Abtei lung IV
D-7289/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7289/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 13. August 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 30. Oktober 2008 im Wesentlichen angab,
er sei ein katholischer Igbo aus C._______ und habe seit seinem
sechsten Lebensjahr mit seiner Mutter in D._______ gelebt, wohin sie
vor seinem Vater, der einer Sekte angehört habe, geflüchtet seien, da
seine Mutter - eine Christin - nicht damit einverstanden gewesen sei,
dass der Vater ihn in die Sekte habe aufnehmen wollen,
dass der Vater im Jahr (...) - noch bevor er ihn und seine Mutter habe
ausfindig machen können - gestorben sei,
dass er - der Beschwerdeführer - fortan von den Sektenmitgliedern ge-
sucht worden sei, da er die Nachfolge seines Vaters als (Funktion)
hätte antreten sollen,
dass die Sektenmitglieder seine Mutter im (...) entführt und - wie er
annehme - getötet hätten,
dass vier Sektenmitglieder ihn schliesslich im (Monat) 2008 ebenfalls
gefunden hätten, in sein Zimmer eingedrungen und mit Gewehren und
Macheten auf ihn losgegangen seien, wobei sein rechtes Bein verletzt
worden sei,
dass es ihm gelungen sei, in den Wald zu fliehen, wo ihn Mitglieder
seiner Kirche gefunden und gepflegt hätten,
dass er nach seiner Genesung beschlossen habe, sein Heimatland zu
verlassen, da ihn die Sektenmitglieder nach wie vor gesucht hätten,
um ihn umzubringen,
dass er anfangs August 2008 von Lagos aus mit einem Schlepper und
mithilfe eines falschen Ausweises in ein ihm unbekanntes Land geflo-
gen und von dort per Zug in die Schweiz gereist sei,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat, dies mit der Begründung, er habe nie
einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und habe auch keine
Möglichkeit, ein solches Dokument zu beschaffen, da er niemanden
kenne, der ihm dabei behilflich sein könnte (vgl. A4, S. 3; A11, S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am
11. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 17. November
2008 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gut-
heissung des Asylgesuchs, eventualiter um Aufhebung der Weg-
weisungsverfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie
in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines
zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
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eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht hat,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei mit einem fal-
schen Ausweis - den Namen, auf welchen das Dokument ausgestellt
gewesen sei, könne er nicht nennen - gereist, wobei ihm dieser jedoch
vom Schlepper, welcher ihn begleitet habe, wieder abgenommen
worden sei, weshalb er ihn nicht einreichen könne (vgl. A4, S. 5), nicht
glaubwürdig erscheinen,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reise-
route, wonach er mit einem Flugzeug von Lagos aus nach Europa ge-
reist sei, jedoch nicht wisse, in welchem Land dieses gelandet sei (vgl.
A4, S. 6), angesichts der Tatsache, dass die Destination bei einem
Flug in der Regel in mehreren Sprachen über Lautsprecher durchge-
geben wird und zudem auf Monitoren sowie der Bordkarte zu lesen ist,
sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben über Englischkenntnisse verfügt (vgl. A4, S. 2), nicht
realistisch erscheinen, und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss eigenen Angaben zwischen-
zeitlich telefonischen Kontakt zu Freunden im Heimatland gehabt habe
(vgl. A11, S. 8), jedoch trotz entsprechender Aufforderung bis zum
heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen
hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen
Heimatstaat wegen der angeblichen Verfolgung durch Sektenmitglieder
verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkenn-
zeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammen-
hang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft er-
achtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift vom 17. November
2008 im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanz-
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lichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die
vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu
entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen
vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen Beschwerde-
führers, welcher gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren die
Primarschule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet hat
(vgl. A11, S. 3) und über freundschaftliche Beziehungen im Heimat-
staat verfügt (vgl. A11, S. 8), als zumutbar sowie zulässig – es liegen
keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich – und möglich
– es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen – im Sinne von Art. 83
Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
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dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Original der Verfügung des BFM vom 7. November 2008; über eine
allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten (Beweismittel)
befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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