B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7290/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2017.
D-7290/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 22. Juni 2015
wurde er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 8. Feb-
ruar 2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern ver-
tieft angehört.
A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger trigrinischer
Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ (E._______, F._______), wo
er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern
gelebt habe. Sein Vater sei vor vielen Jahren im Krieg gefallen. Seine Fa-
milie habe ihren Lebensunterhalt mit (…) und (…) bestritten. Da er zu
Hause viel habe mithelfen müssen, habe er die Schule nicht regelmässig
besuchen können. Er habe daher eine Klasse wiederholen und schliesslich
im Jahr 2014, nach der (…). Klasse, die Schule ganz abbrechen müssen.
In der Folge habe er mehrere schriftliche Vorladungen für den Militärdienst
erhalten. Zweimal sei er in eine Razzia geraten und dabei auch geschlagen
worden, doch habe er weiteren Massnahmen jeweils entkommen können.
Weil er die ständige Flucht vor dem Militärdienst nicht mehr ertragen habe,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 1. Januar 2015 habe er Eritrea
illegal in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen sei er nach Italien und
schliesslich am 14. Juni 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen mit
dem Zug in die Schweiz gereist. Sein Bruder H. sei ebenfalls für den Mili-
tärdienst vorgeladen worden und habe deshalb schon vor ihm versucht,
das Land zu verlassen, sei jedoch in Keren (G._______) aufgegriffen wor-
den.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine sei-
nen Vater betreffende Kriegsgefallenen-Erklärung in Kopie, ansonsten
aber keine Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten. Er habe nie eine
Identitätskarte oder einen Pass besessen oder beantragt; das einzige Do-
kument, das er je gehabt habe, eine Taufkurkunde, habe seine Mutter nicht
mehr gefunden.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 – eröffnet am 27. November 2017
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– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zu-
dem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 (Poststempel: 22. Dezember 2017)
erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin
(MLaw Gnanagowry Somaskanthan, Caritas Schweiz) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Ver-
fügung vom 24. November 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei die vorläufige Aufnahme
zu gewähren, und subeventualiter, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig beziehungsweise unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei,
weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Be-
schwerdebeilagen wurden unter anderem eine am 11. Dezember 2017
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Liste der bishe-
rigen Aufwendungen der Rechtsvertretung zu den Akten gegeben.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt
auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw Gnanagowry Somas-
kanthan als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gut-
geheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
E.
Ebenfalls am 3. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine da-
malige Rechtsvertreterin – jeweils in Kopie – eine am 4. Oktober 2017 vom
äthiopischen (…) ausgestellte Bestätigung des Aufenthalts seiner Mutter
und Geschwister im Flüchtlingslager (…) in Äthiopien sowie eine fotogra-
fierte Lebensmittelkarte zu den Akten geben. Diese Dokumente bestätig-
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ten, dass sich seine Familie mittlerweile nicht mehr in Eritrea aufhalte; folg-
lich verfüge er weder über ein familiäres Netzwerk noch über eine gesi-
cherte Wohnsituation in der Heimat, weshalb der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar wäre.
F.
F.a Die bisherige amtliche Rechtsbeiständin, MLaw Gnanagowry Somas-
kanthan, teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Ja-
nuar 2018 mit, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar
2018 niederlegen, und beantragte deshalb, sie sei von ihrem Mandat als
amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden und stattdessen sei Katarina
Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin per 1. Februar 2018 zu bestel-
len.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 entband das Bundesver-
waltungsgericht MLaw Gnanagowry Somaskanthan von ihrem Mandat als
amtliche Rechtsbeiständin und forderte gleichzeitig MLaw Katarina Socha
auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine schriftliche Voll-
macht einzureichen; im Unterlassungsfall werde sie nicht als zur Vertretung
befugt betrachtet und somit nicht als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net.
F.c Nach Eingang einer am 1. Februar 2018 unterzeichneten Vollmacht
ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 2. Feb-
ruar 2018 antragsgemäss MLaw Katarina Socha per 1. Februar 2018 als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Am 26. März 2018 liess der Beschwerdeführer das Original der am 3. Ja-
nuar 2018 eingereichten Bestätigung einreichen.
H.
H.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar
2019 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
H.b Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
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H.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 11. Februar
2019 eine Kopie der Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 zukommen und
gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.
I.
Mit Replik vom 25. Februar 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 7. Feb-
ruar 2019 enthaltenen Ausführungen. Gleichzeitig gab sie eine der Zeit-
schrift "Aktuelle Juristische Praxis" (AJP), Ausgabe 11/2011, entnommene
Tabelle betreffend Realkennzeichen sowie eine aktualisierte Liste der Auf-
wendungen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
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frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes (sogenannte Republikflucht) – eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt etwa im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus
verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft und teilweise auch als nicht
asylrelevant.
4.1.1 So sei es kaum plausibel, dass dem Beschwerdeführer über einen
Zeitraum von vier Monaten zwölf schriftliche Vorladungen für den Militär-
dienst, mithin rund eine Vorladung pro Woche, zugestellt worden seien,
und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Missachtung dieser Vorla-
dungen über vier Monate hinweg ohne Konsequenzen geblieben sein
solle. Dabei vermöge die Erklärung, sich häufig in der Wildnis aufgehalten
und dort versteckt zu haben, nicht zu überzeugen; umso weniger, als der
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Seite 8
Beschwerdeführer diese Vorladungen seinen Angaben zufolge mehrheit-
lich selbst entgegengenommen habe, was bedeute, dass er durchaus zu
Hause auffindbar gewesen sei.
Im Übrigen habe er auch den Inhalt der schriftlichen Aufgebote nicht über-
zeugend darstellen können. Erst nachträglich und auf explizite Nachfrage
hin habe er angeführt, dass auf den Vorladungen ein Einfindungsort und -
datum vermerkt gewesen seien.
Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland tatsächlich in der vorgebrachten Weise zum Militärdienst
aufgefordert worden sei und diesen verweigert habe.
4.1.2 Sodann wies das SEM auf die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts in Bezug auf die Bestrafung von Dienstverweigerung in Eritrea (vgl.
dazu auch oben Ziff. 3.3 der Erwägungen) hin und führte im Weiteren aus,
der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in Eritrea keine Ruhe gefunden
zu haben, weil in seinem Dorf vermehrt Razzien durchgeführt worden
seien. Im Dezember 2014 sei er selber Opfer einer solchen Razzia gewor-
den, wobei er sich einmal aus der Fesselung habe befreien und wegrennen
können und ein zweites Mal unter einem Heuhaufen versteckt habe.
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend mache, sich
durch sein Verhalten in Eritrea der Dienstpflicht entzogen zu haben, sei
festzuhalten, dass er – wie bereits bemerkt worden sei – nicht habe glaub-
haft machen können, von den eritreischen Behörden mittels schriftlicher
Vorladungen zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Im Weiteren
seien seinen Ausführungen zu den vorgebrachten Razzien keine Hinweise
zu entnehmen, wonach es sich bei der geltend gemachten Festnahme –
deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – um eine gezielt gegen ihn gerichtete
Massnahme im Zusammenhang mit seiner Rekrutierung in den Militär-
dienst gehandelt habe. Vielmehr habe er ausgeführt, die Soldaten hätten
das ganze Dorf umzingelt, und dann rund 20 Bewohner aufgegriffen und
mitgenommen. Anhand der Schilderungen sei davon auszugehen, dass es
sich bei der Razzia um ein willkürlich durchgeführtes "Round-up" gehandelt
habe, das in keinem direkten Zusammenhang mit einer anlässlich eines
Schulverweises angeordneten gezielten Rekrutierung der Person des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst gestanden habe. Den Angaben des
Beschwerdeführers zufolge sei er im Rahmen der Kurz-Festnahme auch
nicht behördlich registriert worden. Es bestehe deshalb kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass sein Verhalten anlässlich der Razzia von den
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eritreischen Behörden als Verletzung seiner Dienstpflicht aufgefasst wor-
den wäre.
Darüber hinaus bestünden auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
noch angegeben, dass er in seinem Heimatland zweimal in einer Razzia
aufgegriffen worden sei und zweimal habe entkommen können. In der An-
hörung habe er hingegen ausgeführt, nur ein einziges Mal aufgegriffen wor-
den und einmal entkommen zu sein. Die Schilderung der Kurz-Festnahme
an sich sei ebenfalls widersprüchlich ausgefallen: einerseits habe der Be-
schwerdeführer angegeben, nach seiner Fesselung sei ein Soldat neben
ihm gestanden, während die anderen Soldaten sich etwas weiter entfernt
aufgehalten hätten, andererseits habe er später ausgeführt, es hätten sich
(insgesamt) nur zwei Soldaten in der Wohnung befunden, als er gefesselt
gewesen sei. Darüber hinaus sei auch erstaunlich, dass es dem Beschwer-
deführer trotz des grossen Aufgebots von rund 60 Soldaten sowie unter
Berücksichtigung seiner angeblichen Kopfverletzung gelungen sein solle,
sich dem bereits erfolgten Zugriff der Soldaten zu entziehen und zu ent-
kommen.
4.1.3 Des Weiteren stellte die Vorinstanz bezüglich der (sinngemässen)
Aussage des Beschwerdeführers, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein –
unter Hinweis auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 – fest, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehe, dass sich eritreische Staatsangehö-
riger aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen würden.
Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, in seinem Heimatland den Militärdienst verweigert zu haben. Andere
Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Un-
ter diesen Umständen vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise für
sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen.
4.1.4 Schliesslich vermöge auch das eingereichte Beweismittel an der
Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, nichts zu ändern. Dieses belege
im Wesentlichen, dass der Vater des Beschwerdeführers (am 16. Juni
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Seite 10
1999) im Krieg gefallen sei, was vorliegend gar nicht in Frage gestellt
werde.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird der anlässlich der Befragungen ge-
schilderte Sachverhalt wiederholt und im Weiteren gerügt, die Vorinstanz
habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend Rechnung getragen. Offenbar zweifle das SEM nicht an
der Identität des Beschwerdeführers, qualifiziere jedoch dessen Vorbrin-
gen bezüglich der erhaltenen Vorladungen als insgesamt unstimmig. Dabei
habe es ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer das Gespräch
mit der Verwaltung gesucht habe, wobei der Leiter der Verwaltung,
H._______, für seine Anliegen Verständnis gezeigt und ihm zu helfen ver-
sucht habe, insbesondere auch, indem er seine Beziehungen zur Behörde
in I._______ habe spielen lassen (vgl. Beschwerde S. 4–8). Auf Anraten
von H._______ hin habe er sich auch möglichst viel ausserhalb des Hau-
ses und des Dorfes aufgehalten. Was den Inhalt der erhaltenen Vorladun-
gen betreffe, so habe die Vorinstanz etwa nicht beachtet, dass der Be-
schwerdeführer habe berichten können, dass die Anweisung zur Einrü-
ckung von der Regierung gekommen sei und die Verwaltung diese Anwei-
sung umgesetzt habe, dass als Absender die E._______ aufgeführt gewe-
sen sei und dass er den Text der Aufforderung sowie auch den Unterschied
der letzten Vorladung zu den vorangegangenen Vorladungen habe wieder-
geben können (vgl. Beschwerde S. 8 f.).
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der BzP lediglich summari-
schen Charakter zukomme und somit den vom Beschwerdeführer dort ge-
machten Aussagen nur ein beschränkter Beweiswert zugesprochen wer-
den könne. Soweit die Vorinstanz innerhalb der gleichen Anhörung unter-
schiedliche Vorbringen festgestellt habe, so stellten die späteren Aussagen
Konkretisierungen dar und könnten nicht als Widersprüche gewertet wer-
den (vgl. Beschwerde S. 9).
Ferner wird beanstandet, die Aussagen des Beschwerdeführers, welche
seine Glaubwürdigkeit belegen würden, seien gänzlich unbeachtet geblie-
ben. So habe er etwa konsistente und in sich schlüssige Angaben zu den
erhaltenen Vorladungen und zu den Razzien gemacht und immer wieder
von seinem Gemütszustand in jener Zeit gesprochen; diese Emotionen
liessen auf Selbsterlebtes schliessen. Insgesamt wiesen seine Aussagen
viele Realkennzeichen und Details auf, welche für deren Glaubhaftigkeit
sprechen würden (vgl. Beschwerde S. 10).
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Seite 11
4.2.2 Sodann wird – nebst allgemeinen Darlegungen zu den Begriffen
Flüchtlingseigenschaft und begründete Furcht sowie Hinweisen auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts und der (vormaligen) Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) – ausgeführt, durch seine wiederholte Wei-
gerung, den Vorladungen der Verwaltung Folge zu leisten und den Militär-
dienst anzutreten, gelte der Beschwerdeführer als Deserteur beziehungs-
weise Dienstverweigerer und Landesverräter. Aufgrund des Todes seines
Vaters, der Inhaftierung seines Bruders und der Erfahrungen von in den
Militärdienst eingerückten Bekannten sei er sich der Brutalität des eritrei-
schen Regimes bewusst gewesen, was einerseits seine begründete Furcht
vor Verfolgung bestärkt und andererseits sein Gefährdungsprofil erhöht
habe. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Razzien bereits voll-
jährig wesen, habe die Schule abgebrochen und sei auch nicht vom Dienst
befreit worden. Somit gehöre er zur Gruppe von Wehrdienstverweigerern,
welche in den "Round-ups" gezielt verfolgt würden (vgl. Beschwerde S. 10–
13).
4.2.3 Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass in Lehre und Rechtspre-
chung insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes, die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimat-
staatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründeten, als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten würden. Die illegale Ausreise stelle bereits einen Akt
politischer Opposition dar und erhöhe zusammen mit den anderen vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen sein Gefährdungsprofil,
weshalb er im Fall seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung zu rechnen hätte (vgl. Beschwerde S. 13 f.).
4.3 In der Replik vom 25. Februar 2019 wird beanstandet, das SEM habe
sich in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 erneut nicht zu den in
der Beschwerde hervorgehobenen positiven Elementen, die für die Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, geäussert. Um die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen aufzuzeigen, würden vertiefte aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse aus den Protokollen aufgezeigt. Die Vorinstanz habe
das Merkmal der Qualität beziehungsweise den Reichtum an Realkennzei-
chen nicht berücksichtigt. Es gehe nicht darum, wie detailreich die Aussa-
gen persönlich durch die Vorinstanz empfunden würden, sondern um die
Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen individuellen Voraussetzungen
unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der vor-
liegenden Qualität ohne Erlebnishintergrund konstruiert haben könnte (vgl.
Replik S. 1 f.), wobei für die Überprüfung der aussagenpsychologischen
D-7290/2017
Seite 12
Kennzeichen die gleichzeitig eingereichte Tabelle aus der AJP beizuziehen
sei.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak-
ten der Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers an, weshalb – um unnötige Wiederho-
lungen zu vermeiden – auf die eingehenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwendungen in der Be-
schwerdeschrift und in der Replik vermögen das Gericht nicht von der
Glaubhaftigkeit der zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu über-
zeugen. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Argument der Plausibilität
Zurückhaltung angezeigt sein sollte, so ist dennoch der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass es im eritreischen Kontext als sehr unwahrscheinlich
zu bezeichnen ist, der Beschwerdeführer habe derart viele schriftliche Vor-
ladungen erhalten, ohne dass deren Missachtung Konsequenzen zur
Folge gehabt hätte. Seine behauptete Bekanntschaft mit dem angeblichen
Leiter der Dorfverwaltung vermag daran nichts zu ändern. Auch die Dar-
stellung des Beschwerdeführers, dass er sich anlässlich einer Razzia un-
bemerkt aus seiner Fesselung habe befreien und aus der Wohnung habe
fliehen können, überzeugt nicht. Im Übrigen lassen sich die Ungereimthei-
ten zwischen den in der BzP und der späteren Anhörung gemachten Aus-
sagen nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären, zumal die
in der BzP gemachten Aussagen klar ausgefallen sind und dem Beschwer-
deführer auch dieses Protokoll in seine Muttersprache Tigrinya rücküber-
setzt worden war und er in der Folge dessen Richtigkeit unterschriftlich be-
stätigte. Die in der Anhörung vom 8. Februar 2017 in Widerspruch dazu
gemachten Angaben können nicht als eine blosse Konkretisierung der vor-
herigen Aussagen qualifiziert werden. Was die allgemeinen Ausführungen
betreffend Realkennzeichen betrifft, so sind diese zwar grundsätzlich zu-
treffend. Vorliegend schilderte der Beschwerdeführer den relevanten Sach-
verhalt jedoch in wesentlichen Punkten als reine Geschehensabläufe eben
gerade ohne diese speziellen Realkennzeichen und mit wenig persönli-
chem Bezug.
4.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den erit-
reischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung
gestanden hat und von dieser als Dienstverweigerer oder Deserteur be-
trachtet wird. Ob die vorinstanzliche Argumentation, selbst bei Glaubhaf-
tigkeit fehlte es am Merkmal der Gezieltheit und damit an der Asylrelevanz,
gefolgt werden könnte, kann offen bleiben. Der Hauptbeschwerdeantrag
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Seite 13
um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist
abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass auch die Möglichkeit,
nach der Rückkehr in den Militär- oder Nationaldienst eingezogen zu wer-
den, nicht asylrelevant ist, da es sich dabei nicht um eine Massnahme han-
delt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 31. Ja-
nuar 2017 E. 5.1).
5.
5.1 Was schliesslich die geltend gemachte Verfolgung wegen illegalen Ver-
lassens des Heimatlandes betrifft, so ging das Bundesverwaltungsgericht
bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als
subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgege-
ben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.2 Wie vorstehend (vgl. E. 4.5) dargelegt wurde, konnte der Beschwerde-
führer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder
anderen eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise
D-7290/2017
Seite 14
darauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche
ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts erfüllt er – wie in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festgestellt wurde und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 13 f.)
vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfol-
gende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend
ebenfalls nicht in Frage.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
D-7290/2017
Seite 15
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
7.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sodann – unter Hinweis auf
verschiedene öffentlich zugängliche Berichte und Stellungnahmen – gel-
tend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung
von Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als
unzulässig anzusehen (vgl. Beschwerde S. 14–22).
7.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem im Jahr 2018 ergangenen Grundsatzurteil geklärt
worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Pub-
likation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zu-
nächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklave-
rei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl.
hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu Beschwerde S. 16 ff.
sowie nachfolgend, E. 7.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK;
vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.2.3).
7.2.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
D-7290/2017
Seite 16
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.2.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
7.2.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk
einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es be-
steht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach
dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszuge-
hen.
7.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich im vorliegenden Fall weder aus den Akten
noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als
zulässig zu betrachten.
D-7290/2017
Seite 17
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2
7.3.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 23) wird geltend gemacht, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen Halbwaisen. Er habe während der
(…) Klasse die Schule abgebrochen. Sein jüngerer Bruder sei aus der Haft
in Eritrea geflohen und befinde sich nun in Äthiopien. Seine Mutter, die we-
gen der Flucht des Bruders von den eritreischen Behörden bedroht worden
sei, habe sich entschlossen, zusammen mit ihren beiden anderen Kindern
ebenfalls nach Äthiopien zu fliehen, wo sie sich zurzeit in einem Flücht-
lingslager des UNHCR befinde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer über weitere Verwandte in Eritrea verfüge, weshalb bei
einer allfälligen Rückkehr weder eine gesicherte Wohnsituation noch ein
familiäres Netz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
könnte, bestehe.
D-7290/2017
Seite 18
Die in der Beschwerdeschrift zum Beweis für den Aufenthalt der Mutter und
Geschwister in einem Flüchtlingslager in Äthiopien in Aussicht gestellte Be-
stätigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2018 in Ko-
pie und am 26. März 2018 im Original zu den Akten gegeben.
7.3.2.2 Das SEM erachtete in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019
den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers trotz der eingereichten
Unterlagen betreffend den Aufenthalt der Angehörigen in Äthiopien als zu-
mutbar und verwies dabei auf das erwähnte Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017.
7.3.2.3 Dem wird in der Replik (vgl. S. 4) entgegengehalten, es sei weder
dem in der BzP noch dem in der Anhörung erstellten Protokollen zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Kernfamilie über
ein stabiles Beziehungsnetz verfüge. Die Hypothese des SEM, es sei an-
zunehmen, dass er noch über ein soziales Netz von Freunden und Be-
kannten verfüge, genüge für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht aus. Zumindest müsse sichergestellt sein, dass ein tat-
sächliches Beziehungsnetz, welche dem Beschwerdeführer zu einem Exis-
tenzminimum verhelfen würde, vorhanden sei, was vorliegend klar zu ver-
neinen sei.
7.3.2.4 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
wurde, hat der Beschwerdeführer in Eritrea die Schule bis zur (…) Klasse
besucht (vgl. A16 zu F13) und er verfügt über Arbeitserfahrung in der
Land(…) (vgl. A16 zu F15 und F27). Er hat ausserdem selber angegeben,
seiner Familie sei es gut gegangen; sie habe (…) und (…) besessen, und
sie sei in Bezug auf die (…) eine der am besten gestellten Familien im Dorf
gewesen (vgl. A16 zu F16 und F20).
Auch wenn die vom Beschwerdeführer angegebene Identität durch keine
entsprechenden Dokumente eindeutig belegt wird, so besteht doch keine
Veranlassung, diese grundsätzlich in Frage zu stellen. Entsprechend soll
vorliegend auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden, dass sich
die Mutter und die drei Geschwister des Beschwerdeführers – mithin seine
Kernfamilie – mittlerweile nicht mehr in Eritrea, sondern im Flüchtlingslager
(…) in Äthiopien aufhalten. Dessen ungeachtet kann der von der Vor-in-
stanz ausgesprochenen Vermutung (vgl. Vernehmlassung S. 2) gefolgt
werden, da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben (im selben Dorf)
in Eritrea verbracht habe, sei anzunehmen, dass er dort auch über ein so-
D-7290/2017
Seite 19
ziales Netz von Freunden und Bekannten verfüge, welches ihn bei der Wie-
dereingliederung unterstützen könne. Sodann ist in der Tat auch nicht
nachgewiesen, dass er seit der Ausreise der Mutter und der Geschwister
aus Eritrea im Heimatland keine Familienangehörige mehr hat. Dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 8. Februar
2017 angegeben hatte, seine Reise sei im Wesentlichen von seinen Ver-
wandten finanziert worden, und seine Mutter habe auch einige (…) verkau-
fen müssen (vgl. A16 zu F108), woraus geschlossen werden kann, dass er
sehr wohl über weitere Verwandte im Heimatland verfügt, welche ihm im
Falle seiner Rückkehr ebenfalls bei der Reintegration behilflich sein wer-
den. Für die Annahme, von diesen Verwandten lebe niemand in Eritrea,
besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nur einen Onkel mit Aufent-
halt ausserhalb Eritreas nannte (vgl. A9 Ziff. 3.03). Des Weiteren handelt
es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann,
der keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte (vgl. A9 Ziff. 8.02 und A16
zu F2) und der grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich selbständig zu
organisieren.
7.3.2.5 In Abwägung der gesamten Umstände ist nicht zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten könnte.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG);
weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
D-7290/2017
Seite 20
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruk-
tionsverfügung vom 3. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt wurde und
weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (nach einer
gut siebenmonatigen Tätigkeit in einem Autohandels-Betrieb in Rothen-
burg geht er seit anfangs März 2019 keiner Beschäftigung mehr nach), ist
von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwalt-
liche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). In der am 25. Februar 2019 eingereichten aktualisierten Liste der
Aufwendungen wurde ein Aufwand von 797 Minuten, mithin von 13 Stun-
den und 17 Minuten, geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erweist sich
insofern als nicht vollumfänglich angemessen, als die ausführliche Wieder-
gabe des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift als unnötiger Aufwand
zu bezeichnen ist, bei den Ausführungen zur Qualifizierung des National-
dienstes handelt es sich grösstenteils um standardisierte Vorbringen. Als
gemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden.
Weitere Auslagen wurden zwar keine aufgeführt, jedoch sind die aktenkun-
digen Portokosten zu entschädigen (insgesamt Fr. 31.80). Demnach ist der
amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Honorar von (gerundet) Fr. 1'832.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7290/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1'832.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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