Abtei lung IV
D-7289/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Guinea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. No-
vember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7289/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April 2009
sein Heimatland Guinea verliess, via D._______ nach E._______ ge-
langte, nach einem fünfmonatigen Aufenthalt auf dem Seeweg Rich-
tung F._______ weiterreiste, von wo aus er nach einem zweimonatigen
Aufenthalt auf dem Landweg via G._______ am 28. September 2009
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 30. September 2009 um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 im H._______ befragt
sowie am 13. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, seit seinem vierten Altersjahr beziehungsweise seit dem
Tod seiner Mutter habe er in D._______ bei seinem Onkel gelebt und
sei erst im Januar 2009 in sein Heimatdorf in Guinea zurückgekehrt,
um seine Brüder sowie seinen Vater in der Viehwirtschaft zu
unterstützen,
dass im April 2009 drei Unbekannte - bei denen es sich, wie später
bekannt geworden sei, um Militärangehörige gehandelt habe - zwei ih-
rer Kühe getötet hätten und sie gerade dabei gewesen seien, die Tiere
zu häuten, als er und sein Bruder dazugekommen seien und die Täter
zum Verlassen aufgefordert hätten,
dass es dabei zwischen seinem Bruder und den Tätern zu einem
Schusswechsel gekommen sei, wobei sein Bruder getötet worden sei,
dass er ins Nachbardorf geflüchtet sei und einer Familie von diesem
Vorfall berichtet habe, worauf sein Vater von der Familie über die Tat
informiert worden sei,
dass er in der Folge von den Behörden beschuldigt worden sei, auf die
Militärangehörigen geschossen zu haben, weshalb sich die Behörden
bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, den Vater fest-
genommen und gedroht hätten, diesen nicht freizulassen, bis sein
Sohn zurückgekommen sei,
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dass ihm sein Vater habe ausrichten lassen, nicht mehr nach Hause
zu kommen und dass es ihm lieber sei, er würde anstelle seines
Sohnes getötet.
dass er sich vor diesem Hintergrund entschlossen habe, Guinea zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2009 - eröffnet am
10. November 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Problemen im Zu-
sammenhang mit dem Schusswechsel seines Bruders mit Militärs und
dem Nachfragen der Behörden nach dem Beschwerdeführer zu Hause
nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG handle,
dass diese Suche im Zusammenhang mit der Aufklärung der Be-
teiligung des Beschwerdeführers an einem gemeinrechtlichen Delikt
stehe, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien,
dass somit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug sodann durchführbar sei,
dass im Übrigen darauf zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer
auch wieder in den D._______ zurückkehren könne, wo er die meiste
Zeit seines Lebens verbracht habe, und die Westafrikanische
Wirtschaftsgemeinschaft - sowohl Guinea als auch D._______ seien
deren Mitglieder - unter den Mitgliedsländern den freien
Personenverkehr gewähre, was die ungehinderte Einreise nach
D._______ sicherstelle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
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Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass weiter beantragt wurde, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu in-
formieren,
dass mit Eingabe vom 24. November 2009 eine undatierte Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit des Zentrums für Asylsuchende I._______
zu den Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
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ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Einschätzung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, beizupflichten ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits aktenkundi-
gen Sachverhalt wiederholt und anführt, bei einer Rückkehr in sein
Heimatland würde er verhaftet und trotz seiner Unschuld verurteilt,
dass er in Guinea kein faires Gerichtsverfahren, sondern einen Rache-
akt des Militärs zu erwarten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen lediglich er-
klärte, die Behörden hätten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht,
dass sodann sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er
trotz seiner Unschuld verurteilt würde, als unbelegte Behauptung zu
qualifizieren ist,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die geltend gemachte be-
hördliche Suche nach dem Beschwerdeführer - unabhängig deren
Glaubhaftigkeit - dem legitimen behördlichen Anspruch entspricht, ver-
mutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, und die Legitimität solcher
Massnahmen selbst dann gewahrt bleibt, wenn sie auf falschen Be-
schuldigungen beruhen würde,
dass es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich mit
rechtsstaatlichen Mitteln gegen allenfalls falsche Anschuldigungen zur
Wehr zu setzen,
dass auch keine Hinweise vorliegen, dass von vornherein auf ein nicht
korrektes Gerichtsverfahren zu schliessen wäre,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine
asylrelevante Verfolgung zu verneinen ist,
dass auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, weshalb
darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerde-
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führer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen
Vorfall mit den Militärangehörigen als unglaubhaft erweisen, weshalb
eine menschenrechtswidrige Behandlung aufgrund einer Suche nach
dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea auszu-
schliessen ist,
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dass er zum Beispiel nicht substanziiert darlegte, wie der am Boden
liegende Bruder aus einer Entfernung von 100 bis 150 m am Kopf ge-
troffen werden konnte (vgl. A8/15, S. 9),
dass er einerseits aussagte, zwei Unbekannte hätten zwei Kühe getö-
tet (vgl. A8/15, S. 6), andererseits aber auch zu Protokoll gab, es seien
drei Täter gewesen (vgl. A4/9, S. 4 f., A8/15, S. 8),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer in An-
betracht der Umstände sehen konnte, dass sein Bruder einen der Un-
bekannten am Bein traf (vgl. A4/9, S. 5),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe keinen Kontakt
zu seinen Angehörigen (vgl. A8/15, S. 12),
dass er dennoch in der Lage ist, in der Beschwerde anzugeben, sein
Vater sei noch immer im Gefängnis und die Behörden hätten festge-
stellt, dass für das vom Bruder benutzte Gewehr kein Waffenschein
gelöst worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht angibt,
inwiefern es ihm gelungen sei, mit Angehörigen in Kontakt zu treten,
weshalb die erwähnten Vorbringen nicht glaubhaft sind,
dass es sich aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten erüb-
rigt, weitere unglaubhafte Sachverhaltselemente anzuführen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5984/2006 vom 21. Okto-
ber 2009),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
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aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdefüh-
rer, der über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, sowohl in
seinem Heimatland Guinea wie auch in D._______ - wo er auf-
gewachsen sei und den grössten Teil seines Lebens verbracht habe
und wo seine Ehefrau leben soll - über ein soziales und familiäres
Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im
Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass ihm auch die Möglichkeit der Rückkehr nach D._______ offen
steht, wo er seit seinem vierten Lebensjahr bis 2009 gelebt haben will,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
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ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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