweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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7.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Akten-
lage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung
der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art.
44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt
wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Bezüglich des Vollzugs
der Wegweisung hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November
2005 von sich aus wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers verfügt. In diesem Punkt hat somit die Vorin-
stanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten, weshalb
gemäss Art. 5 VGKE dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach dem Ausgang des Verfah-
rens entsprechend die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zusprechen. Wird das Verfahren gegen-
standslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5
VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Da - wie unter E. 7.2 ausgeführt -
die Vorinstanz teilweise die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu
vertreten hat, ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine durch das
BFM zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Kostennote des ehemaligen Rechtsver-
treters vom 12. Dezember 2005 hat ein Total von Fr. 1'734.50. Der Auf-
wand für die Eingaben vom 5. Januar 2006 und 19. April 2007 lässt
sich zuverlässig abschätzen, weshalb diesbezüglich auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die von
der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf
Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Videokassette [der ARK eingereicht am 9. Februar 2001], Ein-
zahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz einge-
reichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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