B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7289/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. November 2015 (Datum Ausgang:
5. November 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, de-
ren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbe-
kannt ist respektive sich in den Akten kein Rückschein finden lässt,
dass diesbezüglich allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen
sind, da aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung von
einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP)
vom 24. August 2015 ausführte, sie sei im April 2015 von Khartum nach
Libyen gereist, wo sie am 29. Juli 2015 ein Boot bestiegen habe und Rich-
tung Italien gefahren sei,
dass sie und die weiteren Personen auf dem Boot unterwegs gerettet und
zu einem ihr unbekannten Ort in Italien gebracht worden seien,
dass sie sieben Tage lang in einem Lager des Roten Kreuzes gewesen sei,
dass man sie dann mit dem Bus nach Mailand gebracht habe,
dass sie zwei Tage später mit dem Zug von Mailand nach Deutschland und
von dort in die Schweiz gereist sei (vgl. Akten SEM A4 S. 7),
dass das SEM die italienischen Behörden am 31. August 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin zwar auf Beschwerdeebene vorbringt, sie sei
Analphabetin und wisse daher nicht, über welche Länder sie in die Schweiz
gelangt sei,
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dass die entsprechenden Beschwerdevorbringen allerdings angesichts ih-
rer unmissverständlichen Ausführungen an der BzP, insbesondere auch
der expliziten Erwähnung Mailands, nicht verfangen,
dass zudem für die Zuständigkeit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
der illegale Grenzübertritt aus einem Drittstaat kommend massgebend ist,
dass die Beschwerdeführerin deshalb aus dem auf Beschwerdeebene er-
hobenen Einwand, nur in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht zu ha-
ben, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
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in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 nicht zu einer wesentlich ande-
ren Einschätzung führen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführerin an der BzP das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt wurde und sie diesbezüglich vorbrachte, sie
könne nicht nach Italien zurückkehren und möchte hier in der Schweiz blei-
ben, weil sie gehört habe, dass die Menschen hier gut seien,
dass sie mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin allerdings kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei
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einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die itali-
enischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist,
dass das SEM – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die (Eventual-)Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
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dass für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugs-
behörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten
nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle im-
merhin festgehalten werden kann, dass in den dem Gericht vorliegenden
Akten keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat er-
sichtlich, sondern nur Kopien des im Dublin-Verfahren üblichen Daten-
transfers in den Mitgliedstaat Italien enthalten sind,
dass diese prozessualen Anträge deshalb abzuweisen sind, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: