B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-729/2014
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
D-729/2014
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Juni 2010 und gelangte nach längeren Aufenthalten in
Kenia, Uganda, dem Sudan, Libyen, Tunesien und Italien am 26. Juli
2011 illegal in die Schweiz, wo er am 4. August 2011 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 22. August 2011 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 29. November 2013 zu seinen Asyl- und
Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
vor:
Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe von Geburt bis zur
Ausreise in D._______ gelebt, wo er während sieben Jahren die Schule
besucht habe. Anfang des Jahres 2009 seien er und sein Bruder
E._______ erstmals von der Al-Shabab aufgefordert worden, sich ihnen
anzuschliessen, um in Mogadischu für den Heiligen Krieg zu kämpfen.
Sie hätten darauf nichts erwidert. Erst fünf Monate später seien sie
wiederum von jungen Al-Shabab Kämpfern aufgesucht und zum Mitgehen
aufgefordert worden. Für den Unterlassungsfall habe man ihnen negative
Konsequenzen angedroht. Am 5. Mai 2010 seien am späten Abend
vermummte Männer mit zwei Autos vorgefahren und ins Haus
eingedrungen, wo sie die ganze Familie mit Waffen bedroht und ihn und
seinen Bruder gezwungen hätten, mitzukommen. Sie seien daraufhin in
ein Trainingslager der Al-Shabab gebracht worden, wo sie den ganzen
Tag hätten trainieren und beten müssen. Nach zwei Wochen sei ihnen die
Flucht gelungen, da ein Wächter eingeschlafen sei und sie über eine
Mauer hätten entkommen können. Sie seien verfolgt, nicht aber gefasst
worden. Den Bruder habe er auf der Flucht aus den Augen verloren. Er
selbst sei die ganze Nacht in Richtung D._______ gerannt, wo er seinen
Onkel aufgesucht habe, der ihn für einige Wochen versteckt habe und
ihm anschliessend bei der Flucht behilflich gewesen sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer dem BFM seine
Geburtsurkunde im Original zu den Akten.
B.
Am 7. September 2011 liess der Beschwerdeführer beim BFM unter
anderem um Akteneinsicht ersuchen, woraufhin das BFM mit Schreiben
vom 6. Dezember 2013 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien
der Akten, deren Einsicht nicht abzulehnen war, an die vom
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Beschwerdeführer angegebene Adresse zustellte. Gleichzeitig räumte sie
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu folgender
Unstimmigkeit zu äussern:
Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder
auf der Flucht aus den Augen verloren, und sich zu einem Onkel
väterlicherseits begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten
habe. Sein Bruder sei derzeit in Kenia bei seinem Vater (vgl. BFM-Akten
A37/14 S. 11). Demgegenüber habe sein Bruder im Rahmen seines aus
Kenia gestellten Asylgesuches vom 21. Juni 2012 zwar bestätigt, dass sie
sich auf der Flucht aus den Augen verloren hätten, des Weiteren habe er
jedoch erklärt, er habe erst wieder von seinem Bruder gehört, als er
erfahren habe, dass dieser sich bei seiner Mutter in der Schweiz aufhalte.
Er habe sich in der Nacht der Flucht ebenfalls zu seinem Onkel nach
D._______ begeben, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe (vgl. BFM-
Akten N_______ B1/11 S. 10).
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 beharrte der Beschwerdeführer
darauf, sich ohne seinen Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits
aufgehalten zu haben. Er habe mit seinem in Kenia lebenden Bruder in
Kontakt treten können, und in Erfahrung gebracht, dass sich sein Bruder
bei dem besten Freund seines Vaters aufgehalten habe, welcher für ihn
und seinen Bruder wie ein "echter" Onkel gewesen sei, obwohl er nicht zu
ihrer Verwandtschaft gehört habe. Der Betreffende stamme vom Clan
F._______ und habe die Ausreise seines Bruders bezahlt.
D.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer am
14. Januar 2014 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch vom 4. August 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
E.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 11.
Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit
den Anträgen auf Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung
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an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Beizug
der Akten des Verfahrens N_______, um Gewährung der vollen
Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Für den Fall
einer Gutheissung der Beschwerde wurde im Weiteren die Ausrichtung
einer Parteientschädigung beantragt.
E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
einen Bericht betreffend Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die Al-
Shabab (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia:
Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die al-Shabaab [a-8389], 08.
Mai 2013, [Zugriff
am 30. Januar 2014]) und eine Kopie des Asylgesuchs seines Bruders
E._______ vom 21. Juni 2012 einreichen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG. Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in
casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Betreffend die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene gestellten Gesuche um
vollständige Akteneinsicht sowie um Beizug der Akten N_______ ist
Folgendes festzuhalten:
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV,
nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht findet auch im Asylverfahren
Anwendung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 26-33 VwVG). Art. 26 Abs. 1 VwVG
beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters
auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, welche geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Bei den "Beweismitteln"
handelt es sich um Unterlagen oder Aktenstücke, die zur jeweiligen
Sache ("in ihrer Sache") gehören (vgl. WALDMANN/OESCHIGER in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
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Art. 26 N 57 m. w. H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich
demnach auf die jeweilige Sache und geht nicht über diese hinaus.
Folglich verschafft Art. 26 VwVG grundsätzlich weder ein Einsichtsrecht in
die Akten eines "anderen" (nicht die jeweilige Partei betreffendes)
Verfahrens, noch verschafft er Zugriff auf Akten anderer Behörden (vgl.
a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Einsicht in
die Akten N_______.
4.2 Bereits am 7. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die eigenen Verfahrensakten
ersuchen (vgl. A22/6). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurden dem
Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die Kopien
der eigenen Akten zur Einsicht editiert, wobei das BFM ausführte, es
verzichte darauf, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter
Aktenstücke zuzustellen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf
eine Unstimmigkeit zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines
Bruders mit Angabe der Fundestelle in den Akten N_______
hingewiesen, und es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt (vgl. vorstehend Buchstabe B.).
4.3 Folglich wurde das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt und soweit
entscheidwesentlich zu einer Fundstelle der Akten N_______ das
rechtliche Gehör gewährt. Ein Beizug der Akten N_______ ist deshalb
nicht notwendig; der entsprechende Antrag wird abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM
namentlich fest, gemäss gesicherten Erkenntnissen bezahle die Al-
Shabab ihren Soldaten einen Sold in Form von Geld, wobei besondere
Einsätze wie beispielsweise erfolgreiche Handgranatenangriffe auf
Militärfahrzeuge zusätzlich belohnt würden. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe kein Geld bekommen, sondern es sei ihnen
gesagt worden, man könne die Waffen von den besiegten Feinden
behalten und zum Beispiel verkaufen (vgl. A37/14 S. 9 F. 71), könne vor
diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Seine Asylgründe vermöchten
dadurch nicht glaubhaft zu erscheinen.
Im Weiteren seien seine Schilderungen hinsichtlich des Aufenthalts im
Trainingscamp der Al-Shabab und der Flucht allgemein und
unsubstantiiert ausgefallen. Die Angaben zur Organisation des Camps
seien karg und erschöpften sich darin, dass der Beschwerdeführer erklärt
habe, es habe einen Teil zum Schlafen und einen Teil zum Trainieren
gegeben. Das ganze Camp sei von einer Mauer umschlossen gewesen,
die Toiletten hätten sich in der Nähe der Zimmer befunden und die
Mahlzeiten seien von ausserhalb mit einem Auto gebracht worden. Der
Beschwerdeführer habe sehr vage Angaben zur Struktur innerhalb des
Camps gemacht. Zudem habe er erst auf wiederholtes Nachfragen zwei
Namen seiner Vorgesetzten (…) angeben können und nicht gewusst, in
welcher Gruppe oder Einheit er eingeteilt worden sei. Hinsichtlich der
Person, welche jeden Tag Reden über die Religion gehalten habe, habe
er nur den Namen (…) nennen können. Auch seine Ausführungen zum
militärischen Training hätten sich darin erschöpft, dass er erklärt habe, er
habe joggen, springen und am Boden kriechen müssen und habe gelernt,
wie mit einer AK 47 umzugehen sei. Diese undetaillierten Angaben
würden den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das
Geschilderte nicht selbst erlebt. Zusammenfassend hielten seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
6.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der
Beschwerdeführer habe nur zwei Wochen in einem Ausbildungscamp der
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Al-Shabab verbracht und sei kein aktives Mitglied gewesen. Vielleicht
hätte er tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt einen Lohn erhalten, er
habe jedoch lediglich angeben können, was ihm während der
zweiwöchigen Einführung erzählt worden sei. Auch sei zu
berücksichtigen, dass die Al-Shabab keine staatliche Armee seien,
weshalb ein einheitliches Vorgehen aller Einheiten nicht garantiert werden
könne. Die unterschiedlichen Vorgehensweisen würden auch aus dem
der Beschwerde beiliegenden Bericht deutlich. Die Motivation von
Minderjährigen, bei der Al-Shabab mitzukämpfen, bestehe nicht immer
und ausschliesslich in der Entlohnung, sondern in vielen Fällen seien es
Zwangsrekrutierungen, welche durch Angst und Drohung erfolgen
würden. Der vom BFM festgestellte angebliche Widerspruch vermöge
daher die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung nicht zu
seinen Asylgründen befragt worden. Die einlässliche Anhörung habe am
29. November 2013 stattgefunden, mithin 3 bis 4 Jahre nach den
eigentlichen Ereignissen, welche für die Flucht aus Somalia ursächlich
gewesen seien. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer viele
Dinge erlebt, welche sein Leben eindrücklich geprägt hätten. Dazu
gehörten neben negativen Erlebnissen auch freudige Ereignisse, wie das
Wiedersehen mit seiner Mutter in der Schweiz und das Erlernen der
Schweizer Kultur und Sprache, welche für ihn prägend gewesen seien. In
Anbetracht dieser zahlreichen Erfahrungen sei es umso höher zu
bewerten, wie detailliert und lebhaft er die sich in Somalia abgespielten
Ereignisse dargestellt habe. Diesbezüglich beharrte der
Beschwerdeführer darauf, seine Rekrutierung sowie die seines Bruders
und ihre Fahrt ins Ausbildungscamp detailliert beschrieben zu haben. Er
habe bei der Anhörung einen genauen Plan des Elternhauses gezeichnet
und dargelegt, wo und unter welchen Umständen die Entführung
stattgefunden habe und die Entfernung von seinem Elternhaus zum
Camp ungefähr angeben können. Er habe auch Details aus dieser Zeit
nennen können, beispielsweise habe er den Tagesablauf im Camp
beschreiben können, und er habe gewusst, dass das Essen nicht in
seinem Teil des Camps gekocht worden sei. Er habe ausserdem
dargelegt, dass er noch heute an den Erinnerungen an jene Zeit leide,
und er auch in der Schweiz noch manchmal davon träume. Diese
eindeutigen Realkennzeichen würden aufzeigen, dass er das
Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Angesichts der Tatsache, dass nach
diesen Vorkommnissen auch sein Vater entführt und gefoltert worden sei
und man seine Schwester G._______ entführt und bis heute nicht
freigelassen habe, sei es auch nachvollziehbar, dass der
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Beschwerdeführer mit dieser Geschichte nicht habe abschliessen
können, zumal sich noch ein Grossteil seiner Familie auf der Flucht in
Kenia befinde. Für Details werde auf das entsprechende, beim BFM
hängige Asylgesuch [seines Bruders E._______] verwiesen. Die
wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers würden auch von seinem
Bruder E._______ in dessen persönlichem Asylgesuch bestätigt. Kleinere
Abweichungen bei der Schilderung der Geschichte und bei den Daten
seien angesichts der gemachten emotionalen Erfahrungen wohl
unvermeidlich. Ausserdem spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass sich seine Aussagen genau mit den
bekannten Gegebenheiten vor Ort decken würden. D._______ sei in den
Jahren 2009/2010 als eine Hochburg der Al-Shabab bekannt gewesen für
die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten. Das Lager der Al-Shabab
(…), rund 20 km von D._______ entfernt, sei ein berüchtigter Stützpunkt
der Al-Shabab. Die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die Al-
Shabab sei eine allgemein bekannte Tatsache und weiterhin aktuell, wie
der mit der Beschwerde eingereichte Bericht belege. Zudem habe der
Beschwerdeführer den einzigen vom BFM festgestellten Widerspruch
auch ausräumen können, weshalb die Vorinstanz selbst bei gewissen
Restzweifeln an den Schilderungen des Beschwerdeführers in einer
Gesamtwürdigung von deren Wahrheit hätte ausgehen müssen. Der
Beschwerdeführer gehöre im Weiteren dem Clan Rahanweyn an, aus
welchem auch der Subleader der Al-Shabab, Mukhtar Robow, komme.
Minderjährige würden vorwiegend aus dessen Clan rekrutiert, weshalb
der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund ihrer Ethnie und ihres
Alters gezielt in den Fokus der Al-Shabab geraten seien. Es sei
unumstritten, dass dies einen ernsthaften Nachteil darstelle. Obgleich die
Gefahr nicht von der somalischen Staatsgewalt ausgehe, sei nach der
Schutztheorie massgeblich, ob der Herkunftsstaat schutzfähig und
schutzwillig sei. Die Schutzfähigkeit des Staates sei in Somalia nicht
gegeben. So führe dieser Staat gar die Liste des inoffiziellen Failed
States Index an. Angesichts der lokalen Machtverhältnisse könne von
einer quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden, wenn man
berücksichtige, mit welchem Grad an Effektivität, Stabilität und
Dauerhaftigkeit die Al-Shabab gewisse Regionen Somalias kontrollierten.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im
Heimatstaat glaubhaft zu machen.
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Seite 10
7.2 Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene
handelt es sich unter anderem bei der Beschreibung der Rekrutierung
sowie der Fahrt ins Ausbildungscamp oder dem Umstand, wonach der
Beschwerdeführer noch heute an den Erinnerungen an jene Zeit leide,
nicht um Realkennzeichen. Gemäss der Glaubwürdigkeitsforschung
handelt es sich bei Realkennzeichen insbesondere um Detailreichtum der
Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie
inhaltliche Besonderheiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen
jedoch keinerlei Detailreichtum auf. Weder die ungefähre
Entfernungsangabe zwischen dem Camp und seinem Elternhaus noch
die Zeichnung des Grundrisses können in diesem Zusammenhang als
Realkennzeichen gewertet werden. Vielmehr zählen dazu individualisierte
Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich
gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen. Seinen Aussagen
zufolge will sich der Beschwerdeführer mit vier anderen Personen ein
Zimmer im Camp geteilt haben (vgl. A37/14 S. 8 F. 58). Die Frage der
Hilfswerkvertretung nach deren Namen, konnte er jedoch nicht
beantworten (vgl. A37/14 S. 12 F. 96). Er konnte auch nicht näher
schildern, wie er die Zeit im Camp erlebt hat oder welche Vorkommnisse
ihm stark in Erinnerung geblieben sind (vgl. A37/14 S. 9 F. 73 f.), noch
konnte er auch nur ungefähr die Höhe der Mauer angeben, die er
gemeinsam mit seinem Bruder überwunden haben will (vgl. A37/14 S. 10
F. 77 ["Sie war nicht so hoch, sonst hätten wir es gar nicht geschafft."])
oder die Umgebung des Camps beschreiben (vgl. A37/14 S. 10 F. 79 ["Es
war ausserhalb der Stadt.."]). Bezeichnenderweise konnte er lediglich die
Waffe, mit der er angeblich schiessen gelernt haben will, benennen und
aufzeichnen (vgl. A37/14 S. 8 F. 64), währendem er das eigentliche
Schiesstraining mit nur einem Satz beschrieb (vgl. a.a.O. ["Man stellt eine
Zielscheibe auf und versucht, die Mitte zu treffen."] Es entsteht so der
Eindruck, dass er lediglich einer vorbereiteten Erzählspur folgte, von der
er mangels tatsächlich Erlebtem nicht abweichen konnte.
7.3 Darüber hinaus fehlen den Schilderungen des Beschwerdeführers
Anschaulichkeit und Nachvollziehbarkeit. Insbesondere die Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder zwischen 2009 und dem
5. Mai 2010 dreimal von Anhängern der Al-Shabab aufgesucht worden
(vgl A37/14 S. 4 F. 33), in den Zeiträumen dazwischen aber nie behelligt
worden sein wollen (vgl. A37/14 S. 5 F. 34), und der Beschwerdeführer
weder das Aussehen der Männer beschreiben noch ungefähr die
Tageszeit angeben konnte, zu der diese gekommen sei sollen (vgl.
A37/14 S. 5 F. 37 f.), sind nicht plausibel. Ausserdem konnte der
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Seite 11
Beschwerdeführer auch auf entsprechenden Vorhalt hin, keine
einlässlichere Erklärung abgeben (vgl. A37/14 S. 5 F. 35). Das Gericht
gelangt deshalb wie zuvor das BFM insgesamt zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei in Somalia
tatsächlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Da das BFM den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat,
erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
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Seite 12
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands,
wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: