Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D729/2012
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Niger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2006 in Richtung C._______ verliess,
dass er in D._______ als Autoelektriker gearbeitet habe, im Mai 2011 von
dort ausgereist sei und am 5. Mai 2011 E._______ erreicht habe,
dass er von der Küstenwache gerettet worden sei, nachdem er mit
anderen auf dem Meer die Orientierung verloren habe,
dass man ihn per Schiff in ein Lager überwiesen habe, wo er zwei oder
drei Wochen geblieben sei,
dass er anschliessend nach F._______ gebracht worden sei, wo er ein
Asylgesuch eingereicht und eine Aufenthaltsbewilligung für drei Monate
erhalten habe,
dass er nach Ablauf der Bewilligung am 6. Oktober 2011 in G._______
befragt worden sei und einen negativen Entscheid erhalten habe,
dass er einen Anwalt aufgesucht habe, der ihm mitgeteilt habe, er werde
einen Rekurs einreichen,
dass er das Asylzentrum in G._______ am 10. Januar 2012 verlassen
habe, mit dem Zug nach F._______ und weiter im Bus nach H._______
gereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
I._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 16. Januar 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich
dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, Gott habe ihm gesagt, er
solle in die Schweiz kommen,
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dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da die Behandlung in der
Schweiz gut sei,
dass er in Italien gegrüsst habe, jedoch selbst von niemandem gegrüsst
worden sei,
dass das BFM gestützt auf einen EurodacTreffer am 13. Januar 2012 an
Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung) zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A12),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am
6. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton J._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Telefaxeingabe
vom 8. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass festzustellen sei, die vorsorgliche Rückführung in ein Drittland sei
unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und er könne sich bis zum
Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten,
dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren sei,
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dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei,
dass das Original der Beschwerde am 9. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht einging,
dass als Beweismittel Kopien diverser Dokumente der italienischen
Behörden (Aufenthaltsbewilligung vom 28. Juni 2011, Vorladung vom
29. September 2011, Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2011, negativer
Asylentscheid vom 6. Oktober 2011 und Protokoll betreffend
Entscheidmitteilung vom 14. Dezember 2011) und das Protokoll der beim
BFM durchgeführten Befragung vom 16. Januar 2012 eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 13. Februar 2012 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die
Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen
der DublinIIVerordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Rückführung in ein
Drittland, Verbleib in der Schweiz bis zum Verfahrensabschluss,
Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass man den Beschwerdeführer gemäss dem EurodacTreffer am 8. Mai
2011 in K._______ aufgriff und er am 19. Mai 2011 in F._______ ein
Asylgesuch einreichte,
dass er eigenen Angaben zufolge und gemäss dem eingereichten
Beweismittel in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom
28. Juni 2011 bis zum 27. September 2011 verfügte,
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 13. Januar 2012 sei zugestimmt worden
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVerordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, im Asylzentrum in G._______ sei es für ihn sehr schwierig
gewesen, da es zu viel Lärm gehabt und zu einer Schlägerei unter den
Bewohnern gekommen sei,
dass er medizinisch nicht gut behandelt worden sei,
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dass man ihm in Italien gesagt habe, wenn er wieder zurückkomme, dürfe
er nicht mehr im Zentrum bleiben,
dass er Italien nicht habe verlassen wollen, jedoch dazu gezwungen
worden sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung, Art.
29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus
den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht
an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den italienischen Behörden
übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend
zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass infolgedessen seine Befürchtung, vom Asylzentrum nicht
aufgenommen zu werden, unbegründet ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
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wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer in Italien schliesslich behördlichen Schutz
gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann,
weshalb sein in der Beschwerde geltend gemachtes Vorbringen, es sei
im Asylzentrum zu einer Schlägerei gekommen, nicht zu einem Verbleib
in der Schweiz zu führen vermag,
dass davon auszugehen ist, Italien komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der DublinIIVerordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit hat, sich zwecks
Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme an das dafür zuständige
medizinische Personal zu wenden,
dass schliesslich auch die als Beweismittel eingereichten Dokumente zu
keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, weshalb darauf nicht
näher einzugehen ist,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
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1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: