B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7291/2017
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (…).
D-7291/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie – suchte am 23. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 10. Novem-
ber 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch
zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 20. Okto-
ber 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______, Pro-
vinz Maidan Wardak) stamme. Er habe bis zur (…) Klasse die Dorfschule
und anschliessend, wie es in seiner Region üblich sei, die Madrasa (isla-
mische Lehrstätte) besucht. Im Jahr 2015 sei sein Vater vorübergehend
von den Taliban festgenommen worden, lebe aber mittlerweile wieder mit
der Familie zusammen im Dorf. Beinahe die gesamte Bevölkerung von
C._______ seien Taliban oder würden mit diesen zusammenarbeiten. Die
Mullahs der Moschee seien die Kommandanten der Taliban. Er selber habe
mit Mawlawi E._______, der eng mit den Taliban zusammengearbeitet
habe, viel Zeit verbracht. Mawlawi E._______ habe ihn, seine zwei Brüder
sowie andere Jugendliche aus dem Dorf regelmässig auf religiöse Veran-
staltungen mitgenommen, wo für den Jihad geworben worden sei. Sie
seien dabei jeweils eine Gruppe von sieben bis acht Personen gewesen.
Anfang 2015 hätten die Taliban ihn beauftragt, Drohbriefe (Shabnahmahs)
an bestimmten Orten im Distrikt F._______ und der Provinz Maidan
Wardak zu verteilen. Die Taliban hätten ihm ausserdem mitgeteilt, dass er
später weitere und grössere Aktivitäten für sie ausführen müsse. Er habe
gezittert und Angst gehabt, als er die Drohbriefe in den Händen gehalten
habe. Er habe sie nicht verteilen wollen, weshalb er sie bis auf zwei Stück
verbrannt respektive jene für F._______ in einen Fluss geworfen habe.
Eine weitere Person, die ebenfalls von den Taliban angeleitet worden sei,
Drohbriefe an anderen Orten in Maidan Wardak und F._______ zu vertei-
len, habe dies in der Folge auch gemacht. Die Presse habe daraufhin über
die verteilten Drohbriefe berichtet und so hätten die Taliban bemerkt, dass
in den für ihn bestimmten Ortschaften keine Drohbriefe verteilt worden
seien. Daraufhin habe der Rat der Taliban über ihn beraten. Einige Monate
später habe ihm Mawlawi E._______ den Beschluss des Rates mitgeteilt
und ihm eine Waffe sowie eine Weste mit Munition übergeben. Der Rat der
Taliban sei zum Schluss gekommen, dass er sich bereithalten solle, in den
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Krieg zu ziehen. Von der erwähnten Gruppe von sieben bis acht Personen
seien etwa drei bis vier Personen in den Krieg gezogen. Sein Vater habe
jedoch nicht gewollt, dass er in den Krieg ziehe und ihn noch am gleichen
Tag weggeschickt. Ende September 2015 habe er Afghanistan in Richtung
Pakistan verlassen. Später sei er in die Türkei gereist und von dort über
Bulgarien, Deutschland sowie ihm unbekannte Länder am 23. Okto-
ber 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera, einen Droh-
brief sowie zwei Zeitungsartikel über die verteilten Drohbriefe zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2017 – eröffnet am 22. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel, Eingabe datiert vom
15. Dezember 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und bean-
tragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 (Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und An-
ordnung der Wegweisung). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
unentgeltliche Rechtspflege inklusive den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Karte zu den Akten,
die über den Einfluss der Taliban in Afghanistan Auskunft gibt.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut
und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen
Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 hielt die Vorinstanz – unter
Hinweis auf ihre ergänzenden Bemerkungen – an ihren bisherigen Erwä-
gungen vollumfänglich fest.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2018 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm wurde
gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 26. Februar 2018 dazu
Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer fristge-
recht eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für
das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, da das Interesse der
Taliban nicht an ein in Art. 3 AsylG erwähntes Motiv knüpfe. Auch sei das
Vorliegen einer Kollektivverfolgung zu verneinen.
4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass
er anlässlich der Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt habe,
dass die Taliban ihn gezielt verfolgten, da er sich geweigert habe, ihre Ge-
sinnung zu teilen und ihre Drohbriefe zu verteilen. Die Weigerung, die
Drohbriefe zu verteilen, müsse entgegen der Ansicht der Vorinstanz unter
dem Motiv der politischen Anschauung subsumiert werden. Indem er der
Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen sei, habe er seine Abnei-
gung gegen die Gesinnung und die Ziele der Taliban offenbart. Er habe
zwar, wie in seiner Region üblich, die Madrasa besucht, sich aber dennoch
in keiner Weise mit dem Gedankengut der Taliban identifiziert. Als es da-
rum gegangen sei, konkret andere Menschen zu bedrohen, habe er diese
Tätigkeit nicht mit seinem Gewissen und seiner politischen Anschauung
vereinbaren können. Gemäss UNHCR (United Nations High Commissioner
for Refugees) könne sodann im vorliegenden Fall auch ein anderes Verfol-
gungsmotiv gegeben sein. So werde vertreten, dass – abhängig von den
spezifischen Umständen des Einzelfalles – Männer im wehrfähigen Alter,
welche in Gebieten lebten, die unter der Kontrolle von nicht-staatlichen
Gruppen stünden, internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund der Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe benötigen würden. Es sei da-
von auszugehen, dass er als Person, die von den Taliban zum Kämpfen
bestimmt worden sei und deren Meinung nicht vertreten habe, mit gezielt
gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt hätte.
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Dies nicht einfach, wie die Vorinstanz behaupte aufgrund des Alters, des
Wohnorts oder des Geschlechts sondern es sei zu befürchten, dass die
innere Überzeugung, welche in der Verweigerung des Verteilens der Droh-
briefe zum Ausdruck gekommen sei, dazu geführt hätte, dass er besonders
hart angegangen worden wäre oder besonders gefährliche Tätigkeiten
hätte ausüben müssen. Das Vorgehen der Taliban verfolge im vorliegenden
Fall nicht einfach nur das Ziel, junge Männer zu rekrutieren. Es gehe ihnen
offensichtlich auch gezielt darum, die Gesinnung und die politische An-
schauungen der Gesellschaft zu beeinflussen und zu kontrollieren. Die
Verpflichtung, an äusserst gefährlichen Kampfeinsätzen teilzunehmen,
wäre eine besondere Sanktion für ihn gewesen. In diesem Punkt unter-
scheide sich sein Fall von anderen Fällen, in welchen eine allgemeine und
weniger konkrete Furcht vor Zwangsrekrutierung geltend gemacht worden
sei. Dies, weil in seinem Dorf die Macht der Taliban besonders gross sei
und von einer quasi-staatlichen Organisation ausgegangen werden könne.
Seine Ausführungen zum Rat der Taliban, welcher das weitere Vorgehen
in seinem Fall beschlossen habe, sprächen eindeutig für eine gewisse Ho-
heitsgewalt. Zudem hätten die Taliban auch den Vater vorübergehend mit-
genommen, vermutlich als Strafe dafür, dass er sich ihrem Urteil nicht ge-
fügt habe.
In der Beschwerdeergänzung legt der Beschwerdeführer dar, dass es am
22. November 2017 durch die afghanische und die amerikanische Armee
zu einem Angriff auf eine Zusammenkunft von Talibankämpfern in der Mad-
rasa seines Heimatdorfes gekommen sei. Bei dem Angriff seien etwa
zwanzig Personen gestorben, darunter drei junge Männer jener Gruppe,
welche Anfang 2015 zusammen mit ihm beauftragt worden sei, die Droh-
briefe zu verteilen. Nach diesem Angriff würden die Taliban mehr Kämpfer
brauchen, um Rache zu üben. Sie würden deshalb nach Personen wie ihm,
der noch nicht rekrutiert worden sei, suchen. Mit diesem Angriff sei eine
weitere Eskalationsstufe erreicht worden. Sein Nachbar Mawlawi
E._______, der bei den Taliban sei, habe sowohl seine Eltern wie auch
seine Geschwister mehrmals angehalten und gefragt, wo er sich befinde.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholte die Vorinstanz ihr Argument, dass
das Interesse der Taliban nicht an in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigen-
schaft anknüpfe, weshalb auch eine allfällige Zwangsrekrutierung nicht als
Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu qualifizieren
sei. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe könne offen blei-
ben, da der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation verkenne, dass er
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von den Taliban nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ver-
folgt werde. Dass er im Falle einer Weigerung, den Forderungen der Tali-
ban nachzukommen, mit womöglich erheblichen Konsequenzen zu rech-
nen habe, sei nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft zu prüfen, sondern relevant für die Beurteilung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Schutz-
fähigkeit respektive Schutzwilligkeit des afghanischen Staates zu beurtei-
len. Diesem Umstand sei jedoch in der angefochtenen Verfügung mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme vollumfänglich Rechnung getragen
worden. Eine Kollektivverfolgung sei sodann schon aus dem Grund nicht
erfüllt, weil die Verfolgung nicht auf einem flüchtlingsrelevanten Verfol-
gungsmotiv beruhe.
4.4 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer dar, dass seine Verfolgung
verschiedene Anknüpfungspunkte aufweise. Neben dem Alter und der Her-
kunft aus einer von den Taliban beherrschten Region komme jedoch seine
politische Überzeugung hinzu. Seine politische Anschauung und sein Wer-
tebruch mit den Taliban hätten sich unter anderem in seiner Weigerung, die
Drohbriefe zu verteilen, geäussert. Durch diese Verweigerung sei seine in-
nere Überzeugung, welche er schon lange Zeit in sich getragen habe, auch
nach aussen getreten. Er habe sich somit im Vergleich zu seinen Altersge-
nossen exponiert und eine erhöhte Gefahr einer gezielten Verfolgung auf
sich gezogen. Es sei dabei nicht nur um die Zwangsrekrutierung sondern
auch um eine besonders harte Behandlung und Gefährdung im Rahmen
des Einsatzes für die Taliban gegangen. Dies führe zu einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Schutz vom afghanischen Staat könne
er in seiner von den Taliban dominierten Herkunftsregion nicht erwarten.
Schliesslich könne man durchaus die Auffassung vertreten, dass alleine
die Kriterien von Alter, Geschlecht und Herkunftsregion eine bestimmte so-
ziale Gruppe definierten. Alles seien im afghanischen Kontext unveränder-
liche Eigenschaften.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht verneint hat.
5.2 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsu-
chende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
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Seite 8
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG
genannten) Eigenschaften getroffen werden will. Verfolgung erfolgt immer
wegen des „Anders-Seins“ und nicht wegen eines Tuns. Der Verfolger will
gerade die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder
Eigenart der betreffenden Person treffen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32
E. 8.7.1). Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Sach-
verhalt betreffend das Verteilen der Drohbriefe anlässlich der Befragungen
in unterschiedlicher Weise geschildert hat. So gab er in der BzP zu Proto-
koll, dass die Taliban gewollt hätten, dass er in F._______ die Drohbriefe
verteile, sein Vater dies aber nicht gewollt habe und die Drohbriefe „immer“
verbrannt habe. Es sei „fast ein Jahr so gegangen“, dass er die Drohbriefe
nicht verteilt habe und erst dann hätten die Taliban jemanden zu ihm ge-
schickt ([…]). In der Anhörung führt der Beschwerdeführer dann hingegen
aus, dass er lediglich zweimal, im Abstand von ungefähr einem Monat,
Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, um diese zu verteilen. Dies habe
er aber nicht getan. Daraufhin sei in den Medien über die (von anderen
Personen an anderen Orten) verteilten Drohbriefe berichtet worden und die
Taliban seien auf ihn aufmerksam geworden ([…]). Unabhängig davon wel-
che Schilderung zutrifft, konnte der Beschwerdeführer trotz Weigerung die
Drohbriefe zu verteilen noch mehrere Monate unbehelligt in seinem Hei-
matdorf verbleiben. In der Anhörung führt er in dieser Hinsicht aus, dass er
zum Mawlawi beziehungsweise den Taliban während dieser Zeit „ein paar
Monate eine normale Beziehung“ gehabt habe ([…]). Wie der Beschwer-
deführer selber ausführt, sei er von den Taliban aufgefordert worden, Droh-
briefe zu verteilen, da er „alt genug“ sei und da er „nun aktiv werden sollte“.
Er sei nicht der Einzige gewesen, „auch andere Jungs“ hätten Drohbriefe
verteilen müssen ([…]). Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer auch,
dass viele andere Jugendliche bereits länger für die Taliban aktiv gewesen
seien und auch Freunde, die jeden Tag mit einer Waffe herumgelaufen
seien, ihn dazu motiviert hätten ([…]), und fügt an, dass von seiner
„Gruppe“ die jeweils vom Mawlawi zu den Taliban mitgenommen worden
sei, wo ohnehin für den Jihad geworben worden sei, auch andere Jugend-
liche in den Krieg gegen das Militär gezogen seien ([…]). Auch gibt er an,
dass die Taliban „junge Leute für den Krieg“ wollten ([…]). Anknüpfungs-
punkte sind dabei somit das Alter, das Geschlecht sowie der Wohnort. Bei
diesen handelt es sich jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften. Das dar-
gelegte Vorgehen der Taliban verfolgt nach dem Gesagten offenkundig
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nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen aufgrund ihrer po-
litischen Einstellung zu treffen beziehungsweise sie deswegen zu verfol-
gen, zumal aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht hervor-
geht, dass er sich an besonders gefährlichen Kampfeinsätzen hätte betei-
ligen sollen ([…]). Die Folgen einer Weigerung, für die Taliban aktiv zu wer-
den, sind möglicherweise in der Tat drastisch und können gegebenenfalls
sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Bei
den Taliban handelt es sich jedoch um eine nicht-staatliche Organisation,
die gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegen Personen vorgehen,
die sich ihnen verweigern. Ein derartiges Vorgehen ist jedoch entgegen
dem Beschwerdeführer in seinem Fall nicht auf die Ahndung einer Ideolo-
gieverweigerung zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht hat, dass ihm aufgrund sei-
ner Handlung eine bestimmte Anschauung beziehungsweise Haltung von
den Taliban unterstellt worden wäre. So sei ihm von diesen lediglich gesagt
worden, dass er durch das Nichtverteilen der Drohbriefe die Taliban „hin-
tergangen habe“ und dass er „auch aktiv werden solle“, beziehungsweise
er sei gefragt worden, ob er „nicht auch ins Paradies“ wolle. Wie bereits
ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auch angegeben, in den Monaten,
als er auf die Entscheidung des „Rates“ gewartet habe, eine normale Be-
ziehung zu den Taliban gehabt zu haben. ([…]). Mithin stellt das Vorgehen
keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive dar.
5.3 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es müsse von der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgegangen werden,
hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage im vorlie-
genden Fall oben bleiben könne, da der Beschwerdeführer mit dieser Ar-
gumentation verkenne, dass er von den Taliban nicht wegen seiner Zuge-
hörigkeit zu dieser Gruppe verfolgt werde. Er erfüllt einfach die von den
Taliban gewünschten Eigenschaften – männlich und in einem bestimmten
Alter – und kommt deshalb für ihre Aktivitäten in Frage. Wie die Vorinstanz
richtigerweise ausführt ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Weigerung für die Taliban tätig zu werden möglicherweise mit
erheblichen Konsequenzen zu rechnen hat, nicht unter dem Aspekt der Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, sondern wäre vielmehr rele-
vant im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch die Schutzfähigkeit bezie-
hungsweise Schutzwilligkeit des afghanischen Staates zu beurteilen.
Nachdem mit der angefochtenen Verfügung aber die vorläufige Aufnahme
angeordnet wurde, ist dies im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.
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5.4 Insofern der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Kollektivverfolgung
geltend macht, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verweisen, wonach an eine Kollektivverfolgung sehr hohe
Anforderungen zu stellen sind und namentlich erforderlich ist, dass eine
relativ grosse Anzahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt werden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zu Recht geschlussfolgert hat, sind diese Voraussetzungen im vorliegen-
den Fall nicht erfüllt, weil die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung
– Aktivitäten für respektive Zwangsrekrutierung durch die Taliban – nicht
aus einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgt und es somit
überhaupt an der Grundlage einer Kollektivverfolgung fehlt.
5.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine Verfolgung
durch die Taliban auch nicht als „quasi-staatliche Verfolgung“ gewertet. Von
einer solchen wäre auszugehen, wenn eine Gruppierung die faktische
Herrschaft über ein gewisses Gebiet ausüben würde und in diesem über
die Hoheitsgewalt verfügte (vgl. hierzu ACHERMANN/HAUSAMMAN, Hand-
buch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 84 f.). Auch wenn die Taliban in letzter
Zeit an Stärke und Einfluss gewonnen haben und die Sicherheitslage un-
bestrittenermassen volatil ist, so üben sie doch nicht in einem Mass die
Kontrolle in der Provinz Maidan Wardak aus, dass von einer faktischen
Herrschaft gesprochen werden könnte. Gemäss Angaben des Beschwer-
deführers befindet sich ungefähr zwanzig Minuten von seinem Wohnort
entfernt ein Polizeiposten. Auch sind Polizisten, nachdem die Drohbriefe
verteilt worden waren, in sein Heimatdort gekommen und haben Erkundi-
gungen eingeholt ([…]). Dies stellt einen Hinweis dafür dar, dass die staat-
lichen Aufgaben von den afghanischen Behörden wahrgenommen werden
und entsprechende Institutionen vorhanden sind. Sodann, gehen im Inter-
net verfügbare Übersichtskarten, welche die von den Taliban kontrollierten
Gebiete darstellen, davon aus, dass der Bezirk D._______ nicht von den
Taliban kontrolliert wird beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers von diesen nicht kontrolliert wurde (vgl. Long War
Journal, Mapping Taliban Control in Afghanistan,
/mapping-taliban-control-in-afghanistan; Aljazeera, „Afghanistan:
Who controls what“ vom 19. Oktober 2018,
depth/interactive/2016/08/afghanistan-controls-160823083528213.html;
Institute for the Study of War, „Afghanistan Threat Assessment: The Taliban
and ISIS“ vom 11. Dezember 2015,
/map/afghanistan-threat-assessment-taliban-and-isis, alle zuletzt
D-7291/2017
Seite 11
abgerufen am 2. April 2019). Die Taliban sind im Heimatdistrikt des Be-
schwerdeführers unbestrittenermassen sehr präsent, sie üben dort jedoch
nicht die Hoheitsgewalt aus. Es kann damit vorliegend bei der geltend ge-
machten Verfolgung durch die Taliban nicht von einer „quasi-staatlichen
Verfolgung“ gesprochen werden.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von
den Taliban nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt
wird und auch das Vorliegen einer Kollektivverfolgung zu verneinen ist. Der
Beschwerdeführer erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vo-
rinstanz hat diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert];
BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
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Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ver-
zichten.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG be-
willigt und Dipl.-Jur. Tilla Jacomet als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-
11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit Replik vom
26. Februar 2018 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. In diesem Do-
kument wird für den Fall des Unterliegens ein Aufwand von Fr. 1‘202.– aus-
gewiesen. Sowohl der ausgewiesene Aufwand als auch der geltend ge-
machte Tarif erscheinen angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird
demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘202.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugespro-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7291/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird
durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘202.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: